Entsendeplattform

Welche Meldungen müssen vor dem Arbeitseinsatz erstattet werden?

Meldung der Arbeitnehmerentsendung oder der Arbeitskräfteüberlassung

Wann ist eine neue Meldung zu erstatten:

Ist immer eine neue Meldung zu erstatten? Wann kann eine Änderungsmeldung erstattet werden?

Ist bei kurzen Unterbrechungen der laufenden Entsendung/Überlassung eine Änderungsmeldung zu erstatten?

Wann ist eine vereinfachte Meldung möglich?

Wer muss die Arbeitnehmerentsendung oder die Arbeitskräfteüberlassung melden?

Gewerberechtliche Meldung der Tätigkeit, die die entsandten oder überlassenen Arbeitnehmer/innen als grenzüberschreitende Dienstleistung ausüben – Befähigungsnachweis

Meldung der Arbeitnehmerentsendung oder der Arbeitskräfteüberlassung

Unternehmen, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der EU, des EWR oder der Schweiz haben, müssen

  • die Entsendung oder Überlassung der Arbeitnehmer/innen
  • vor Beginn der Arbeiten
  • der sogenannten Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung
  • mittels Formular ZKO 3 (für die Entsendung) oder ZKO 4 (für die Überlassung) melden.

Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat (außerhalb der EU, des EWR und der Schweiz) können Arbeitskräfte nur entsenden oder überlassen, wenn eine Entsendebewilligung, eine Beschäftigungsbewilligung und/oder eine Überlassungsbewilligung vorliegt. Näheres dazu unter dem Menüpunkt Arbeitsbewilligung.

Eine bestimmte zeitliche Untergrenze, unterhalb derer eine meldepflichtige Entsendung oder Überlassung nicht gegeben wäre, gibt es in Österreich nicht.
Grundsätzlich sind auch kurzfristige grenzüberschreitende Arbeitseinsätze meldepflichtig.

Einige grenzüberschreitende Tätigkeiten sind jedoch nicht meldepflichtig.
Nähere Informationen zu diesen Ausnahmen auf

Achtung:

  • Mit dem Formular ZKO 3 ist die Entsendung von Arbeitnehmer/innen außerhalb des Transportbereichs zu melden.
     
  • Mit dem Formular ZKO 4 ist die Überlassung zu melden.
     
  • Die Meldung der Entsendung von mobilen Arbeitnehmer/innen im Transportbereich erfolgt über das Binnenmarkt-Informationssystem IMI oder mittels Formular ZKO3-T.
    Siehe dazu unter Transport und Entsendung.

     
  • Welche Daten im Detail zu melden sind entnehmen Sie bitte den amtlichen Meldeformularen.


Unter Info finden Sie weitere Informationen und Hilfe zum Ausfüllen der Meldefelder.

Die Meldeformulare sind in den Sprachen Čeština | English | Español | Hrvatski | Italiano | Magyar | Polski | Română | Slovenščina | Slovensky verfügbar.

Allfällige technische Anfragen im Zusammenhang mit der Erstattung der Meldung richten Sie bitte an das Amt für Betrugsbekämpfung - Zentrale Koordinationsstelle, Postfach 252, 1000 Wien, Telefon: 050 233 554194, Fax: 050 233 5954194, E-Mail: Post.ABB-Finpol-ZKO@bmf.gv.at

Wann ist eine neue Meldung zu erstatten:
Bei jedem neuen Auftrag mit einem neuem Auftraggeber oder einer neuen Auftraggeberin – also bei jeder neuen Entsendung oder Überlassung – muss eine ZKO-Meldung neu abgegeben werden.
 

Ist immer eine neue Meldung zu erstatten? Wann kann eine Änderungsmeldung erstattet werden?
Bleibt der/die Auftraggeber/in gleich, aber treten nach Abgabe der Meldung Änderungen ein, die die ursprünglich gemeldeten Angaben betreffen wie z. B.
  • die Änderung des Einsatzortes oder der Einsatzorte
  • die Änderung des Ausmaßes oder der Lage der Arbeitszeit einzelner Arbeitnehmer/innen
  • die Beendigung des Einsatzes eines einzelnen Arbeitnehmers oder einer einzelnen Arbeitnehmerin
  • die Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen
  • ein späterer als der in der Erstmeldung gemeldete Beginn der Beschäftigung
  • das Nichtzustandekommen bereits gemeldeter Entsendungen oder Überlassungen einzelner Arbeitnehmer/innen
  • die Entsendung zusätzlicher Arbeitnehmer/innen,

ist unverzüglich eine Meldung der Änderung abzugeben.

Dazu ist das Formular ZKO-3-A (für die Entsendung) oder ZKO-4-A (für die Überlassung) zu verwenden.
 

Ist bei kurzen Unterbrechungen der laufenden Entsendung/Überlassung eine Änderungsmeldung zu erstatten?
Kurze Unterbrechungen innerhalb des gemeldeten Entsende- oder Überlassungszeitraums erfordern keine neuerliche Meldung an die ZKO und auch keine Änderungsmeldung, wenn
  • die Unterbrechung nicht länger als eine Woche dauert und
  • sich ansonsten nichts an den Angaben ändert, die mit der ZKO-Meldung gemacht wurden.

