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Zusatzkollektivverträge

für die Angestellten der Zuckerindustrie

Stand 1. September 2000

Ergänzend zum Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie

KOLLEKTIVVERTRAG über die Zeitvorrückung innerhalb der Verwendungsgruppen


(in der für die nachstehend angeführten Fachverbände mit Ausnahme der Erdölindustrie ab 1. Mai 1997 geltenden Fassung)
abgeschlossen zwischen der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft für die Fachverbände der
Bergwerke und eisenerzeugenden Industrie,
Erdölindustrie,
Stein- und keramischen Industrie,
Glasindustrie,
Chemischen Industrie,
Papierindustrie,
Papier- und Pappe verarbeitenden Industrie,
Gießereiindustrie,
Metallindustrie,
Maschinen- und Stahlbauindustrie,
Fahrzeugindustrie,
Eisen- und Metallwarenindustrie,
Elektro- und Elektronikindustrie,
Nahrungs- und Genussmittelindustrie,
ausgenommen
die Mitgliedsfirmen der Verbände der Brot-, Milch-, Mühlen- und Brauindustrie
einerseits und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund,
Gewerkschaft der Privatangestellten,
Sektion Industrie und Gewerbe

andererseits.


§ 1. Geltungsbereich
Der Kollektivvertrag gilt:
a) räumlich:
für alle Bundesländer der Republik Österreich;
b) fachlich:
für alle Mitgliedsfirmen der oben genannten Fachverbände, ausgenommen die Österreichische Salinen AG und die Münze Österreich AG. Für alle Mitgliedsfirmen, die gleichzeitig auch anderen als den vertragschließenden Fachverbänden angehören, ist in Zweifelsfällen die Vertragszugehörigkeit einvernehmlich zwischen den beteiligten Fachverbänden und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Sektion Industrie und Gewerbe, festzustellen. Bei dieser Feststellung ist davon auszugehen, welcher Produktionszweig überwiegend ausgeübt wird;
c) persönlich:
für alle dem Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie und dem Kollektivvertrag für die Angestellten der Erdölindustrie Österreichs in ihrer jeweiligen Fassung unterliegenden Dienstnehmer.


§ 2. Zeitvorrückung innerhalb der Verwendungsgruppe
(1)  Der Arbeitgeber ist verpflichtet, soweit sich nicht aus folgenden Bestimmungen Ausnahmen ergeben können, zum Zeitpunkt der Vorrückung in der Verwendungsgruppe das Ist-Gehalt um den kollektivvertraglichen Biennalsprung zu erhöhen. Unter dem kollektivvertraglichen Biennalsprung ist der schillingmäßige Unterschied zwischen dem Kollektivvertragsgehalt jener Gehaltsstufe, in die der Angestellte vor und nach der Zeitvorrückung eingestuft ist, zu verstehen.
(2)  Von der Anwendung des Abs. 1 sind Provisionsvertreter sowie Angestellte, die selber kündigen, während der Kündigungsfrist ausgenommen, es sei denn, es handelt sich um Kündigungen im Sinne der §§ 9 und 9a des Rahmenkollektivvertrages.
(3)  Von der sich nach Anwendung von Abs. 1 und 2 ergebenden Anzahl jener Angestellten, für die eine Zeitvorrückung anfällt, können im Kalenderjahr 5% ausgenommen werden. (Siehe Sonderregelungen im Artikel V Z. 5 u. 6 des Kollektivvertrages vom 28. Oktober 1996).
Im Kalenderjahr 1997 können von der Anzahl jener Angestellten für die eine Zeitvorrückung bis zum 30. April 1997 anfällt, 10%, für die Angestellten für die eine Zeitvorrückung ab 1. Mai 1997 anfällt, 5% ausgenommen werden.
Das ermittelte Ergebnis ist bei Reststellen von ab 0,5 aufzurunden, im anderen Fall abzurunden.
In Betrieben bis zu fünf Angestellten können jedenfalls in zwei Kalenderjahren ein Angestellter, in Betrieben mit mehr als fünf Angestellten zwei Angestellte ausgenommen werden. Anstelle des ein- oder zweijährigen Ermittlungszeitraumes können innerbetrieblich auch andere Zeiträume vereinbart werden. Jeweils am Beginn des Ermittlungszeitraumes ist die Zahl der möglichen Ausnahmen festzulegen.
(4)  Durch Betriebsvereinbarung können weitere Ausnahmen von Abs. 1 festgelegt werden. Vor dem 1. Mai 1997 im Einvernehmen mit dem Betriebsrat festgelegte, über Abs. 1 hinausgehende Ausnahmen bleiben unberührt.
(5)  Fällt der Geltungsbeginn einer neuen kollektivvertraglichen Gehaltsordnung mit einer Zeitvorrückung zusammen, ist der Biennalsprung aufgrund der neuen Gehaltsordnung zu ermitteln.
(6)  Bestehende günstigere Vereinbarungen bleiben aufrecht.


§ 3. Vorgangsweise bei Umreihung in eine höhere Verwendungsgruppe bei Überzahlung über das Mindestgrundgehalt
(1)  Bei Umreihung in eine höhere Verwendungsgruppe ist der Angestellte in den dem bisher erreichten Mindestgrundgehalt nächsthöheren oder nächstniedrigeren Grundgehalt der neuen Verwendungsgruppe einzustufen. Liegt das nächsthöhere Mindestgrundgehalt in der neuen Verwendungsgruppe über der Anfangsposition in der höheren Verwendungsgruppe, dann ist für den Fall der Einstufung in das nächsthöhere Mindestgrundgehalt die schillingmäßige Überzahlung zum Zeitpunkt der Umstufung beizubehalten. Durch Betriebsvereinbarung kann eine einheitliche Vorgangsweise für ihren Geltungsbereich geregelt werden.
(2)  Erfolgt die Umreihung in eine höhere Verwendungsgruppe während eines laufenden Bienniums, so wird der Beginn des ersten Bienniums in der neuen Verwendungsgruppe auf den Beginn des nichtvollendeten Bienniums in der bisherigen Verwendungsgruppe zurückgelegt.
(3)  Anstelle der Regelung des Abs. 2 kann durch Betriebsvereinbarung oder, soweit kein Betriebsrat besteht, durch Einzelvereinbarung festgelegt werden, dass bei Umreihung in eine höhere Verwendungsgruppe während eines laufenden Bienniums ein aliquoter Biennalsprung der bisherigen Verwendungsgruppe gewährt wird. Die Aliquotierung ist entsprechend dem Verhältnis der während des laufenden Bienniums zurückgelegten Dienstzeit zur Gesamtdauer des Bienniums vorzunehmen. Dieser Erhöhungsbetrag (Aliquotierung) gebührt zusätzlich zu dem unter Anwendung der Bestimmungen des Abs. 2 festgelegten Gehalt.
(4)  Günstigere Regelungen und Übungen hinsichtlich der Absätze 1, 2 und 3 bleiben nach Maßgabe der Bestimmungen des Artikels VI des Kollektivvertrages vom 28. Oktober 1996 aufrecht.
In Betrieben, in denen derartige günstigere Regelungen und Übungen bestehen, bleiben diese Regelungen auch für jene Angestellten aufrecht, die nach Geltungsbeginn dieses Kollektivvertrages ihr Dienstverhältnis beginnen oder in eine höhere Verwendungsgruppe umgestuft werden.


