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Beilage

Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Wirtschaftskammer Österreich

Lohnordnung

Gültig ab

1. Oktober 2019
zum Kollektivvertrag für die Bettenindustrie Österreichs sowie für die Knopf-und Bekleidungsverschluss-Industrie Österreichs vom 15. Oktober 2002

Kollektivvertrag

abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Bekleidungsindustrie für die Bettenindustrie, sowie für die Knopf- und Bekleidungsverschlussindustrie einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, anderseits.


Artikel I - Geltungsbereich
1.  Räumlich:
Für das Gebiet der Republik Österreich.
2.  Fachlich:
Auf der Seite der Arbeitgeber für die dem Fachverband der Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Bekleidungsindustrie, angehörigen
a)
Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die sich mit der Erzeugung von Matratzen und der Verarbeitung von Bettfedern befassen, sowie Steppdeckenabteilungen dieser Betriebe, jedoch nicht für jene Betriebe, welche sich ausschließlich mit der Erzeugung von Steppdecken befassen. Die Betriebe in Vorarlberg sind von Artikel II ausgenommen.
b)
Betriebe der Knopf- und Bekleidungsverschlussindustrie.
3.  Persönlich:
Für alle in den Betrieben beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen einschließlich der Lehrlinge, mit Ausnahme der kaufmännischen Lehrlinge.


Artikel II - Erhöhung der Löhne
1.  Die derzeit geltenden kollektivvertraglichen Löhne und Lehrlingsentschädigungen werden mit Wirkung ab 1. Oktober 2019 erhöht und gemäß Absatz 2 neu festgesetzt.
Die bis 30.9.2020 geltenden kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Lehrlingsentschädigungen werden per 1.10.2020 für eine Laufzeit von 12 Monaten um 0,3 % zuzüglich der durchschnittlichen Inflationsrate (August 2019 bis Juli 2020 gemäß VPI 2015 der Statistik Austria) erhöht und in einer zu diesem Stichtag veröffentlichten Lohnordnung neu festgelegt.
2.  Lohnschema und Lohnsätze
a)
Für die Bettenindustrie:
I.
SpezialfacharbeiterInnen
sind jene FacharbeiterInnen, deren Kenntnisse und Fähigkeiten merklich über denen der FacharbeiterInnen der Lohngruppe II liegen und die aus diesem Grunde als besonders qualifizierte ArbeiterInnen verwendet werden.
II.
FacharbeiterInnen
III.
Angelernte ArbeiterInnen
sind jene ArbeiterInnen, deren Kenntnisse und Fähigkeiten über denen der HilfsarbeiterInnen der Lohngruppe IV liegen, die aber nicht die Qualifikation der FacharbeiterInnen der Lohngruppe II haben.
IV.
HilfsarbeiterInnen und PortierInnen
Bettenindustrie:
Wien, Niederösterreich, Burgenland Salzburg, Kärnten, Tirol, Oberösterreich und Steiermark
ab 1.10.2019 ab 1.10.2019
I. 10,98 10,91
II. 10,51 10,75
III. 9,94 9,53
IV. 9,35 8,94
Für die steppdeckenerzeugenden Betriebe:
ab 1.10.2019
1. SteppdeckennäherInnen mit der Hand
DaunendeckennäherInnen
€ 9,49
2. SteppdeckennäherInnen mit der Maschine € 9,16
3. MaschinennäherInnen und ArbeiterInnen mit sonstigen Tätigkeiten € 8,81
b)
Für die Knopf-und Bekleidungsverschlussindustrie:
ab 1.10.2019
I. SpezialfacharbeiterInnen € 10,17
II. FacharbeiterInnen € 9,92
III. HilfsarbeiterInnen € 8,81
3.  Die
Ist-Löhne, Akkordlöhne, Prämienverdienste und sonstigen Leistungslöhne
werden mit Wirkung ab
1. Oktober 2019 um 2,0 % je Stunde
erhöht.
Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn (ohne kollektivvertragliche Zulagen) darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.
Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn (ohne kollektivvertragliche Zulagen) darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.


Artikel III - Änderung des Rahmenkollektivvertrages mit 1. Oktober 2019
In § 14 wird eine neue Ziffer 2a wie folgt eingefügt:
2a.  Für alle bestehenden sowie künftig neu begründeten Dienstverhältnisse gilt gemäß § 1159 Abs. 3 ABGB (idFBGBl. Nr. 153/2017) der Fünfzehnte und letzte Tag eines jeden Kalendermonats als bereits vereinbarter Kündigungstermin. Diese Regelung gilt auf unbestimmte Zeit und daher über den Zeitpunkt des Inkrafttretens von§ 1159 Abs. 3 ABGB (idF BGBl. Nr. 153/2017) per 1.1.2021 hinaus.


Artikel IV - Begünstigungsklausel
Die Bestimmungen des § 21/2 des Kollektivvertrages für die Bettenindustrie sowie für die Knopf- und Bekleidungsverschlussindustrie vom 15. Oktober 2002 finden Anwendung.


Artikel V - Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer
Dieser Kollektivvertrag tritt am
1. Oktober 2019 bzw. 1. Oktober 2020 in Kraft
und gilt hinsichtlich des lohnrechtlichen Teils bis zum
30. September 2020 bzw. 30. September 2021
.



Wien, am 3. September 2018
Fachverband der Textil-, Bekleidungs, Schuh- und Lederindustrie
für die Bettenindustrie und
für die Knopf- und Bekleidungsverschlussindustrie
Ing. Manfred Kern Mag. Eva-Maria Strasser
Fachverbandsobmann Fachverbandseschäftsführerin
Berufsgruppe Bekleidungsindustrie
Komm.Rat Ing. Wolfgang Sima
Berufsgruppenvorsitzender
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Bau-Holz
Abg.z.NR Josef Muchitsch Mag. Herbert Aufner
Bundesvorsitzender Bundesgeschäftsführer