Hat etwa ein/e entsandte/r Arbeitnehmer/in ein paar Tage Urlaub oder erkrankt er oder sie und dauert dies weniger als eine Woche, ist keine Änderungsmeldung zu erstatten.
Gleiches gilt, wenn etwa für ein paar Tage wegen Schlechtwetter nicht am Arbeitsort gearbeitet werden kann.
Dauert die Unterbrechung länger als eine Woche, ist eine Änderungsmeldung zu erstatten.

Sollen hingegen etwa andere als die gemeldeten oder weitere Arbeitnehmer/innen entsandt werden oder ändern sich die Entsendezeiträume, so ist eine Änderungsmeldung erforderlich.

Unterbrechungszeiträume, die im Zeitpunkt der ersten Meldung schon bekannt sind, sollten im Feld „Anmerkungen“ am Ende des ZKO-Formulars angeführt werden.

 

Wann ist eine vereinfachte Meldung möglich?
Eine einzige Meldung für wiederholte grenzüberschreitende Arbeitseinsätze ("Rahmenmeldung")

Eine einzige Meldung für mehrere wiederkehrende Entsendungen oder Überlassungen ("Rahmenmeldung") ist ausreichend, wenn die wiederkehrenden Entsendungen oder Überlassungen

  • in einem einzigen Dienstleistungsvertrag oder Dienstverschaffungsvertrag
  • mit demselben Auftraggeber/derselben Auftraggeberin oder Beschäftiger/in in Österreich vereinbart sind oder
  • innerhalb eines Konzerns stattfinden.

In diesen Fällen ist die Meldung der Entsendungen oder Überlassungen

  • vor dem ersten aller grenzüberschreitenden Einsätze
  • in Bezug auf einen Auftraggeber/eine Auftraggeberin oder Beschäftiger/in in Österreich
  • für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten
  • in Bezug auf alle in diesem Zeitraum entsandte Arbeitnehmer/innen zu erstatten.

Bei Entsendungen im Baubereich ist keine Rahmenmeldung möglich.

Eine einzige Meldung in Bezug auf mehrere Auftraggeber/innen ("Sammelmeldung")

Eine einzige Meldung trotz mehrerer verschiedener Auftraggeber/innen ("Sammelmeldung") ist ausreichend, wenn die Entsendung

  • die Erfüllung mehrerer gleichartiger Dienstleistungsverträge bezweckt
  • nicht länger als eine Woche dauert und
  • Arbeitnehmer/innen umfasst, die in dieser Zeit durchgehend in Österreich sind.

In diesem Fall sind in der Meldung alle Auftraggeber/innen anzuführen.

Die Rahmen- und die Sammelmeldung sind mit den allgemeinen Formularen abzugeben.
Bei einer Rahmenmeldung wäre am Ende des Formulars vor dem Feld „Anmerkungen zur gesamten Meldung“ die Option „Rahmenmeldung“ anzuklicken.
Bei einer Sammelmeldung wären am Ende des Formulars im Feld „Anmerkungen zur gesamten Meldung“ der Umstand der Sammelmeldung und die Daten zu den weiteren Auftraggebern oder der weiteren Auftraggeberinnen einzutragen (Daten entsprechend dem Punkt 4. des Formulars).

 

Wer muss die Arbeitnehmerentsendung oder die Arbeitskräfteüberlassung melden?

  • Grundsätzlich muss der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin des entsandten Arbeitnehmers/der entsandten Arbeitnehmerin oder der Überlasser/die Überlasserin der überlassenen Arbeitskraft die Entsendung oder Überlassung melden.
     
  • Wird die Arbeitskraft jedoch durch einen Beschäftiger/eine Beschäftigerin entsandt oder überlassen, an den oder die die Arbeitskraft vorher bereits im Ausland überlassen worden war, so ist dieser Beschäftiger/diese Beschäftigerin zur Meldung verpflichtet.
     
  • Hat der entsendende oder überlassende Arbeitgeber/die entsendende oder überlassende Arbeitgeberin den Sitz in einem Drittstaat und ist die entsandte oder überlassene Arbeitskraft ebenfalls Drittstaatsangehöriger/Drittstaatsangehörige, so muss der Auftraggeber/die Auftraggeberin oder Beschäftiger/in in Österreich eine Beschäftigungsbewilligung oder Überlassungebewilligung einholen - (siehe Menüpunkt Arbeitsbewilligung)

Die Formulare ZKO 3 und ZKO 4 für die Meldungen können Sie online ausfüllen.
Die Links finden Sie am Ende des Textes.
Die Unterlassung einer Meldung (Erstmeldung einer Entsendung wie auch Änderungsmeldung) ist strafbar (Geldstrafen bis zu € 20.000).

Gewerberechtliche Meldung der Tätigkeit, die die entsandten oder überlassenen Arbeitnehmer/innen als grenzüberschreitende Dienstleistung ausüben – Befähigungsnachweis

  • Die Tätigkeit, die entsandte oder überlassene Arbeitnehmer/innen in Österreich ausüben, wird als Dienstleistung des ausländischen Entsende- bzw. Arbeitskräfteüberlassungsunternehmens in Österreich angesehen.
     
  • Sie ist eine grenzüberschreitende Dienstleistung in Österreich, für die die österreichischen Behörden aus gewerberechtlicher Sicht die Einhaltung eines Qualitätsniveaus verlangen wie für jede vergleichbare Dienstleistung in Österreich.
     
  • Nähere Informationen zu den gewerberechtlichen Voraussetzungen und Verpflichtungen, wie etwa gewerberechtliche Meldung und Befähigung auf Grenzüberschreitende Dienstleistung (bmaw.gv.at)