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Bergwerke u. eisenerz. Ind. / Beilage / Lohn/Gehalt

Kollektivvertrag

abgeschlossen zwischen dem Fachverband
Bergwerke und Stahl,

einerseits und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier

andererseits.
Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft GPA


I. Geltungsbereich
Der Kollektivvertrag gilt
räumlich:
für alle Bundesländer der Republik Österreich;
fachlich:
für alle Mitgliedsfirmen des oben genannten Fachverbandes.
Für alle Mitgliedsfirmen, die gleichzeitig auch anderen als dem vertragsschließenden Fachverband angehören, ist in Zweifelsfällen die Vertragszugehörigkeit einvernehmlich zwischen dem beteiligten Fachverband und der Gewerkschaft GPA festzustellen. Bei dieser Feststellung ist davon auszugehen, welcher Produktionszweig überwiegend ausgeübt wird;
persönlich:
für alle jene dem Angestelltengesetz unterliegenden Dienstnehmer, auf welche der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie vom 1. November 1991 anzuwenden ist.


II. Erhöhung der Ist-Gehälter
1)  Das tatsächliche Monatsgehalt (Ist-Gehalt) der Angestellten – bei Provisionsvertretern ein etwa vereinbartes Fixum – ist mit Wirkung ab 1. November 2021 um 3,55% pro Monat zu erhöhen. Berechnungsgrundlage für diese Erhöhung ist das Oktobergehalt 2021.
Erreichen die so erhöhten Ist-Gehälter nicht die neuen Mindestgehälter, so sind sie entsprechend anzuheben.
2)  Liegt bei Provisionsvertretern das Fixum unter dem bisherigen kollektivvertraglichen Mindestgrundgehalt, ist es um den Eurobetrag zu erhöhen, um den sich das vor dem 1. November 2021 auf den Angestellten anwendbare Kollektivvertragsgehalt aufgrund der kollektivvertraglichen Gehaltserhöhung erhöht. Bei nicht vollbeschäftigten Vertretern verringert sich diese Erhöhung entsprechend dem zeitlichen Anteil der vereinbarten Arbeitszeit an der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit.
3)  Angestellte, die nach dem 31. Oktober 2021 in eine Firma eingetreten sind, haben keinen Anspruch auf Erhöhung ihres Ist-Gehaltes.
4)  Andere Bezugsformen als Monatsgehalt (Fixum), wie zB Provisionsbezüge, Mindestprovisionen, Mindestgarantien bei Provisionsbeziehern, Prämien, Sachbezüge etc bleiben unverändert.


III. Mindestgrundgehälter
1)  Die ab 1. November 2021 für obigen Fachverband geltenden Mindestgrundgehälter ergeben sich aus der im Anhang beigefügten Mindestgehaltstabelle.
2)  Nach Durchführung der Ist-Gehaltserhöhung im Sinne des Art II ist zu überprüfen, ob das tatsächliche Gehalt dem neuen, ab 1. November 2021 geltenden Mindestgrundgehalt bzw bei den Übergangsfällen aufgrund der Neugestaltung des Gehaltssystems ab 1. Mai 1997 bzw Einführung des Einheitlichen Entgeltsystems ab 1. November 2005 dem jeweiligen individuellen Mindestgrundgehalt entspricht. Ist dies nicht der Fall, so ist das tatsächliche Monatsgehalt des Angestellten so aufzustocken, dass es den kollektivvertraglichen Mindestgehaltsvorschriften entspricht.


IV. Überstundenpauschalien
Überstundenpauschalien sind um den gleichen Prozentsatz zu erhöhen, um den sich das Monatsgehalt des Angestellten aufgrund der Vorschriften der Art II oder III effektiv erhöht. Der Kollektivvertrag vom 17.10.1988 (Neuregelung der Mehrarbeit) ist zu beachten.


V
§ 15 Lehrlinge
wird wie folgt abgeändert:
Lehrlingsentschädigung
(61) 
a)
Die monatliche Lehrlingsentschädigung für Lehrlinge im Sinne des § 2 Abs 1 beträgt ab 1. November 2021 im
Tabelle I Tabelle II
1. Lehrjahr € 800,00 € 1.018,34
2. Lehrjahr € 1.000,00 € 1.294,96
3. Lehrjahr € 1.325,00 € 1.596,81
4. Lehrjahr* € 1.750,00 € 1.843,62
* Gilt für Lehrlinge in Lehrberufen, in denen eine mehr als dreijährige Lehrzeit in den geltenden Ausbildungsvorschriften vorgesehen ist.