§ 4. Geltungsbeginn
Dieser Kollektivvertrag tritt für ab dem 1. November 1981 eintretende Zeitvorrückungen bzw. Umreihungen in Kraft.

Wien, am 5. November 1981


Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft

Sektion Industrie

und die auf der ersten Seite angeführten Fachverbände

Österreichischer Gewerkschaftsbund

Gewerkschaft der Privatangestellten

Sektion Industrie und Gewerbe

Zusatzkollektivvertrag SEG-Zulagen


Aufgrund des § 22, Abs. 1, Ziffer c, des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte der Industrie wird zwischen dem
Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs

1030 Wien, Zaunergasse 1-3

einerseits und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund,

Gewerkschaft der Privatangestellten,

Sektion Industrie und Gewerbe,

1010 Wien, Deutschmeisterplatz 2

andererseits der nachstehende
ZUSATZKOLLEKTIVVERTRAG

vereinbart.


§ 1. Geltungsbereich
Der Zusatzkollektivvertrag gilt:
Räumlich:
für alle Bundesländer der Republik Österreich, eingeschränkt für die Milchindustrie auf das Bundesland Wien.
Fachlich:
für alle Mitgliedsfirmen des Fachverbandes der Nahrungs- und Genussmittelindustrie, ausgenommen Austria Tabak.
Persönlich:
für alle Arbeitnehmer, auf welche der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie in der geltenden Fassung anzuwenden ist.


§ 2. Geltungsdauer
(1)  Der Zusatzkollektivvertrag tritt betreffend § 3 rückwirkend mit 1. November 1990 und betreffend §§ 4 und 5 rückwirkend mit 1. November 1989 in Kraft.
(2)  Der Zusatzkollektivvertrag kann von beiden vertragschließenden Teilen, unabhängig vom Rahmenkollektivvertrag für die Angestellten der Industrie, unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu jedem Monatsletzten mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden.
(3)  Während der Kündigungsfrist sollen Verhandlungen wegen Erneuerung bzw. Abänderung dieses Zusatzkollektivvertrages geführt werden.


§ 3. Berechnungsgrundlage, Überstundengrundvergütung
(1)  § 5, Abs. 2, des Rahmenkollektivvertrages für die Angestellten der Industrie vom 1. November 1991 wird wie folgt ergänzt:
In die Berechnungsgrundlage für die Überstundengrundvergütung und die Grundlage für die Berechnung der Überstundenzuschläge sind jene weiteren Gehaltsbestandteile, die unter anderen begrifflichen Bezeichnungen dauernd für die Normalarbeitszeit bezahlt werden, einzubeziehen.
Diese Regelung gilt nicht für den Verband der Zuckerindustrie (eigene Regelung im ZKV).


§ 4. Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage
Angestellten, die ihre Arbeiten unter besonderem, das übliche Maß überragenden Schmutz, unter besonderen Erschwernissen oder unter besonderer Gefahr verrichten müssen (§ 68 EStG), kann eine Zulage gewährt werden.
Solche Zulagen sind nach Art und Umfang im Einvernehmen zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat in einer Betriebsvereinbarung festzulegen.


§ 5. Jubiläumszuwendungen
(1)  Für langjährige, ununterbrochene Beschäftigung im gleichen Betrieb haben Angestellte folgende Ansprüche auf Jubiläumszuwendungen:

Kunsttext
Kollektivvertrag vom 06.09.2013 / gültig ab 01.01.2014
a)
Angestellten, die vor dem Stichtag, 01.01.2014, das 15. Dienstjahr ununterbrochener Beschäftigung im gleichen Betrieb vollendet haben

nach dem vollendeten 25. Dienstjahr 1,6 Monatsgehälter
nach dem vollendeten 35. Dienstjahr 3,5 Monatsgehälter
nach dem vollendeten 40. Dienstjahr 4 Monatsgehälter

Anlässlich des 45. Dienstjubiläums besteht kein Anspruch auf eine Jubiläumszuwendung.
b)
Angestellten, die nach dem Stichtag, 31.12.2013, das 15. Dienstjahr ununterbrochener Beschäftigung im gleichen Betrieb vollendet haben
nach dem vollendeten 15. Dienstjahr 1 Monatsgehälter
nach dem vollendeten 25. Dienstjahr 1,6 Monatsgehälter
nach dem vollendeten 35. Dienstjahr 3,5 Monatsgehälter
nach dem vollendeten 40. Dienstjahr 3 Monatsgehälter

Anlässlich des 45. Dienstjubiläums besteht kein Anspruch auf eine Jubiläumszuwendung.


Ende
(2)  Der Anspruch auf Jubiläumsgeld entsteht mit dem Erreichen der entsprechenden Betriebszugehörigkeit. Diese Zuwendung ist spätestens am Ende jenes Kalenderjahres fällig, in das das Dienstjubiläum fällt. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses nach dem Stichtag, jedoch vor Ende des Kalenderjahres wird die Jubiläumszuwendung mit Beendigung des Dienstverhältnisses fällig.
Der Tod des Angestellten nach dem Stichtag beseitigt nicht den Anspruch auf die Jubiläumszuwendung.
(3)  Innerbetriebliche Jubiläumsleistungen sind auf die kollektivvertragliche Regelung anzurechnen.


