Entsendeplattform

Telearbeit / remote work

Inwieweit können bei Telearbeit oder „remote work“ die österreichischen Vorschriften über die Entsendung oder grenzüberschreitende Überlassung zu beachten sein?

Arbeitnehmer/innen erbringen Arbeits- und Dienstleistungen zunehmend mit Hilfe elektronischer Medien, mit aktuell verfügbarer Informationstechnologie (E-Mail, Smartphone-Applikationen, Audio- und Videokommunikation, Web-Konferenz-Programme, Social Media etc.).

Wenn die Arbeits- und Dienstleistungen rein virtuell sind, sich ausschließlich in elektronischen Medien entfalten, wird für die Tätigkeit an sich der geographische Ort, die geographische Distanz beliebig. Die Arbeit ist am gewöhnlichen Arbeitsort genauso möglich wie an jedem davon entfernten Ort („remote work“, Homeoffice, „workation“).

Dennoch können in bestimmten Fällen auch für rein virtuelle Tätigkeiten die österreichischen Vorschriften zur Entsendung und Überlassung beachtlich sein. Entscheidend für diese Fälle sind die Merkmale jeglicher Entsendung und grenzüberschreitenden Überlassung:

  • Wo ist der gewöhnliche Arbeitsort?
  • Ist mit der virtuellen Tätigkeit ein physischer Ortswechsel vom gewöhnlichen Arbeitsort verbunden?
  • Ist der Ortwechsel für die Tätigkeit als Arbeitsleistung relevant?

Von diesen Merkmalen her gesehen ist keine Entsendung oder grenzüberschreitende Überlassung nach Österreich anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin die virtuelle Tätigkeit

  • am gewöhnlichen Arbeitsort ausführt oder
  • zwar außerhalb des gewöhnlichen Arbeitsortes ausführt, aber der örtliche Wechsel nach Österreich ohne Absicht oder Auswirkung auf weitere Dienstleistungen vorgenommen wird.

Entsendung oder Überlassung nach Österreich ist hingegen anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin 

  • zur Erbringung der virtuellen Tätigkeit nach Österreich wechselt, um auch besser mit Vertragspartnern/partnerinnen des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin in Kontakt treten oder sonst einen Dienstleistungsvertrag des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin besser erfüllen zu können oder
  • nicht Staatsangehörige/r eines EU-Mitgliedstaates (Drittstaatsangehörige/r) ist und die virtuelle Tätigkeit in Österreich mehr als nur kurzfristig (ca. 2 Wochen) ausübt.


Die folgenden Fallkonstellationen sind denkbar:

1. Ein/e Arbeitnehmer/in mit der Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates mit gewöhnlichem Arbeitsort außerhalb Österreichs arbeitet auf eigenen Wunsch ausschließlich mit elektronischen Medien in Österreich. Für den/die Arbeitgeber/in ist der Ortswechsel ohne geschäftliches Interesse.
Die virtuelle Arbeit könnte auch am gewöhnlichen Arbeitsort geleistet werden, ohne dass es sich auf einen Dienstleistungsvertrag zwischen dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin und einem Vertragspartner oder einer Vertragspartnerin in Österreich auswirken würde.

  • Die österreichischen Vorschriften über die Entsendung oder Überlassung kommen nicht zur Anwendung.
  • Zwingende Vorschriften des österreichischen Arbeitsrechts wie das Arbeitszeitrecht und zum Arbeitnehmerschutz sind zu beachten.
  • Der/die Arbeitnehmer/in muss das Sozialversicherungsdokument A1 mitführen.

2. Ein/e Arbeitnehmer/in ohne gewöhnlichen Arbeitsort in Österreich arbeitet mit elektronischen Medien in Österreich auf Anweisung des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin. Der Arbeitseinsatz hat nicht ausschließlich die virtuellen Tätigkeiten als solche zum Ziel.
Wenn zur virtuellen Arbeit in Österreich eine Tätigkeit hinzutritt, die sich auf einen Dienstleistungsvertrag bezieht und nicht mit gleichem Nutzen auch am gewöhnlichen Arbeitsort ausgeübt werden könnte, hat der Ortswechsel die Funktion einer Entsendung oder Überlassung nach Österreich.

  • Die österreichischen Vorschriften über die Entsendung oder Überlassung kommen zur Anwendung.

3. Ein/e Arbeitnehmer/in ohne Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates mit gewöhnlichem Arbeitsort außerhalb Österreichs arbeitet auf eigenen Wunsch ausschließlich mit elektronischen Medien in Österreich.
Wenn die virtuelle Arbeit in Österreich nicht bloß kurzfristig (ca. 2 Wochen) dauert,

  • ist die Arbeit als Entsendung zu melden, wenn Arbeitgeberin ein Unternehmen mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat ist;
  • ist eine Entsende- oder Arbeitsbewilligung einzuholen, wenn Arbeitgeberin ein Unternehmen mit Sitz in einem Nicht-EU-Mitgliedstaat (Drittstaat) ist.

4. Ein Unternehmen mit Sitz außerhalb Österreichs beschäftigt eine/n Arbeitnehmer/in mit virtuellen Arbeiten und an einem gewöhnlichen Arbeitsort in Österreich.
In diesem Fall ist entscheidend, dass der gewöhnliche Arbeitsort in Österreich liegt und dadurch keine Entsendung gegeben ist. Wo der/die Vertragspartner/in des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin ihren (Wohn)Sitz hat, ist unbeachtlich.

  • Die österreichischen Vorschriften über die Entsendung oder grenzüberschreitende Überlassung kommen nicht zur Anwendung.
  • Die sonstigen österreichischen arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, die Vorschriften über die Beschäftigung Drittstaatsangehöriger kommen zur Anwendung.

5. Ein Unternehmen mit Sitz außerhalb Österreichs setzt eine/n Arbeitnehmer/in für virtuelle Arbeiten für eine/n Vertragspartner/in in Österreich ein. Der/die Arbeitnehmer/in arbeitet zu diesem Zweck nicht in Österreich.
Entsendung und grenzüberschreitende Überlassung setzen einen physischen Ortswechsel des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin zur Erbringung der Arbeitsleistung voraus.

Wenn die Tätigkeiten für den/die Vertragspartner/in sich zwar in Österreich auswirken, jedoch von einem Ort außerhalb Österreichs ausgeführt werden, ist eine Entsendung oder grenzüberschreitende Überlassung nicht gegeben.

  • Die österreichischen Vorschriften über die Entsendung oder grenzüberschreitende Überlassung kommen nicht zur Anwendung.
  • Es gilt das Recht des gewöhnlichen Arbeitsortes.