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Beilage

Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft Bau - Holz

zum Kollektivvertrag für die

BETTENINDUSTRIE ÖSTERREICHS

sowie für die

KNOPF- UND BEKLEIDUNGSVERSCHLUSS-INDUSTRIE ÖSTERREICHS

Vom 15. Oktober 2002
Lohnordnungen

Gültig ab

1. Oktober 2010
Artikel III – Änderung des Rahmenkollektivvertrages


Änderung § 13 Weihnachtsremuneration
1.  § 13 Abs. 2 lautet neu:
”2. Diese beträgt für Arbeitnehmer, die mindestens ein Jahr ununterbrochen im Betrieb beschäftigt sind, 4,33 Wochenlöhne (bei Akkordarbeitern errechnet aus dem Durchschnitt der letzten 13 Wochen).”


Neuer § 16a Anrechnung des Karenzurlaubes (§ 15 MSchG bzw. § 2 EKUG) und Abfertigung nach Entbindung (§ 2 ArbAbfG iVm § 23a AngG)
2.  Es wird ein neuer § 16a eingefügt:
§ 16a Anrechnung des Karenzurlaubes (§ 15 MSchG bzw. § 2 EKUG)
und Abfertigung nach Entbindung (§ 2 ArbAbfG iVm § 23a AngG)

Karenzen (Karenzurlaube) innerhalb des Dienstverhältnisses im Sinne des MSchG, EKUG oder VKG werden für die Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer des Krankenentgeltanspruches und die Urlaubsdauer bis zum Höchstmaß von insgesamt zehn Monaten, soweit Karenzurlaube für das zweite bzw. folgende Lebensjahre des Kindes in Anspruch genommen werden, bis zu insgesamt höchstens 22 Monaten angerechnet.
Für die Bemessung der Höhe der Abfertigung und die Voraussetzung der fünfjährigen Dienstzeit gem. § 2 ArbAbfG iVm § 23a Abs. 3 AngG werden Karenzen (Karenzurlaube) im Sinn des vorigen Absatzes bis zum Höchstausmaß von insgesamt zehn Monaten angerechnet.
Voraussetzung ist eine mindestens dreijährige Dauer des Dienstverhältnisses, wobei Karenzen (Karenzurlaube) im obigen Sinn nicht einzurechnen sind.
Diese Regelung gilt für Karenzen (Karenzurlaube) die ab dem 1.10.2010 beginnen.