§ 6. Schlussbestimmung und Günstigkeitsklausel
(1)  Durch den Abschluss dieses Zusatzkollektivvertrages sind die Fachverbandsverhandlungen im Sinne des § 22 des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte der Industrie vom 1. November 1991 nicht erschöpft und können weitere Zusatzverhandlungen ohne Aufkündigung dieses Zusatzkollektivvertrages geführt werden.
(2)  Bestehende, für die Angestellten günstigere Übungen und Vereinbarungen bleiben aufrecht.
Diese Günstigkeitsklausel ist so anzuwenden, dass nur die betreffende Regelung dieses Vertrages als Ganzes oder die bisher bestehende Regelung als Ganzes angewendet werden kann. Ein Herausgreifen einzelner Teile der einen oder anderen Regelung unter Berufung auf die Günstigkeitsklausel ist nicht gestattet.
(3)  Mit In-Kraft-Treten dieses Zusatzkollektivvertrages tritt Art. 4 des Kollektivvertrages vom 31. Oktober 1991 außer Kraft.

Auszug aus dem Kollektivvertrag über die Fälligkeit der Abfertigungszahlung


abgeschlossen zwischen dem
Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie,

1030 Wien, Zaunergasse 1-3
und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund,
Gewerkschaft der Privatangestellten,
Sektion Industrie und Gewerbe,
1010 Wien, Deutschmeisterplatz 2.


Artikel 4
Mit Wirkung vom 1. November 1992 tritt für die Angestellten der Mitgliedsfirmen des Fachverbandes der Nahrungs- und Genussmittelindustrie (ausgenommen: Austria Tabak und deren Tochtergesellschaften) folgende Regelung in Kraft:
Für Angestellte, welche einen Anspruch auf Abfertigung gemäß §§ 23, 23a AngG haben, gilt nachstehende Vereinbarung:
Die Abfertigung wird, soweit sie den Betrag des Fünffachen des Monatsentgeltes nicht übersteigt, mit der Auflösung des Dienstverhältnisses fällig; der Rest kann vom sechsten Monatsentgelt an in monatlichen im Voraus zahlbaren Teilbeträgen abgestattet werden.

Wien, 11. November 1992


Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie

Österreichischer Gewerkschaftsbund

Gewerkschaft der Privatangestellten

Sektion Industrie und Gewerbe

Zusatzkollektivvertrag Zuckerindustrie


Aufgrund des § 22 des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte der Industrie vom 1. November 1991 idgF wird zwischen dem
Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs

für den
Verband der Zuckerindustrie
1030 Wien, Zaunergasse 1-3,
einerseits und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund,

Gewerkschaft der Privatangestellten,

Wirtschaftsbereich Land- und Forstwirtschaft / Nahrung / Genuss,

1010 Wien, Deutschmeisterplatz 2,
andererseits, der nachstehende
ZUSATZKOLLEKTIVVERTRAG
(idF 1. Juli 2006)

vereinbart.


§ 1 Geltungsbereich
Der Kollektivvertrag gilt:

a) Räumlich:
Für alle Bundesländer der Republik Österreich.

b) Fachlich:
Für alle Mitgliedsfirmen des Verbandes der Zuckerindustrie; für Mitgliedsfirmen, die gleichzeitig auch einem anderen als dem vertragschließenden Verband angehören, ist in Zweifelsfällen die Vertragszugehörigkeit einvernehmlich zwischen den beteiligten Verbänden und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Wirtschaftsbereich Land- und Forstwirtschaft/Nahrung/Genuss, festzustellen.
Bei dieser Feststellung ist davon auszugehen, welcher Produktionszweig überwiegend ausgeübt wird.

c) Persönlich:
Für alle jene, dem Angestelltengesetz unterliegenden DienstnehmerInnen, auf welche der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie vom 1. November 1991 in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden ist.


§ 2 Geltungsdauer
Dieser Vertrag tritt mit
1. September 2002
(inkl. Änderung vom 11. September 2006, gültig ab 1. Juli 2006, siehe „ZKV Restrukturierung Agrana“) in Kraft. Er kann von beiden Teilen unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahres mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden.


