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Zusatzkollektivverträge

für die Angestellten der Bergwerke
und eisenerzeugenden Industrie

Stand: 1. November 2000

Ergänzend zum
Rahmenkollektivvertrag für
Angestellte der Industrie

TEIL I

Redaktionelle Anmerkungen Alternativtitel: Bergbau-KV
Zusatzkollektivvertrag

Auszugsweise Bestimmungen aus den

Zusatzkollektivverträgen, die den Rahmenkollektivvertrag

für Angestellte der Industrie berühren.

über Änderungen und Ergänzungen zum Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie vom 1. November 1984


§ 6 Verwendungsgruppenschema § 17. Bezüge der Aufsichtsorgane
Redaktionelle Anmerkungen Änderung ab 1.11.2005 (siehe Beilage zum ZKV vom 1.11.05)


§ 6. Verwendungsgruppenschema
Zufolge § 6 des Zusatzkollektivvertrages lauten die Bestimmungen im § 17 des Kollektivvertrages für Angestellte der Industrie für den Fachverband der Bergwerke und eisenerzeugenden Industrie wie folgt:
Die Bezüge der Angestellten, deren Tätigkeit vorwiegend und regelmäßig in der Beaufsichtigung, Führung und Anweisung von Arbeitsgruppen besteht, wie Aufseher, Werkmeister, Steiger, Montageleiter und dgl. (nicht aber untergeordnete Aufsichtspersonen), müssen den kollektivvertraglichen oder tariflichen Spitzenlohn (nicht Akkordlohn) der höchsten ihnen unterstellten Arbeiterkategorie übersteigen.
Verwendungsgruppe St. I und M I um 15%
Verwendungsgruppe St. II und M II um 20%
Verwendungsgruppe St. III und M III um 25%
Verwendungsgruppe St. IV und M IV um 25%

Der Bezug der Meister, Steiger, Montageleiter, Obermeister und Obersteiger muss mindestens den Akkordrichtsatz bzw. Gedingerichtlohn der unterstellten Arbeiter erreichen.

Verwendungsgruppenschema*
gemäß § 19 des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte der Industrie und Ergänzung aus den Zusatzkollektivverträgen für die Mitgliedsfirmen des Fachverbandes der Bergwerke und eisenerzeugenden Industrie (ausgenommen die Österreichische Salinen AG).
Für Mitgliedsfirmen, die gleichzeitig auch einem anderen als dem vertragschließenden Fachverband angehören, ist in Zweifelsfällen die Vertragszugehörigkeit einvernehmlich zwischen den beteiligten Fachverbänden und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Sektion Industrie und Gewerbe, festzustellen. Bei dieser Feststellung ist davon auszugehen, welcher Produktionszweig überwiegend ausgeübt wird.
*
Anmerkung:
Ergänzung bzw. Veränderung des § 19 Rahmenkollektivvertrag (Verwendungsgruppenschema) ab 1. November 1999 beachten!


Verwendungsgruppe I
Tätigkeitsmerkmale:

Angestellte, die schematische oder mechanische Arbeiten verrichten, die als einfache Hilfsarbeiten zu werten sind.

Kaufmännische und administrative Angestellte:

z.B.
  • Hilfskräfte in Büro, Werkstätte, Registratur, Magazin, Lager, Versand (z.B. Maschinschreiber nach Konzept, Werkstättenschreiber beziehungsweise Lohnschreiber);
  • Eingeben von EDV-Daten während der Anlernzeit (höchstens jedoch für die Dauer von 3 Monaten);
  • Adremapräger und ähnliche.

Technische Angestellte:

z.B.
  • Kopisten,
  • Stoffprüfer in chemischen Laboratorien, die einfache, schematische Analysen durchführen.

Monatlicher Mindestgrundgehalt:
Siehe Gehaltsordnung!


Verwendungsgruppe II
Tätigkeitsmerkmale:

Angestellte, die einfache, nicht schematische oder mechanische Arbeiten nach gegebenen Richtlinien und genauer Arbeitsanweisung verrichten, für die in der Regel eine kurze Einarbeitungszeit erforderlich ist. Auch während der Einarbeitungszeit ist die Einreihung in die vorstehende Gruppe durchzuführen.
Kaufmännische und administrative Angestellte:

z.B.
  • Stenotypisten,
  • Phonotypisten,
  • Schreibkräfte für Textverarbeitungsanlagen,
  • Fakturisten mit einfacher Verrechnung,
  • Telefonisten mit Auskunftserteilung oder solche, die zehn oder mehr Nebenstellen bedienen,
  • Fernschreiber,
  • Werkstättenschreiber, die für größere Abteilungen oder mit vielseitigen Arbeiten beschäftigt sind,
  • qualifizierte Hilfskräfte in Büro, Betrieb, Lager und Versand,
  • qualifizierte Hilfskräfte an Buchungsmaschinen, soweit sie nicht auch eine der in Verwendungsgruppe III genannten Buchhaltungsarbeiten ausführen,
  • Lohnrechner (das sind Angestellte, die ohne Rücksicht darauf, ob sie die Tätigkeit eines Lohnschreibers ausüben, auch die vorgeschriebenen Lohnsätze, Lohnabzüge und Lohnzuschläge errechnen und einsetzen, wenn sie diese Tätigkeit unter Anleitung von Angestellten einer höheren Verwendungsgruppe ausführen),
  • Inkassanten,
  • Verkäufer im Detailgeschäft,
  • Tätigkeiten in der Datenerfassung zur Eingabe beziehungsweise Übertragungen von Daten auf Datenträger einschließlich der Prüfung der eingegebenen Daten.

Technische Angestellte:

z.B.
  • Technische Zeichner,
  • Stoffprüfer wie unter I, jedoch mit Beherrschung von Reihenanalysen von acht bis zehn der häufigsten Elemente oder Tätigkeit im Schnell-Labordienst.

Monatlicher Mindestgrundgehalt:
Siehe Gehaltsordnung!


Verwendungsgruppe III
Tätigkeitsmerkmale:

Angestellte, die nach allgemeinen Richtlinien und Weisungen technische oder kaufmännische Arbeiten im Rahmen des ihnen erteilten Auftrages selbstständig erledigen.
Kaufmännische und administrative Angestellte:

z.B.
  • Korrespondenten,
  • Stenotypisten und Phonotypisten mit besonderer Verwendung,
  • Stenotypisten und Phonotypisten mit einer Fremdsprache,
  • Bürokräfte in Buchhaltung (das sind Kontenführer, Kontokorrentführer, Saldokontisten, Magazin-, Material-, Lagerbuchhalter, auch wenn sie an Buchungsmaschinen oder sonstigen Anlagen, die der Erstellung der Erfolgsrechnung dienen, tätig sind),
  • Lohn- und Gehaltsverrechner (das sind Angestellte, die über die Arbeit eines Lohnrechners hinaus die Lohn- und Gehaltslisten auszahlungsreif gestalten und allenfalls die im Lohnbüro erforderlichen Nacharbeiten, z.B. Abrechnung mit Sozialversicherungsträgern, Finanzamt, durchführen),
  • Telefonisten mit regelmäßiger fremdsprachiger Auskunftserteilung,
  • Sekretär(in),
  • Fakturisten mit einfachen Verrechnungsaufgaben, zu denen Branchenkenntnisse und Branchenerfahrungen notwendig sind,
  • Kassiere in Betrieben mit einer Gesamtbeschäftigtenzahl bis zu 50 Dienstnehmern oder solche, die einem Hauptkassier unterstehen,
  • Angestellte im Ein- und Verkauf,
  • Statistiker,
  • Magazineure,
  • Expedienten (ausgenommen Postexpedienten),
  • Registraturleiter,
  • Programmierer im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale insbesondere während der Einarbeitung,
  • Operator,
  • Tätigkeiten in der Datenerfassung mit Aufsichts- oder Koordinierungsaufgaben,
  • Vertreter,
  • Verkäufer im Detailgeschäft mit besonderen Fachkenntnissen oder Fremdsprachen,
  • Diplomiertes Krankenpflegepersonal.

Technische Angestellte:

z.B.
  • Hilfskonstrukteure,
  • Teilkonstrukteure,
  • Techniker,
  • Arbeitsvorbereiter, Ablauf-(Termin-)Koordinatoren und Nachkalkulanten im Sinne der Tätigkeitsmerkmale dieser Verwendungsgruppe,
  • Zeitnehmer,
  • Materialprüfer mit einschlägigen Fachkenntnissen im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale,
  • Stoffprüfer (Chemie) und Schnell-Laboranten im Sinne der Tätigkeitsmerkmale dieser Verwendungsgruppe, Stoffprüfer (Physik) mit umfassender Erfahrung, die das Ergebnis ihrer Tätigkeit selbstständig auswerten, Metallographen.

Monatlicher Mindestgrundgehalt:

Siehe Gehaltsordnung!

Verwendungsgruppe IV
Tätigkeitsmerkmale:

Angestellte, die schwierige Arbeiten verantwortlich selbstständig ausführen, wozu besondere Fachkenntnisse und praktische Erfahrung erforderlich sind.
Ferner Angestellte, die regelmäßig und dauernd mit der Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von Angestelltengruppen (2 bis 5 Angestellte, worunter sich Angestellte der Verwendungsgruppe III befinden müssen) beauftragt sind.
Kaufmännische und administrative Angestellte:

z.B.
  • selbstständige, qualifizierte oder fremdsprachige Korrespondenten,
  • Stenotypisten und Phonotypisten mit mehr als einer verwendeten Fremdsprache,
  • Übersetzer mit mehr als einer verwendeten Fremdsprache,
  • Sekretär(innen), die auch Sachbearbeiter-(Referenten-)Tätigkeit selbstständig ausführen,
  • selbstständige Buchhalter (in Betrieben mit einer Gesamtbeschäftigtenzahl bis zu 50 Dienstnehmer auch Bilanzbuchhalter),
  • selbstständige Kassiere in Betrieben mit mehr als 50 Dienstnehmern,
  • Hauptkassiere,
  • selbstständige Programmierer,
  • Operator im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale,
  • Analytiker,
  • Versandleiter,
  • Sachbearbeiter (Referenten) im Ein- und Verkauf,
  • Vertreter im Sinne der obigen Tätigkeitsmerkmale,
  • Sachbearbeiter in Verwaltungs- und Personalangelegenheiten,
  • Sachbearbeiter im Personalverrechnungswesen im Sinne der obigen Tätigkeitsmerkmale,
  • selbstständige Filialleiter,
  • Hauptmagazineure.

Technische Angestellte:

z.B.
  • Konstrukteure,
  • Techniker im Sinne der obigen Tätigkeitsmerkmale,
  • technische Einkäufer,
  • selbstständige Arbeitsvorbereiter,
  • selbstständige Ablauf-(Termin-)Planer,
  • selbstständige Materialprüfer mit einschlägigen besonderen Fachkenntnissen und praktischer Erfahrung,
  • selbstständige Vor- und Nachkalkulanten,
  • Entwicklungstechniker,
  • Sicherheitstechniker,
  • Betriebsassistenten im Bergbau und in der Hüttenindustrie,
  • Markscheider-Assistenten mit Hochschulbildung,
  • Markscheider mit Hochschulbildung,
  • Chemiker,
  • Sachbearbeiter für Entwicklungsaufgaben,
  • Härtetechniker im Sinne der Tätigkeitsmerkmale.

Monatlicher Mindestgrundgehalt:

Siehe Gehaltsordnung!

Verwendungsgruppe IVa
(Gilt ab 1. Mai 1997 gem. Kollektivvertrag vom 28. Oktober 1996)

Tätigkeitsmerkmale:

Angestellte der Verwendungsgruppe IV, die in erheblichem Ausmaß, jedoch nicht überwiegend, Tätigkeiten der Verwendungsgruppe V verrichten.
Anmerkung:
Unter erheblichen Ausmaß ist ein Drittel der Normalarbeitszeit des/der Angestellten anzusehen.


Verwendungsgruppe V
Tätigkeitsmerkmale:

Angestellte, die Arbeiten erledigen, die besonders verantwortungsvoll sind, selbstständig ausgeführt werden müssen, wozu umfangreiche, überdurchschnittliche Berufskenntnisse und mehrjährige praktische Erfahrungen erforderlich sind.
Ferner Angestellte, die regelmäßig und dauernd mit der verantwortlichen Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von größeren Angestelltengruppen (über 5 Angestellte, von denen entweder einer der Angestelltengruppe IV oder mehrere der Verwendungsgruppe III angehören müssen) beauftragt sind.
Kaufmännische und administrative Angestellte:

z.B.
  • Bilanzbuchhalter,
  • Stellvertreter von Angestellten der Verwendungsgruppe VI,
  • Leiter des Personalbüros,
  • Einkäufer, die mit dem selbstständigen Ankauf der wesentlichen Vormaterialien (zum Beipiel Rohstoffe) beauftragt sind, soweit diese Tätigkeit eine Qualifikation im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale erfordert,
  • Angestellte im Verkauf, die mit der weitgehend abschlussreifen Vermittlung beziehungsweise dem Abschluss von Geschäften beauftragt sind, welche aufgrund ihres Schwierigkeitsgrades sowie aufgrund ihrer Bedeutung für das Unternehmen besondere Qualifikation im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale erfordern,
  • Leiter der EDV mit mittlerer Datentechnik oder mit beschränkter integrierter Anwendung,
  • Programmierer im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale (zum Beispiel Programmmierer, die projektbezogene Gesamtprogramme erstellen, Systemprogrammierer),
  • Analytiker, die aufgrund ihrer besonderen Qualifikation (System- oder Organisationskenntnisse) umfassende und schwierige Organisationsabläufe für die Programmierung vorbereiten,
  • Betriebsärzte.

Technische Angestellte:

z.B.
  • leitende Konstrukteure,
  • Sachbearbeiter für besondere Entwicklungsaufgaben,
  • Vertreter mit besonderen technischen Kenntnissen,
  • technische Einkäufer mit besonderen Fachkenntnissen,
  • Sicherheitstechniker im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale,
  • Leiter von Werkschulen mit Öffentlichkeitsrecht,
  • Stellvertreter von Angestellten der Verwendungsgruppe VI,
  • Leiter der Markscheiderei mit Hochschulbildung,
  • Obermarkscheider mit Hochschulbildung,
  • Betriebsleiter von Abteilungen und Betrieben mit mehr als 30 Dienstnehmern (in einer Schicht),
  • Betriebsingenieure im Sinne der Tätigkeitsmerkmale dieser Verwendungsgruppe,
    leitende Chemiker.

Monatlicher Mindestgrundgehalt:

Siehe Gehaltsordnung!

Verwendungsgruppe Va
(Gilt ab 1. Mai 1997 gem. Kollektivvertrag vom 28. Oktober 1996)

Tätigkeitsmerkmale:

Angestellte der Verwendungsgruppe V, die in erheblichem Ausmaß, jedoch nicht überwiegend, Tätigkeiten der Verwendungsgruppe VI verrichten.
Anmerkung:
Unter erheblichem Ausmaß ist ein Drittel der Normalarbeitszeit des/der Angestellten anzusehen.


Verwendungsgruppe VI
Tätigkeitsmerkmale:

Angestellte mit umfassenden Kenntnissen und Erfahrungen in leitenden, das Unternehmen in ihrem Wirkungsbereich entscheidend beeinflussenden Stellungen. Ferner Angestellte mit verantwortungsreicher und schöpferischer Arbeit.
z.B.
  • Prokuristen, soweit sie eingestuft werden,
  • Leiter (Vorstand) der Versuchsanstalt,
  • Betriebsleiter von Produktionsabteilungen und Betrieben ab 50 Dienstnehmern (in einer Schicht) in der Hüttenindustrie,
  • Bergbau-Betriebsleiter mit mehr als 150 Dienstnehmern (in einer Schicht),
  • leitende Chemiker mit mehr als 30 dem Laboratorium unterstehenden Dienstnehmern,
  • Leiter der Stahltechnologie,
  • Leiter der Qualitätsauswertung,
  • Chefingenieure,
  • Chefkonstrukteure in Großbetrieben,
  • Leiter der gesamten EDV in Unternehmungen mit Großanlagen bei umfassender integrierter Anwendung.

Monatlicher Mindestgrundgehalt:

Siehe Gehaltsordnung!

Gruppe Meister - Steiger
Meister bzw. Steiger sind Angestellte, die eine anordnende, anweisende oder beaufsichtigende Tätigkeit ausüben. Sie verteilen die ihnen zugewiesenen Arbeiten an die ihnen unterstellten Arbeitnehmer und sorgen für die gewissenhafte und richtige Ausführung der Arbeiten. Die Meister bzw. Steiger tragen die Verantwortung für die Leistung der ihnen unterstellten Arbeitnehmer.

Verwendungsgruppe ST I, M I
Tätigkeitsmerkmale:

Aufsichtsangestellte mit Beaufsichtigungs- und Anweisungsbefugnis für eine Gruppe von Arbeitern mit Verantwortung für das übertragene Aufgabengebiet.
Erforderlich ist:
eine abgeschlossene Lehrzeit bzw. eine mindestens 5-jährige praktische Tätigkeit als Arbeiter im gleichen Arbeitsgebiet.
Bergbau St. I: Hütte M I:
z.B.
Grubenaufseher, Hilfsmeister,
Betriebsaufseher, Betriebsaufseher
Hilfssteiger,
Hilfsmeister.

Monatlicher Mindestgrundgehalt:

Siehe Gehaltsordnung!

Verwendungsgruppe ST II, M II
Tätigkeitsmerkmale:

Steiger oder Meister mit Beaufsichtigungs- und Anweisungsbefugnis mit fachlicher Verantwortung für die unterstellte Arbeitergruppe.
Erforderlich ist:
eine mit Erfolg abgeschlossene, anerkannte Fachschule (4semestrige Abendschulen der Kammern oder anderer öffentlicher Institutionen mit Öffentlichkeitsrecht); in Ausnahmefällen eine mindestens 5-jährige praktische Berufserfahrung als Facharbeiter oder in Bereichen, wo es keine Lehrberufe gibt, als angelernter Arbeiter.
Bergbau St. II: Hütte M II:
z.B.
Steiger, Meister.
Grubenvorsteher 2. Klasse,
Aufseher, die Steigerdienste verrichten,
Maschinen- und Elektrosteiger 2. Klasse,
Markscheidergehilfen,
Meister über Tag, wie bei M II.

