Entsendeplattform

Bergwerke u. eisenerz. Ind. / Zusatz / Beilage / Lohn/Gehalt

KOLLEKTIVVERTRAG


abgeschlossen zwischen den Fachverbänden der
Bergwerke und der eisenerzeugenden Industrie,

Fahrzeugindustrie,

Gießereiindustrie,

Maschinen- und Metallwarenindustrie,

NE-Metallindustrie,

Gas- und Wärmeversorgungsunternehmungen,

einerseits und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund

Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier

andererseits.


Abschluss 2008

  • -
    Erhöhung der Mindestlöhne und -gehälter in den unteren Beschäftigungsgruppen (BG) A - C um 3,9 Prozent / ab BG D um 3,8 Prozent.
  • -
    Erhöhung der Ist-Löhne und -gehälter in den BG A - C um 3,9 Prozent / ab BG D um 3,8 Prozent.
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    Einmalzahlungen zwischen 100 und 250 Euro, auch für Lehrlinge in voller Höhe (fällig mit der März-Abrechnung).
  • -
    Erhöhung der Lehrlingsentschädigungen um 3,8 Prozent.
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    Erhöhung der kollektivvertraglichen Zulagen und Aufwandsentschädigungen für die unteren Beschäftigungsgruppen um 3,8 Prozent.
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    Verbesserungen im Rahmenrecht:
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    Eine Woche bezahlte Bildungsfreistellung für die Ablegung der Berufsmatura, HAK- oder HTL-Matura.
  • -
    Eltern-Karenzen, welche ab November 2008 enden, werden für die Abfertigung "alt" bis zu 22 Monate angerechnet (bisher 10 Monate).

Geltungsbeginn:
01.11.2008


VI. Änderung von rahmenrechtlichen Bestimmungen
1) § 8 Anrechnung von Mittelschulstudien bei Bemessung der Urlaubsdauer, Krankenurlaube und Heimaufenthalte, Studienfreizeit wird wie folgt geändert:
a) § 8 (3) lautet:
Bezahlte Prüfungsvorbereitung
Zur Prüfungsvorbereitung auf die Berufs-Reifeprüfung („Berufsmatura“), HTL- oder HAK-Matura sowie zur Prüfungsvorbereitung für das erstmalige Antreten zur Lehrabschluss-Prüfung bei ausnahmsweiser Zulassung gemäß § 23 Abs. 5 lit. a BAG, ist eine Woche Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren. Der Anspruch beträgt, gleichgültig ob die Prüfung in einer oder in Teilprüfungen abgelegt wird, insgesamt eine Woche. Die Freizeit zur Prüfungsvorbereitung kann auch stundenweise in Anspruch genommen werden; die für die Ablegung einer (Teil-)Prüfung erforderliche Zeit (inkl. Fahrzeit) ist auf den Freistellungsanspruch nicht anrechenbar. Über den Zeitpunkt der Inanspruchnahme ist das Einvernehmen herzustellen. Kann dieses nicht erzielt werden, umfasst der Freistellungszeitraum die letzten 7 Kalendertage vor der Prüfung bzw. der letzten Teilprüfung."
b) § 8 (4) lautet:
"Unbezahlte Studienfreizeit
Zur Prüfungsvorbereitung im Rahmen einer facheinschlägigen Weiterbildung an einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule, einer Hochschule bzw. einer Fachhochschule, der Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung ("Berufsmatura") oder Studienberechtigungsprüfung ist ArbeitnehmerInnen auf ihr Verlangen unbezahlte Freizeit insgesamt im Ausmaß bis zu zwei Wochen im Kalenderjahr zu gewähren. In Anspruch genommene Freistellungen gem. Abs. (3) sind auf diesen Anspruch anrechenbar.
Über den Verbrauch ist das Einvernehmen mit dem Arbeitgeber herzustellen. Diese Zeiten gelten nicht als Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses. Für den Fall der Nichteinigung gelten die Schlichtungsregelungen des Urlaubsgesetzes (§ 4) sinngemäß."

2) § 9 b Anrechnung des Karenzurlaubes (§ 15 MSchG bzw. § 2 EKUG) und Abfertigung nach Entbindung (§ 23 a AngG) wird wie folgt geändert:
a) § 9 b (1) lautet:
„Innerhalb des Arbeitsverhältnisses zurückgelegte Karenzen (Karenzurlaube) iSd MSchG, EKUG oder VKG werden für die Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer des Krankenentgelt-Anspruches, des Krankengeld-Zuschusses, die Urlaubsdauer und für die Bemessung der Abfertigung (einschl. der Voraussetzung einer fünfjährigen Dienstzeit gemäß § 23a Abs. 3, 4 AngG), bis zum Höchstausmaß von insgesamt 22 Monaten angerechnet. Voraussetzung ist eine mindestens 3-jährige Dauer des Arbeitsverhältnisses, wobei Karenzen im obigen Sinn einzurechnen sind.
Abweichend davon gilt für den Anspruch und die Höhe der Abfertigung „alt“ (einschl. der Voraussetzung einer fünfjährigen Dienstzeit gemäß § 23a Abs. 3, 4 AngG): Karenzen, die vor dem 1.11.2008 geendet haben, werden nur bis zu insgesamt 10 Monaten angerechnet.
Abweichend davon gilt für alle übrigen, im ersten Absatz genannten Ansprüche: Karenzen, die vor dem 1.11.2006 geendet haben, werden dann über 10 Monate hinaus (bis zu 22 Monaten) angerechnet, wenn sie für das zweite bzw. folgende Lebensjahr(e) eines Kindes in Anspruch genommen wurden.
b) § 9 b (2) lautet:
Sofern eine Elternkarenz .................... nach dem 31.05.2004 enden (Text wie bisher)."

3) § 4 (4a) erhält folgende Protokollanmerkung:
"In einzelnen Betrieben, die in von den Kollektivvertragsparteien einvernehmlich bestimmten Geschäftsfeldern mit typischerweise mehrjährigen, regelmäßig wiederkehrenden Konjunkturzyklen tätig sind, kann ein mehr als einjähriger Durchrechnungszeitraum vorgesehen werden, um zu erproben, ob damit Beschäftigung in Phasen geringerer Auslastung gesichert werden kann. Eine solche Regelung kann nur durch Betriebsvereinbarung getroffen werden und bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung der Kollektivvertragsparteien. Gleiches gilt für Betriebe mit absehbaren Beschäftigungsproblemen."

4) § 15 Lehrlinge wird wie folgt abgeändert:
Lehrlingsentschädigung
61. a) Die monatliche Lehrlingsentschädigung für Lehrlinge im Sinne des § 2 Abs. 1 beträgt ab 1. November 2008 im
Tabelle I Tabelle II
1. Lehrjahr 495,39 663,00
2. Lehrjahr 664,21 890,67
3. Lehrjahr 899,21 1.107,86
4. Lehrjahr* 1.215,86 1.287,73
* gilt für Lehrlinge in Lehrberufen, in denen eine mehr als dreijährige Lehrzeit in den geltenden Ausbildungsvorschriften vorgesehen ist.