§ 3 Überstunden-, Nacht-, Sonn-, Feiertags- und Schichtarbeit
(1)  Überstunden sind ausdrücklich angeordnete Arbeitsstunden, die über die kollektivvertragliche Normalarbeitszeit hinausgehen.
Im Kampagnebetrieb können im Einvernehmen mit dem Betriebsrat, unbeschadet des nach den Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes sonst zulässigen Überstundenausmaßes, zusätzlich 10 Überstunden wöchentlich geleistet werden.
(2)  Fallen Überstunden in die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr, so werden sie im Folgenden als Nachtüberstunden bezeichnet.
Arbeitsleistungen im Rahmen der Normalarbeitszeit, die in die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr (Nachtzeit) fallen, gelten als zuschlagspflichtige Nachtarbeit. Sie werden im Folgenden als Nachtstunden bezeichnet.
Als zuschlagspflichtige Nachtarbeit gilt auch die außerhalb dieser Zeitgrenze geleistete Arbeit, soferne sie weniger als 11 Stunden nach Beendigung der vorhergehenden Nachtarbeit aufgenommen wird. Dies gilt nicht bei Schichtwechsel.
(3)  Im Schichtbetrieb gilt statt obiger Zeitgrenze die Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr als Nachtzeit.
(4)  Wird sonntags im Rahmen der Normalarbeitszeit gearbeitet und dafür ein Ersatzruhetag gewährt, so gebührt kein Sonntagszuschlag gem Abs 5 lit b).
(5)  Es gebühren folgende Zuschläge:
a)
an
WERKTAGEN:
für Überstunden 50 %
für Nachtstunden 50 %
für Nachtüberstunden 100 %
b)
an
SONNTAGEN:
für die ersten sieben Sonntagsstunden während der Tageszeit 100 %
für darüber hinausgehende Stunden sowie Sonntagsnachtstunden 150 %
c)
für Arbeit an
GESETZLICHEN FEIERTAGEN:
für Normalstunden 150 %
für Überstunden 150 %
für Nachtstunden 200 %
für Nachtüberstunden 200 %
(6)  Bei Schichtbetrieb gelten in Abweichung von den vorstehenden Bestimmungen des Abs 5 folgende Regelungen:
a)
Bei Schichtbetrieb gebührt in der dritten Schicht (20 Uhr bis 6 Uhr) für jede im Rahmen der wöchentlichen Normalarbeitszeit liegende Arbeitsstunde an Werktagen ein Zuschlag von 30 %, an Sonntagen von 150 %, an Feiertagen von 200 %.
(gilt ab 1. September 2003)
b)
Für die Dauer der Zuckerrübenkampagne gebührt bei Schichtbetrieb:
Für die Zeit von 20 bis 22 Uhr für jede im Rahmen der wöchentlichen Normalarbeitszeit liegende Arbeitsstunde an Werktagen ein Zuschlag von 30 %, an Sonntagen von 150 %, an Feiertagen von 200 %. Für Überstunden in der Zeit von 20 bis 22 Uhr gebührt an Werktagen ein Zuschlag von 100 %, im Übrigen gilt Abs 5 sinngemäß.
c)
Für die über den Rahmen der wöchentlichen Normalarbeitszeit hinausgehenden Arbeitsstunden der dritten Schicht (22 Uhr bis 6 Uhr) gebührt an Werktagen ein Nachtüberstundenzuschlag von 100 %. Im Übrigen gilt Abs 5.
d)
Sollte ausnahmsweise eine Schichteinteilung von 6 Uhr bis 18 Uhr und von 18 Uhr bis 6 Uhr erforderlich sein, gebührt in der zweiten Schicht (18 Uhr bis 6 Uhr) für jede im Rahmen der wöchentlichen Normalarbeitszeit liegende Arbeitsstunde ein Zuschlag von 30 %, für die restlichen Stunden die Zuschläge nach Abs 5.
(7)  Für die Anwendung von Abs 6 gelten folgende Bestimmungen:
Außerhalb des Kampagnebetriebes kann in folgenden Betriebsabteilungen (Stationen) Schichtarbeit eingeteilt werden:
a)
Erzeugung und Verpackung von Zucker aller Art,
b)
Verladebetrieb einschließlich Bahn,
c)
Kesselhaus, Heizanlage, Kraftanlage,
d)
Inspektion der Wachdienste.

Diese Schichteinteilung muss zumindest eine Woche dauern und gilt nur für ganze Abteilungen. Jene Arbeitsplätze, an denen nur ein einzelner Angestellter Dienst verrichtet, wie zB Kesselhaus oder in der Heizanlage, gelten ebenfalls als Abteilung. Für die Dauer der Schichtarbeit gilt Arbeit in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr als zuschlagspflichtige Nachtarbeit.
Beginn, Dauer und Ende der Wechselschicht werden zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat festgelegt.
Wird in drei Schichten gearbeitet, hat der Schichtwechsel so zu erfolgen, dass der Angestellte innerhalb von drei Wochen möglichst an einem Sonntag eine zusammenhängende Freizeit von 24 Stunden hat.
Die Kampagne beginnt bei der Rübenverarbeitung zur Zucker- oder Trockenrüben-Erzeugung mit dem Einlauf der Rübe in die Waschmaschine, bei Raffinationsbetrieb mit dem Einwurf des Rohzuckers in die Auflöse, bei Verarbeitung von Grünsirup mit dem Öffnen des Dampfventils in einem mit Sirup gefüllten Kochapparat und endet mit dem Abstellen der Zentrifugen zur Entleerung des letzten Zuckers bzw bei reinem Trocknereibetrieb mit dem Abstellen der Trockentrommel.
(8)  Grundlage für die Berechnung der in Abs 5 und 6 bezeichneten Zuschläge ist 1/142,5 des normalen Monatsgehaltes für eine Arbeitsstunde.
(9)  Bei etwaigem Zusammentreffen mehrerer Zuschläge schließt der jeweils höchste Zuschlag alle anderen aus.


§ 4 Kampagneremuneration (= 14. Monatsgehalt)
Anstelle des in § 12 des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte der Industrie vom 1. November 1991 idgF vorgesehenen 14. Monatsgehaltes gilt folgende Regelung:
(1) 
a)
Längstens 6 Wochen nach Beendigung der Kampagne erhält jeder Angestellte eine Kampagneremuneration (14. Monatsbezug) in der nachfolgend festgelegten Mindesthöhe:
ab dem 1.-5. Dienstjahr 120 %
nach 5 Dienstjahren 125 %
nach 15 Dienstjahren 130 %
nach 20 Dienstjahren 135 %
nach 25 Dienstjahren 140 %
nach 30 Dienstjahren 145 %
nach 35 Dienstjahren 150 %
nach 40 Dienstjahren 160 %
des normalen Monatsgehaltes
Der Berechnung sind der normale Gehalt des Monats, in dem die Kampagne endet sowie die gemäß § 12b des Rahmen-Kollektivvertrages für Angestellte der Industrie einzubeziehenden Zuschläge für Nachtstunden gemäß § 3 Abs 5 lit a) dieses Zusatzkollektivvertrages in Höhe von 50 % bzw für Nachtschichtarbeit gemäß Abs 6 dieses Zusatzkollektivvertrages in Höhe von 30 % mit dem Durchschnitt der letzten 3 Kalendermonate zugrunde zu legen.
b)
Alle bei Kampagneende unbefristet beschäftigten ArbeiternehmerInnen mit mehr als einjähriger ununterbrochener Dienstzeit erhalten ein Kampagnezehntel, das sich aufgrund der Rübenverarbeitung innerhalb des Zeitraumes 1. März bis Ende des darauf folgenden Februar ergibt.
Als Basis für die Berechnung des Kampagnezehntels/ der Kampagnezehnteltabelle, ist die durchschnittlich verarbeitende Rübenmenge der letzten 2 Jahre/Kampagnen heranzuziehen (z.B.: verarbeitende Rübenmenge der Kampagne 2004 plus verarbeitende Rübenmenge der Kampagne 2005 dividiert durch 2 ergibt die Berechnungsbasis für das Kampagnezehntel der Kampagne 2006, siehe Tabelle).
Das Kampagnezehntel beginnt ab einer verarbeiteten Rübenmenge von 1,803 Mio. t mit einem Zehntel und erhöht sich um jeweils 0,1 Zehntel gemäß nachstehender Tabelle.
Basis für die Berechnung ist die Kampagneremuneration [14. Gehalt - siehe § 4 (1) a) dieses ZKV's].
Rübenverarbeitungsmenge Zehntel
0 1.803.445 0
1.803.446 1.829.209 1
1.829.210 1.854.972 1,1
1.854.973 1.880.736 1,2
1.880.737 1.906.499 1,3
1.906.500 1.932.263 1,4
1.932.264 1.958.026 1,5
1.958.027 1.983.790 1,6
1.983.791 2.009.553 1,7
2.009.554 2.035.317 1,8
2.035.318 2.061.080 1,9
2.061.081 2.086.844 2
2.086.845 2.112.607 2,1
2.112.608 2.138.371 2,2
2.138.372 2.164.134 2,3
2.164.135 2.189.898 2,4
2.189.899 2.215.661 2,5
2.215.662 2.241.425 2,6
2.241.426 2.267.188 2,7
2.267.189 2.292.952 2,8
2.292.953 2.318.715 2,9
2.318.716 2.344.479 3
2.344.480 2.370.242 3,1
2.370.243 2.396.006 3,2
2.396.007 2.421.769 3,3
2.421.770 2.447.533 3,4
2.447.534 2.473.296 3,5
2.473.297 2.499.060 3,6
2.499.061 2.524.823 3,7
2.524.824 2.550.587 3,8
2.550.588 2.576.350 3,9
2.576.351 2.602.114 4
2.602.115 2.627.877 4,1
2.627.878 2.653.641 4,2
2.653.642 2.679.404 4,3
2.679.405 2.705.168 4,4
2.705.169 2.730.931 4,5
2.730.932 2.756.695 4,6
2.756.696 2.782.458 4,7
2.782.459 2.808.222 4,8
2.808.223 2.833.985 4,9
2.833.986 2.859.749 5
2.859.750 2.885.512 5,1
2.885.513 2.911.276 5,2
2.911.277 2.937.039 5,3
2.937.040 2.962.803 5,4
u.s.w. u.s.w. u.s.w.

