Entsendeplattform

Kann oder muss das Entsendeunternehmen eine Kontaktperson bestellen?

Ansprechpartner/innen oder Kontaktpersonen der Entsendeunternehmen zu benennen, die im Staat, in den die Arbeitnehmer/innen entsandt werden, für Anfragen und Anregungen erreichbar sind, kann für das Entsendeunternehmen und die Behörden dieses Staates schon aus praktischen Gründen nützlich sein.

Verpflichtend regelt das österreichische Recht zwei verschiedene Fallgruppen:

  1. In der Entsendemeldung muss eine Ansprechperson genannt werden. An diese können behördliche Dokumente zugestellt werden. Der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin kann sie auch einsetzen, um die Verpflichtung zur Bereithaltung von Unterlagen zu erfüllen.
     
  2. Es muss eine natürliche Person geben, die für das Entsendeunternehmen verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich ist.

1. Ansprechperson

Der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin des Entsendeunternehmens muss eine Ansprechperson bestimmen. An diese können behördliche Dokumente zugestellt werden. Der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin kann sie auch zur Erfüllung der Verpflichtung einsetzen,

Als Ansprechperson genannt werden muss

  • entweder eine/r der nach Österreich entsandten Arbeitnehmer/innen oder
  • ein/e in Österreich niedergelassene/r Wirtschaftstreuhänder/in, Rechtsanwalt/Rechtsanwältin oder Notar/in (berufsmäßige Parteienvertreter/innen).

Die Ansprechperson in der Meldung überhaupt nicht, unvollständig oder vorsätzlich unrichtig bekannt zu geben ist strafbar.

2. Verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Beauftragte

Sollte es zu einem Verwaltungsstrafverfahren gegen ein Entsendeunternehmen kommen, so richtet sich dieses immer gegen eine natürliche Person, die für die Verwaltungsübertretung verantwortlich gemacht wird.

Wenn das Entsendeunternehmen eine juristische Person ist, ist verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich

  1. entweder jene Personen, die zur Vertretung der juristischen Person nach außen berufen sind: also z. B. handelsrechtliche Geschäftsführer/innen einer GmbH, Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft
  2. oder ein eigens bestellter verantwortlicher Beauftragter/eine eigens bestellte verantwortliche Beauftragte.

Wenn der Inhaber/die Inhaberin des Entsendeunternehmens eine natürliche Person ist, ist verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich

  1. entweder der Unternehmensinhaber/die Unternehmensinhaberin (Arbeitgeber/in) oder
  2. oder ein eigens bestellter verantwortlicher Beauftragter/eine eigens bestellte verantwortliche Beauftragte.

Zur Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten/einer verantwortlichen Beauftragten in den unter 2. genannten Fällen kommt es

  • entweder durch den Arbeitgeber/die Arbeitgeberin (bei juristischen Personen durch die zur Vertretung nach außen berufenen Organe) des Entsendeunternehmens aufgrund eigener Entscheidung
  • oder aufgrund eines Verlangens einer österreichischen Behörde, wenn es zur Sicherstellung der Verantwortlichkeit notwendig ist.

Zum verantwortlichen Beauftragten/zur verantwortlichen Beauftragten kann nur bestellt werden, wer

  • Angestellter/Angestellte ist, dem/der maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind (für den Fall zu geringer Entlohnung z. B. Leiter/innen der Lohnverrechnung)
  • eine entsprechende Anordnungsbefugnis für einen klar abzugrenzenden Bereich besitzt,
  • strafrechtlich verfolgbar ist und
  • der Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten/zur verantwortlichen Beauftragten nachweislich zugestimmt hat.

Die Bestellung aufgrund eigener Entscheidung des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin muss der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung (ZKO) unverzüglich schriftlich mit einem Nachweis der Zustimmung des Bestellten/der Bestellten mitgeteilt werden.
Dafür stehen die Formulare ZKO 1-A und ZKO 1-Z online zur Verfügung.
Erst mit Einlangen der schriftlichen Mitteilung bei der ZKO wird die Bestellung rechtswirksam.

Auch der Widerruf der Bestellung oder das Ausscheiden verantwortlicher Beauftragter ist der ZKO schriftlich mitzuteilen. Dafür steht das Formular ZKO 1-W online zur Verfügung.
Die Unterlassung der schriftlichen Mitteilung des Widerrufs oder des Ausscheidens verantwortlicher Beauftragter ist strafbar.