Entsendeplattform

Besteht Anspruch auf Urlaub?

Grenzüberschreitend entsandte oder überlassene Arbeitnehmer/innen haben nach österreichischem Recht für die Dauer der Entsendung Anspruch auf bezahlten Urlaub.

Der Urlaubsanspruch besteht insoweit, als das Urlaubsausmaß nach den Rechtsvorschriften des Entsendestaates geringer ist.

Kommt es während der Dauer der Entsendung oder Überlassung nicht zu einem Erholungsurlaub, ist dessen ungeachtet bezahlter Urlaub nach der Entsendung zu gewähren.

Das Ausmaß des Urlaubsanspruchs nach Beendigung der Entsendung ist folgendermaßen zu berechnen:

  • Zuerst ist die Differenz zwischen dem Urlaubsanspruch nach österreichischem Recht und dem Urlaubsanspruch nach den Vorschriften des Entsendestaates zu bilden.
  • Daraufhin ist diese Differenz mit der Anzahl der Tage der Entsendung oder Überlassung zu multiplizieren und durch die Anzahl der Tage des Jahres (365 oder 366) zu dividieren.

Achtung: Bauarbeiter/innen unterliegen einem eigenen Urlaubsrecht, mit zum Teil abweichenden Bestimmungen.

Informationen dazu finden Sie unter dem Menüpunkt „Bauarbeiten“.

Höhe des Urlaubsanspruchs

Arbeitnehmer/innen haben für jedes Arbeitsjahr (= Urlaubsjahr) Anspruch auf einen bezahlten Urlaub im Ausmaß von 5 Kalenderwochen (30 Werktage bei einer 6-Tage-Arbeitswoche, 25 Arbeitstage bei einer 5-Tage-Arbeitswoche).

Ist das Arbeitsverhältnis kürzer als ein Jahr, bekommt der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin einen anteiligen Urlaub. Dieser ist abhängig von der Anzahl der tatsächlich gearbeiteten Monate.
Beispiel: Ist das Arbeitsverhältnis auf 6 Monate befristet, beträgt der Urlaub die Hälfte der normalen Urlaubsdauer.
Bei einer 5-Tage-Arbeitswoche stehen in diesem Beispiel daher 13 Urlaubstage zu:
25/2 = 12,5 – Brüche werden kaufmännisch gerundet, daher 13 Tage.
Bei einer 6-Tage-Arbeitswoche 15 Tage (30/2 = 15).

Urlaubsentgelt

Das Urlaubsentgelt ist während der Freistellung von der Arbeit zu bezahlen, und zwar im Ausmaß des Entgelts wie an jedem Arbeitstag.

Urlaubsverbrauch

Der konkrete Urlaubstermin sowie die Dauer des konkreten Urlaubs sind zwischen Arbeitgeber/in und Arbeitnehmer/in zu vereinbaren. Hierbei muss sowohl auf die Bedürfnisse des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin als auch auf den Bedarf im Betrieb Rücksicht genommen werden.

Verjährung des Urlaubsanspruchs

Wird nicht der gesamte Urlaub verbraucht, geht er automatisch auf das nächste Urlaubsjahr über.
Dieser „alte“ Urlaub verjährt allerdings nach
2 Jahren ab dem letzten Tag des Jahres, in dem er entstanden ist. Ab diesem Zeitpunkt  kann der Urlaub nicht mehr in Anspruch genommen werden.

Beispiel: Bei am 1.1.2023 eingetretenen Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen beginnt die Verjährungsfrist für dieses Urlaubsjahr mit 1.1.2024 und endet am 31.12.2025. Ab diesem Zeitpunkt ist der Urlaub verjährt.
Mit jedem Urlaubsverbrauch wird zunächst immer der älteste noch offene Urlaub aufgebraucht.