Monatlicher Mindestgrundgehalt:
Siehe Gehaltsordnung!

Verwendungsgruppe ST III, M III
Tätigkeitsmerkmale:

Steiger oder Meister mit Anordnungs- und Aufsichtsbefugnis mit verantwortlicher Einflussnahme auf ein größeres Aufgabengebiet als jenes der Verwendungsgruppe St. II bzw. M II.
Erforderlich ist:
eine abgeschlossene Berufsausbildung als Steiger bzw. Werkmeister (Berg- und Hüttenschule, Werkmeisterschule); in Ausnahmefällen eine mindestens 5-jährige Steiger- oder Meistertätigkeit in der Verwendungsgruppe St. II bzw. M II.
Bergbau St. III:
z.B.
  • Reviersteiger,
  • Grubenvorsteher 1. Klasse,
  • Maschinen- und Elektrosteiger 1. Klasse,
  • Hutleute,
  • Markscheider ohne Hochschulausbildung,
  • Meister über Tag, wie bei M III.

Hütte M III:
Meister mit einem größeren Aufgabengebiet als jenem der
Verwendungsgruppe M II.
Monatlicher Mindestgrundgehalt:
Siehe Gehaltsordnung!

Verwendungsgruppe ST IV, M IV
Tätigkeitsmerkmale:

Obersteiger oder Obermeister mit selbstständiger und verantwortlicher fachlicher Führung mehrerer kleiner Abteilungen oder einer großen Betriebsabteilung, denen mehrere Steiger oder entweder ein Meister der Gruppe M III oder mehrere der Gruppe M II unterstellt sind.
Erforderlich ist:
eine abgeschlossene Berufsausbildung als Steiger bzw. Werkmeister (Berg- und Hüttenschule, Werkmeisterschule); in Ausnahmefällen eine mindestens 5-jährige Steiger- oder Meistertätigkeit in der Verwendungsgruppe St. III bzw. M III.
Bergbau St. IV:
z.B.
  • Obersteiger,
  • Oberhutleute,
  • Obermarkscheider ohne Hochschulausbildung,
  • Schichtmeister,

Obermeister wie bei M IV:
Hütte M IV:
Obermeister.
Monatlicher Mindestgrundgehalt:
Siehe Gehaltsordnung!


KOLLEKTIVVERTRAG
abgeschlossen zwischen der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft
Fachverband der Bergwerke und eisenerzeugenden Industrie,

Fachverband der Gießereiindustrie,

Fachverband der Metallindustrie,

Fachverband der Maschinen- und Stahlbauindustrie,

Fachverband der Fahrzeugindustrie,

Fachverband der Eisen- und Metallwarenindustrie,

Fachverband der Elektro- und Elektronikindustrie,

Fachverband der Gas- und

Wärmeversorgungsunternehmungen

einerseits und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund,

Gewerkschaft der Privatangestellten,

Sektion Industrie und Gewerbe

andererseits.


ARTIKEL I GELTUNGSBEREICH
Der Kollektivvertrag gilt
räumlich:
für alle Bundesländer der Republik Österreich;
fachlich:
für alle Mitgliedsfirmen obiger Fachverbände, ausgenommen die Österreichische Salinen AG und die Münze Österreich AG;
persönlich:
für alle Angestellten im Sinne des § 2 des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte der Industrie in der jeweils geltenden Fassung.


ARTIKEL II ÄNDERUNGEN DES RAHMENKOLLEKTIVVERTRAGES FÜR OBIGEN GELTUNGSBEREICH § 4 Normalarbeitszeit
Der § 4 erhält folgende Fassung:


§ 4. Normalarbeitszeit
(1)  Die normale Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen 38,5 Stunden wöchentlich. In Betrieben, in denen für die männlichen Arbeiter über 18 Jahre kollektivvertraglich eine kürzere Arbeitszeit festgelegt ist, gilt diese Arbeitszeit auch für alle Angestellten.
(2)  Die Normalarbeitszeit des Personals von Verkaufsstellen im Sinne des Ladenschlussgesetzes kann in den einzelnen Wochen eines Zeitraumes von 4 Wochen bis zu 44 Stunden ausgedehnt werden, wenn innerhalb dieses Durchrechnungszeitraumes die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit durchschnittlich 38,5 Stunden nicht überschreitet. Der zur Erreichung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Durchrechnungszeitraum erforderliche Zeitausgleich ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Betriebserfordernisse zusammenhängend zu gewähren. Zeitausgleich von mehr als 4 Stunden kann in zwei Teilen gewährt werden, wobei ein Teil mindestens 4 Stunden zu betragen hat.
(Siehe auch Rahmenkollektivvertrag, Anhang I: Kollektivvertrag “Erweiterte Öffnungszeiten - Ladenschluss”.)
(2a)*  Fällt in Verbindung mit Feiertagen die Arbeitszeit an Werktagen aus, um dem Dienstnehmer eine längere zusammenhängende Freizeit zu ermöglichen, so kann, sofern ein Einarbeitungszeitraum von 7 Wochen überschritten werden soll, durch Betriebsvereinbarung die Verteilung der ausfallenden Normalarbeitszeit auf die Werktage von höchstens 52, die Ausfallstage einschließenden Wochen geregelt werden. Ein Einarbeitungszeitraum von mehr als 13 Wochen ist zulässig, wenn grundsätzlich die einzuarbeitende Arbeitszeit gleichmäßig auf die Wochen oder Tage des Einarbeitungszeitraumes verteilt wird. Durch Einarbeiten im Sinn dieser Bestimmung darf die Normalarbeitszeit 45 Stunden einschließlich Mehrarbeit im Sinn des § 4a nicht übersteigen bzw. in jenen Fällen, in denen die Normalarbeitszeit einschließlich Mehrarbeit 40 Stunden in der Arbeitswoche übersteigt, um höchstens 5 Stunden verlängert werden. Endet das Dienstverhältnis vor Konsumierung der eingearbeiteten Zeit (Freizeit), so gebührt für die nicht konsumierte Zeit die entsprechende Überstundenvergütung. Die Bestimmungen dieses Absatzes lassen die Regelung des Abs. 3 unberührt.
* gilt ab 1. November 1994
(3)  Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann insbesondere zur Beibehaltung der Betriebslaufzeit oder zur Einarbeitung in Verbindung mit Feiertagen bis zu 40 Stunden ausgedehnt werden, wenn dafür ein Zeitausgleich in ganzen Tagen erfolgt. Dieser Zeitausgleich hat innerhalb von 13 Wochen zu erfolgen. Der 13-Wochen-Zeitraum beginnt ab Geltungsbeginn der betrieblichen Regelung, ansonsten ab Beendigung des vorangegangenen Zeitraumes. Durch Betriebsvereinbarung kann dieser Zeitraum bis zu 52 Wochen erstreckt werden.
Steht die Lage des Zeitausgleichs nicht von vornherein fest, ist der Zeitpunkt im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer festzulegen. Im Falle der Nichteinigung hat der Zeitausgleich vor Ende des Ausgleichszeitraumes zu erfolgen, wobei in diesem Fall bei Urlaub, Feiertag und unbezahlter Dienstverhinderung vor Ende des Ausgleichzeitraumes der Zeitausgleich unmittelbar vor- oder nachher zu erfolgen hat. Ist dies aus wichtigen Gründen im Sinne des § 20 AZG nicht möglich, kann er in den nächsten Kalendermonat vorgetragen werden. Ist die Lage des Zeitausgleiches nicht im Voraus festgelegt, entsteht für Tage des Gebührenurlaubs kein Anspruch auf Zeitausgleich. Wird der Zeitausgleich aus Gründen, die aufseiten des Arbeitgebers liegen, nicht möglich, ist mit Ablauf des vereinbarten Zeitraumes die über 38,5 Stunden pro Woche geleistete Zeit als Überstunde zu bezahlen. Dasselbe gilt bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Inanspruchnahme des Zeitausgleichs.
(4)  Die Normalarbeitszeit kann innerhalb eines Zeitraumes von 13 Wochen so verteilt werden, dass sie im Durchschnitt die nach Abs. 1 geltende Normalarbeitszeit nicht überschreitet. Die Normalarbeitszeit pro Woche darf 40 Stunden nicht überschreiten und 37 Stunden nicht unterschreiten (Bandbreite). Ein Unterschreiten der 37 Stunden in der Woche ist möglich, wenn der Zeitausgleich insbesondere in Form von ganzen Arbeitstagen erfolgt.
Diese Regelung ist durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat schriftlich mit jedem Arbeitnehmer, zu vereinbaren. Ein längerer Durchrechnungszeitraum bis zu 52 Wochen ist nur durch Betriebsvereinbarung und mit Zustimmung der Kollektivvertragspartner rechtswirksam. Bei Nichteinigung der Kollektivvertragspartner ist eine Schiedskommission der Kollektivvertragspartner zu befassen.
Die Verteilung der Normalarbeitszeit ist für den gesamten Durchrechnungszeitraum spätestens 2 Wochen vor Beginn festzulegen. Eine Ausnahme ist für jenen Zeitausgleich möglich, der in ganzen Tagen unter sinngemäßer Anwendung des Absatzes 3 erfolgt. Während des Durchrechnungszeitraumes gebührt das Gehalt für das Ausmaß der durchschnittlichen Normalarbeitszeit (38,5 Stunden). Auf Stunden bezogene Entgeltsteile (z.B. Zulagen und Zuschläge) werden nach den geleisteten Stunden abgerechnet. Scheidet der Arbeitnehmer durch Kündigung seitens des Arbeitgebers, durch Austritt mit wichtigem Grund sowie Entlassung ohne sein Verschulden aus, gebührt für die bis zum Ausscheiden im Verhältnis zur durchschnittlichen Normalarbeitszeit zu viel geleistete Arbeit Überstundenentlohnung, in den anderen Fällen die Grundvergütung für die Normalstunde. Das im Verhältnis zu der geleisteten Arbeit bis zum Ausscheiden gegenüber der durchschnittlichen Normalarbeitszeit zu viel bezahlte Gehalt hat der Arbeitnehmer zurückzuzahlen, wenn er selbst kündigt, ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder aus seinem Verschulden entlassen wird.
(4a)  Erweiterte Bandbreite:*
Anstelle der Absätze 2a, 3 und 4 kann eine erweiterte Bandbreite im Sinne dieses Absatzes vereinbart werden. Während des Durchrechnungszeitraumes kann gleitende Arbeitszeit und Mehrarbeit gemäß § 4a nicht angewendet werden. Eine Kombination der erweiterten Bandbreite mit Abs. 5 ist unzulässig. Die Regelungen dieses Punktes gelten nur für die Dauer des vereinbarten Durchrechnungszeitraumes. Für Jugendliche im Sinne des Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetzes kann die Wochenarbeitszeit innerhalb eines mehrwöchigen Zeitraumes so verteilt werden, dass sie im wöchentlichen Durchschnitt die kollektivvertragliche Normalarbeitszeit nicht überschreitet.
Bei einem Durchrechnungszeitraum bis zu 13 Wochen ist diese Regelung mit Zustimmung des Betriebsrates und in Betrieben, in denen kein Betriebsrat besteht, schriftlich mit jedem Arbeitnehmer zu vereinbaren. Für längere Durchrechnungszeiträume ist jedenfalls die Zustimmung des Betriebsrates und die Zusendung an die Kollektivvertragspartner notwendig. Bei erfolgter Zustimmung des Betriebsrates ist auf deren Grundlage eine Betriebsvereinbarung abzuschließen.
* gilt ab 1.11.1997
b)  Durchrechnungszeitraum und Bandbreite:
Die Normalarbeitszeit kann innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes bis zu 52 Wochen unregelmäßig so verteilt werden, dass sie im Durchschnitt des Durchrechnungszeitraumes 38,5 Stunden pro Woche nicht überschreitet.
Die Normalarbeitszeit pro Woche darf 45 Stunden nicht überschreiten und 32 Stunden nicht unterschreiten. Ein Unterschreiten der 32 Stunden in der Woche ist möglich, wenn der Zeitausgleich in Form von ganzen Tagen erfolgt.
c)  Zeitzuschläge:
Für Wochenstunden nach der 40. Stunde bis einschließlich der 45. Stunde gebührt ein Zeitzuschlag von 25%.
Anstelle dieses Zeitzuschlages kann für den betreffenden Geltungsbereich eine gleichwertige Verkürzung der Wochenarbeitszeit bei gleichem Gehalt vereinbart werden.
Aus den Zuschlägen entstandene Zeitguthaben sind in ganzen Tagen auszugleichen, ausgenommen Reststunden im Ausmaß von weniger als einem Arbeitstag. Durch Betriebsvereinbarung können abweichende, jedoch gleichwertige Regelungen festgelegt werden.
d)  Lage der Normalarbeitszeit:
Die Vereinbarung hat nähere Bestimmungen darüber zu enthalten, wie die jeweilige Normalarbeitszeit festgelegt wird und wie der Zeitausgleich in Anspruch genommen wird.
14 Tage vor Beginn des Durchrechnungszeitraumes ist ein Rahmenplan zu vereinbaren, aus dem aufgrund der zu diesem Zeitpunkt bekannten Tatsachen die zu erwartenden Abweichungen von der durchschnittlichen Arbeitszeit ersichtlich sind.
Ist die Lage der Normalarbeitszeit nicht für den gesamten Durchrechnungszeitraum festgelegt, ist sie spätestens 2 Wochen vor der jeweiligen Arbeitswoche entsprechend der Grundvereinbarung festzulegen. Diese Frist kann in Ausnahmefällen im Einvernehmen mit dem Betriebsrat verkürzt werden; in diesem Fall ist § 6 Abs. 2 AZG hinsichtlich der Ablehnungsmöglichkeit aus persönlichen Gründen anwendbar.
Wenn die Lage der Normalarbeitszeit und der Zeitausgleich nicht von vornherein feststehen, darf die Zahl der Guthabenstunden einschließlich Zeitzuschläge die Anzahl von 80 Stunden nicht überschreiten. Diese Stundenzahl kann bis zu 120 Stunden (einschließlich Zeitzuschläge) betragen, wenn der Zeitausgleich für die 80 Stunden übersteigende Stundenzahl in ganzen Wochen erfolgt.
Über die zurückgelegte Normalarbeitszeit ist ein Zeitkonto zu führen, das dem Arbeitnehmer bei der monatlichen Abrechnung zu übermitteln ist.
e)  Verbrauch des Zeitguthabens:
Steht die Lage des Zeitausgleichs nicht von vornherein fest, so kann vereinbart werden, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Verbrauchszeitpunkt für jeweils die Hälfte der Guthabenstunden und Zeitzuschläge einseitig festlegen. Ist dies nicht vereinbart, hat der Arbeitnehmer das Recht, für je 3 Monate nach einer Vorankündigungsfrist von 4 Wochen den Zeitpunkt des Ausgleichs von Zeitguthaben im Ausmaß von 24 Stunden einseitig zu bestimmen. Der Verbrauchszeitpunkt, der vom einseitigen Antrittsrecht nicht erfassten Zeitguthaben ist einvernehmlich festzulegen.
f)  Abgeltung von Zeitguthaben am Ende des Durchrechnungszeitraumes:
Ist bei Ende des Durchrechnungszeitraumes der Zeitausgleich nicht vollständig erfolgt, ist er binnen einer Nachfrist von einem Monat durchzuführen. Die Vereinbarung kann eine dreimonatige Nachfrist vorsehen, doch ist der Zeitpunkt des Zeitausgleiches jedenfalls bei Beendigung des Durchrechnungszeitraumes festzulegen. Ist der Arbeitnehmer zum Verbrauchszeitpunkt krank, oder sonst aus in seiner Person gelegenen Gründen am Verbrauch des Zeitguthabens verhindert, verlängert sich die Frist um diesen Zeitraum.
Erfolgt der Ausgleich nicht, sind die Zeitguthaben (Grundstunden und Zeitzuschlag) als Überstunden mit 50% abzurechnen.
g)  Abgeltung von Zeitguthaben bei Ende des Arbeitsverhältnisses:
Besteht bei Ende des Arbeitsverhältnisses ein Zeitguthaben, erfolgt die Abgeltung im Falle der Entlassung aus Verschulden des Arbeitnehmers, bei Selbstkündigung des Arbeitnehmers und bei Austritt ohne wichtigen Grund mit dem Stundenverdienst, in den anderen Fällen mit der Überstundenentlohnung (lit. f). Die Vereinbarung kann vorsehen, dass sich für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung die Kündigungsfrist um den nicht verbrauchbaren offenen Zeitausgleich verlängert. Der Zeitausgleich gilt in diesem Fall als konsumiert. Eine Zeitschuld hat der Arbeitnehmer im Falle der Entlassung aus Verschulden des Arbeitnehmers und des unbegründeten vorzeitigen Austrittes zurückzuzahlen.
h)  Sonstige Bestimmungen:
Soweit keine allgemeine Betriebsvereinbarung über die Beschäftigung von Leiharbeitnehmern besteht, kann die erweiterte Bandbreite nur vereinbart werden, wenn eine gemäß lit. a) abzuschließende Betriebsvereinbarung Regelungen über die allfällige Beschäftigung von Leiharbeitnehmern in den betroffenen Bereichen und Bereichen, die damit in einem Arbeitszusammenhang stehen, enthält.
Die über der durchschnittlichen Normalarbeitszeit liegenden Normalstunden in Wochen mit oberer Bandbreite verkürzen nicht den Gesamtanspruch des Arbeitnehmers auf bezahlte Pflegefreistellung in Höhe einer bzw. zwei Arbeitswochen.
Wird im Zusammenhang mit dem Abschluss einer Betriebsvereinbarung über die erweiterte Bandbreite eine Betriebs(teil)versammlung einberufen, haben die Arbeitnehmer für die erforderliche Dauer Anspruch auf Entgeltfortzahlung ohne Anrechnung auf bestehende Vereinbarungen bzw. betriebliche Übungen. Die (Betriebs-)Vereinbarung hat nachteilige Folgen der erweiterten Bandbreite im Privatbereich (z.B. familiäre Pflichten, Aus- und Weiterbildung) teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer möglichst zu vermeiden.