(lit b idF ab 1. Juli 2006)

Wird die Kampagne bis 15. Jänner beendet, erfolgt die Auszahlung der jeweiligen Zehntelbeträge mit der Abrechnung Jänner, bei längerer Kampagnedauer erfolgt die Auszahlung mit der Februar-Abrechnung.
ArbeitnehmerInnen, die während der Kampagne austreten, erhalten gemäß der bis zum Austrittstag verarbeiteten Rübenmenge entsprechende Kampagnezehntel nach oben stehender Tabelle.
(2)  Angestellte, die ein- oder austreten, erhalten den aufgrund ihres im Geschäftsjahr verbrachten Dienstverhältnisses aliquot zu berechnenden Teil des sich aus Abs 1 lit a) ergebenden Kampagne-Remunerationsanspruches.
(3)  Die Bestimmungen des § 16 des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte der Industrie vom 1. November 1991 idgF, werden für den Geltungsbereich dieses Kollektivvertrages wie folgt teilweise abgeändert:

Remunerationen:
Wenn die Summe der jährlich ausbezahlten Remunerationen die Höhe von 2 Monatsgehältern übersteigt, gelten die Bestimmungen bezüglich der Mindestgrundgehälter als erfüllt, wenn 1/14 des Jahresbezuges den Mindestgrundgehalt der entsprechenden Verwendungsgruppe erreicht.


§ 5 Naturalbezüge
(1)  Angestellte, die das 20. Lebensjahr vollendet haben sowie jüngere Angestellte, die Familienerhalter sind, erhalten folgende Bezüge:
a)
Dienstwohnung:
Die Zuteilung der dem Arbeitnehmer zur Verfügung stehenden Dienstwohnung erfolgt durch die Betriebsleitung. Scheidet ein Angestellter, welcher eine Dienstwohnung zugeteilt erhalten hat, durch Tod oder Kündigung aus dem Dienstverhältnis aus, so ist die Dienstwohnung binnen 12 Wochen nach Beendigung des Dienstverhältnisses zu räumen. Die Räumungsfrist beträgt 28 Tage, wenn das Dienstverhältnis durch fristlose Entlassung endet.
b)
Brennstoffe:
Die Angestellten haben gegen Bezahlung des Selbstkostenpreises des Betriebes Anspruch auf 4000 kg Brennstoffe nach Wahl fest oder flüssig, und 400 kg trockenes Holz pro Jahr. Die Inanspruchnahme dieser Naturalien muss bis 1. Oktober eines jeden Jahres der Betriebsleitung bekannt gegeben werden. Eine Änderung der Bestellung innerhalb der nächsten 12 Monate ist nicht statthaft. Jeder Angestellte ist verpflichtet, die von ihm bestellte Menge zu übernehmen. Die Zustellung erfolgt nach innerbetrieblichen Vereinbarungen höchstens zweimal im Jahr kostenlos zu den Wohnungen. Für den Bezug von flüssigem Brennstoff in Tankwagen oder Fässern ist Voraussetzung, dass sich die notwendige Anzahl von Beziehern für eine Tankwagenfüllung bzw Lkw-Ladung bei Fässern findet. Die Abgabe erfolgt daher an den Verbraucher nur direkt durch Fahrzeuge des Lieferanten.
c)
Zucker:
Die Angestellten haben Anspruch auf 100 kg Zucker pro Kalenderjahr unentgeltlich. Bei Ein- bzw Ausritt während des Kalenderjahres gebührt der aliquote Teil, wobei auf jeweils volle 10 kg zu runden ist.
d)
Angestellten mit einer ununterbrochenen 25-jährigen Dienstzeit im selben Betrieb werden weitere 100 kg Zucker jährlich ab 1. Jänner des Kalenderjahres, in dem der Jubilar die 25-jährige Zugehörigkeit zum Betrieb erreicht, unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Dadurch wird der Anspruch auf Zucker gem lit c) nicht berührt.
(2)  Angestellte, die das 20. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und nicht Familienerhalter sind, haben Anspruch auf die Bezüge gem Abs 1 lit b), lit c).
(3)  Teilzeitbeschäftigte, die diesem Kollektivvertrag unterliegen, haben Anspruch auf die Bezüge gem
Abs 1 lit b)
Abs 1 lit c) und
Abs 1 lit d) sowie Abs 4 im Ausmaß des Verhältnisses Teilzeit zu Normalarbeitszeit.


