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Beschäftiger und Beschäftigerin

Beschäftiger/in ist der Inhaber/die Inhaberin eines Unternehmens, an das eine Arbeitskraft überlassen wird. Der Beschäftiger/die Beschäftigerin ist daher jener Dritte/jene Dritte, für den bzw. die im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung („Leiharbeit“) eine Arbeitsleistung erbracht wird.

Die überlassene Arbeitskraft wird vom Beschäftiger/von der Beschäftigerin für Aufgaben in dessen bzw. deren Betrieb eingesetzt und ist oftmals in den Beschäftigerbetrieb eingegliedert. Aber auch ohne Eingliederung kann Arbeitskräfteüberlassung vorliegen.
Die überlassene Arbeitskraft unterliegt für die Dauer der Überlassung oftmals der Fachaufsicht des Beschäftigers/der Beschäftigerin.
Arbeitgeber/in der überlassenen Arbeitskraft bleibt auch für die Dauer der Überlassung der Überlasser/die Überlasserin. Da aber der Beschäftiger/die Beschäftigerin faktisch zum Teil arbeitgeberähnliche Funktionen ausübt, überträgt das österreichische Arbeitsrecht bestimmte Arbeitgeberverpflichtungen – wie z. B. nach den Arbeitnehmerschutzvorschriften – auch auf den Beschäftiger/die Beschäftigerin.

Im Zusammenhang mit einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung treffen Beschäftiger/innen je nach Fallkonstellation die folgenden spezifischen Verpflichtungen:

1. An einen Beschäftigerbetrieb B mit Sitz in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat oder in der Schweiz werden Arbeitnehmer/innen aus einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat oder aus der Schweiz überlassen. Der Beschäftigerbetrieb B überlässt die Arbeitnehmer/innen weiter an einen Beschäftigerbetrieb A in Österreich.

a. Die überlassenen Arbeitnehmer/innen sind nicht Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates oder der Schweiz:
Wenn diese Arbeitnehmer/innen sowohl über eine Aufenthalts- als auch über eine Arbeitsbewilligung des Sitzstaates des Beschäftigerbetriebes B verfügen,

  • hat der Beschäftigerbetrieb B
    • die Überlassung der Zentralen Koordinationsstelle (ZKO) beim Bundesministerium für Finanzen zu melden;
    • dafür zu sorgen, dass Unterlagen wie das Sozialversicherungsdokument A 1, eine Kopie der Meldung, Lohnunterlagen und die Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung des Sitzstaates des Beschäftigerbetriebes B am Arbeitsort in Österreich zugänglich sind.

Wenn diese Arbeitnehmer/innen nicht sowohl über eine Aufenthalts- als auch über eine Arbeitsbewilligung des Sitzstaates des Beschäftigerbetriebes B verfügen,

  • muss der Beschäftigerbetrieb A
    • beim Arbeitsmarktservice (AMS) eine Beschäftigungsbewilligung beantragen
    • dafür sorgen, dass Lohnunterlagen am Arbeitsort in Österreich zugänglich sind.

b. Die überlassenen Arbeitnehmer/innen sind Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates oder der Schweiz:   

  • Der Beschäftigerbetrieb B hat
    • die Überlassung der Zentralen Koordinationsstelle (ZKO) beim Bundesministerium für Finanzen zu melden;
    • dafür zu sorgen, dass Unterlagen wie das Sozialversicherungsdokument A 1, eine Kopie der Meldung und Lohnunterlagen am Arbeitsort in Österreich zugänglich sind.

2. Ein Beschäftigerbetrieb C hat seinen Sitz in einem Drittstaat und überlässt Arbeitnehmer/innen weiter an einen Beschäftigerbetrieb A in Österreich.

Der Beschäftigerbetrieb A benötigt hierzu eine spezielle Überlassungsbewilligung, die nur in bestimmten Fällen erteilt wird, und eine Beschäftigungsbewilligung. Einzelheiten dazu finden Sie unter dem Menüpunkt Formalitäten/Arbeitsbewilligung.

3. Ein Beschäftigerbetrieb A hat seinen Sitz in Österreich und beschäftigt direkt Arbeitnehmer/innen, die aus dem Ausland an ihn überlassen wurden.

Wenn der ausländische Überlasserbetrieb seinen Sitz in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat oder in der Schweiz hat, muss der Beschäftigerbetrieb A

  • Unterlagen wie das Sozialversicherungsdokument A 1, eine Kopie der Meldung, Lohnunterlagen und eine allfällige Arbeitsbewilligung des Entsendestaates am Arbeitsort in Österreich bereithalten; diese Unterlagen muss der Überlasserbetrieb dem Beschäftigerbetrieb A bereitstellen.

Wenn der ausländische Überlasserbetrieb seinen Sitz nicht in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat oder in der Schweiz hat, muss der Beschäftigerbetrieb A

  • eine spezielle Überlassungsbewilligung, die nur in bestimmten Fällen erteilt wird, und eine Beschäftigungsbewilligung einholen. Einzelheiten dazu finden Sie unter dem Menüpunkt Formalitäten/Arbeitsbewilligung.