VI. Erhöhung der Zulagen und Aufwandsentschädigungen
Erhöhung der kollektivvertraglichen Zulagen mit Ausnahme der Nachtarbeitszulage und Schichtzulagen um 3,0% und der Aufwandsentschädigungen um durchschnittlich 2,5%ab 1. 11. 2021. Die innerbetrieblichen Zulagen werden, sofern sie im Kollektivvertrag namentlich genannt werden, um 3,55% ab 1. 11. 2021 erhöht.
Zulage für die 2. Schicht gemäß § 5a:
  • Ab 1.11.2021 auf € 0,670
  • Ab 1.11.2022 auf € 0,837
  • Ab 1.11.2023 auf € 1,004
Zulage für die 3. Schicht bzw die Nachtarbeitszulage gemäß § 6:
  • Ab 1.11.2021 auf € 2,524
  • Ab 1.11.2022 auf € 2,770
  • Ab 1.11.2023 auf € 3,016
  • Ab 1.11.2024 auf € 3,262
  • Ab 1.11.2025 auf € 3,508
  • Ab 1.11.2026 auf € 3,754
  • Ab 1.11.2027 auf € 4,000


VII. Regelungen zum Rahmenrecht
a)  § 5b lautet neu wie folgt:
1.
Gemäß § 12a ARG sind Arbeitnehmer/innen, wenn dies zur Verhinderung eines wirtschaftlichen Nachteils, aufgrund von pandemiebedingten Problemen, insbesondere in der Lieferkette, der Verknappung von Vormaterialien, corona-bedingten notwendigen Aufholprozessen oder quarantäne- bzw krankheitsbedingten Ausfällen von Arbeitnehmern/innen sowie zur Sicherung der Beschäftigung erforderlich ist, an maximal 6 Wochen pro Kalenderjahr von der Wochenend- und Feiertagsruhe im Sinne des ARG ausgenommen.
2.
Arbeitgeber/innen, welche von der Ausnahmeregelung Gebrauch machen wollen, müssen dies beim zuständigen Fachverband sowie bei der Gewerkschaft GPA schriftlich beantragen. In diesem Antrag müssen das benötigte zeitliche Ausmaß der Ausnahmeregelung, die Beschreibung der Art der Tätigkeiten sowie die Anzahl der Arbeitnehmer/innen, die voraussichtlich benötigt werden und die Abteilungen (Geschäftsbereiche, Produktionsbereiche etc), in denen während der Wochenenden bzw Feiertage gearbeitet werden soll, angeführt werden. Darüber hinaus muss der drohende wirtschaftliche Nachteil, welcher ohne die Ausnahmeregelung entstehen würde, im Antrag dargelegt werden. In Betrieben mit Betriebsrat muss dem Antrag eine Zustimmungserklärung des zuständigen Betriebsrates beigefügt werden. Fehlt die Zustimmungserklärung des zuständigen Betriebsrates, wird der Antrag zur Verbesserung zurückgeschickt.
Nach Einlangen des Antrages entscheiden die Kollektivvertragsparteien einvernehmlich und in Schriftform, ob dem Antrag zugestimmt wird oder nicht. Die Wochenend- bzw Feiertagsarbeit ist mit dem Datum der Einbringung zulässig, wenn innerhalb von 14 Tagen die Zustimmung der Kollektivvertragsparteien erfolgt.
Die Kollektivvertragsparteien haben das Recht, fehlende Informationen zur Entscheidung beim Antragssteller einzufordern. Wird einem Antrag schriftlich die Zustimmung erteilt, so ist eine Kopie dieses Schriftstückes im Betrieb an für alle Arbeitnehmer/innen sichtbarer Stelle auszuhängen. Ohne diesen Aushang wird die Zustimmung nicht rechtswirksam.
3.