Kunsttext
8. Ergänzung vom 05.09.2012 / gilt ab 01.09.2012
(4)  Alle Angestellten erhalten als Abgeltung für Naturalbezüge eine Zulage von Euro 25,57/Monat, die sich ab dem 2. Dienstjahr auf Euro 109,64/Monat erhöht. Sie wird 14 mal pro Kalenderjahr ausbezahlt. Die Zulage von Euro 109,64/Monat ist bei der Ermittlung sämtlicher Entgelte zu berücksichtigen.


Ende


§ 6 Schutzkleidung
Angestellte erhalten, soweit dies zur Ausübung ihres Dienstes erforderlich ist, die notwendige Schutzkleidung auf Kosten des Betriebes leihweise zur Verfügung gestellt.


§ 7 Reisegebühren
(1)  Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten nicht für jene Angestellte, denen hauptsächlich die Abwicklung des Geschäftsverkehrs mit den Rübenbauern obliegt (Rübenkontrollore, Rübeninspektoren u a) und mit denen ein Pauschalsatz für Reisediäten vereinbart ist.
(2)  Den übrigen Angestellten, welche im Auftrage der Betriebsleitung Dienstreisen zu unternehmen haben, sind die durch die Reise verursachten Auslagen und Mehraufwendungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erstatten.
(3)  Eine Dienstreise liegt vor, wenn der Angestellte zur Erledigung dienstlicher Aufträge auf Anordnung der Betriebsleitung seinen Dienstort verlässt. Dienstort im Sinne dieses Paragraphen ist das Gemeindegebiet des Ortes, in dem die ständige Arbeitsstätte des Angestellten liegt.
(4)  Wenn der Angestellte die Dienstreise von der ständigen Arbeitsstätte aus antritt oder nach derselben unmittelbar zur ständigen Arbeitsstätte zurückzukehren hat, so gilt als Zeitpunkt des Beginnes und der Beendigung der Dienstreise das Verlassen und Wiederbetreten der ständigen Arbeitsstätte. Wenn die Dienstreise mittels öffentlicher Verkehrsmittel erfolgt, so gilt als Zeitpunkt des Beginnes der Dienstreise die planmäßige Abfahrtszeit und als Zeitpunkt der Beendigung die tatsächliche Ankunftszeit des Beförderungsmittels.
Wird eine Dienstreise im Einvernehmen mit der Betriebsleitung von der Wohnung aus angetreten oder kehrt der Angestellte im Einvernehmen mit der Betriebsleitung nach derselben unmittelbar zur Wohnung zurück, so gilt als Zeitpunkt des Beginnes und der Beendigung der Dienstreise das Verlassen bzw Wiederbetreten der Wohnung.
Fahrtvergütung
(5)  Die Angestellten erhalten bei ununterbrochenen Fahrten bis 250 km die Fahrtkosten 2. Klasse oder Autobus, darüber oder bei angeordneten Nachtfahrten die Fahrtkosten 1. Klasse oder Autobus ersetzt. Eine Nachtfahrt liegt vor, wenn wenigstens drei Fahrtstunden in die Zeit zwischen 22 und 6 Uhr fallen. Vergütung für Schlafwagenbenützung, Verwendung von Flugzeugen und Luxuszügen wird nur aufgrund besonderer Bewilligung der Betriebsleitung gewährt.
Es werden nur tatsächlich aufgelaufene Fahrtkosten ersetzt.
Reiseaufwandsentschädigung
(6)  Für die Bestreitung des mit der Dienstreise verbundenen persönlichen Mehraufwandes erhält der Angestellte für jeden vollen Kalendertag eine Reiseaufwandsentschädigung. Sie besteht aus dem Taggeld und dem Übernachtungsgeld.

Kunsttext
8. Ergänzung vom 05.09.2012 / gilt ab 01.09.2012

Die Reiseaufwandsentschädigung für den Kalendertag beträgt für Angestellte der
Verw.-Gr. Taggeld Übernachtungsgeld
I-III, M I und M II (ohne abgeschl. Fachschule) 42,64 21,32
IV, IVa und M II (mit abgeschl. Fachschule) 45,07 25,57
V, Va und M III 49,35 25,57
VI 54,21 25,57