Protokoll zum Kollektivvertrag
Erweiterte Bandbreite vom 7.10.1997

Die Vertragspartner halten fest, dass Regelungen, die unter Beachtung der vor der Arbeitszeitgesetznovelle 1997 geltenden Bestimmungen in Verbindung mit den Änderungen des Kollektivvertrages im Zuge der Arbeitszeitverkürzung 1986 (§§ 4 und 4a) abgeschlossen wurden, aufrecht bleiben und weiterhin abgeschlossen werden können.
Das Verbot der Kombination mit den bisherigen kollektivvertraglichen Arbeitszeitmodellen (§ 4 Abs. 2a, 3, 4 und 5) schließt nicht aus, dass im Sinne des § 4 Abs. 2a eingearbeitet wird, wenn das Einarbeiten gleichmäßig erfolgt, eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden dadurch nicht überschritten wird und der Verbrauchszeitpunkt im Vorhinein fix festgelegt ist.
Die Vertragspartner stellen klar, dass Überstunden auch in Wochen mit weniger als 38,5 Stunden Normalarbeitszeit dann anfallen, wenn die für den Arbeitnehmer aufgrund der erweiterten Bandbreite geltende tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit überschritten wird.
(5)  Schichtarbeit
Bei mehrschichtiger oder kontinuierlicher Arbeitsweise ist aufgrund einer Betriebsvereinbarung ein Schichtplan zu erstellen. Die Arbeitszeit ist so einzuteilen, dass die gesetzlich gewährleistete Mindestruhezeit eingehalten und im Durchschnitt die wöchentliche Normalarbeitszeit innerhalb eines Schichtturnusses nicht überschritten wird. Wenn es die Betriebsverhältnisse erfordern, kann die wöchentliche Normalarbeitszeit innerhalb des Schichtturnusses ungleichmäßig so verteilt werden, dass sie im Durchschnitt des Schichtturnusses 40 Stunden nicht überschreitet. Die sich daraus ergebenden Über- oder Unterschreitungen der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit sind innerhalb eines 26 Wochen nicht übersteigenden Durchrechnungszeitraumes auszugleichen.
Ein längerer Durchrechnungszeitraum bis zu 52 Wochen ist nur durch Betriebsvereinbarung und mit Zustimmung der Kollektivvertragspartner rechtswirksam. Bei Nichteinigung der Kollektivvertragspartner ist eine Schiedskommission der Kollektivvertragspartner zu befassen. Die Festlegung des Freizeitausgleichs hat unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse einvernehmlich zu erfolgen. Kommt ein solches Einvernehmen nicht zustande, erfolgt der Zeitausgleich vor Ende des Durchrechnungszeitraumes. Die Ansprüche nach dem Nachtschichtschwerarbeitsgesetz* (NSchG) werden durch die Gewährung von Freischichten im Sinne dieses Punktes nicht berührt.
Für Dienstnehmer in vollkontinuierlichen Betrieben kann die wöchentliche Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen auf bis zu 56 Stunden ausgedehnt werden, wenn am Wochenende eine oder zwei Schichten von 10 bis 12 Stunden Dauer im Schichtplan vorgesehen sind und mindestens 2 von 3 Wochenenden vollkommen arbeitsfrei sind.
* richtig: Nachtschwerarbeitsgesetz
(6)  Dekadenarbeit
Bei Großbaustellen kann im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten mittels Betriebsvereinbarung Dekadenarbeit festgelegt werden. Als Regelfall der Dekadenarbeit gelten 10 aufeinander folgende Arbeitstage und 4 arbeitsfreie Tage. Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann mehr als 40 Stunden betragen, wenn innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 2 Wochen die wöchentliche Normalarbeitszeit nicht überschritten wird. Innerhalb eines 4-wöchigen Durchrechnungszeitraumes hat der Angestellte Anspruch auf eine durchschnittliche wöchentliche Ruhezeit von mindestens 36 Stunden. Für die Berechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Ruhezeit von 36 Stunden dürfen nur jene Ruhezeiten herangezogen werden, die mindestens 24 zusammenhängende Stunden umfassen. Zwischen 2 aufeinander folgenden Dekaden muss jedenfalls eine Ruhezeit von mindestens 36 Stunden liegen. Für die Dauer der Zuteilung zur Dekadenarbeit gilt diese für den Angestellten als Festlegung der Normalarbeitszeit. Die entsprechenden Bestimmungen des Rahmenkollektivvertrages über die Festlegung der Normalarbeitszeit sind anzuwenden. Auf die Dekadenarbeit ist Abschnitt VII Punkt 6 des Kollektivvertrages für die Arbeiter sinngemäß anzuwenden. Durch die Dekadenarbeit darf keine Entgeltschmälerung eintreten.
(Fassung gilt ab 1. November 1994)
(7)  Bereits bestehende kürzere Normalarbeitszeiten bleiben aufrecht.
(8)  In Betrieben, in denen sowohl Betriebsbereiche mit der jeweiligen Normalarbeitszeit der Abs. 1 bis 6 als auch Betriebsbereiche mit kürzerer wöchentlicher Normalarbeitszeit gemäß Abs. 7 in Frage kommen, gilt für neu eingetretene Angestellte sowie bei innerbetrieblichen Versetzungen jeweils die Arbeitszeit jenes Betriebsbereiches, dem der Angestellte zugeteilt wird.
(9)  Soweit nicht durch Schichteinteilung eine andere Arbeitszeit erforderlich ist, hat die Arbeitszeit an Samstagen um 13 Uhr zu enden.
(10a)  Der 24. Dezember ist arbeitsfrei, bei Schichtarbeit ab Ende der Nachtschicht vom 23. auf 24. Dezember, spätestens jedoch ab 6 Uhr früh.
(b)  Am 31. Dezember hat die Arbeitszeit um 12 Uhr zu enden.
(c)  Für die am 24. und 31. Dezember entfallenden Arbeitsstunden erfolgt kein Gehaltsabzug.
(d)  Gilt für die Arbeiter eines Betriebes an diesen beiden Tagen ein nach 12 Uhr liegender Arbeitsschluss, so gilt für jene Angestellten, deren betriebliche Anwesenheit wegen ihres regelmäßigen Arbeitszusammenhanges mit den Arbeitern notwendig ist, an diesen Tagen die für die Arbeiter des Betriebes vorgesehene Arbeitszeitregelung.*
* Abs. 10 in der Fassung ab 1. Nov. 1991
(11)  Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die einzelnen Wochentage, der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit sowie die Lage der Pausen sind aufgrund obiger Bestimmungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Betriebserfordernisse nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen - insbesondere Arbeitszeitgesetz, Arbeitsruhegesetz und Arbeitsverfassungsgesetz - festzulegen. Im Sinne des § 11 Abs. 2 des Jugendbeschäftigungsgesetzes ist für Angestellte und Lehrlinge unter 18 Jahren die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf 5 Wochentage zulässig.
Die tägliche Normalarbeitszeit kann bei regelmäßiger Verteilung der Gesamtwochenarbeitszeit auf 4 zusammenhängende Tage durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat durch Einzelvereinbarung auf bis zu 10 Stunden ausgedehnt werden. Der arbeitsfreie Tag darf nicht auf einen Feiertag fallen.*
* letzter Absatz gilt ab 1.11.1997


Änderung RKV § 4a. Mehrarbeit
(1)  Das Ausmaß der ab November 1986 durchgeführten Verkürzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit (z.B. bei bisher 40 Stunden Normalarbeitszeit 1,5 Stunden pro Woche) ist Mehrarbeit. Diese Mehrarbeit wird auf das erlaubte Überstundenausmaß nicht angerechnet. Dieser Grundsatz gilt auch bei anderer Verteilung der Normalarbeitszeit im Sinne des § 4 Abs. 2 bis 6.
Hinsichtlich dieser Mehrarbeit sind die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes über die Anordnung von Überstunden sinngemäß anzuwenden. Arbeitszeiten, für die aufgrund des § 5 Abs. 3, 5, 6, 7 und 8 ein Zuschlag von mehr als 50% gebührt, gelten nicht als Mehrarbeit im Sinne des § 4a, sondern als Überstunde. Durch die Mehrarbeit darf die tägliche Arbeitszeit von 9 Stunden nicht überschritten werden. Ausgenommen davon sind jene Fälle, in denen eine Ausdehnung der täglichen Arbeitszeit über 9 Stunden durch das Gesetz zulässig ist.
(2)  Für diese Mehrarbeit gebührt ein Zuschlag von 50%.
(3)  Wird für die Mehrarbeit Zeitausgleich vereinbart, gebührt ein Zeitausgleich im Verhältnis 1 : 1. Der Zeitausgleich für Mehrarbeit, die im Zusammenhang mit einer umverteilten Normalarbeitszeit gemäß § 4 Abs. 2 bis 6 geleistet wird, ist innerhalb des dort vereinbarten Durchrechnungszeitraumes durchzuführen.
Bei einem Durchrechnungszeitraum unter 13 Wochen oder in Fällen, in denen kein Durchrechnungszeitraum vereinbart ist, ist der Zeitausgleich innerhalb von 13 Wochen durchzuführen. Aufgrund einer Betriebsvereinbarung - in Betrieben, in denen kein Betriebsrat besteht, aufgrund einer Vereinbarung mit den Angestellten - können abweichende Regelungen betreffend des Verbrauchs vereinbart werden, wobei jedoch 52 Wochen nicht überschritten werden dürfen.
Steht die Lage des Zeitausgleiches nicht von vornherein fest, ist der Zeitpunkt im Einvernehmen festzulegen. Im Fall der Nichteinigung hat der Zeitausgleich vor Ende des Ausgleichszeitraumes zu erfolgen; wobei in diesem Fall bei Urlaub, Feiertag und bezahlter Dienstverhinderung vor Ende des Ausgleichszeitraumes der Zeitausgleich unmittelbar vor- oder nachher zu erfolgen hat. Ist dies aus wichtigen Gründen im Sinne des § 20 AZG nicht möglich, kann er in den nächsten Kalendermonat übertragen werden. Wird der Zeitausgleich aus Gründen, die aufseiten des Arbeitgebers liegen nicht möglich, ist mit Ablauf des vereinbarten Zeitraumes die über 38,5 Stunden pro Woche geleistete Zeit mit einem Zuschlag von 50% zu bezahlen. Dasselbe gilt bei Beendigung des Dienstverhältnisses vor Inanspruchnahme des Zeitausgleiches.


Änderung RKV § 4b. Nachtarbeit (Ausnahmen vom Frauennachtarbeitsverbot)
(1)  Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten nur für jene Betriebsteile, für die ab dem 1.1.1998 Frauennachtarbeit eingeführt wird.
(2)  Nachtarbeit ist nur zulässig, soweit eine freiwillig abgeschlossene schriftliche Vereinbarung (Dienstzettel) vorliegt. Eine solche Vereinbarung kann mit weiblichen Angestellten erst ab dem 1. Jänner 1998 abgeschlossen werden. Lehnen Angestellte eine solche Vereinbarung ab, darf aus diesem Grund das Arbeitsverhältnis nicht beendet werden; Glaubhaftmachung genügt. Eine unzulässige Beendigung liegt nicht vor, wenn eine höhere Wahrscheinlichkeit für ein anderes, vom Arbeitgeber glaubhaft gemachtes Motiv spricht. Unkenntnis des Arbeitgebers von der Ablehnung kann nicht geltend gemacht werden. Die Unzulässigkeit der Beendigung kann nur binnen 14 Tagen bzw. unverzüglich nach Wegfall eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Hinderungsgrundes und nur gerichtlich geltend gemacht werden.
(3)  Der Arbeitgeber ist nach Maßgabe der betrieblichen Möglichkeiten verpflichtet, Angestellte auf deren Verlangen auf einem geeigneten Tagesarbeitsplatz für die Dauer nachfolgender Hinderungsgründe zu verwenden:
  • - Wenn nach einer ärztlichen Feststellung die Fortsetzung der Nachtarbeit den/die Angestellte(n) in seiner/ihrer Gesundheit gefährdet,
  • - die Betreuung eines unter 12-jährigen im Haushalt der/des Angestellten lebenden Kindes während der Nachtarbeit und für mindestens 8 Stunden während des Tages nicht gewährleistet ist,
  • - oder der/die Angestellte einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen (§ 16 UrlG) ab der Pflegestufe 3 versorgt.

Die beiden letzteren Gründe können nicht herangezogen werden, wenn im gemeinsamen Haushalt eine andere Person lebt, die die entsprechenden Betreuungs- und Sorgepflichten durchführen kann. Weitere gleichwertige Gründe sind in der Betriebsvereinbarung zu regeln.
Umstände, die beim Abschluss der Vereinbarung bereits vorgelegen sind, können nicht herangezogen werden.
Ist eine Versetzung auf einen anderen geeigneten Tagesarbeitsplatz aus betrieblichen Gründen nicht möglich, oder erfolgt sie nicht binnen 14 Tagen, ist der/die Angestellte zum vorzeitigen Austritt berechtigt.
(4)  Der Arbeitgeber hat bei Einteilung der Nachtarbeit nach Möglichkeit die Bedürfnisse der Angestellten, die eine berufsbildende Weiterbildungseinrichtung oder Schule besuchen, oder dies beabsichtigen, zu berücksichtigen.
(5)  Wird im Betrieb ein Tagesarbeitsplatz frei, ist er innerbetrieblich auszuschreiben. Angestellte, die Nachtarbeit leisten und die frei werdende Arbeit - allenfalls nach zumutbarer Umschulung - verrichten können, sind vorrangig zu berücksichtigen.
(6)  Die Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass Angestellte, die Nachtarbeit ausüben oder ausüben sollen, sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen unter Anwendung der Verordnung zu § 51 ASCHG, BGBl. II/27/97 ärztlich untersuchen lassen können. Der Arbeitgeber hat den Angestellten allfällige Kosten zu erstatten. Die erforderliche Zeit ist auf die Arbeitszeit anzurechnen.
(7)  Die Kollektivvertragspartner vereinbaren im Sinne des § 4c des Bundesgesetzes über die Nachtarbeit der Frauen die Betriebsvereinbarungen zu ermächtigen, ab 1.1.1998 Ausnahmen vom Frauennachtarbeitsverbot zuzulassen. Nach Maßgabe der betrieblichen Möglichkeiten und der insbesondere für Frauen durch die Beschäftigung in der Nacht entstehenden Belastungen hat die Betriebsvereinbarung geeignete Ausgleichsmaßnahmen zur Milderung oder zum Ausgleich der Belastungen durch die Nachtarbeit vorzusehen. Diese Maßnahmen müssen für die im betreffenden Betriebsteil in der Nacht beschäftigten Frauen und Männer unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes gleich sein.
(8)  Diese Betriebsvereinbarung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung der Kollektivvertragspartner.

Abschlussprotokoll vom 16.3.1998
1.
Die Kollektivvertragspartner haben sich entschlossen, die Frage besonderer Ausgleichsmaßnahmen im Detail an die Betriebsvereinbarung zu delegieren, um optimal betrieblich angepasste Lösungen zu ermöglichen. Sie verstehen unter geeigneten Ausgleichsmaßnahmen insbesondere Arbeitszeitregelungen, Regelungen über bezahlte Arbeitspausen insbesondere für schwere und monotone Arbeit, Zeit- oder Geldzuschläge (mit Wahlrecht der Angestellten), Förderungen für Kinderbetreuungseinrichtungen, die Sicherstellung des Transports vom und zum Arbeitsplatz, die Verfügbarkeit warmer Speisen udgl.
2.
Die Kollektivvertragspartner kommen überein, Verhandlungen über eine Neuregelung des § 4b aufzunehmen, wenn eine gesetzliche Änderung der Nachtarbeit, insbesondere mit einer geschlechtsneutralen Regelung erfolgt.


Änderung RKV § 4c. Altersteilzeit*
(1)  Wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart, Altersteilzeit im Sinne des § 27 AlVG oder § 37b AMSG (beide i.d.Fg. BGBl 1 101/2000) in Anspruch zu nehmen, gelten die nachstehenden Regelungen, solange die genannten Bestimmungen in dieser Fassung auf laufende Altersteilzeit-Vereinbarungen anzuwenden sind. Altersteilzeit kann bis längstens 31.12.2003 und nur bis zum frühestmöglichen Eintritt in die vorzeitige Alterspension vereinbart werden. Die nachstehenden Regelungen gelten nur für ab dem 1.12.2000 abgeschlossene Vereinbarungen oder sofern die Partner früher abgeschlossener Altersteilzeit-Vereinbarungen dies bis längstens 31.3.2001 vereinbaren.
(2a)  Der Arbeitnehmer hat bis zur Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG Anspruch auf Gehaltsausgleich von mindestens 50% des Unterschiedsbetrages zwischen dem vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit gebührenden Entgelt (einschließlich pauschalierter oder regelmäßig geleisteter Zulagen, Zuschläge und Überstunden entsprechend den Richtlinien des Arbeitsmarktservice) und dem der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt.
(b)  Der Arbeitgeber hat die Sozialversicherungsbeiträge (Pensions-, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung) entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zu entrichten.
(c)  Eine bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zustehende Abfertigung ist auf der Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung zu berechnen. In die Berechnung der Abfertigung sind regelmäßige Entgelt-Bestandteile (z.B. Überstunden) in jenem Ausmaß einzubeziehen, in dem sie vor Herabsetzung der Arbeitszeit geleistet wurden.
(d)  Sieht die Vereinbarung unterschiedliche wöchentliche Normalarbeitszeiten, insbesondere eine Blockung der Arbeitszeit vor, so ist das Entgelt für die durchschnittliche Arbeitszeit fortlaufend zu zahlen.
(e)  Die Berechnung eines Jubiläumsgeldes ist auf Basis der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit vorzunehmen.
* gilt ab 1.11.2000
(f)  Vor Abschluss einer Altersteilzeit-Vereinbarung ist der Betriebsrat zu informieren.
(3)  Die Vereinbarung kann unterschiedliche wöchentliche Arbeitszeiten vorsehen. Insbesondere kann vereinbart werden, dass so lange im Ausmaß der Normalarbeitszeit weiter gearbeitet wird (Einarbeitungsphase) bis genügend Zeitguthaben erarbeitet wurden, um anschließend durch den Verbrauch dieser Zeitguthaben den Entfall jeder Arbeitspflicht bis zum Pensionsantritt zu ermöglichen (Freistellungsphase). In diesem Fall gilt:
  • - Urlaubsansprüche, die während der Einarbeitungsphase entstanden sind, können jedenfalls vor deren Ende, bei Nichteinigung unmittelbar davor, verbraucht werden.
  • - Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehende Zeitguthaben an Normalarbeitszeit sind auf Grundlage des zu diesem Zeitpunkt gebührenden Stundenentgelts (ohne Gehaltsausgleich), jedoch ohne Berechnung des in § 19e AZG vorgesehenen Zuschlags auszuzahlen. Endet das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers, so gebührt diese Abgeltung den Erben.
  • - Bei Abwesenheitszeiten ohne Entgelt-Anspruch werden keine Zeitguthaben erworben. Dementsprechend endet die Einarbeitungsphase, wenn für die Freistellung ausreichende Zeitguthaben erworben sind.
(4)  Empfehlungen:
Die Kollektivvertragspartner empfehlen:
a)
Hinsichtlich Zusatzpensionen innerbetrieblich eine Regelung zu treffen, die eine Minderung der Versorgung möglichst vermeidet.
b)
Bei Blockung der Altersteilzeit eine Regelung für den Urlaub in der Freistellungsphase vorzusehen (z.B. vorzusehen, dass sich für jede Urlaubswoche die in der Freistellungsphase entsteht, die Einarbeitungsphase um die vereinbarte durchschnittliche Wochen-Arbeitszeit verkürzt, sodass der Urlaub in den Zeiträumen jeden Urlaubsjahres der Freistellungsphase, die den nicht erworbenen Zeitgutschriften entsprechen, verbraucht werden kann und wird).
c)
Eine Regelung zu treffen, die die Rückkehr zur Vollbeschäftigung während der Laufzeit der Vereinbarung aus außerordentlich wichtigen persönlichen Gründen (wirtschaftliche Notlage z.B. aus familiären Gründen) ermöglicht, soweit den Arbeitgeber dadurch keine Pflicht zur Rückzahlung der bereits aufgrund der Altersteilzeit erhaltenen Leistungen trifft und dem nicht betriebliche Gründe entgegenstehen.

