Ist eine Arbeitsbewilligung einzuholen?
Entsendung
1. Entsendeunternehmen mit Sitz in einem EU/EWR-Mitgliedstaat oder in der Schweiz, deren entsandte Arbeitnehmer/innen Drittstaatsangehörige sind:
Die Meldung der Entsendung (siehe Menüpunkt Meldepflichten) wird von der Zentralen Koordinationsstelle (ZKO) beim Bundesministerium für Finanzen an das Arbeitsmarktservice (AMS) weitergeleitet.
Gemäß § 18 Abs. 12 AuslBG ist eine EU-Entsendebestätigung erforderlich.
Sie wird vom AMS ausgestellt, wenn die entsandte Arbeitskraft ordnungsgemäß im Entsendestaat beschäftigt ist und während der Entsendung nach den österreichischen Lohn- und Arbeitsbedingungen beschäftigt wird.
Zur Prüfung der ordnungsgemäßen Beschäftigung im Entsendestaat muss der entsendende Arbeitgeber/die entsendende Auftraggeberin in der Meldung auch Angaben zur Arbeitsbewilligung und zur Aufenthaltsgenehmigung machen, die im Entsendestaat ausgestellt wurden.
Sobald die entsandte Arbeitskraft die Arbeit aufnimmt, muss diese Arbeitsbewilligung den Kontrollbehörden vorgelegt werden können (siehe Menüpunkt Unterlagen).
2. Entsendeunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat:
Entsandte Arbeitnehmer/innen sind Drittstaatsangehörige:
Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat müssen die Entsendung von Arbeitskräften nicht der ZKO melden.
Der österreichische Auftraggeber/die österreichische Auftraggeberin hat direkt beim AMS eine Entsendebewilligung oder eine Beschäftigungsbewilligung zu beantragen:
- Für Arbeitskräfte, die bis zu 4 Monate entsandt werden, ist eine Entsendebewilligung erforderlich, für einen längeren Zeitraum ist eine Beschäftigungsbewilligung notwendig.
- Im Bau- und Baunebengewerbe ist unabhängig von der Dauer der Entsendung immer eine Beschäftigungsbewilligung erforderlich.
Überlassung
1. durch Unternehmen mit Sitz im EWR oder in der Schweiz:
Das ausländische Unternehmen hat die Überlassung der ZKO zu melden.
2. durch Unternehmen aus Drittstaaten:
In diesem Fall benötigt der österreichische Betrieb, in dem die überlassene Arbeitskraft beschäftigt wird, eine spezielle Überlassungsbewilligung.
Die Überlassungsbewilligung muss bei der Gewerbebehörde beantragt werden und kann nur erteilt werden, wenn
- die Beschäftigung besonders qualifizierter Fachkräfte aus arbeitsmarktpolitischen und volkswirtschaftlichen Gründen unbedingt notwendig ist,
- diese Arbeitskräfte ausschließlich durch Überlassung aus dem Ausland verfügbar sind und
- deren Beschäftigung keine Gefährdung der Lohn- und Arbeitsbedingungen österreichischer Arbeitnehmer/innen bewirkt.
Anschließend ist eine Beschäftigungsbewilligung beim AMS zu beantragen.
Aufenthaltsrecht
Entsandte oder überlassene Arbeitskräfte, die einem Drittstaat angehören, benötigen ein Visum und bei einem Aufenthalt über 6 Monate eine Aufenthaltsbewilligung.
EU-Bürger/innen benötigen bei einem über dreimonatigen Aufenthalt eine Anmeldebescheinigung.
Sanktionen
Bei unberechtigter Beschäftigung sind Verwaltungsstrafen von € 1.000 bis € 50.000 pro ausländischer Arbeitskraft vorgesehen.