Ende
(7)  Das Taggeld dient zur Deckung der Mehrausgaben für Verpflegung sowie aller mit der Dienstreise verbundenen persönlichen Aufwendungen einschließlich der Trinkgelder für persönliche Bedienung.
Das Übernachtungsgeld dient zur Deckung der Unterkunftsbezahlung bzw bei angeordneten Fahrten während der Nacht für den anfallenden Mehraufwand. Für eine Nacht wird nur einmal Übernachtungsgeld vergütet. Ist die Dienstreise mit keiner Nächtigung bzw angeordneten Nachtfahrt verbunden oder wird Quartier bzw Schlafwagen kostenlos beigestellt, entfällt das Übernachtungsgeld.
(8)  Für den Tag des Antrittes und der Beendigung einer mehrtägigen Dienstreise sowie bei Dienstreisen, die keinen vollen Kalendertag beanspruchen, beträgt das Taggeld Bruchteile des vorgesehenen Satzes nach Maßgabe der Reisedauer an dem betreffenden Kalendertag. Die Reisedauer ist nach Abs 4 zu berechnen. Und zwar gebührt bei einer Abwesenheit von
mehr als 3 bis 6 Stunden 3/10 des Taggeldes,
mehr als 6 bis 8 Stunden 5/10 des Taggeldes,
mehr als 8 bis 10 Stunden 8/10 des Taggeldes,
mehr als 10 Stunden das volle Taggeld.
Sonstige Dienstauslagen
(9)  Sonstige mit der Dienstreise im Zusammenhang stehende notwendige Dienstauslagen, wie Porti, Telegramm- und Fernsprechgebühren, Kosten für die Zu- und Abfahrt vom Bahnhof und dgl, sind in ihrem tatsächlichen, glaubhaft gemachten Ausmaß gesondert zu vergüten.
Zusätzliche Reiseaufwandsentschädigung
(10)  Soweit bei angeordneten Dienstreisen die effektive Reisezeit (das ist die Zeit der unmittelbaren Reisebewegung in Beförderungsmitteln, wie Eisenbahn, Autobus usw, einschließlich notwendiger Wartezeiten auf Umsteigbahnhöfen) nicht in die Normalarbeitszeit des Dienstnehmers fällt, gebührt neben der vorgesehenen Reiseaufwandsentschädigung für jede solche begonnene - sonst dienstfreie - effektive Reisestunde, zusätzlich ein Siebentel der vollen Reiseaufwandsentschädigung. Für Reisestunden an Samstagen ab 13 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen gebührt ein Viertel der vollen Reiseaufwandsentschädigung.
Liegt jedoch gleichzeitig eine Nachtfahrt im Sinne des § 8 Abs 5 vor, dann gebührt die obige zusätzliche Reiseaufwandsentschädigung nur für die vor 22 Uhr liegenden effektiven Reisestunden.
(11)  Für Zeiten, für welche Reiseaufwandsentschädigung gem Abs 10 gezahlt wird, erfolgt keine besondere Vergütung von Überstunden.
Überstunden auf Dienstreisen
(12)  Soweit Angestellte bei einer Dienstreise über Aufforderung des Arbeitgebers das Beförderungsmittel selbst lenken, gilt hinsichtlich der außerhalb der Normalarbeitszeit anfallenden Lenkzeit folgende Regelung:
Für Fahrzeiten außerhalb der täglichen bzw wöchentlichen Normalarbeitszeit wird eine Vergütung in Höhe des Überstundenentgelts gewährt, wobei nur volle Viertelstunden vergütet werden. Die Berechnungsgrundlage für die Grundvergütung ist ihrer Höhe nach mit dem jeweiligen Mindestgrundgehalt der Verwendungsgruppe IV nach 12 Jahren nach oben begrenzt. Diese Regelung gilt nicht für jene Angestellten, die in Ausübung ihrer Tätigkeit vorwiegend zu reisen haben, wie zB: Vertreter, Angestellte mit ständiger Reisetätigkeit und sonstige Angestellte, die in der Gestaltung des täglichen Arbeitsablaufes ungebunden sind.
(13)  Werden von der Firmenleitung effektive Dienstleistungen am Zielort der Dienstreise über die täglich Normalarbeitszeit hinaus angeordnet, so werden neben der gebührenden einfachen Reiseaufwandsentschädigung die tatsächlich geleisteten Überstunden vergütet.


§ 8 Trennungsentschädigung
(1)  Angestellte, die infolge vorübergehender Beorderung oder dauernder Versetzung an einen anderen Dienstort gezwungen sind, einen getrennten Haushalt zu führen, erhalten auf Antrag zur Abgeltung des dadurch entstehenden Mehraufwandes eine Trennungsentschädigung.
(2)  Anspruchsberechtigt sind verheiratete Angestellte sowie jene verwitweten, geschiedenen und ledigen Angestellten, die mit ihren minderjährigen Kindern, mit ihren Eltern oder einem Elternteil im gemeinsamen Haushalt leben und die Mittel hiezu ganz oder zum überwiegenden Teil aufbringen.
(3)  Die Notwendigkeit getrennter Haushaltsführung ist als gegeben anzunehmen, wenn dem Angestellten die tägliche Heimfahrt vom neuen Dienstort zum bisherigen Wohnort nicht zugemutet werden kann.


Kunsttext
8. Ergänzung vom 05.09.2012 / gilt ab 01.09.2012
(4)  Im Falle einer vorübergehenden, 7 Tage übersteigenden oder einer dauernden Versetzung beträgt die Trennungsentschädigung für Angestellte der
Verw.-Gr. monatlich
I - III, M I und M II (ohne abgeschl. Fachschule) 444,63
IV - VI, M II (mit abgeschl. Fachschule) und M III 559,75


Ende
(5)  Für die Dauer des Urlaubes vermindert sich die Trennungsentschädigung auf ein Drittel des zustehenden Satzes. Ist währenddessen am neuen Dienstort kein Mietaufwand erforderlich, so entfällt die Trennungsentschädigung.
Während der Dauer des Krankenstandes wird die Trennungsentschädigung weitergezahlt, wenn der Angestellte im neuen Dienstort verbleibt. Wird er wegen einer länger dauernden Krankheit in ein Krankenhaus aufgenommen oder verlässt er den Dienstort, erhält er ein Drittel des zustehenden Satzes so lange, als er am Dienstort Mietaufwand zu tragen hat.
(6)  Die Trennungsentschädigung entfällt:
a)
wenn dem Angestellten eine geeignete Wohnung im neuen Dienstort oder so nahe hievon angeboten wird, dass ihm die tägliche Heimfahrt mit den üblichen Verkehrsmitteln zugemutet werden kann,
b)
wenn aus anderen Gründen die Voraussetzungen zur Zahlung der Trennungsentschädigung nach den Bestimmungen dieses Paragraphen nicht mehr gegeben sind.
(7)  Der Angestellte ist verpflichtet, jede Änderung der Voraussetzungen für die Gewährung der Trennungsentschädigung unverzüglich zu melden.
Mit In-Kraft-Treten dieses Zusatzkollektivvertrages tritt der Zusatzkollektivvertrag vom 5. Oktober 1988 samt allen seither vereinbarten Abänderungen und Zusätzen außer Kraft.


§ 9 Berechnung der Überstunden
In die Berechnungsgrundlage für die Überstundengrundvergütung und die Grundlage für die Berechnung der Überstundenzuschläge sind jene weiteren Gehaltsbestandteile, die unter anderen begrifflichen Bezeichnungen dauernd für die Normalarbeitszeit bezahlt werden, einzubeziehen. Von dieser Regelung ausgenommen ist die in § 6 Abs 4, erster Halbsatz, vereinbarte Zulage als Abgeltung für Naturalbezüge im 1. Dienstjahr in der jeweils gültigen Höhe.



Wien, am 26. September 2002
FACHVERBAND DER NAHRUNGS- UND
Obmann Geschäftsführer
Dr. KOBATSCH Dr. BLASS
VERBAND DER ZUCKERINDUSTRIE
Obmann Geschäftsführer
Dipl.-Ing. MARIHART Dr. BLASS
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN
Vorsitzender Geschäftsbereichleiter
SALLMUTTER PROYER
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN
Wirtschaftsbereich Land- und Forstwirtschaft / Nahrung / Genuss
Vorsitzender Wirtschaftsbereichssekretär
NEUMÄRKER Ing. LANDSTETTER

ZUSATZKOLLEKTIVVERTRAG über Dienstreisen am Dienstort


abgeschlossen zwischen dem
Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs,

1030 Wien, Zaunergasse 1-3,
und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund,
Gewerkschaft der Privatangestellten,
Sektion Industrie und Gewerbe,
1013 Wien, Deutschmeisterplatz 2.