Protokoll vom 24.10.2000:
Die Kollektivvertragspartner kommen überein, unverzüglich Verhandlungen über eine Neuregelung des § 4c aufzunehmen, wenn die gesetzlichen Regelungen betreffend Altersteilzeit geändert werden sollten.


Änderung RKV § 5. Überstunden-, Sonn- und Feiertagsarbeit
(1)  Als Überstunde gilt jede ausdrücklich angeordnete Arbeitsstunde, durch die das Ausmaß der auf Basis der jeweiligen kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit (§ 4 Abs. 1) und unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 4 festgelegten täglichen Arbeitszeit sowie die Mehrarbeit gemäß § 4a überschritten wird. Bei Teilzeitbeschäftigten liegen Überstunden erst vor, wenn das Ausmaß der für die vollbeschäftigten Angestellten festgesetzten täglichen Arbeitszeit sowie die mögliche Mehrarbeit gemäß § 4a überschritten wird. Teilzeitbeschäftigte können zu einer Mehrarbeitsleistung nur dann herangezogen werden, wenn berücksichtigungswürdige Interessen des Arbeitnehmers der Mehrarbeitsleistung nicht entgegenstehen. Überstunden sind mit einer Grundvergütung und einem Zuschlag zu entlohnen.*
* Der dritte Satz gilt ab 1. November 1991
(1a)  Bei anderer Verteilung der Normalarbeitszeit im Sinne des § 4 Abs. 2 bis 6 liegen Überstunden erst dann vor, wenn die, aufgrund der anderen Verteilung der Normalarbeitszeit auf die einzelnen Wochen, vereinbarte tägliche Arbeitszeit sowie die Mehrarbeit gemäß § 4a überschritten wird.
(2)  Die Grundvergütung für die Mehrarbeit und die Grundlage für die Berechnung der Überstundenzuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit und der Zuschläge für Mehrarbeit ist 1/143 des Monatsgehalts. Mit der Festsetzung dieser Berechnungsgrundlage sind alle über 12 Monatsgehälter hinausgehenden Sonderzahlungen für die Zwecke der Überstunden-, Sonn- und Feiertagsentlohnung berücksichtigt.
In die Berechnungsgrundlage für die Überstundenvergütung und die Grundlage für die Berechnung der Überstundenzuschläge sind jene weiteren Gehaltsbestandteile, die unter anderen begrifflichen Bezeichnungen dauernd für die Normalarbeitszeit bezahlt werden, einzubeziehen.*
Für die Zwecke der Berechnung der Normalarbeitsstunde ist dagegen das Monatsgehalt durch 167 zu teilen.
* Der zweite Absatz gilt ab 1. November 1990
(3a)  Für Überstunden, die nicht in die Zeit von 20 bis 6 Uhr fallen bzw. nicht Sonn- oder Feiertagsüberstunden sind, gebührt ein Zuschlag von 50%. Fallen die Überstunden in die Zeit von 20 bis 6 Uhr, gebührt ein Zuschlag von 100%.
(b)  Für die dritte und die folgenden Überstunden an einem Tag nach 19 Uhr und für Überstunden, die nach Beendigung der Nachtschicht nach 6 Uhr geleistet werden, gebührt ein Zuschlag von 100%.*
Zur Feststellung, ab welcher Stunde der Zuschlag von 100% gebührt, ist die an diesem Tag allenfalls geleistete Mehrarbeit gemäß § 4a in die Zahl der Überstunden mit einzubeziehen.
* Fassung gilt ab 1. November 1991.
(4)  Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen zulässig.
(5)  Für Sonntagsarbeit, durch die das Ausmaß der wöchentlichen Normalarbeitszeit überschritten wird, gebührt die Überstundengrundvergütung mit einem Zuschlag von 100%. Für Sonntagsarbeit, die im Rahmen der wöchentlichen Normalarbeitszeit geleistet wird, gebührt keine besondere Vergütung, es sei denn, dass für die Arbeiter des betreffenden Betriebes kollektivvertraglich für solche Fälle der Sonntagsarbeit Zuschläge vorgesehen sind. In solchen Fällen gebühren den Angestellten für die im Rahmen der wöchentlichen Normalarbeitszeit geleisteten Sonntagsstunden die für die Arbeiter vorgesehenen Zuschläge ohne Grundvergütung.
(6)  Für Arbeit an einem gesetzlichen Feiertag gebührt neben dem ungekürzten Monatsentgelt für jede Arbeitsstunde 1/143 des Monatsgehaltes. Übersteigt die an einem gesetzlichen Feiertag geleistete Arbeit die für den betreffenden Wochentag festgesetzte Normalarbeitszeit, so gebührt für diese Überstunden ein Zuschlag von 100%.
(7a)  Wird am 24. Dezember aus Betriebserfordernissen gearbeitet, so gebührt für jede bis 12 Uhr, aber im Rahmen der sonst für den betreffenden Wochentag festgesetzten Normalarbeitszeit, geleistete Normalarbeitsstunde ein Zuschlag von 50% ohne Grundvergütung (Basis: Teiler für die Vergütung einer Normalstunde).
(b)  Wird am 24. und 31. Dezember gearbeitet, so gebührt für jede nach 12 Uhr, aber im Rahmen der sonst für den betreffenden Wochentag festgesetzten Normalarbeitszeit, geleistete Normalarbeitsstunde ein Überstundenzuschlag von 100% ohne Grundvergütung.
(c)  Wird am 24. und 31. Dezember über die sonst für den betreffenden Wochentag festgesetzte Normalarbeitszeit hinaus gearbeitet, so gebührt für solche Überstunden die Überstundengrundvergütung mit 100% Zuschlag.*
* Abs. 7 in der Fassung ab 1. November 1991.
(8)  Wird der Angestellte nach dem Verlassen der Stelle seiner Tätigkeit (Betrieb usw.) zur Leistung von Überstunden zurückberufen, so sind diese in jedem Fall mit einem Zuschlag von 100% zu vergüten.*
* Fassung gilt ab 1. November 1989.
(9)  Bei Zusammentreffen mehrerer Zuschläge gebührt nur der jeweils höchste Zuschlag.
(10)  Soweit schon bisher Überstundenvergütung ab einer kürzeren Normalarbeitszeit gewährt wurde, bleiben solche Regelungen unberührt. Bisher gewährte höhere Überstunden-, Sonn- und Feiertagszuschläge bleiben unberührt.
(11)  In Betrieben, in denen für einzelne Betriebsbereiche hinsichtlich der Berechnungsgrundlage für Überstunden-, Sonn- und Feiertagszuschläge Regelungen sowohl nach Abs. 2 als auch nach Abs. 10 in Betracht kommen, gilt hinsichtlich der Entlohnung von Überstunden-, Sonn- und Feiertagsarbeit für neu eingetretene Angestellte sowie bei innerbetrieblichen Versetzungen jeweils die Verrechnungsart jenes Betriebsbereiches, dem der Angestellte zugeteilt wird.
(12)  Wird aus Zweckmäßigkeitsgründen ein Überstundenpauschalentgelt vereinbart, so hat für die Berechnung der monatlichen Pauschalsumme der Grundsatz zu gelten, dass sie der durchschnittlich geleisteten Überstundenanzahl entspricht, wobei die obigen Überstundenzuschläge ebenfalls einzurechnen sind.*
* Auf bestehende Pauschalien ist bezüglich der Mehrarbeit Artikel IV Ziffer 3 des Kollektivvertrages vom 29.10.1985 anzuwenden.
(13)  Überstundenentlohnungen und sonstige Zuschläge im Sinne dieses Paragraphen müssen binnen 4 Monaten nach dem Tag der in Betracht kommenden Arbeitsleistung bei der Firmenleitung geltend gemacht werden, widrigenfalls der Anspruch erlischt.
Im Falle einer Pauschalabgeltung von Überstunden tritt an die Stelle des Tages der in Betracht kommenden Arbeitsleistung das Ende des für die Ermittlung der durchschnittlichen Überstundenzahl maßgeblichen Betrachtungszeitraumes, besteht kein solcher, das Ende des Kalenderjahres, in dem die Überstundenleistung erfolgte.


Änderung RKV § 5a. Zulage für die zweite Schicht
Angestellten, die zur Mehrschichtarbeit herangezogen werden, gebührt für die zweite Schicht eine Schichtzulage in der Höhe, wie sie kollektivvertraglich für die Arbeiter des Betriebes vorgesehen ist, mindestens jedoch S 1,- pro Stunde
(siehe Sonderregelung im Kollektivvertrag für den Fachverband der Gas- und Wärmeversorgungsunternehmungen).

Beträge, die ausdrücklich zur Abgeltung für die Arbeit in der zweiten Schicht gewährt werden, sind auf diese Zulagenregelung anrechenbar.


ARTIKEL III (NACHTÜBERSTUNDEN)
Ab 1. November 1991 entfallen.


ARTIKEL IV GEHALTSAUSGLEICH
(1)  Das tatsächliche Monatsgehalt bzw. die monatliche Lehrlingsentschädigung bleibt zum Zeitpunkt der Arbeitszeitverkürzung unverändert.
(2)  In festen Beträgen ausgedrückte Entgeltsbestandteile, wie Zulagen, Zuschläge etc. bleiben unverändert.
(3)  Bei Überstundenpauschalien gilt im Rahmen der Verkürzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit ab November 1986 § 4a (z.B. 1,5 Stunden bei vorher 40 Stunden Normalarbeitszeit). Eine Erhöhung der vereinbarten Pauschalien ist nur insofern vorzunehmen, als sich unter Berücksichtigung des § 4a (Mehrarbeitszuschlag) aufgrund der vereinbarten Stunden und des Teilers gemäß § 5 Abs. 2 die Notwendigkeit zur Erhöhung ergibt.*
* Gültig ab 1. November 1988 gemäß Artikel II Abs. 3 des Kollektivvertrages vom 17. Oktober 1988.
(4)  Vereinbarungen über Provisionen bleiben unberührt.
(5)  Vereinbarungen über variable Prämien: Vereinbarungen über variable Prämien, das sind Prämien, deren Ausmaß von der Erbringung bestimmter Leistungen abhängig ist und die neben dem Zeitlohn gewährt werden, bleiben unberührt. Sie sind nur in jenen Fällen, in denen bei gleich bleibender wöchentlicher Leistung wegen der eintretenden Verkürzung der Arbeitszeit eine Minderung des Prämienverdienstes eintreten würde, zu modifizieren. Produktionsabhängige Prämien sind dann zu modifizieren, wenn durch die Arbeitszeitverkürzung eine Produktionsminderung eintritt.
(6)  Bei Angestellten, mit denen eine Teilzeitbeschäftigung vereinbart wurde, wird entweder die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit oder das Ist-Gehalt aliquot zur Verkürzung der im Betrieb voll beschäftigten Angestellten angepasst.


ARTIKEL V GELTUNGSBEGINN
Dieser Kollektivvertrag tritt ab 1. November 1986 in Kraft. Bei mehrschichtiger Arbeitsweise kann durch Betriebsvereinbarung ein anderer Geltungsbeginn (z.B. Beginn des nächsten Schichtturnusses) vereinbart werden. Die Bestimmungen über die Dekadenarbeit treten am 1. Jänner 1986 in Kraft (§ 4 Abs. 6).


ARTIKEL VI EINFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN*
Die Neufestlegung der Normalarbeitszeit ist unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 4 Abs. 11 des Rahmenkollektivvertrages vorzunehmen. Die Bestimmungen dieses Kollektivvertrages stellen gegenüber dem Arbeitszeitgesetz die günstigere Regelung dar. Abweichungen einzelner Bestimmungen gegenüber den gesetzlichen Regelungen, insbesondere dem Arbeitszeitgesetz, sind daher durch die Absenkung der durchschnittlichen Normalarbeitszeit auf 38,5 Stunden sowie durch den Gehaltsausgleich gemäß Art. IV abgegolten.
* Die Bestimmungen des Artikels VI bleiben aufrecht (Kollektivvertrag vom 17. Oktober 1988).

Wien, 29. Oktober 1985
Fachverband der Bergwerke und eisenerzeugenden Industrie

Fachverband der Gießereiindustrie

Fachverband der Metallindustrie

Fachverband der Maschinen- und Stahlbauindustrie

Fachverband der Fahrzeugindustrie

Fachverband der Eisen- und Metallwarenindustrie

Fachverband der Elektroindustrie

Fachverband der Gas- und Wärmeversorgungsunternehmungen

Österreichischer Gewerkschaftsbund

Gewerkschaft der Privatangestellten

Sektion Industrie und Gewerbe


ANMERKUNG 1
(Abschnitt VII Punkt 6 des Kollektivvertrages für Arbeiter)


Sonn- und Feiertagsarbeit
Bei kontinuierlicher Arbeitsweise beziehungsweise bei Dekadenarbeit gilt der Sonntag als Werktag und der dafür zustehende arbeitsfreie Tag als Sonntag, soweit nicht bereits bestehende Vereinbarungen eine andere Regelung vorsehen. Fällt auf einen als Sonntag geltenden Werktag ein gesetzlicher Feiertag, so ist für jede an diesem Tag erbrachte Arbeitsleistung ein Zuschlag von 100% zu bezahlen.

TEIL II KOLLEKTIVVERTRÄGE UND ZUSATZKOLLEKTIVVERTRÄGE


für Angestellte der Bergwerke und

eisenerzeugenden Industrie

Aufgrund des § 22 des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte der Industrie wird zwischen dem Fachverband der
Bergwerke und eisenerzeugenden Industrie

einerseits und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund,

Gewerkschaft der Privatangestellten,

Sektion Industrie und Gewerbe

andererseits der nachstehende
ZUSATZKOLLEKTIVVERTRAG

über Reisekostenregelung, Trennungskostenentschädigung, Messegeld, Verwendungsgruppenschema, Barbaratag und Untertag-Zulage

(vom 7. November 1983)

vereinbart.


§ 1. Geltungsbereich
Der Zusatzkollektivvertrag gilt
räumlich:
für alle Bundesländer der Republik Österreich;
fachlich:
für alle Mitgliedsfirmen des Fachverbandes der Bergwerke und eisenerzeugenden Industrie Österreichs (ausgenommen die Österreichische Salinen AG). Für Mitgliedsfirmen, die gleichzeitig auch anderen als dem vertragschließenden Fachverband angehören, ist in Zweifelsfällen die Vertragszugehörigkeit einvernehmlich zwischen den beteiligten Fachverbänden und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Sektion Industrie und Gewerbe, festzustellen. Bei dieser Feststellung ist davon auszugehen, welcher Produktionszweig überwiegend ausgeübt wird;
persönlich:
für alle Angestellten, auf welche der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie anzuwenden ist. Auf kaufmännische Lehrlinge und technische Zeichnerlehrlinge sind die Bestimmungen über Reisekosten, Aufwandsentschädigungen und Wegzeitvergütungen mit dem jeweils niedrigsten Ansatz insoweit anzuwenden, als nicht Entsendungen in Lehrwerkstätten, zwischenbetriebliche Ausbildung oder Aufenthalte in Internatsberufsschulen vorliegen.


§ 2. Geltungsdauer
(1)  Der Zusatzkollektivvertrag tritt am 1. November 1983 in Kraft.
(2)  Der Zusatzkollektivvertrag kann von beiden vertragschließenden Teilen unabhängig vom allgemeinen Kollektivvertrag für die Angestellten der Industrie unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu jedem Monatsletzten mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden.
(3)  Jene Bestimmungen des Zusatzkollektivvertrages, in denen feste Schillingbeträge vereinbart erscheinen, können hinsichtlich der Höhe mit einmonatiger Kündigungsfrist zu jedem Monatsletzten mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden.
(4)  Während der Kündigungsfrist sollen Verhandlungen wegen Erneuerung beziehungsweise Abänderung dieses Zusatzkollektivvertrages geführt werden.


