Gibt es für bestimmte grenzüberschreitende Arbeitseinsätze Ausnahmen von den Verpflichtungen, die auf dieser Website beschrieben sind?
Grenzüberschreitende Arbeitseinsätze von geringem Umfang und kurzer Dauer
Konzerninterne Entsendungen und Überlassungen
Tätigkeiten zu Schulungszwecken
Verdienst über einer bestimmten Entgeltgrenze
Anlieferung von Waren und Folgearbeiten
Arbeitnehmer/innen im öffentlichen Sektor
Tätigkeit an einer Universität oder Fachhochschule
Tätigkeit mobiler Arbeitnehmer/innen
Grenzüberschreitende Arbeiten im virtuellen Raum
Bestimmte grenzüberschreitende Arbeiten sind von den österreichischen Vorschriften über die Mindestentlohnung, die Meldepflicht, die Bereithaltung der Unterlagen u.a. ausgenommen.
Die Ausnahmen ergeben sich entweder ausdrücklich aus diesen Vorschriften oder aus ihrem Sinn und Zweck.
Wenn es bei ihnen bleibt und nicht weitere Arbeiten an sie anschließen, sind folgende Arbeitseinsätze von geringem Umfang und kurzer Dauer (höchstens einer Woche) ausgenommen:
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Geschäftliche Besprechungen:
die Teilnahme an unternehmensinternen Treffen, die nur fallweise, sporadisch, stattfinden - wie an internen Projekt- oder Geschäftsbesprechungen oder an einem regionalen Mitarbeitertreffen.
Die geschäftliche Besprechung darf nicht mit Dienstleistungen gegenüber Dritten verbunden sein. Externe geschäftliche Besprechungen fallen daher nicht unter die Ausnahme – z. B. nicht geschäftliche Besprechungen mit Vertragspartnern/innen des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin oder Besprechungen auf einer Baustelle, um in Erfüllung eines Bauvertrags Bauarbeiten zu leiten, zu überwachen oder zu koordinieren.
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die Teilnahme an Seminaren, Vorträgen, Kongressen und Tagungen
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die Teilnahme an Messen und messeähnliche Veranstaltungen:
Nicht unter die Ausnahme fallen Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten wie z. B. der Auf- und Abbau des Messestandes und die An- und Ablieferung des Messegutes, soweit entsandte Arbeitnehmer/innen ausschließlich damit befasst sind und nicht selbst an der Messe teilnehmen.
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die Beteiligung an kulturellen Veranstaltungen aus den Bereichen Musik, Tanz, Theater, oder Kleinkunst und vergleichbaren Bereichen im Rahmen einer grenzüberschreitenden Tournee:
Dem Österreich-Teil der Tournee muss in zeitlicher und wirtschaftlicher Hinsicht eine untergeordnete Bedeutung zukommen.
Die eingesetzten Arbeitnehmer/innen müssen für den Großteil der Tour (d.h. nicht nur den Österreich-Teil) engagiert sein.
Von der Ausnahme erfasst sind sowohl künstlerisch als auch nicht-künstlerisch eingesetzte Arbeitnehmer/innen.
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Teilnahme und Abwicklung von internationalen sportlichen Wettkampfveranstaltungen:
Nicht ausgenommen sind Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten für die Wettkampfveranstaltung (Auf- und Abbau von Einrichtungen im Zusammenhang mit der Veranstaltung), die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken.
Konzerninterne Entsendungen und Überlassungen
Ausgenommen sind konzerninterne Entsendungen und Überlassungen besonderer Fachkräfte für insgesamt höchstens zwei Monate pro Kalenderjahr, die zum Zweck haben:
- Forschung und Entwicklung, Ausbildung durch die Fachkraft, Planung der Projektarbeit oder
- Erfahrungsaustausch, Betriebsberatung, Controlling oder Mitarbeit im Bereich von Konzernabteilungen mit zentraler Steuerungs- und Planungsfunktion, die für mehrere Länder zuständig sind oder
- Arbeiten bei Lieferung, Inbetriebnahme (und damit verbundene Schulungen), Wartung, Servicearbeiten und Reparatur von Maschinen, Anlagen und EDV-Systemen.
Tätigkeiten zu Schulungszwecken
Schulungen von kurzer Dauer (bis zu einer Woche) können bereits als „Teilnahme an Seminaren und Vorträgen“ ausgenommen sein.
Schulungen längerer Dauer (länger als eine Woche) sind ausgenommen, wenn
- der/die ausländische Arbeitgeber/in dem inländischen Betrieb keine Arbeitsleistung schuldet und es Zweck des Einsatzes des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin ist, ihn oder sie auf der Grundlage eines Schulungs- oder Weiterbildungsprogrammes einzuschulen oder weiterzubilden und
- die aus der Schulung hervorgehenden Tätigkeiten und Produkte, Dienstleistungen und Zwischenergebnisse unwesentlich sind für den Produktionsprozess und das Betriebsergebnis im Betrieb, in dem die Schulung stattfindet, und
- der/die zu schulende Arbeitnehmer/in im Schulungsbetrieb nicht länger tätig ist, als dies für den Erwerb der geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich ist.
