Entsendeplattform

Welche Meldepflichten sind zu erfüllen?

Die Entsendung oder Überlassung zu Bauarbeiten in Österreich ist österreichischen Behörden rechtzeitig zu melden.

Erstmeldung

Vor Beginn der Bauarbeiten muss das Entsendeunternehmen eine Erstmeldung bestimmter Daten zu allen entsandten bzw. überlassenen Arbeitnehmern oder Arbeitnehmerinnen und zum Entsendeunternehmen abgeben.
Für Arbeitgeber/innen mit Sitz in einem EU- oder EWR-Staat reicht dafür die Meldung an die sogenannte Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung (ZKO) als Erstmeldung. Eine gesonderte Erstmeldung an die (BUAK) ist nicht erforderlich. Die ZKO leitet die Daten an die BUAK weiter.
Die Informationen dazu finden Sie im Themenblock Formalitäten unter dem Menüpunkt Meldepflichten.

Folgemeldungen

Im weiteren Verlauf der Tätigkeit in Österreich muss das Entsendeunternehmen Folgemeldungen an die BUAK abgeben, wenn die Bautätigkeiten länger als einen Kalendermonat dauern. Zu allen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, die das Entsendeunternehmen zu den Bautätigkeiten einsetzt, sind folgende Daten zu übermitteln:

  • persönliche Daten
  • Arbeitsbeginn und Arbeitsende
  • berufliche Qualifikation
  • Stundenlohn entsprechend dem Kollektivvertrag, der für den Betrieb gilt.

Die monatliche Folgemeldung hat online über das eBUAK Portal bis zum 15. des Folgemonats zu erfolgen.
Nähere Informationen dazu gibt es auf der BUAK-Website unter eBUAK Portal.

Änderungsmeldung

Treten nach Abgabe der Erstmeldung Änderungen ein, ist unverzüglich eine Änderungsmeldung abzugeben. Die Änderungsmeldung ist wie die Erstmeldung der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung (ZKO) zu übermitteln mit Formular ZKO-3-A (für die Entsendung) oder ZKO-4-A (für die Überlassung).

Meldepflichtige Änderungen sind insbesondere

  • die Änderung des Einsatzortes oder der Einsatzorte
  • die Änderung des Ausmaßes oder der Lage der Arbeitszeit einzelner Arbeitnehmer/innen
  • die Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen
  • ein späterer als der in der Erstmeldung gemeldete Beginn der Beschäftigung
  • das Nichtzustandekommen bereits gemeldeter Entsendungen oder Überlassungen einzelner Arbeitnehmer/innen.

Außerdem muss bei jedem neuen Auftrag mit neuem Auftraggeber/neuer Auftraggeberin, bei Entsendung oder Überlassung weiterer, noch nicht gemeldeter Arbeitnehmer/innen eine ZKO-Meldung neu abgegeben werden.
Auf der BUAK-Website gibt es weitere Informationen zur Abgabe der Folgemeldungen bzw. zu Konsequenzen bei Nichteinhaltung der Meldeverpflichtungen (siehe dazu etwa Meldung Ihres Betriebes).