§ 3. Reisekostenregelung
(1)  Eine Dienstreise liegt vor, wenn ein Dienstnehmer zur Ausführung betimmter Dienstgeschäfte auf Anordnung des zuständigen Vorgesetzten seinen Dienstort vorübergehend auf länger als 3 Stunden verlässt.
Die Reise beginnt, wenn sie von der Arbeitsstätte aus angetreten wird, mit dem Verlassen der Arbeitsstätte; in allen anderen Fällen mit dem notwendigen Verlassen der Wohnung. Das Gleiche gilt sinngemäß für die Beendigung der Reise.
(2)  Die Reiseaufwandsentschädigung (das ist Tag- und Übernachtungsgeld) und das Außendienstgeld betragen für jeden vollen Kalendertag:

Kunsttext
KV vom 06.11.2013 / gültig ab 01.11.2013


Reiseaufwandsentschädigung
in den Beschäftigungsgruppen Taggeld Nachtgeld volle Reiseaufwands-
entschädigung
(Tag- und Nachtgeld)
mindestens
A - J, M I - M IV, ST I - ST IV € 51,15 € 30,34 € 81,49
K € 52,35 € 30,34 € 82,69


Außendienstgeld
in den Beschäftigungsgruppen Taggeld Quartiergeld (mtl.)
mindestens
A - J, M I - M IV, ST I - ST IV € 35,33 € 210,33
K € 38,31 € 210,33


Ende
(3)  Beansprucht eine Dienstreise keinen vollen Kalendertag, so beträgt das Tagegeld bei Abwesenheit von
mehr als 3 bis 6 Stunden 3/10 des vollen Satzes
mehr als 6 bis 8 Stunden 5/10 des vollen Satzes
mehr als 8 bis 12 Stunden 8/10 des vollen Satzes
mehr als 12 Stunden den vollen Satz.

Dies gilt auch für den Antritts- und Beendigungstag bei einer mehrtägigen Dienstreise.
(4)  Bei dienstlicher Tätigkeit in der Umgebung des Dienstortes während der normalen Arbeitszeit wird kein Tagegeld gewährt. Wird in einem solchen Fall die Einnahme einer Hauptmahlzeit auswärts erforderlich, werden die Kosten hiefür ersetzt.
(5)  Erstreckt sich eine bis zu 24 Stunden dauernde Dienstreise auf zwei Kalendertage und wird ein Übernachten nicht erforderlich, so ist das Tagegeld so zu berechnen, als wenn die Dienstreise an einem Kalendertag ausgeführt wäre, sofern sich nicht durch eine getrennte Berechnung für die einzelnen Kalendertage eine höhere Vergütung ergibt.
(6)  Das Übernachtungsgeld wird für das Übernachten außerhalb der Wohngemeinde gewährt, sofern nicht durch das Unternehmen eine angemessene freie Unterkunft beigestellt wird.
Bei Fahrten im Schlafwagen oder bei kostenlos beigestelltem Quartier wird tatsächlich verausgabtes Trinkgeld bis zu € 2,18 erstattet. Bei aufeinander folgenden Nächtigungen im gleichen kostenlos beigestellten Quartier gebührt der Betrag von € 2,18 für die erste Nächtigung. Für jede weitere Nächtigung erhöht sich der genannte Betrag um je € 0,36, jedoch gebührt pro Woche nur ein Höchstbetrag von € 3,63. Für jede weitere Woche der Nächtigung im gleichen kostenlos beigestellten Quartier ist daher ebenfalls für die erste Nächtigung ein Betrag von € 2,18, für jede weitere Nächtigung ein Betrag von € 0,36, höchstens jedoch € 3,63 zu erstatten.
(7)  Für eine Nachtfahrt wird, wenn kein Schlafwagen (Schiffskabine) benutzt wurde, das Übernachtungsgeld bezahlt. Bei Benutzung von Schlafwagen (Schiffskabine) wird das Übernachtungsgeld auf ein Viertel gekürzt. Eine Nachtfahrt liegt vor, wenn mindestens drei Reisestunden in die Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr fallen.
(8)  Bei Hauptmahlzeiten, die auf Betriebskosten eingenommen werden (Gästeessen) sind 30% des Taggeldsatzes je Hauptmahlzeit abzustreichen. Nimmt der Angestellte die Hauptmahlzeit in der Werksküche des Betriebes ein, in den er zur Verrichtung von Dienstleistungen entsandt wird, sind 30% des Taggeldsatzes für die Hauptmahlzeit abzuziehen. Allfällige Kosten des Werksküchenessens sind zu ersetzen.
(9)  Dienstfreie Tage dürfen in eine Dienstreise nur einbezogen werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt.


Kunsttext
KV vom 23.9.05 / gültig ab 1.11.05
(10a)  Soweit Angestellte bei einer Dienstreise über Aufforderung des Arbeitgebers das Beförderungsmittel selbst lenken, gilt hinsichtlich der außerhalb der Normalarbeitszeit anfallenden Lenkzeit folgende Regelung: Für Fahrzeiten außerhalb der täglichen bzw. wöchentlichen Normalarbeitszeit wird eine Vergütung in der Höhe des Überstundenentgelts gewährt, wobei nur volle Viertelstunden vergütet werden. Die Berechnungsgrundlage für die Grundvergütung ist ihrer Höhe nach mit dem jeweiligen Mindestgrundgehalt der Beschäftigungsgruppe I Grundstufe nach oben begrenzt. Diese Regelung gilt nicht für jene Angestellten, die in Ausübung ihrer Tätigkeit vorwiegend zu reisen haben wie z.B. Vertreter, Angestellte mit ständiger Reisetätigkeit und sonstige Angestellte, die in der Gestaltung des täglichen Arbeitsablaufes ungebunden sind.


Ende
(10b)  Für Zeiten, für welche Reiseaufwandsentschädigung gezahlt wird, erfolgt keine besondere Vergütung von Überstunden. Bei von der Leitung des Unternehmens besonders angeordnete Arbeiten werden jedoch neben der vorgesehenen Reiseaufwandsentschädigung die an Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen, Samstagnachmittagen und anderen nach der Arbeitsordnung beschäftigungsfreien Tagen tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden (nicht aber Reisezeiten) wie Überstunden vergütet.
Überstundenvergütung tritt auch ein, wenn die tatsächlich geleistete, besonders angeordnete Arbeit (nicht Reisezeit) an Werktagen über das kollektivvertraglich festgelegte tägliche Ausmaß hinausgeht.
(10c)  Soweit bei angeordneten Dienstreisen die effektive Reisezeit (das ist die Zeit der unmittelbaren Reisebewegung in Beförderungsmitteln wie Flugzeug, Eisenbahn, Autobus usw., einschließlich notwendiger Wartezeiten auf Umsteigbahnhöfen) nicht in die Normalarbeitszeit des Dienstnehmers fällt, gebührt für jede solche begonnene - sonst dienstfreie - effektive Reisestunde ein Siebentel der vollen kollektivvertraglichen Reiseaufwandsentschädigung (zusätzliche Reiseaufwandsentschädigung). Für Reisestunden an Samstagen ab 13.00 Uhr sowie wie an Sonn- und Feiertagen gebührt ein Viertel der vollen kollektivvertraglichen Reiseaufwandsentschädigung.
Liegt jedoch gleichzeitig eine Nachtfahrt im Sinne des § 3 Absatz 7 vor, gebührt die obige Vergütung nur für die vor 22.00 Uhr liegenden effektiven Reisestunden.
(11)  Unvermeidliche Mehrauslagen für Übernachtung werden gegen Vorlegung der Quartierrechnung gesondert vergütet.
(12)  Notwendige Auslagen (zum Beispiel für Telefongespräche, Telegramme, Zu- und Abgang zum und vom Bahnhof, Schiffsanlege- oder Flugplatz, Benutzung von Mietautos in begründeten Fällen, Trägerlohn und anderes) werden erstattet.
(13)  Trinkgelder sind in der Regel von den Gebühren zu bezahlen. Bei Fahrten im Dienstauto eines anderen Betriebes darf tatsächlich bezahltes Trinkgeld bis höchstens S 10,- verrechnet werden.


Kunsttext
KV vom 23.9.05 / gültig ab 1.11.05
(14)  Bei den Beschäftigungsgruppen A bis F, M I, ST I, M II und ST II werden bis zu 200 km die Fahrtkosten zweiter Klasse, bei längeren Fahrtstrecken sowie bei Nachtfahrten die Fahrtkosten erster Klasse und in den Beschäftigungsgruppen G bis K, M III, ST III, M IV und ST IV einheitlich die Fahrtkosten erster Klasse erstattet.


Ende
(15)  Ist gelegentlich einer Dienstreise oder einer aushilfsweisen Dienstleistung (Anordnung) ein mehr als 28-tägiger ununterbrochener Aufenthalt an einem Ort erforderlich, so wird ab dem 29. Tage anstelle der Reiseaufwandsentschädigung das Außendienstgeld (Tabelle Abs. 2) bezahlt. Das Außendienstgeld besteht aus einem Tage- und einem monatlichen Quartiergeld. Das Quartiergeld gebührt jedoch nur anteilig für jenen Zeitraum, für den der Angestellte tatsächlich und nachweisbar Mietzins entrichten musste. Bei Gewährung angemessener freier Unterkunft entfällt das Quartiergeld.
(16)  Eine Unterbrechung des Aufenthaltes im Sinne des Abs. 15 liegt nicht vor, wenn der Angestellte den Aufenthaltsort vorübergehend verlässt und es feststeht, dass er wieder an den Aufenthaltsort zurückzukehren hat und ihm das Übernachtungsgeld beziehungsweise Quartiergeld auch während der Abwesenheit bezahlt wird.
(17)  Der Anspruch auf Außendienstgeld besteht nicht:
a)
während des Urlaubs;
b)
während einer Krankheit, wenn der Angestellte sich nach Hause in Pflege begibt, ab dem auf die Abreise folgenden Tag;
c)
während des Krankenhausaufenthaltes, ab dem auf die Aufnahme folgenden Tag;
d)
während jenes Zeitraumes, den ein Angestellter unentschuldigt der Arbeit fernbleibt;
e)
für Zeiträume, für die Reiseaufwandsentschädigung verrechnet wird;
f)
bei Dienstreisen an seinen bisherigen Wohnort. Bei nachweislich weiterlaufenden Quartierkosten gebührt jedoch auch in Fällen a bis f das Quartiergeld.
(18)  Die Reisekostenrechnung ist möglichst sofort, spätestens aber innerhalb 14 Tagen nach der Beendigung der Reise vorzulegen.

Kunsttext
KV vom 2.11.06 / gültig ab 1.11.06

Der Anspruch entfällt, wenn nicht innerhalb von 6 Monaten die Rechnungslegung erfolgt. Diese Frist gilt für Ansprüche, die nach dem 31.10.2006 fällig bzw. bekannt werden.

Ende
(19)  Für den Berechnungsbeginn und das Berechnungsende eines Kalendertages gilt 0 Uhr beziehungsweise 24 Uhr.
(20)  Bei Beschäftigung in Dekadenarbeit gemäß § 4 Absatz 6 Rahmenkollektivvertrag für Industrieangestellte hat der Angestellte nach jeweils einem Monat Wartezeit ab der Entsendung monatlich Anspruch auf Ersatz der Fahrtkosten zum ständigen Dienstort und zurück, wenn die Bau- oder Montagestelle mehr als 70 km vom ständigen Dienstort entfernt ist.


§ 4. Trennungsentschädigung


Kunsttext
KV vom 06.11.2013 / gültig ab 01.11.2013
(1)  Die Trennungsentschädigung beträgt für den Kalendertag für Angestellte
Satz I Satz II
mindestens
In allen Beschäftigungsgruppen € 24,18 € 18,61


Ende
(2)  Die Trennungsentschädigung gebührt verheirateten Angestellten mit eigenem Hausstand, die infolge ihrer Versetzung an einen anderen Dienstort gezwungen sind, den gemeinsamen Haushalt mit ihrer Familie aufzugeben. Für die ersten 28 Tage werden die Reiseaufwandsentschädigung und ab dem 29. Tag die Sätze I (Tabelle) gezahlt. Die Trennungsentschädigung nach diesen Bestimmungen gebührt auch einem Angestellten mit eigenem Hausstand, der mit einem Lebensgefährten seit mindestens einem Jahr im gemeinsamen Haushalt lebt.
(3)  Den übrigen Angestellten gebührt anlässlich ihrer Versetzung, wenn sie am bisherigen Wohnort im gemeinsamen Haushalt aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung ihre Ehegatten, ihre Eltern, einen Elternteil oder eigene Kinder erhalten und aus diesem Grund Steuervergünstigungen genießen, als Trennungsentschädigung für die ersten 28 Tage die Reiseaufwandsentschädigung und ab dem 29. Tag die Sätze II der Trennungsentschädigung (Tabelle).
(4)  Angestellten mit eigenem Hausstand, denen die Auflassung desselben billigerweise nicht zugemutet werden kann und die bei einer Versetzung keinen Anspruch auf Trennungsentschädigung haben, wird im Anschluss an die Reiseaufwandsentschädigung ab dem 15. Tage der angemessene Mietaufwand für den eigenen Hausstand erstattet, solange ihre Wohnung nicht weitervermietet wird.
(5)  Eigener Hausstand liegt vor, wenn der Angestellte an seinem bisherigen Wohnort eine Wohnung mit Einrichtung und Kochgelegenheit hat. Dies ist auf Verlangen nachzuweisen.
(6)  Getrennte Haushaltsführung wird so lange als gerechtfertigt angesehen, als der Angestellte nicht eine angemessene Wohnung zur Führung eines gemeinsamen Haushaltes mit seinen Familienangehörigen an seinem Dienstort oder so nahe hievon erlangen kann, dass ihm die tägliche Reise zwischen Wohn- und Dienstort mit den üblichen Verkehrsmitteln zumutbar ist.
(7)  Wird am Dienstort freie Unterkunft gewährt, ermäßigt sich die Trennungsentschädigung auf 80%.
(8)  Der Anspruch auf Trennungsentschädigung besteht nicht:
a)
während des Urlaubs;
b)
während einer Krankheit, wenn der Angestellte sich nach Hause in Pflege begibt, ab dem auf die Abreise folgenden Tag;
c)
während des Krankenhausaufenthaltes, ab dem auf die Aufnahme folgenden Tag;
d)
während jenes Zeitraumes, den ein Angestellter unentschuldigt der Arbeit fernbleibt;
e)
für Zeiträume, für die Reiseaufwandsentschädigung verrechnet wird;
f)
bei Dienstreisen an seinen bisherigen Wohnort.

Bei nachweislich weiterlaufenden Quartierkosten gebührt jedoch auch in den Fällen a bis f ein Drittel der Trennungsentschädigung.
(9)  Der Angestellte ist verpflichtet, jede Änderung der Voraussetzungen für die Gewährung der Trennungsentschädigung und für die Mietaufwanderstattung (Abs. 4) unverzüglich zu melden.
(10)  Die Trennungsentschädigung und die Mietaufwanderstattung werden sofort eingestellt, wenn der Angestellte
a)
eine Wohnung am Dienstort oder in dessen Umgebung erhält;
b)
sich weigert, eine ihm vom Betrieb nachgewiesene Wohnung zu beziehen, die seinen Einkommens- und Familienverhältnissen entspricht;
c)
während mehr als drei Monaten seit der Versetzung nachweislich nur ungenügend um die Beschaffung einer Wohnung besorgt war;
d)
die Voraussetzungen nach dieser Vorschrift nicht mehr erfüllt.
(11)  Widerrechtlich bezogene Trennungsentschädigung und Mietaufwanderstattung sind zurückzuzahlen.
(12)  Die Trennungsentschädigung und die Mietaufwanderstattung werden nur auf Antrag des Angestellten und frühestens ab Beginn des Kalendermonats gewährt, in dem der Antrag gestellt wird.


§ 5. Messegeld
(1)  Angestellte, die zu Dienstleistungen auf Messen oder Ausstellungen am Dienstort herangezogen werden, erhalten, sofern sie dadurch an der Einnahme des Mittagmahles am sonst üblichen Ort verhindert sind, eine Aufwandsentschädigung (Messegeld).

Kunsttext
KV vom 06.11.2013 / gültig ab 01.11.2013

Das Messegeld beträgt pro Kalendertag mind. € 24,18.

Ende
(2)  Sonstige durch Messe(Ausstellungs)dienst begründete Auslagen (zum Beispiel Repräsentationsspesen) sind gesondert zu vergüten.
(3)  Tatsächliche Mehrarbeitsstunden gegenüber der normalen täglichen Arbeitszeit sind durch das Messegeld nicht abgegolten, sondern es gelten für deren Entlohnung die in Frage kommenden Überstundenbestimmungen.
(4)  Für Angestellte, die zu Dienstleistungen auf Messen oder Ausstellungen außerhalb ihres Dienstortes herangezogen werden, gelten die Bestimmungen der Reisekostenregelung gemäß § 3.


§ 6. Beschäftigungsgruppenschema
Siehe Beilage zum Rahmen-Kollektivvertrag für Angestellte der Industrie in der jeweils gültigen Fassung:
Gehaltsordnung (Mindestgrundgehälter und Bezüge der Aufsichtsorgane).


§ 7. Barbaratag
Für Angestellte, die unmittelbar im Bergbaubetrieb beschäftigt sind, wird für Arbeit am Barbaratag ein 50%iger Zuschlag gewährt, wenn ein solcher Zuschlag auch den Bergarbeitern dieses Betriebes bezahlt wird.


§ 7b. Untertag-Zulage
(1)  Angestellten gebührt bei Arbeit unter Tag eine Untertag-Zulage, wie sie durch Kollektivvertrag für die Arbeiter des Betriebes vorgesehen ist.
(2)  Betrieblich bestehende Untertag-Zulagen oder Verdienstbestandteile, die ausschließlich wegen Beschäftigung im Untertag-Betrieb gewährt werden, sind auf diese Zulagenregelung anrechenbar.


§ 8. Günstigkeitsklausel
Bestehende, für die Angestellten günstigere Regelungen und Vereinbarungen bleiben aufrecht.
Diese Günstigkeitsklausel ist so anzuwenden, dass nur die betreffende Regelung dieses Vertrages als Ganzes (zum Beispiel § 3, Reisekostenregelung) oder die bisher bestehende Regelung als Ganzes angewendet werden kann. Ein Herausgreifen einzelner Teile der einen oder anderen Regelung unter Berufung auf die Günstigkeitsklausel ist nicht gestattet.

