Entsendeplattform

Auftraggeberhaftung

Haftet der Auftraggeber/die Auftraggeberin eines Entsendeunternehmens für die Entgeltansprüche der entsandten oder überlassenen Arbeitnehmer/innen?

Meistens arbeiten entsandte oder überlassene Arbeitnehmer/innen in Erfüllung eines Auftrags (Dienstleistungsvertrags), den ihr Arbeitgeber oder ihre Arbeitgeberin von einem Auftraggeber oder einer Auftraggeberin angenommen hat.

Eine Reihe österreichischer Vorschriften sieht vor, dass auch der Auftraggeber oder die Auftraggeberin für Entgelt, Beiträge zur Sozialversicherung und Lohnzuschläge für die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse haftet.


Die Auftraggeberhaftung ist für Arbeitnehmer/innen eine weitere Möglichkeit, zu dem ihnen zustehenden Entgelt zu kommen.

Mit der Auftraggeberhaftung sind für Arbeitnehmer/innen, Auftraggeber/innen, Arbeitgeber/innen und Beschäftiger/innen die im Folgenden beschriebenen spezifischen Rechte und Pflichten verbunden.

Rechte entsandter und überlassener Arbeitnehmer/innen

1. Der Sitz des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin (oftmals Auftragnehmer/in) ist in einem Drittstaat (Staat ist weder EU-Mitglied noch EWR-Staat noch Schweiz) und es liegen keine Bauarbeiten vor

Der entsandte Arbeitnehmer/die entsandte Arbeitnehmerin kann den Anspruch auf das in Österreich vorgesehene Mindestentgelt auch gegen den Auftraggeber/die Auftraggeberin geltend machen, wenn der Auftraggeber/die Auftraggeberin Unternehmer/in ist.

Der überlassene Arbeitnehmer/die überlassene Arbeitnehmerin kann den Anspruch auf das Mindestentgelt – neben der Geltendmachung gegen den Arbeitgeber/die Arbeitgeberin - auch gegen den Beschäftiger/die Beschäftigerin geltend machen. Dabei muss er/sie das Mindestentgelt grundsätzlich zuerst von seinem Arbeitgeber/ihrer Arbeitgeberin (Überlasser/in) verlangen.

2. Der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin hat Bauarbeiten erbracht

Der entsandte Arbeitnehmer/die entsandte Arbeitnehmerin kann den Anspruch auf das in Österreich vorgesehene Mindestentgelt auch gegen den Auftraggeber/die Auftraggeberin der Bauarbeiten geltend machen, sofern der Auftraggeber/die Auftraggeberin direkter Auftraggeber/direkte Auftraggeberin des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin ist.

Gegen den
Erstauftraggeber/die Erstauftraggeberin (z.B. einen privaten Bauherren) kann der Anspruch jedoch nur dann geltend gemacht werden, wenn der Erstauftraggeber/die Erstauftraggeberin vor der Beauftragung von der Nichtzahlung des Entgelts wusste oder diese auf Grund offensichtlicher Hinweise ernsthaft für möglich halten musste und sich damit abfand.

Wenn im Rahmen einer Umgehungskonstruktion nach einem ursprünglichen Auftraggeber/einer ursprünglichen Auftraggeberin und dessen Auftragnehmer/deren Auftragnehmerin ein oder mehrere Subaufträge mit der Absicht erteilt werden, die Haftung des ursprünglichen Auftraggebers/der ursprünglichen Auftraggeberin zu umgehen (der/die ja nicht mehr direkter Vertragspartner/direkte Vertragspartnerin des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin ist), kann unter gewissen Voraussetzungen der ursprüngliche Auftraggeber/die ursprüngliche Auftraggeberin dennoch haften.
Der
grenzüberschreitend überlassene Arbeitnehmer/die grenzüberschreitend überlassene Arbeitnehmerin kann den Anspruch auf das in Österreich vorgesehene Mindestentgelt auch gegen den Auftraggeber/die Auftraggeberin der Bauarbeiten geltend machen, sofern der Auftraggeber/die Auftraggeberin Beschäftiger/in des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin ist.

Dabei ist es nicht erforderlich, dass der Auftraggeber/die Auftraggeberin (der Beschäftiger/die Beschäftigerin) direkter Auftraggeber/direkte Auftraggeberin des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin ist. Gegen den
Erstauftraggeber/die Erstauftraggeberin kann der Anspruch jedoch grundsätzlich nur dann geltend gemacht werden, wenn der Erstauftraggeber/die Erstauftraggeberin vor der Beauftragung von der Nichtzahlung des Entgelts wusste oder diese auf Grund offensichtlicher Hinweise ernsthaft für möglich halten musste und sich damit abfand. Im Regelfall wird ein Erstauftraggeber/eine Erstauftraggeberin nicht Beschäftiger/in sein und nicht haften.

Damit der entsandte oder überlassene Arbeitnehmer/die entsandte oder überlassene Arbeitnehmerin die Haftung des Auftraggebers/der Auftraggeberin geltend machen kann,

  • hat er/sie die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) spätestens acht Wochen nach Fälligkeit des Entgelts über die Entgeltforderung zu informieren
  • hat er/sie mit der Information einen konkreten Betrag, den Lohnzahlungszeitraum, den Arbeitgeber/die Arbeitgeberin, den Ort, die Zeit und die Art der Arbeitsleistungen anzugeben und
  • darf das ausstehende Entgelt nicht verfallen und nicht verjährt sein.

Achtung! Entgeltansprüche können innerhalb relativ kurzer Fristen erlöschen. Sie sollten der BUAK daher so rasch wie möglich bekannt gegeben werden!