Verdienst über einer bestimmten Entgeltgrenze
Ausgenommen ist die Entsendung oder grenzüberschreitende Überlassung eines Arbeitnehmers oder einer Arbeitnehmerin, dessen oder deren Bruttoentgelt in den letzten beiden Entgeltperioden vor und während der Tätigkeit in Österreich nachweislich über einer festgelegten Entgeltgrenze liegt.
Der Grenzbetrag beläuft sich auf das 1,2fache der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage, d.i. für 2024 auf EUR 7.272,--.
Dieser Betrag wird jährlich valorisiert.
Ausgenommen ist die Anlieferung von Waren durch Arbeitnehmer/innen eines oder einer ausländischen Verkäufers/Vermieters oder Verkäuferin/Vermieterin, wenn die Anlieferung der verkauften/vermieteten Ware
- an den Kunden oder die Kundin erfolgt und
- der Erfüllung eines Kauf(Miet)vertrages dient.
Zur Anlieferung durch Arbeitnehmer/innen eines Transportunternehmens siehe die Information unter Entsendeplattform - Transport und Entsendung.
Folgearbeiten im Anschluss an die Anlieferung der verkauften/vermieteten Ware sind nur dann keine meldepflichtigen Tätigkeiten, wenn sie
- für die Inbetriebnahme und Nutzung der gelieferten Ware unerlässlich sind und
- von den Arbeitnehmern des Verkäufers oder Vermieters mit geringem Zeitaufwand durchgeführt werden.
Eine mehrere Stunden dauernde Tätigkeit stellt keinen geringen Zeitaufwand mehr dar.
Beispiel Anlieferung einer Fertiggarage samt vormontiertem Garagentor:
Ein Elektromotor ist Antriebseinheit für das Garagentor und in den gelieferten Gegenständen eingebaut und verkabelt. Der Elektromotor ist aber aus Sicherheitsgründen noch nicht angeschlossen.
Ausgenommen als Folgearbeit ist das Anschließen des Elektromotors , wenn die Fertiggarage vom LKW auf Stellfläche abgeladen wird, Kabel an den Elektromotor angeschlossen werden und anschließend eine kurze Funktionsprüfung stattfindet.
Im speziellen Fall, dass entsandte oder überlassene Arbeitnehmer/innen Anlagen an einen Betrieb in Österreich liefern, müssen unter bestimmten Bedingungen die österreichischen Mindestentlohnungsbedingungen und das österreichische Urlaubsrecht nicht eingehalten werden.
Die Ausnahme von der Verpflichtung zur Erfüllung des Mindestentgelt- und des Urlaubsanspruchs wird oft als „Montageprivileg“ bezeichnet.
Näheres dazu in der Information unter Entsendeplattform - Montageprivileg.
Die österreichischen Vorschriften über die Mindestentlohnung, die Meldepflicht, die Bereithaltung der Unterlagen u.a. gelten nur für Arbeitsverhältnisse mit einem Rechtsträger des privaten Rechts.
Sie gelten daher nicht für Arbeitnehmer/innen, die im öffentlichen Sektor (für einen öffentlich-rechtlichen Rechtsträger) arbeiten.
Ausgenommen sind damit Beamte und Beamtinnen, Vertragsbedienstete oder sonstige öffentlich Bedienstete eines ausländischen Staates, die ihre Arbeitsleistung vorübergehend in Österreich erbringen.
Ausgenommen sind z. B.
- Lehrer/innen einer öffentlichen Schule, die Klassenfahrten, Schikurse u.ä. begleiten
- Bedienstete mit einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis zu einer staatlichen ausländischen Universität oder einer vergleichbaren ausländischen Bildungseinrichtung.
Tätigkeit an einer Universität oder Fachhochschule
Ausgenommen sind Arbeitnehmer/innen, die im Rahmen von internationalen Aus-, Weiterbildungs- oder Forschungsprogrammen oder als Vortragende an Universitäten, pädagogischen Hochschulen oder an Fachhochschulen tätig werden.
Die Tätigkeit mobiler Arbeitnehmer/innen in der grenzüberschreitenden Güter- und Personenbeförderung (Transportbereich) ist unter gewissen Voraussetzungen ausgenommen. Näheres dazu in der Information unter Entsendeplattform - Transport und Entsendung.
Eine Entsendung/Überlassung verlangt grundsätzlich die physische Anwesenheit des Arbeitnehmers vor Ort.
Zur Frage, inwieweit auf Arbeiten im virtuellen Raum die österreichischen Vorschriften über die Mindestentlohnung, die Meldepflicht, die Bereithaltung der Unterlagen anzuwenden sind, siehe die Information unter Telearbeit / remote work.