Wien, am 7. November 1983


Fachverband der Bergwerke und

der eisenerzeugenden Industrie Österreichs

Österreichischer Gewerkschaftsbund

Gewerkschaft der Privatangestellten

Sektion Industrie und Gewerbe

ZUSATZKOLLEKTIVVERTRAG über die Verrechnung von Kilometergeld für Personenkraftwagen


Abgeschlossen zwischen der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, Sektion Industrie, für die Fachverbände der
Bergwerke und eisenerzeugenden Industrie
(ausgenommen die Österreichische Salinen AG.),
Erdölindustrie,

Stein- und keramischen Industrie,

Glasindustrie,

Chemischen Industrie,

Papierindustrie,

Nahrungs- und Genussmittelindustrie
(ausgenommen die Austria Tabakwerke Aktiengesellschaft, vormals Österreichische Tabakregie, und deren Tochtergesellschaften),
Gießereiindustrie,

Metallindustrie,

Maschinen- und Stahlbauindustrie,

Fahrzeugindustrie,

Eisen- und Metallwarenindustrie
(ausgenommen die Münze Österreich AG.),
Elektro- und Elektronikindustrie,

Gas- und Wärmeversorgungsunternehmungen

einerseits und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund,

Gewerkschaft der Privatangestellten,

Sektion Industrie und Gewerbe

andererseits.


§ 1. Geltungsbereich
Der Kollektivvertrag gilt:
a) räumlich:
für alle Bundesländer der Republik Österreich; für den Verband der Milchindustrie nur für das Bundesland Wien;
b) fachlich:
für alle Mitgliedsfirmen obiger Fachverbände, ausgenommen die Österreichische Salinen AG und die Münze Österreich AG. Für Mitgliedsfirmen, die gleichzeitig auch anderen als den vertragschließenden Fachverbänden angehören, ist in Zweifelsfällen die Vertragszugehörigkeit einvernehmlich zwischen den beteiligten Fachverbänden und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Sektion Industrie und Gewerbe, festzustellen. Bei dieser Feststellung ist davon auszugehen, welcher Produktionszweig überwiegend ausgeübt wird;
c) persönlich:
für alle dem Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie und dem Kollektivvertrag für die Angestellten der Erdölindustrie Österreichs in ihrer jeweiligen Fassung unterliegenden Dienstnehmer.


§ 2. Kilometergeld
(1)  Wird einem Angestellten die Verrechnung einer Aufwandsentschädigung (Fahrtkostenentschädigung) für eine ihm freigestellte Verwendung seines Privat-Pkw für Dienstreisen im Sinne der Zusatzkollektivverträge für Inlandsdienstreisen bzw. des Kollektivvertrages für die Erdölindustrie genehmigt, richtet sich die Bezahlung dieser Aufwandsentschädigung nach den Bestimmungen dieses Kollektivvertrages. Ein derartiger Anspruch ensteht nur dann, wenn die Genehmigung zur Verrechnung einer Aufwandsentschädigung im Sinne dieses Kollektivvertrages vor Antritt der Dienstreise, tunlichst schriftlich, erteilt wird. Sofern in diesem Kollektivvertrag nicht anderes bestimmt ist, wird als Aufwandsentschädigung ein Kilometergeld gewährt.
(2)  Das Kilometergeld dient zur Abdeckung des durch die Haltung des Kraftfahrzeuges und die Benützung entstehenden Aufwandes. Über das Kilometergeld hinaus besteht keinerlei Anspruch gegen den Dienstgeber aus einer Benützung des Pkw im Sinne des Abs. 1.


Kunsttext
KV vom 16.11.09 / gilt ab 1.11.09
(3)  Die Höhe des Kilometergeldes bestimmt sich ab 1. November 2005 wie folgt:
bis 15.000 km € 0,376
darüber € 0,354

Das Kilometergeld beträgt jedoch ab 1. Juli 2008 bis einschließlich 31. Dezember 2009 (lt BGBl 86/2008 vom 26. 6. 2008):
bis 15.000 km € 0,42
darüber € 0,395

Diese Sätze gelten auch über den 31.12.2009 hinaus, soferne die Reisegebührenvorschrift weiterhin ein Kilometergeld von 42 Cent vorsieht und entsprechend der darin vorgesehenen Geltungsdauer.
Redaktionelle Anmerkungen


Ende

Das niedrigere Kilometergeld im Sinne obiger Tabelle gebührt jeweils ab dem Überschreiten der angeführten Kilometergrenzen. Wenn das innerbetriebliche Geschäftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, kann das Geschäftsjahr anstelle des Kalenderjahres für die Berechnung des Kilometergeldes herangezogen werden. Darüber hinaus können innerbetrieblich auch andere Jahreszeiträume, zum Beispiel ab Eintritt des Angestellten, vereinbart werden.
Wird ein Teil des Aufwandes direkt durch den Dienstgeber getragen (zum Beispiel Treibstoff, Versicherung, Reparatur), ist das Kilometergeld entsprechend zu verringern. Bei der Verringerung ist auf einen von den Kraftfahrervereinigungen veröffentlichten Verteilungsschlüssel Rücksicht zu nehmen.
(4)  Diese Regelung gilt für Personenkraftwagen unter den zur Zeit des Abschlusses dieses Kollektivvertrages gegebenen technischen Voraussetzungen. Für Neukonstruktionen (zum Beispiel Kreiskolbenmotor) gilt dieser Kollektivvertrag nicht, bei Verwendung derartiger Wagentypen muss bei einer Fahrt gemäß Abs. 1 eine Vereinbarung über den Aufwandsersatz getroffen werden. Soweit für den Bundesdienst Regelungen vorhanden sind, sind diese mit den Einschränkungen dieses Kollektivvertrages, insbesondere des Abs. 3, sinngemäß anzuwenden.
(5)  Aus der Genehmigung der Verrechnung von Kilometergeld im Sinne des § 2 Abs. 1 kann kein dienstlicher Auftrag zur Verwendung des Pkw abgeleitet werden. Die Kilometergeldverrechnung im Sinne dieses Kollektivvertrages bedingt daher keinerlei Haftung des Dienstgebers für Schäden, die aus der Benützung des Pkw durch den Angestellten entstehen.


§ 3. Rechnungslegung und Nachweis der Kilometergelder
Die Abrechnung der Kilometergelder hat schriftlich in Form einer Aufzeichnung über die gefahrenen Kilometer zu erfolgen. Über Aufforderung des Dienstgebers hat der Angestellte diese Abrechnung entweder nach jeder Fahrt oder in bestimmten Zeitabständen (zum Beispiel Monat) zu erstellen. Über die gefahrenen Kilometer im Sinne des § 2 Abs. 1 ist ein Fahrtenbuch zu führen, das über Aufforderung, jedenfalls aber am Ende des Kalender- oder Geschäftsjahres bzw. beim Ausscheiden des Dienstnehmers vor Ablauf des Kalender- oder Geschäftsjahres, zur Abrechnung zu übergeben ist. Die Führung eines Nachweises kann der Dienstgeber auch verlangen, wenn eine Pauschalregelung mit dem Angestellten vereinbart wurde.


§ 4. Verfall der Ansprüche
Der Angestellte hat die Rechnungslegung spätestens einen Monat nach dem Zeitpunkt der vereinbarten oder aufgetragenen Vorlage durchzuführen.

Kunsttext
KV vom 2.11.06 / gültig ab 1.11.06

Der Anspruch auf die Entschädigung im Sinne dieses Kollektivvertrages verfällt, wenn die Rechnungslegung nicht innerhalb von 6 Monaten nach der vereinbarten oder aufgetragenen Vorlage erfolgt. Die Verlängerung der Frist auf 6 Monate gilt für Ansprüche, die nach dem 31.10.2006 fällig bzw. bekannt werden.

Ende


§ 5. Sondervereinbarungen, Betriebsvereinbarungen, betriebliche Regelungen und Günstigkeitsklausel
(1)  Die Bestimmungen dieses Kollektivvertrages gelten nicht für Angestellte, die aufgrund ihrer Dienstverwendung mit Privat-Pkw reisen (zum Beispiel Vertreter), und mit denen eine andere Vereinbarung über den Aufwandsersatz getroffen wurde bzw. wird.
(2)  Bestehende Firmenregelungen bleiben in ihrem gesamten Umfang als Betriebsvereinbarungen aufrecht und treten anstelle dieses Kollektivvertrages, wenn binnen zwei Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Kollektivvertrages die Firmenleitung und der Betriebsrat einvernehmlich die Weitergeltung der Regelung festlegen. Kommt keine Einigung zustande, gilt Abs. 3. Regelungen im Sinne dieses Absatzes haben schriftlich zu erfolgen.
(3)  Bestehende, für die Angestellten günstigere Vereinbarungen, Betriebsvereinbarungen und Regelungen bleiben aufrecht und können auch in Hinkunft abgeschlossen werden. Diese Günstigkeitsklausel ist so anzuwenden, dass nur die betriebliche Regelung als Ganzes auf ihre Günstigkeit geprüft wird, ein Herausgreifen einzelner Teile der einen oder anderen Regelung unter Berufung auf diese Günstigkeitsklausel ist nicht gestattet. Die betriebliche Regelung ist jedenfalls dann als günstiger anzusehen, wenn die Regelung nach Hubraum und Kilometergrenze für die Mehrzahl der mit Fahrten gemäß § 2 Abs. 1 befassten Angestellten günstiger ist.


§ 6. Schlichtungsverfahren
Mit der Beilegung von Auslegungsstreitigkeiten über die Anwendung der Günstigkeitsklausel gemäß § 5 hat sich vor Anrufung des Einigungsamtes* ein paritätisch aus je drei Vertretern der vertragschließenden Organisationen zusammengesetzter Ausschuss zu befassen, dessen Mitglieder tunlichst aus dem Kreis der an den Verhandlungen über diesen Kollektivvertrag Beteiligten zu entnehmen sind.
* Richtig: Arbeits- und Sozialgerichtes


§ 7. Geltungsbeginn und Geltungsdauer
(1)  Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt ab dem 1. November 1983 in Kraft.
(2)  Der Zusatzkollektivvertrag kann von beiden vertragschließenden Parteien unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu jedem Monatsletzten mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden.
(3)  Während der Kündigungsfrist sollen Verhandlungen wegen Erneuerung bzw. Abänderung dieses Zusatzkollektivvertrages geführt werden.
Wien, am 7. November 1983
Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft

Sektion Industrie der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft

Österreichischer Gewerkschaftsbund

Gewerkschaft der Privatangestellten

Sektion Industrie und Gewerbe

KOLLEKTIVVERTRAG über die Zeitvorrückung innerhalb der Verwendungsgruppen


(in der für die nachstehend angeführten Fachverbände mit Ausnahme der Erdölindustrie ab 1. Mai 1997 geltenden Fassung)
abgeschlossen zwischen der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft für die Fachverbände der
Bergwerke und eisenerzeugenden Industrie,
Erdölindustrie,
Stein- und keramischen Industrie,
Glasindustrie,
Chemischen Industrie,
Papierindustrie,
Papier- und Pappe verarbeitenden Industrie,
Gießereiindustrie,
Metallindustrie,
Maschinen- und Stahlbauindustrie,
Fahrzeugindustrie,
Eisen- und Metallwarenindustrie,
Elektro- und Elektronikindustrie,
Nahrungs- und Genussmittelindustrie,
ausgenommen
die Mitgliedsfirmen der Verbände der Brot-, Milch-, Mühlen- und Brauindustrie
einerseits und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund,
Gewerkschaft der Privatangestellten,
Sektion Industrie und Gewerbe

andererseits.


§ 1. Geltungsbereich
Der Kollektivvertrag gilt:
a) räumlich:
für alle Bundesländer der Republik Österreich;
b) fachlich:
für alle Mitgliedsfirmen der oben genannten Fachverbände, ausgenommen die Österreichische Salinen AG und die Münze Österreich AG. Für alle Mitgliedsfirmen, die gleichzeitig auch anderen als den vertragschließenden Fachverbänden angehören, ist in Zweifelsfällen die Vertragszugehörigkeit einvernehmlich zwischen den beteiligten Fachverbänden und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Sektion Industrie und Gewerbe, festzustellen. Bei dieser Feststellung ist davon auszugehen, welcher Produktionszweig überwiegend ausgeübt wird;
c) persönlich:
für alle dem Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie und dem Kollektivvertrag für die Angestellten der Erdölindustrie Österreichs in ihrer jeweiligen Fassung unterliegenden Dienstnehmer.


§ 2. Zeitvorrückung innerhalb der Verwendungsgruppe
(1)  Der Arbeitgeber ist verpflichtet, soweit sich nicht aus folgenden Bestimmungen Ausnahmen ergeben können, zum Zeitpunkt der Vorrückung in der Verwendungsgruppe das Ist-Gehalt um den kollektivvertraglichen Biennalsprung zu erhöhen. Unter dem kollektivvertraglichen Biennalsprung ist der schillingmäßige Unterschied zwischen dem Kollektivvertragsgehalt jener Gehaltsstufe, in die der Angestellte vor und nach der Zeitvorrückung eingestuft ist, zu verstehen.
(2)  Von der Anwendung des Abs. 1 sind Provisionsvertreter sowie Angestellte, die selber kündigen, während der Kündigungsfrist ausgenommen, es sei denn, es handelt sich um Kündigungen im Sinne der §§ 9 und 9a des Rahmenkollektivvertrages.
(3)  Von der sich nach Anwendung von Abs. 1 und 2 ergebenden Anzahl jener Angestellten, für die eine Zeitvorrückung anfällt, können im Kalenderjahr 5% ausgenommen werden. (Siehe Sonderregelungen im Artikel V Z. 5 u. 6 des Kollektivvertrages vom 28. Oktober 1996).
Im Kalenderjahr 1997 können von der Anzahl jener Angestellten für die eine Zeitvorrückung bis zum 30. April 1997 anfällt, 10%, für die Angestellten für die eine Zeitvorrückung ab 1. Mai 1997 anfällt, 5% ausgenommen werden.
Das ermittelte Ergebnis ist bei Reststellen von ab 0,5 aufzurunden, im anderen Fall abzurunden.
In Betrieben bis zu fünf Angestellten können jedenfalls in zwei Kalenderjahren ein Angestellter, in Betrieben mit mehr als fünf Angestellten zwei Angestellte ausgenommen werden. Anstelle des ein- oder zweijährigen Ermittlungszeitraumes können innerbetrieblich auch andere Zeiträume vereinbart werden. Jeweils am Beginn des Ermittlungszeitraumes ist die Zahl der möglichen Ausnahmen festzulegen.
(4)  Durch Betriebsvereinbarung können weitere Ausnahmen von Abs. 1 festgelegt werden. Vor dem 1. Mai 1997 im Einvernehmen mit dem Betriebsrat festgelegte, über Abs. 1 hinausgehende Ausnahmen bleiben unberührt.
(5)  Fällt der Geltungsbeginn einer neuen kollektivvertraglichen Gehaltsordnung mit einer Zeitvorrückung zusammen, ist der Biennalsprung aufgrund der neuen Gehaltsordnung zu ermitteln.
(6)  Bestehende, günstigere Vereinbarungen bleiben aufrecht.


§ 3. Vorgangsweise bei Umreihung in eine höhere Verwendungsgruppe bei Überzahlung über das Mindestgrundgehalt
(1)  Bei Umreihung in eine höhere Verwendungsgruppe ist der Angestellte in den dem bisher erreichten Mindestgrundgehalt nächsthöheren oder nächstniedrigeren Grundgehalt der neuen Verwendungsgruppe einzustufen. Liegt das nächsthöhere Mindestgrundgehalt in der neuen Verwendungsgruppe über der Anfangsposition in der höheren Verwendungsgruppe, dann ist für den Fall der Einstufung in das nächsthöhere Mindestgrundgehalt die schillingmäßige Überzahlung zum Zeitpunkt der Umstufung beizubehalten. Durch Betriebsvereinbarung kann eine einheitliche Vorgangsweise für ihren Geltungsbereich geregelt werden.
(2)  Erfolgt die Umreihung in eine höhere Verwendungsgruppe während eines laufenden Bienniums, so wird der Beginn des ersten Bienniums in der neuen Verwendungsgruppe auf den Beginn des nichtvollendeten Bienniums in der bisherigen Verwendungsgruppe zurückgelegt.
(3)  Anstelle der Regelung des Abs. 2 kann durch Betriebsvereinbarung oder, soweit kein Betriebsrat besteht, durch Einzelvereinbarung festgelegt werden, dass bei Umreihung in eine höhere Verwendungsgruppe während eines laufenden Bienniums ein aliquoter Biennalsprung der bisherigen Verwendungsgruppe gewährt wird. Die Aliquotierung ist entsprechend dem Verhältnis der während des laufenden Bienniums zurückgelegten Dienstzeit zur Gesamtdauer des Bienniums vorzunehmen. Dieser Erhöhungsbetrag (Aliquotierung) gebührt zusätzlich zu dem unter Anwendung der Bestimmungen des Abs. 2 festgelegten Gehalt.
(4)  Günstigere Regelungen und Übungen hinsichtlich der Absätze 1, 2 und 3 bleiben nach Maßgabe der Bestimmungen des Artikels VI des Kollektivvertrages vom 28. Oktober 1996 aufrecht.
In Betrieben, in denen derartige günstigere Regelungen und Übungen bestehen, bleiben diese Regelungen auch für jene Angestellten aufrecht, die nach Geltungsbeginn dieses Kollektivvertrages ihr Dienstverhältnis beginnen oder in eine höhere Verwendungsgruppe umgestuft werden.


§ 4. Geltungsbeginn
Dieser Kollektivvertrag tritt für ab dem 1. November 1981 eintretende Zeitvorrückungen bzw. Umreihungen in Kraft.