Die BUAK erhebt auf der Basis der Informationen des entsandten oder überlassenen Arbeitnehmers/der entsandten oder überlassenen Arbeitnehmerin die Grundlagen für die Entgeltforderung. Weiters unterstützt sie den Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin bei der Berechnung der Lohnforderung und beim Ausfindigmachen des für die Haftung in Frage kommenden Auftraggebers/der für die Haftung in Frage kommenden Auftraggeberin.
Sie übermittelt dem Auftraggeber/der Auftraggeberin, dem Auftragnehmer/der Auftragnehmerin und dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin die Ergebnisse ihrer Erhebungen und teilt den Betrag der Entgeltforderung mit, der ihrer unverbindlichen Ansicht nach besteht.

Die BUAK begründet damit die Auftraggeberhaftung, wobei der Haftungsbetrag mit dem mitgeteilten Betrag begrenzt ist.

Zahlt der Auftraggeber/die Auftraggeberin den Betrag nicht, den die BUAK mitgeteilt hat, muss der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin allerdings zivilgerichtlich mit Klage gegen den Auftraggeber/die Auftraggeberin vorgehen. Erst in diesem Verfahren wird entschieden, ob der Auftraggeber/die Auftraggeberin tatsächlich haftet.
Die Klage kann nur innerhalb von neun Monaten ab Fälligkeit des jeweiligen Entgelts eingebracht werden.

3. Der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin ist Subauftragnehmer/in im Rahmen eines Auftrags der öffentlichen Hand

Der aus der EU, dem EWR oder der Schweiz entsandte oder überlassene Arbeitnehmer/die aus der EU, dem EWR oder der Schweiz entsandte oder überlassene Arbeitnehmerin kann den Anspruch auf das in Österreich vorgesehene Mindestentgelt auch gegen einen Auftraggeber/eine Auftraggeberin geltend machen, der/die

  • als Unternehmer/in einen Auftrag angenommen hat, der von einem öffentlichen Auftraggeber/einer öffentlichen Auftraggeberin vergeben wurde, wobei kein direktes Auftragsverhältnis zu dem öffentlichen Auftraggeber/der öffentlichen Auftraggeberin bestehen muss
  • direkter Auftraggeber/direkte Auftraggeberin des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin als Subunternehmer/Subunternehmerin ist und
  • zumindest einen Teil des Auftrags unzulässigerweise weitergegeben hat.

Wenn im Rahmen einer Umgehungskonstruktion nach einem ursprünglichen Auftraggeber/einer ursprünglichen Aufraggeberin und dessen Auftragnehmer/deren Auftragnehmerin eine oder mehrere Subaufträge mit der Absicht erteilt werden, die Haftung des ursprünglichen Auftraggebers/der ursprünglichen Auftraggeberin zu umgehen (der/die ja nicht mehr direkter Vertragspartner/direkte Vertragspartnerin des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin ist), kann unter gewissen Voraussetzungen der ursprüngliche Auftraggeber/die ursprüngliche Auftraggeberin dennoch haften.

Im Baubereich unterstützt die BUAK den Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin beim Ausfindigmachen des für die Haftung in Frage kommenden Auftraggebers/der für die Haftung in Frage kommenden Auftraggeberin. Der öffentliche Auftraggeber/die öffentliche Auftraggeberin hat über die Zulässigkeit der Weitergabe des Auftrages Auskunft zu geben.

Spezifische Verpflichtungen für Auftraggeber/innen aus der Auftraggeberhaftung – Verhältnis zum Auftragnehmer/zur Auftragnehmerin (Arbeitgeber/in)

  • Im Rahmen der Ermittlungen bei der BUAK zu den behaupteten Entgeltansprüchen sind sämtliche Auftraggeber/innen verpflichtet, der BUAK auf deren Verlangen Auskünfte über die beauftragten Unternehmen und die Weitergabe der Bauleistungen zu erteilen. Bei Verweigerung der Auskunft wird für die Dauer der Verweigerung vermutet, dass der verweigernde Auftraggeber/die verweigernde Auftraggeberin auch direkter Auftraggeber/direkte Auftraggeberin aller nachfolgend beauftragten Unternehmen ist und daher auch für die Entgeltforderungen der Arbeitnehmer/innen dieser Unternehmen haftet.
  • Gleiche Regelungen sind in Zusammenhang der Haftung bei Subauftragsvergabe im Rahmen eines Auftrags der öffentlichen Hand zugunsten des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin vorgesehen.

Der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin (=beauftragter Auftragnehmer/beauftragte Auftragnehmerin)

  • hat auf Verlangen der BUAK Auskünfte wie insbesondere darüber zu geben, auf welchen Baustellen welche Arbeitnehmer/innen für welche Dauer beschäftigt waren, welche Bauleistungen weitergegeben wurden und welches Entgelt bezahlt wurde – bei Verweigerung der Auskunft oder unrichtigen Auskünften drohen Verwaltungsstrafen bis zu € 20.000,--
  • verliert den Anspruch auf seinen/ihren Werklohn gegenüber dem Auftraggeber/der Auftraggeberin in dem Umfang, in dem dieser/diese  Zahlungen für den Entgeltanspruch des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin und allfällige Kosten eines gerichtlichen Verfahrens aufwendet.
  • hat bei bereits erhaltenem Werklohn dem Auftraggeber/der Auftraggeberin den Betrag zu ersetzen, den dieser/diese für Entgeltansprüche und allfällige Kosten eines gerichtlichen Verfahrens aufzuwenden hat.