Arbeitnehmer/innen können die Wochenend- bzw Feiertagsarbeit jederzeit ablehnen. Sie dürfen deswegen nicht benachteiligt werden, insbesondere hinsichtlich des Entgelts, der Aufstiegsmöglichkeiten und der Versetzung. Kündigungen wegen der Ablehnung der Wochenend- bzw Feiertagsarbeit sind unwirksam.
4.
Für diese zusätzliche Wochenend- und Feiertagsarbeit gebührt eine 18-minütige bezahlte Pause pro Schicht.
5.
Während der Wochenend- und Feiertagsruhe darf nur die unumgänglich notwendige Anzahl von Arbeitnehmer/ innen beschäftigt werden. Die Tages- und Wochenhöchstarbeitszeit ist strikt einzuhalten. Darüber hinaus sind die Bestimmungen des § 6 ARG (Ersatzruhe) zu beachten.
6.
Allen Arbeitnehmer/innen, die ausnahmsweise kurzfristige Wochenendarbeit leisten, gebührt für jede Arbeitsstunde an einem Samstag ein Zuschlag von mindestens 50 %, an einem Sonntag von mindestens 150 %. Für Arbeiten an einem Feiertag iSv. § 5b gebührt ebenfalls ein Zuschlag von 150 % für jede Arbeitsstunde. Für die Berechnung der Zuschläge ist § 5 (2) sinngemäß anzuwenden.
Auf Wunsch des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin ist anstelle der Bezahlung ein Zeitausgleich zu gewähren. Dieser Zeitausgleich ist auf einem Zeitkonto festzuhalten. Der Verbrauch des Zeitausgleichs ist zwischen Arbeitgeber/ in und Arbeitnehmer/in zu vereinbaren. Kommt es zu keiner Vereinbarung, so kann der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen den Verbrauch von Zeitguthaben bis zu drei Arbeitstagen einseitig festlegen. § 5 (9) ist anzuwenden.
7.
§ 5b gilt befristet bis 31.10.2023.
b)  § 5c
Der bisherige § 5b wird zu § 5c.
c)  Einrichtung Arbeitsgruppe „Zukunft der Arbeitszeit“
Die Kollektivvertragsparteien kommen überein, auf Expertenebene bis spätestens Ende Februar 2022 eine Arbeitsgruppe einzurichten, die sich ergebnisoffen mit den Themen Arbeitszeitgestaltung (unter Berücksichtigung der im Kollektivvertrag sowie im Arbeitszeitgesetz bereits bestehenden Arbeitszeitmodellen, wie zB der erweiterten Bandbreite, dem Zeitkontenmodell, Schichtarbeit, Gleitzeit, 4-Tage-Woche, etc.) und Lebensphasen- orientierten Arbeitszeitmodellen mit besonderer Bezugnahme auf das Modell der kollektivvertraglichen Freizeitoption, Elemente der Zeitsouveränität für Arbeitnehmer/innen, kürzere Arbeitszeiten für physisch und psychisch besonders belastende Arbeit sowie alters- und praxisgerechter Arbeitszeitverteilung (Lebensarbeitszeitkonten, Aspekte der Gesundheit und Aufrechterhaltung der Leistungsfähigkeit von ArbeitnehmerInnen, Solidaritätsprämienmodells, etc.) beschäftigen soll und der Steuerungsgruppe (bestehend aus den jeweiligen KV-Verhandlungsleitern) zeitlich im Vorfeld der Kollektivvertragsverhandlungen im Herbst 2022 einen gemeinsamen sozialpartnerschaftlichen Endbericht vorlegen muss.
d)  Anmerkung zu § 5a und § 6:
Anpassungsklausel für innerbetriebliche Regelungen:

Durch Betriebsvereinbarung kann von der kollektivvertraglich vorgesehenen Etappenerhöhung der Zulagen für die 2. und 3. Schicht (bzw subsidiär von der Nachtarbeitszulage) mit Zustimmung der Kollektivvertragsparteien betraglich bzw. zeitlich bezüglich der Fälligkeit der jeweiligen Etappenerhöhung abgewichen werden, wenn die kollektivvertragliche Erhöhung der Schicht- bzw. Nachtarbeitszulagen aufgrund innerbetrieblicher Regelungen zu unerwarteten und erheblichen Personalkosteneffekten oder insgesamt zu einer Gefährdung des Standortes des Betriebes führen. Ebenso kann durch Betriebsvereinbarung mit Zustimmung der Kollektivvertragsparteien von den kollektivvertraglichen Schicht- bzw. Nachtarbeitszulagen betraglich abgewichen werden, wenn erhebliche schichtbedingte innerbetriebliche Überzahlungen der Grundgehälter von Schichtarbeiternehmer/innen und/oder Arbeitnehmer/innen, deren Normalarbeitszeit üblicherweise zumindest teilweise in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr liegt, vorliegen oder durch andere betriebliche Gestaltungsinstrumente (wie zB Prämien für Schichtarbeit, Zulagen für die Frühschicht, etc.) ähnliche Überzahlungseffekte bei Schichtarbeiternehmer/ innen bestehen. Besteht im Betrieb kein Betriebsrat, kann einzelvertraglich und mit Zustimmung der Kollektivvertragsparteien ebenfalls Abweichendes bei den Schichtzulagen bzw. der Nachtarbeitszulage vereinbart werden.
e)  Gemeinsame Erklärung zu überlassenen Arbeitskräften
Die Kollektivvertragsparteien erklären, dass die Flexibilität durch Arbeitskräfteüberlassung für die Unternehmen der Metalltechnischen Industrie, der Fahrzeugindustrie, der Gießereiindustrie und der NE-Metallindustrie große Bedeutung hat und dabei geltendes Recht jedenfalls einzuhalten ist. Aus diesem Grund wirken sie auf die Unternehmen dahingehend ein, Verträge nur mit Arbeitskräfteüberlassern abzuschließen, von denen angenommen werden kann, dass sie die Bestimmungen des AÜG sowie die sonstigen kollektivvertraglichen und gesetzlichen Vorschriften einhalten. Nehmen die Kollektivvertragsparteien einen Verstoß gegen die einschlägigen Rechtsvorschriften wahr, werden die Kollektivvertragsparteien den Sachverhalt nach Möglichkeit prüfen, bewerten und sollte keine Lösung auf betrieblicher Ebene erreicht werden, nötigenfalls gemeinsam auf die Unternehmen einwirken, dass ein rechtskonformer Zustand hergestellt wird.


VII Geltungsbeginn
Dieser Kollektivvertrag tritt mit Wirkung ab
1. November 2021
in Kraft.


Wien, am 8. November 2021
FACHVERBAND BERGWERKE UND STAHL
Der Obmann: Der Geschäftsführer:
Mag. Andreas Henckel von Donnersmarck Dipl.-Ing. Roman Stiftner
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT GPA
Die Vorsitzende: Der Bundesgeschäftsführer:
Barbara Teiber, MA Karl Dürtscher
WIRTSCHAFTSBEREICH BERGWERKE/EISEN/GIESSEREI
Der Vorsitzende: Der Wirtschaftsbereichssekretär:
Reinhard Streinz Georg Grundei diplomé


Mindestgehaltsordnung 2021
gültig ab 1. November 2021
Erhöhung der Mindest-Löhne und -Gehälter 3,0%
Erhöhung der Ist-Löhne und -Gehälter 3,55%
in €

Grundstufe nach 2 Jahren nach 4 Jahren nach 6 Jahren nach 9 Jahren nach 12 Jahren Vorrückungswerte
2, 4 J 6, 9, 12 J
A 2.089,87 2.129,51 2.169,15 39,64
B 2.089,87 2.129,80 2.169,73 2.189,69 2.209,65 2.229,61 39,93 19,96
C 2.195,46 2.238,11 2.280,76 2.302,10 2.323,44 2.344,78 42,65 21,34
D 2.398,29 2.451,91 2.505,53 2.532,36 2.559,19 2.586,02 53,62 26,83
E 2.763,02 2.824,87 2.886,72 2.917,62 2.948,52 2.979,42 61,85 30,90
F 3.093,91 3.184,29 3.274,67 3.319,87 3.365,07 3.410,27 90,38 45,20
G (T) 3.542,60 3.680,73 3.818,86 3.887,93 3.957,00 4.026,07 138,13 69,07
G (IV) 3.617,04 3.758,06 3.899,08 3.969,59 4.040,10 4.110,61 141,02 70,51
H 3.960,10 4.114,48 4.268,86 4.346,06 4.423,26 4.500,46 154,38 77,20
I 5.071,60 5.269,35 5.467,10 5.565,94 5.664,78 5.763,62 197,75 98,84
I (M III-15%) 4.310,83 4.478,90 4.646,97 4.731,02 4.815,07 4.899,12 168,07 84,050
J 5.567,67 5.784,97 6.002,27 6.110,87 6.219,47 6.328,07 217,30 108,60
Grundstufe
nach 2 J
nach 4 J
nach 6 J
nach 9 J
2 J
4, 6, 9 J
K 7.116,29 7.394,04 7.532,89 7.671,74 7.810,59 277,75 138,85