Wien, am 5. November 1981


Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft

Sektion Industrie

und die auf der ersten Seite angeführten Fachverbände

Österreichischer Gewerkschaftsbund

Gewerkschaft der Privatangestellten

Sektion Industrie und Gewerbe

ZUSATZKOLLEKTIVVERTRAG über die Entsendung zu Auslandsdienstreisen


abgeschlossen zwischen den Fachverbänden der
Bergwerke und eisenerzeugenden Industrie,
Eisen- und Metallwarenindustrie,
Maschinen- und Stahlbauindustrie,
Fahrzeugindustrie,
Gießereiindustrie,
Metallindustrie,
Elektro- und Elektronikindustrie,
Erdölindustrie

und der
Gewerkschaft der Privatangestellten,
Sektion Industrie und Gewerbe.


§ 1. Geltungsbereich
Der Kollektivvertrag gilt
räumlich:
für alle Bundesländer der Republik Österreich;
fachlich:
für alle Mitgliedsfirmen obiger Fachverbände, ausgenommen die Münze Österreich AG;
persönlich:
für alle dem Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie oder dem Kollektivvertrag für die Angestellten der Erdölindustrie* Österreichs in ihrer jeweiligen Fassung unterliegenden Dienstnehmer.
* Abänderungen seit 1997 und 1998 für Erdölindustrie nicht gültig


§ 2. Auslandsdienstreisen
Eine Auslandsdienstreise liegt vor, wenn ein Angestellter von seinem Dienstort in Österreich vorübergehend zur Dienstleistung ins Ausland entsendet wird.


§ 3. Reisevorbereitung
Dem Angestellten ist vor Antritt der Beschäftigung im Ausland die zur Erledigung der mit der Entsendung verbundenen Angelegenheiten notwendige Zeit frei zu geben. Die notwendigen und unvermeidlichen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung der Entsendung sind zu ersetzen.


§ 4. Schriftliche Aufzeichnungen
Die für die Entsendung vereinbarte Aufwandsentschädigung gemäß § 7 dieses Kollektivvertrages und Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Entsendung, soweit letztere von diesem Kollektivvertrag bzw. einer betrieblichen Regelung abweichen oder diese ergänzen, sind schriftlich festzuhalten, zum Beispiel in Form einer Ergänzung des Dienstzettels (§ 15 Abs. 3 des Rahmenkollektivvertrages für die Angestellten der Industrie). Dem Betriebsrat sind schriftliche Aufzeichnungen über die vereinbarte Höhe der Aufwandsentschädigung sowie über aufgrund dieses Kollektivvertrages ermöglichte abweichende Regelungen zu übergeben. Werden derartige Regelungen im Betrieb, insbesondere aufgrund einer Betriebsvereinbarung, allgemein angewendet, genügt die einmalige Übergabe dieser Regelung. Dem Angestellten ist vor Beginn der Entsendung insbesondere mitzuteilen:
  • a)
    Beginn und voraussichtliches Ende der Beschäftigung,
  • b)
    Höhe des Tag- und Nachtgeldes,
  • c)
    Art des Verkehrsmittels,
  • d)
    Überweisung des Entgelts,
  • e)
    Entlohnungs- und Abrechnungszeiträume,
  • f)
    Art und Höhe der Versicherungen.

Die Mitteilung kann insoweit entfallen, als sich aufgrund der Dauer der Entsendung und bestehender Regelungen im Unternehmen keine Notwendigkeit einer besonderen Mitteilung ergibt.


§ 5. Beförderungsmittel und Fahrtkosten
(1)  Die Wahl des Beförderungsmittels und die Festlegung der Reiseroute obliegen dem Dienstgeber.
Soweit eine Wahlmöglichkeit für den Dienstgeber besteht, darf durch die getroffene Wahl nicht ein offensichtliches Missverhältnis zwischen den wirtschaftlichen und betrieblichen Interessen des Arbeitgebers und den eintretenden Belastungen des Angestellten in zeitlicher und körperlichen Hinsicht entstehen.
(2)  Es werden nur tatsächlich aufgelaufene und nachgewiesene Fahrtkosten ersetzt.
(3)  Hinsichtlich des Kostenersatzes der benützten Wagenklasse bei Bahnfahrten sind die entsprechenden kollektivvertraglichen Bestimmungen für Inlandsdienstreisen im Sinne des österreichischen Standards sinngemäß anzuwenden.


§ 6. Arbeitszeit und Wochenruhe
(1)  Die Verteilung der in Österreich geltenden wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die einzelnen Tage der Woche und die Festlegung der täglichen Normalarbeitszeit kann für die im Ausland tätigen Angestellten entsprechend den Regelungen und der Übung des Auslandsstaates und dem Erfordernis der Zusammenarbeit mit Arbeitnehmern des Auslandsstaates oder unter Berücksichtigung der sonstigen Gegebenheiten und Erfordernisse abweichend von der Regelung im Inland festgelegt werden.
(2)  Gilt in dem Auslandsstaat, in den der Angestellte entsendet wird, ein anderer Tag der Woche als der Sonntag als wöchentlicher Ruhetag, tritt dieser Tag an die Stelle des Sonntags.


§ 7. Aufwandsentschädigung
(1)  Für die Bestreitung des mit der Entsendung verbundenen Mehraufwandes erhält der Angestellte eine Aufwandsentschädigung, welche aus einem Tag- und Nachtgeld besteht. Das Taggeld dient zur Deckung der Mehrausgaben für Verpflegung sowie aller mit der Entsendung verbundenen persönlichen Aufwendungen einschließlich der Trinkgelder für persönliche Bedienung.
Das Nachtgeld dient zur Deckung der Unterkunftbezahlung, bzw. bei angeordneten Fahrten während der Nacht für den anfallenden Mehraufwand. Für die Definition der Nachtfahrt ist der jeweilige Zusatzkollektivvertrag für Inlandsdienstreisen heranzuziehen. Unvermeidliche Mehrauslagen für Unterkünfte werden gegen Vorlage der Quartierrechnung gesondert vergütet. Bei kostenloser Beistellung von zumutbarem Quartier bzw. Schlafwagen entfällt das Nachtgeld. Allfällig erforderliche Unterkunftszusatzkosten sind in diesem Fall vom Arbeitgeber zu entrichten oder zu ersetzen.
(§ 7 Abs. 1 zweiter Absatz gilt in dieser Fassung ab 1. November 1990.)


Kunsttext
KV vom 22.10.01 / gilt ab 1.11.01
(2)  Durch die Vereinbarung des Tag- und Nachtgeldes darf das Taggeld sowie das Nachtgeld während der ersten 28 Tage einer Dienstreise jenes der Gebührenstufe 3 der Bundesbediensteten nicht unterschreiten. Danach darf das Taggeld und das Nachtgeld der Gebührenstufe 3 der Bundesbediensteten um nicht mehr als 10 % unterschritten werden.
(3)  Bei Reisen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union zum Stand 1.11.2001 gebühren Tages- und Nächtigungsgelder zumindest im Ausmaß der für Inlandsdienstreisen vorgesehenen Sätze, soweit sich daraus ein höherer Anspruch ergibt.
Absatz 2 und 3 gelten für Dienstreisen, die nach dem 1.11.2001 beginnen.
(4)  Die Aufwandsentschädigung nach diesem Kollektivvertrag gebührt für die Dauer des Aufenthaltes im Ausland, der mit dem Grenzübertritt beginnt bzw. endet. Wird bei der Entsendung ein Flugzeug benützt, so gilt als Grenzübertritt der Abflug vom bzw. die Ankunft am letztbenützten Inlandsflughafen. Das Tag- und Nachtgeld (Absatz 2 bzw. 3) richtet sich nach dem Ansatz für den Staat, der bei der Entsendung durchfahren wird bzw. in dem sich der Angestellte zur Verrichtung der Dienstleistung aufhält. Bei Flugreisen richtet sich das Taggeld (Absatz 2 bzw. 3) nach dem Ansatz des Staates, in den die Entsendung führt. Der Angestellte erhält für je volle 24 Stunden des Aufenthaltes im Ausland das vereinbarte Taggeld. Bruchteile bis zu 5 Stunden bleiben unberücksichtigt, für Bruchteile in der Dauer von mehr als 5 Stunden gebührt 1/3, von mehr als 8 Stunden 2/3 und von mehr als 12 Stunden das volle Taggeld. Diese Regelung gilt auch für jene Dienstreisen, bei denen gem Abs 3 die Taggelder für Inlandsdienstreisen gebühren.
Ausdrücklich auf die Aufwandsentschädigung als anrechenbar bezeichnete, vom Arbeitgeber oder einem Dritten gewährte besondere Entschädigungen sind auf die Aufwandsentschädigung im Sinne dieses Paragraphen anrechenbar.
Die Aufwandsentschädigung gebührt grundsätzlich in österreichischer Währung. Die Bezahlung der Aufwandsentschädigung in Fremdwährung ist in Betrieben mit Betriebsrat im Einvernehmen mit diesem, ansonsten im Einvernehmen mit dem Angestellten zu regeln, wobei auf auftragsbezogene Bedingungen Rücksicht zu nehmen ist.


Ende
(5)  Vom Taggeld entfallen 15% auf das Frühstück, 30% auf das Mittagessen und 25% auf das Nachtmahl.
Werden die Mahlzeiten umsonst zur Verfügung gestellt bzw. die sonstigen Aufwendungen nicht vom Angestellten getragen, verringert sich das vereinbarte Taggeld entsprechend. Im Fall der Zurverfügungstellung von verbilligten Mahlzeiten (etwa Werksküche) gilt ebenfalls die Kürzungsbestimmung des ersten Satzes, es sind jedoch in diesem Fall die Kosten der Mahlzeit durch die Firma zu ersetzen. Diese Bestimmung ist dann anzuwenden, wenn die umsonst oder verbilligt zur Verfügung gestellten Mahlzeiten nach inländischen Begriffen zumutbar sind oder nicht gesundheitliche Gründe entgegenstehen. Wird gemäß § 7 Absatz 4 zweiter Absatz nur ein aliquotes Taggeld verrechnet und findet ein Abzug für Mahlzeiten statt, sind die Abzugssätze des ersten Satzes auf das jeweilige aliquote Taggeld zu beziehen.
(Der letzte Satz gilt ab 1. November 1989.)
(6)  Sonstige mit der Dienstreise im Zusammenhang stehende notwendige Dienstauslagen, wie z.B. Porti, Telegramm- und Fernsprechgebühren, Kosten für die Zu- und Abfahrt vom Bahnhof und notwendige Kleiderreinigung, sind in ihrem notwendigen und glaubhaft gemachten Ausmaß zu vergüten.
(7)  Die tägliche Aufwandsentschädigung (Tag- und Nachtgeld) entfällt im Falle eines unentschuldigten Fernbleibens zur Gänze. Das Gleiche gilt, wenn eine Dienstverhinderung bzw. Arbeitsunfähigkeit jedweder Art vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführt wird. Im Falle eines Arbeitsunfalles entfällt die tägliche Aufwandsentschädigung nur bei vorsätzlicher Herbeiführung. Bei einem notwendigen Krankenhausaufenthalt im Ausland verringert sich der Taggeldsatz auf 1/3 des vollen vereinbarten Taggeldsatzes. Das Nachtgeld entfällt, jedoch werden weiterlaufende Quartierkosten gegen Nachweis bis auf Widerruf durch die Firmenleitung ersetzt.
(8)  Bis zum Grenzübertritt bzw. letztbenützten Inlandsflughafen ist die Aufwandsentschädigung nach den entsprechenden im Inland geltenden Kollektivverträgen zu bemessen. Das Gleiche gilt sinngemäß für die Rückkehr. Ergibt sich bei Dienstreisen von bis zu 24-stündiger Dauer aufgrund der Dauer des Auslandsaufenthaltes kein (aliquoter) Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung im Sinne des Abs. 4, sind auf die gesamte Dienstreise die entsprechenden im Inland geltenden Kollektivverträge hinsichtlich der Bemessung der Aufwandsentschädigung anzuwenden.
Gebührt bei Reisen in der Dauer von bis zu 2 Kalendertagen nicht mehr als ein volles Taggeld für den Auslandsaufenthalt, sind Zeiten der Dienstreise im Inland für die Bemessung der Aufwandsentschädigung Inland zusammenzurechnen.
(9)  Bei Aufenthalten zur Schulung oder Ausbildung kann vereinbart werden, dass sich das gemäß Absatz 2 bzw. 3 jeweils zustehende Taggeld auf 10% dieses Satzes verringert, wenn ein ganztägig erweiterter Betreuungsumfang (Mahlzeiten und Nebenleistungen) gewährt wird.


§ 8. Vergütung für Reisezeit und Lenkzeit
(1)  Hinsichtlich der Vergütung von Reisezeit und Lenkzeit sind die entsprechenden Bestimmungen der Kollektivverträge betreffend die Inlandsdienstreisen in den jeweiligen Bereichen anzuwenden, wobei für die Bemessung der Vergütung für Reisezeit die Aufwandsentschädigungssätze (Tag- und Nachtgeld) des Inlandes heranzuziehen sind. Dasselbe gilt hinsichtlich Überstunden auf Dienstreisen. Mit dieser Vergütung ist die zeitliche Inanspruchnahme des Angestellten durch die Reisetätigkeit abgegolten.
(2)  Hinsichtlich der Vergütung gelten die Zeiten der Reisebewegung im In- und Ausland als Einheit. Wird vom Einsatzort am Zielort der Dienstreise im Auslandsstaat eine Dienstreise vergleichbar einer Dienstreise nach den jeweiligen Bestimmungen der Zusatzkollektivverträge über Inlandsdienstreisen angetreten, gelten die Bestimmungen über die Definition des Dienstortes sinngemäß im Ausland.


§ 9. Familienheimfahrt
Nach einem ununterbrochenen Aufenthalt von der Dauer eines halben Jahres in Europa oder 9 Monaten in außereuropäischen Staaten hat der Angestellte Anspruch auf eine bezahlte Familienheimreise mit anschließendem Gebührenurlaub, sofern die Beendigung der Entsendung bzw. eine Heimreise aus sonstigen Gründen nicht in den nächsten 3 Monaten zu erwarten ist. Heimreisezeiten dürfen auf den Gebührenurlaub nicht angerechnet werden. Für die Familienheimreise gelten hinsichtlich der Beförderungsmittel und der Reisezeit die entsprechenden Bestimmungen dieses Kollektivvertrages. Wird jedoch die Heimreise bedingt z.B. durch die Auftragslage nicht möglich, gebührt bei ununterbrochenem Aufenthalt von mehr als 6 Monaten in europäischen Staaten für jedes darüber hinausgehende Monat 1/6, in außereuropäischen Staaten für jedes über 9 Monate hinausgehende Monat 1/9 der gesamten Fahrtkosten für die Hin- und Rückreise zum ständigen Wohnort als Abgeltung für die nicht konsumierte Heimreise.


§ 10. Versicherung

Kunsttext
KV vom 22.10.01 / gilt ab 1.11.01

a)
Der Arbeitgeber hat dem Angestellten die Kosten einer Unfallversicherung für Unfälle während der Dauer der Entsendung, ausgenommen Arbeits- und Wegunfall im Sinne des ASVG, die zum Tod oder dauernder Invalidität führen, zu ersetzen. Hinsichtlich des Kostenersatzes wird für Tod eine Versicherungssumme von mindestens Euro 21.802,-, für dauernde Invalidität von mindestens Euro 43.604,- festgesetzt.

Ende

Es werden nur die Kosten für eine Versicherung gedeckt, die jene Risken abdeckt, die nach den österreichischen Versicherungsbedingungen unter das normale Unfallrisiko fallen. Der Kostenersatz fällt weg oder verringert sich entsprechend, wenn auf eine andere Weise für Abdeckung des Unfallrisikos in obigem Ausmaß durch die Firma gesorgt ist; von dieser anderweitigen Vorsorge ist dem Angestellten schriftlich Mitteilung zu machen.
b)
Der Arbeitgeber hat dem Angestellten die Kosten einer Krankenrücktransportversicherung für die Dauer der Entsendung zu ersetzen, sofern der Arbeitgeber nicht auf andere Weise für einen entsprechenden Versicherungsschutz Sorge trägt; von dieser anderweitigen Vorsorge ist dem Angestellten schriftlich Mitteilung zu machen.


§ 11. Tod naher Angehöriger
Bei Tod des Ehegatten, des Lebensgefährten (im Sinne der Bestimmungen des ASVG), der Kinder, der Adoptivkinder oder der Eltern sind die Kosten in gleicher Weise zu erstatten und die Fahrzeit bei der Rückreise in gleicher Weise wie bei einer Entsendung zu behandeln, sofern die Heimfahrt tatsächlich beansprucht wird.


§ 12. Erkrankung und Unfälle

Kunsttext
KV vom 22.10.01 / gilt ab 1.11.01

Bei Erkrankungen im Ausland gilt § 130 ASVG bzw. das jeweilige zwischenstaatliche Sozialversicherungsabkommen. Über Verlangen der unter § 11 genannten nahen Angehörigen hat die Firma im Falle des Todes des Angestellten während der Dauer der Entsendung die notwendigen Kosten des Rücktransportes zu übernehmen, soweit diese nicht von dritter Seite (z.B. Versicherung) getragen werden, wobei die Kostenübernahme mit Euro 7.268,- nach oben begrenzt ist. Über Verlangen der Hinterbliebenen hat die Firma bei der administrativen Abwicklung des Rücktransportes behilflich zu sein.

Ende


§ 13. Höhere Gewalt
Im Falle einer konkreten persönlichen Gefährdung (z.B. durch Krieg, innerpolitische Unruhe am Zielort der Entsendung) ist der Angestellte berechtigt, die Heimreise anzutreten. Vor Antritt ist nach Möglichkeit das Einvernehmen mit dem Arbeitgeber bzw. dessen bevollmächtigtem Vertreter herzustellen, ansonsten ist der Arbeitgeber vom Antritt der Reise unverzüglich zu verständigen. Wird der Angestellte durch höhere Gewalt an der Rückreise gehindert, so ist den Angehörigen, zu deren Erhaltung der Angestellte gesetzlich verpflichtet ist, jenes Gehalt für die Dauer von 6 Monaten weiterzubezahlen, das er bei Dienstleistung an der Dienststelle im Inland erreicht hätte. Für weitere 6 Monate ist diesen Angehörigen ein Betrag in der Höhe des auf gleicher Basis berechneten pfändungsfreien Einkommens zu bezahlen.


