Welche Rechte und Pflichten entstehen im Zusammenhang mit der österreichischen Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK)?
Auch für die Entsendung und Überlassung zu Bauarbeiten gelten die rechtlichen Grundsätze, die auf dieser Website unter den anderen Themenblöcken dargestellt sind.
Für Bauarbeiten im Sinne des österreichischen Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG) sehen jedoch die Sonderbestimmungen des BUAG Verpflichtungen und Rechte vor, die spezifischer als diese Grundsätze sind oder sonst hinzukommen.
Was sind Bauarbeiten im Sinne des österreichischen BUAG?
Ob Arbeiten als Bauarbeiten anzusehen sind, richtet sich nicht nach der Gewerbeberechtigung, sondern nach der tatsächlich in Österreich ausgeübten Tätigkeit.
Für die Frage, ob das BUAG anzuwenden ist, ist entscheidend, ob die in Österreich ausgeübte Tätigkeit einer der folgenden Betriebsarten zugeordnet werden kann:
Baumeisterbetriebe
Maurermeisterbetriebe
Bauunternehmungen
Baueisenbieger- und -verlegerbetriebe
Demolierungsbetriebe
Betriebe der Inhaber/innen von Konzessionen des Maurergewerbes
Erdbewegungsbetriebe (Deichgräberbetriebe)
Erdbaubetriebe
Betonbohr- und -schneidebetriebe
Gewässerregulierungsbetriebe
Wildbach- und Lawinenverbauungsbetriebe
Betriebe für Meliorationsarbeiten
Straßenbaubetriebe
Güterwegebaubetriebe
Kaminausschleiferbetriebe
Betriebe für die Beschichtung von Fassaden zum Zwecke der Wärmeisolierung
Steinmetzmeisterbetriebe
Betriebe der Inhaber/innen von Konzessionen des Steinmetzgewerbes
Kunststeinerzeugerbetriebe
Terrazzomacherbetriebe
Dachdeckerbetriebe
Pflastererbetriebe
Hafnerbetriebe (ausgenommen die reinen Erzeugungsbetriebe)
Platten- und Fliesenlegerbetriebe
Brunnenmeisterbetriebe
Betriebe der Inhaber/innen von Konzessionen für das Brunnenmachergewerbe
Tiefbohrbetriebe
Gerüstverleiherbetriebe
Betriebe der Verleiher/innen von Baumaschinen mit Bedienungspersonal
Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmungsbetriebe
Asphaltiererbetriebe
Schwarzdeckerbetriebe
Betriebe der Abdichter/innen gegen Feuchtigkeit und Druckwasser
Stuckateur- und Trockenausbauerbetriebe
Gipserbetriebe
Steinholzlegerbetriebe
Estrichherstellerbetriebe
Zimmererbetriebe
Betriebe der Inhaber/innen von Konzessionen des Zimmermannsgewerbes
Parkettlegerbetriebe
Arbeitskräfteüberlassungsbetriebe, die Arbeitnehmer/innen zu Bauarbeiten überlassen.
Im Zusammenhang des so genannten Montageprivilegs und mit einer Haftung des Auftraggebers/der Auftraggeberin von Bauarbeiten ist der Begriff „Bauarbeiten“ anders als nach dem BUAG definiert.
Welche Rechte und Pflichten bestehen?
Wenn ein Arbeitgeber oder eine Arbeitgeberin seine oder ihre Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen mit gewöhnlichem Arbeitsort außerhalb Österreichs vorübergehend im Rahmen einer Entsendung oder einer Arbeitskräfteüberlassung zu Bautätigkeiten in Österreich einsetzt, muss der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin
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die Entsendung oder Überlassung zu Bauarbeiten in Österreich melden;
Nähere Informationen dazu unter dem Menüpunkt Meldepflichten
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monatliche Zuschläge zum Lohn für den Sachbereich Urlaub an die österreichische Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) entrichten („Urlaubszuschläge“ und „Urlaubskassenverfahren“), um dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin einen Urlaubsanspruch zu ermöglichen;
Nähere Informationen dazu unter dem Menüpunkt Urlaubskassenverfahren
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den Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen für die Zeit ihres Arbeitseinsatzes mindestens den in Österreich kollektivvertraglich festgelegten Lohn bezahlen;
Nähere Informationen dazu in den Themenblöcken Mindestlohn und Kollektivverträge
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im Fall einer Versicherung der entsandten oder überlassenen Arbeitnehmer/innen bei einem österreichischen Sozialversicherungsträger einen weiteren Zuschlag zum Lohn für den Sachbereich Überbrückungsgeld an die BUAK entrichten;
Nähere Informationen dazu auf der BUAK-Website im Bereich Leistungen unter Überbrückungsgeld und Zuschlagsberechnung
Als Entsendung gilt im Übrigen auch die Beschäftigung von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen im Baubereich mit gewöhnlichem Arbeitsort in Österreich, wenn die Beschäftigung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zu einem Arbeitgeber oder einer Arbeitgeberin mit Sitz außerhalb Österreichs erfolgt.
Die Bestimmungen des BUAG sind ab dem ersten Tag der Beschäftigung entsandter oder überlassener Arbeitnehmer/innen in Österreich anwendbar.
Das sogenannte Montageprivileg, das bei bis zu 8 Tagen andauernden Entsendungen im Zusammenhang von Montagen, Reparaturen und Inbetriebnahme von Anlagen an einem Betrieb die Anwendbarkeit des österreichischen Urlaubsrechtes ausschließt, gilt für Bauarbeiten ausdrücklich nicht.