§ 14. Bevorschussung und Reiseabrechnung
Die Aufwandsentschädigung (Tag- und Nachtgeld) und Fahrtkosten (soweit nicht Fahrkarten gestellt werden) sind dem Angestellten zeitgerecht gegen nachherige Verrechnung zu akontieren. Die Abrechnung der Ansprüche hat grundsätzlich für jeden abgelaufenen Kalendermonat bis zum Ende des nächsten Kalendermonats durch schriftliche Rechnungslegung zu erfolgen.

Kunsttext
KV vom 2.11.06 / gültig ab 1.11.06

Die Ansprüche verfallen, wenn diese Rechnungslegung nicht innerhalb von sechs Kalendermonaten, im Fall einer unverschuldeten Verhinderung an der Rechnungslegung innerhalb von zwei Kalendermonaten nach Wegfall der Verhinderung, erfolgt. Die Verlängerung der Frist auf 6 Monate gilt für Ansprüche, die nach dem 31.10.2006 fällig bzw. bekannt werden.

Ende


§ 15. Abtretung von Ansprüchen
Über Aufforderung des Dienstgebers hat der Angestellte bzw. seine Hinterbliebenen Ersatzansprüche, die sich aus einem Ereignis im Sinne der §§ 10, 12 und 13 gegen Dritte ergeben, bis zur Höhe des vom Dienstgeber auszubezahlenden bzw. ausbezahlten Betrages an den Dienstgeber bei sonstigem Verlust im Sinne obiger Paragraphen abzutreten.


§ 16. Sondervereinbarungen, Betriebsvereinbarungen, betriebliche Regelungen und Günstigkeitsklausel
(1)  Die Ansprüche nach §§ 7 und 8 können einvernehmlich auch auf andere Weise als in diesem Kollektivvertrag, etwa durch ein Pauschale, eine Auslandszulage oder ein Entgelt bzw. eine andere Vergütung, das die Abgeltung für diese Ansprüche einschließt, abgegolten werden.
(2)  Bestehende Firmenregelungen bleiben in ihrem gesamten Umfang als Betriebsvereinbarung aufrecht und treten anstelle dieses Kollektivvertrages, wenn binnen zwei Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Kollektivvertrages die Firmenleitung und der Betriebsrat einvernehmlich die Weitergeltung der Regelung festlegen. Kommt keine Einigung zustande, gilt Absatz 3. Regelungen im Sinne dieses Absatzes haben schriftlich zu erfolgen.
(3)  Bestehende, für die Angestellten günstigere Vereinbarungen, Betriebsvereinbarungen und Regelungen bleiben aufrecht und können auch in Hinkunft abgeschlossen werden. Diese Günstigkeitsklausel ist so anzuwenden, dass nur die betriebliche Regelung als Ganzes auf ihre Günstigkeit geprüft wird, ein Herausgreifen einzelner Teile der einen oder anderen Regelung unter Berufung auf diese Günstigkeitsklausel ist nicht gestattet.


§ 17. Schlichtungsverfahren
Mit der Beilegung von Auslegungsstreitigkeiten und Streitigkeiten über die Anwendung der Günstigkeitsklausel gemäß § 16 Absatz 3 hat sich vor Anrufung des Einigungsamtes* ein paritätisch aus je drei Vertretern der vertragschließenden Organisationen zusammengesetzter Ausschuss zu befassen, dessen Mitglieder tunlichst aus dem Kreis der an den Verhandlungen über diesen Kollektivvertrag Beteiligten zu entnehmen sind.
* Richtig: Arbeits- und Sozialgerichtes


§ 18. Geltungsbeginn und Geltungsdauer, Außerkrafttreten anderer Rechtsvorschriften
(1)  Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Jänner 1986 in Kraft.
(2)  Dieser Kollektivvertrag kann von beiden vertragschließenden Parteien unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu jedem Monatsletzten mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden. Während der Kündigungsfrist sollen Verhandlungen wegen Erneuerung bzw. Abänderung dieses Kollektivvertrages geführt werden.
(3)  Mit In-Kraft-Treten dieses Kollektivvertrages tritt der Zusatzkollektivvertrag über die Entsendung zu Auslandsmontagen vom 2. Juni 1972 außer Kraft.
Wien, am 11. Dezember 1985
Fachverband der Bergwerke und eisenerzeugenden Industrie

Fachverband der Eisen- und Metallwarenindustrie

Fachverband der Maschinen- und Stahlbauindustrie

Fachverband der Fahrzeugindustrie

Fachverband der Gießereiindustrie

Fachverband der Metallindustrie

Fachverband der Elektroindustrie

Fachverband der Erdölindustrie

Österreichischer Gewerkschaftsbund

Gewerkschaft der Privatangestellten

Sektion Industrie und Gewerbe

ZUSATZKOLLEKTIVVERTRAG SEG-Zulagen


abgeschlossen zwischen der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, und zwar zwischen den Fachverbänden der
Bergwerke und eisenerzeugenden Industrie,
Gießereiindustrie,
Metallindustrie,
Maschinen- und Stahlbauindustrie,
Fahrzeugindustrie,
Eisen- und Metallwarenindustrie,
Elektro- und Elektronikindustrie
und
Gas- und Wärmeversorgungsunternehmungen

einerseits und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund,
Gewerkschaft der Privatangestellten,
Sektion Industrie und Gewerbe,

andererseits
über Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen


ARTIKEL I GELTUNGSBEREICH
Der Zusatzkollektivvertrag gilt
a) räumlich:
für alle Bundesländer der Republik Österreich;
b) fachlich:
für alle Mitgliedsfirmen obiger Fachverbände, ausgenommen die Mitgliedsfirmen des Verbandes Zentralheizungs- und Lüftungsbau und die Münze Österreich AG. Für Mitgliedsfirmen, die gleichzeitig auch anderen als den vertragschließenden Fachverbänden angehören, ist in Zweifelsfällen die Vertragszugehörigkeit einvernehmlich zwischen den beteiligten Fachverbänden und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Sektion Industrie und Gewerbe, festzustellen. Bei dieser Feststellung ist davon auszugehen, welcher Produktionszweig überwiegend ausgeübt wird;
c) persönlich:
für alle dem Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie in seiner jeweiligen Fassung unterliegenden Dienstnehmer, soweit es sich um Angestellte im Sinne des Artikels II, § 1, handelt.


ARTIKEL II SEG-ZULAGEN § 1. Anspruchsberechtigung
Anspruchsberechtigt sind Angestellte im Sinne des § 17 des Rahmenkollektivvertrages (Meister, Steiger bzw. Aufseher), weiters technische Angestellte in Produktionsanlagen, Werkstätten, auf Montagestellen für industrielle, gewerbliche und bauliche Anlagen sowie in Laboratorien und Prüfanstalten, die regelmäßig mehr als 1/3 ihrer monatlichen Normalarbeitszeit in diesen Bereichen tätig sind, soweit der Arbeitgeber des Angestellten gemäß dem für sein Unternehmen (seinen Betrieb) geltenden Arbeiterkollektivvertrag seinen Arbeitern bei Beschäftigung in diesen Bereichen SEG-Zulagen zu bezahlen hat bzw. hätte.
[Gilt ab 1. März 1988. (In der Fassung des KV vom 20. Oktober 1987; siehe die Einführungsbestimmungen zum KV vom 20. Oktober 1987)]


§ 2. Definition
(1)  Schmutzzulage:
Für Arbeiten, die im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Verschmutzung von Körper und Bekleidung des Angestellten zwangsläufig bewirken, gebührt eine Schmutzzulage.
(2)  Erschwerniszulage:
Für Arbeiten, die im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Erschwernis mit sich bringen, gebührt eine Erschwerniszulage.
(3)  Gefahrenzulage:
Für Arbeiten, die infolge schädlicher Einwirkung von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Gasen, Dämpfen, Säuren, Laugen, Staub oder Erschütterungen oder infolge einer Sturz- oder anderen Gefahr zwangsläufig eine Gefährdung von Leben, Gesundheit oder körperlicher Sicherheit des Angestellten mit sich bringen, gebührt eine Gefahrenzulage.


§ 3. Höhe der Zulagen
(1)  Für die Feststellung der allgemein üblichen Arbeitsbedingungen (im Sinne des § 2) sind die allgemein üblichen Arbeitsbedingungen der Arbeiter heranzuziehen. Die Zulagen gebühren nur für arbeitsbedingte Belastungen und werden, soweit die übrigen Bestimmungen dieses Zusatzkollektivvertrages einen Zulagenanspruch begründen, nur für jene Arbeitszeiten bezahlt, in denen die entsprechenden Arbeiten geleistet werden.
(2)  Die Zulagen gebühren überdies nur, wenn die Arbeit unter Belastung im Sinne des § 2 am Arbeitstag länger als zwei Stunden andauert.
(3)  Soweit aufgrund der vorangegangenen Bestimmungen ein Anspruch auf eine Zulage besteht, gebührt eine Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage in der Mindesthöhe, wie sie kollektivvertraglich für die Arbeiter vorgesehen ist.
(4)  Die Höhe der Zulage richtet sich nach der bei gleicher Belastung im Betrieb geltenden Arbeiterregelung, sofern diese die Mindesthöhe nach Abs. 3 erreicht. Ist der Grad der Belastung des Angestellten geringer als die des Arbeiters unter der gleichen Belastungsart, entsteht nur ein entsprechend verringerter bzw. wenn die Verringerung des Belastungsgrades einen Zulagenwert ergibt, der unter der kollektivvertraglichen Mindesthöhe läge, überhaupt kein Anspruch.
(5)  Ist die Zulage für die Arbeiter nicht in festen Beträgen erstellt (sondern zum Beispiel in Prozenten vom Lohn), haben die Angestellten einen Anspruch in der Höhe der in feste Beträge (Schilling und Groschen) umgerechneten Arbeiterregelung, wobei die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden sind. Diese Umrechnung ist so vorzunehmen, dass die durchschnittliche Zulagenhöhe der unter der gleichen Belastung arbeitenden Arbeitergruppe für jede Belastungsart festgestellt wird. Der so ermittelte Durchschnitt bildet die Zulage für die Angestellten, die unter der gleichen Belastung arbeiten.
(6)  Über den Personenkreis der Anspruchsberechtigten, über die Zeitdauer und den Grad der Belastung sowie über die Art der Umrechnung im Sinne des Abs. 5 können Betriebsvereinbarungen abgeschlossen werden.


§ 4. Pauschale
(1)  Die Abgeltung der Belastung im Sinne des § 2 kann in Form einer Pauschalierung vorgenommen werden. Bei dieser Pauschalierung ist von den regelmäßigen oder in regelmäßigen Abständen wiederkehrenden Arbeitsbelastungen auszugehen. Zur erstmaligen Feststellung des Pauschales ist eine Belastungsbeurteilung vorzunehmen, für die hilfsweise die durchschnittliche Belastung bzw. der durchschnittliche Zulagenverdienst des letzten Jahres vor Festsetzung des Pauschales heranzuziehen ist. Bei wesentlichen und dauernden Änderungen der Belastung während dieses Zeitraumes, etwa aufgrund einer neuen Verwendung, ist der Zeitraum ab dieser Veränderung zu berücksichtigen.
(2)  Das Pauschale ist neu zu errechnen, wenn sich die regelmäßige Belastung ändert, es sei denn, bei Berechnung des Pauschales wurde von vorn herein auf die am betreffenden Arbeitsplatz bestehenden unterschiedlichen Belastungen Bedacht genommen. Fällt die Belastung nicht nur vorübergehend weg, entfällt das Pauschale.
(3)  Innerbetrieblich können für die Durchrechnung andere Durchrechnungszeiträume, etwa drei Kalendermonate vereinbart werden.


§ 5. Arbeitsplatzbewertung
(1)  Die §§ 1 bis 4 kommen nicht zur Anwendung, wenn im Betrieb für die Angestellten ein Arbeitsplatzbewertungssystem besteht, in dem die Belastungen im Sinne des § 2 bereits abgegolten sind.
(2)  Besteht nur bei den Arbeitern ein Arbeitsplatzbewertungssystem, in dem die Belastung für SEG berücksichtigt ist, kann durch Betriebsvereinbarung die Übertragung der aufgrund des Bewertungssystems ermittelten Geldsätze für SEG auf die Angestellten vereinbart werden. Liegt keine derartige Betriebsvereinbarung vor, ist die Zulagenhöhe der Angestellten im Sinne dieses Zusatzkollektivvertrages zu ermitteln.


§ 6. Geltendmachung
Die Angestellten haben ihren Anspruch aufgrund einer Zeitaufstellung geltend zu machen bzw. nachzuweisen, aus der die Art der Belastung und die genaue Zeitdauer hervorgehen muss.

Kunsttext
KV vom 2.11.06 / gültig ab 1.11.06

Der Anspruch verfällt, wenn er nicht binnen zwei Monaten nach Beendigung des Monats, in dem die Belastung eingetreten ist, in Form einer Zeitaufstellung nachgewiesen wird. Die Verlängerung der Frist auf 6 Monate gilt für Ansprüche, die nach dem 31.10.2006 fällig bzw. bekannt werden.

Ende


§ 7. Paritätischer Ausschuss
Kommt es aus diesem Zusatzkollektivvertrag zu Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, ist vor Anrufung des Einigungsamtes oder Arbeitsgerichtes* ein paritätischer, aus je drei Vertretern der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite zusammengesetzter Ausschuss zu befassen, dessen Mitglieder tunlichst aus dem Kreis der an den Verhandlungen über diesen Zusatzkollektivvertrag Beteiligten zu entnehmen ist.
* Richtig: Arbeits- und Sozialgerichtes


ARTIKEL III EINFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN § 1. Anrechnung
(1)  SEG-Zulagen, die bereits vor In-Kraft-Treten dieses Zusatzkollektivvertrages bezahlt wurden, sind auf Zulagen im Sinne dieser Bestimmungen anzurechnen. Dies gilt auch für Zulagen oder sonstige neben dem Monatsgehalt gewährte Entgeltsteile, die nicht ausdrücklich als SEG-Zulagen bezeichnet werden, jedoch ihrem Wesen nach Schmutz, Erschwernis, Gefahren abgelten. Diese Entgeltsteile sind den in Art. II, §§ 2 und 3, angeführten Zulagen zuzuordnen.
(2)  Über die Zuordnung gemäß Abs. 1 können Betriebsvereinbarungen abgeschlossen werden.


§ 2. Herausrechnung
(1)  Besteht bei In-Kraft-Treten dieses Zusatzkollektivvertrages ein Anspruch auf Zulagen, sind diese aus dem vor dem In-Kraft-Treten bezahlten Monatsentgelt für die Normalarbeitszeit herauszurechnen und dieses entsprechend zu kürzen. Diese Herausrechnung ist nicht nur insoweit vorzunehmen, als mündlich oder schriftlich vereinbart wurde, dass die Belastungen für SEG im Entgelt für die Normalarbeitszeit berücksichtigt sind, sondern auch dann, wenn aus den Umständen des Einzelfalles abzuleiten ist, dass in diesem Entgelt die Belastungen für SEG berücksichtigt sind.
(2)  Liegt keine derartige Vereinbarung über die Berücksichtigung der Belastungen im Normalentgelt vor, ist die Feststellung im Sinne des Abs. 1 unter Mitwirkung des Betriebsrates vorzunehmen.
(3)  Die Herausrechnung ist vom Arbeitgeber spätestens innerhalb eines Monats nach In-Kraft-Treten dieses Zusatzkollektivvertrages gegenüber dem Angestellten schriftlich (allenfalls durch Dienstzettel) geltend zu machen. Wird vom Angestellten gegen die Herausrechnung Einspruch erhoben, sind innerbetriebliche Verhandlungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Lösung zu führen, wobei die Kollektivvertragspartner beigezogen werden können. Kommt es auch hiebei zu keiner Einigung oder Betriebsvereinbarung, ist vor Anrufung des Arbeitsgerichtes der paritätische Ausschuss gemäß Art. II, § 7, dieses Zusatzkollektivvertrages anzurufen.


ARTIKEL IV 13. UND 14. MONATSGEHALT
Bei Berechnung des 13. und 14. Monatsgehaltes im Sinne des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte der Industrie in der jeweiligen Fassung sind die Zulagen im Sinne dieses Kollektivvertrages mit dem Durchschnitt der letzten drei Monate zu berücksichtigen. Innerbetrieblich können auch andere Berechnungszeiträume vereinbart werden.


ARTIKEL V GELTUNGSBEGINN
Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt am 1. Oktober 1976 in Kraft.
Wien, 8. Juli 1976
Fachverband der Bergwerke und eisenerzeugenden Industrie

Fachverband der Gießereiindustrie

Fachverband der Metallindustrie

Fachverband der Maschinen- und Stahlbauindustrie

Fachverband der Eisen- und Metallwarenindustrie

Fachverband der Fahrzeugindustrie

Fachverband der Elektroindustrie

Fachverband der Gas- und Wärmeversorgungsunternehmungen

Österreichischer Gewerkschaftsbund

Gewerkschaft der Privatangestellten

Sektion Industrie und Gewerbe


Einführungsbestimmungen zum KV vom 20. Oktober 1987
Art. III § 2 ist auf den durch die Änderung des Art. II § 1 bewirkten zusätzlichen Umfang an Anspruchsberechtigten mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Zusatzkollektivvertrages als für die Frist für die Geltendmachung der Herausrechnung maßgeblich der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Kollektivvertrages (1. März 1988) gilt. Dasselbe gilt sinngemäß für die Anwendung der Regelung im Zusatzprotokoll zum Kollektivvertrag über SEG-Zulagen vom 8. Juli 1976.

Teil III Ist-Abschluss und GEHALTSORDNUNG



Kollektivvertrag
Redaktionelle Anmerkungen Siehe den aktuellen Ist-Abschluss!

abgeschlossen zwischen den Fachverbänden der
Bergwerke und eisenerzeugenden Industrie,
Gießereiindustrie,
NE-Metallindustrie,
Maschinen- und Stahlbauindustrie,
Fahrzeugindustrie,
Metallwarenindustrie,
Elektro- und Elektronikindustrie,
Gas- und Wärmeversorgungsunternehmungen,

einerseits und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft der Privatangestellten
Sektion Industrie und Gewerbe

andererseits.