ARTIKEL I GELTUNGSBEREICH
a) Räumlich:
Für das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich.
b) Fachlich:
Für alle Betriebe die dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie angehören, ausgenommen Austria Tabak AG und die Mitgliedsfirmen der Brauindustrie.
c) Persönlich:
Für alle Angestellten, die in den unter b) angeführten Betrieben beschäftigt sind.


ARTIKEL II BEGRIFF DER DIENSTREISE AM DIENSTORT
a)
Eine Dienstreise am Dienstort liegt vor, wenn der/die Angestellte zur Ausführung eines ihm/ihr erteilten Auftrages die Betriebsstätte vorübergehend verlässt.
b)
Als Dienstort im Sinne dieser Bestimmung gilt außerhalb von Wien ein Tätigkeitsgebiet im Umkreis von 12 Straßenkilometern von der Betriebsstätte als Mittelpunkt gerechnet, aber jedenfalls das Gemeindegebiet. Als Gemeindegebiet von Wien gelten die Bezirke 1 bis 23.


ARTIKEL III
Ansprüche auf Reiseaufwandsentschädigungen für Dienstreisen am Dienstort können durch Betriebsvereinbarung geregelt werden. Diese Betriebsvereinbarung hat die Anspruchsberechtigung und die Höhe der Aufwandsentschädigung zu regeln.


ARTIKEL IV
Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. November 1999 in Kraft und ist bis 31. Dezember 2001 befristet. Sofern sich bis zum 31.12.2001 keine der vertragschließenden Parteien gegen eine Verlängerung des Kollektivvertrages ausspricht, gilt dieser als unbefristet abgeschlossen.
Wien am 2. Dezember 1999

Zusatzkollektivvertrag


Aufgrund des § 22 des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte der Industrie, i.d.g.F., wird zwischen dem
Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie

einerseits und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund,

Gewerkschaft der Privatangestellten,

Sektion Industrie und Gewerbe

andererseits, der nachstehende
ZUSATZKOLLEKTIVVERTRAG

über die Entsendung zu Auslandsdienstreisen vereinbart.


§ 1. Geltungsbereich
Der Zusatzkollektivvertrag gilt:
räumlich:
für alle Bundesländer der Republik Österreich, eingeschränkt für die Milchindustrie auf das Bundesland Wien;
fachlich:
für alle Mitgliedsfirmen des Fachverbandes der Nahrungs- und Genussmittelindustrie, ausgenommen die Mitgliedsfirmen des Verbandes der Brauindustrie;
persönlich:
für alle Arbeitnehmer, auf welche der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie, i.d.g.F., anzuwenden ist.


§ 2. Auslandsdienstreisen
Eine Auslandsdienstreise liegt vor, wenn ein Angestellter von seinem Dienstort in Österreich vorübergehend zur Dienstleistung ins Ausland entsendet wird.


§ 3. Reisevorbereitung
Dem Angestellten ist vor Antritt der Beschäftigung im Ausland die zur Erledigung der mit der Entsendung verbundenen Angelegenheiten notwendige Zeit freizugeben. Die notwendigen und unvermeidlichen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung der Entsendung sind zu ersetzen.


§ 4. Schriftliche Aufzeichnungen
Die für die Entsendung vereinbarte Aufwandsentschädigung gemäß § 7 dieses Kollektivvertrages und Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Entsendung, soweit letztere von diesem Kollektivvertrag bzw. einer betrieblichen Regelung abweichen oder diese ergänzen, sind schriftlich festzuhalten, zum Beispiel in Form einer Ergänzung des Dienstzettels (§ 15 Abs. 3 des Rahmenkollektivvertrages für die Angestellten der Industrie).
Dem Betriebsrat sind schriftliche Aufzeichnungen über die vereinbarte Höhe der Aufwandsentschädigung sowie über aufgrund dieses Kollektivvertrages ermöglichte abweichende Regelungen zu übergeben. Werden derartige Regelungen im Betrieb, insbesondere aufgrund einer Betriebsvereinbarung, allgemein angewendet, genügt die einmalige Übergabe dieser Regelung.
Dem Angestellten ist vor Beginn der Entsendung insbesondere mitzuteilen:
a)
Beginn und voraussichtliches Ende der Beschäftigung,
b)
Höhe des Tag- und Nachtgeldes,
c)
Art des Verkehrsmittels,
d)
Überweisungsart des Entgelts,
e)
Entlohnungs- und Abrechnungszeiträume,
f)
Art und Höhe der Versicherungen.

Die Mitteilung kann insoweit entfallen, als sich aufgrund der Dauer der Entsendung und bestehender Regelungen im Unternehmen keine Notwendigkeit einer besonderen Mitteilung ergibt.


§ 5. Beförderungsmittel und Fahrtkosten
(1)  Die Wahl des Beförderungsmittels und die Festlegung der Reiseroute obliegen dem Dienstgeber.
Soweit eine Wahlmöglichkeit für den Dienstgeber besteht, darf durch die getroffene Wahl nicht ein offensichtliches Missverhältnis zwischen den wirtschaftlichen und betrieblichen Interessen des Arbeitgebers und den eintretenden Belastungen des Angestellten in zeitlicher und körperlicher Hinsicht entstehen.
(2)  Es werden nur tatsächlich aufgelaufene und nachgewiesene Fahrtkosten ersetzt.
(3)  Hinsichtlich des Kostenersatzes der benützten Wagenklasse bei Bahnfahrten sind die entsprechenden kollektivvertraglichen Bestimmungen für Inlandsdienstreisen im Sinne des österreichischen Standards sinngemäß anzuwenden.


§ 6. Arbeitszeit und Wochenruhe
(1)  Die Verteilung der in Österreich geltenden wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die einzelnen Tage der Woche und die Festlegung der täglichen Normalarbeitszeit kann für die im Ausland tätigen Angestellten entsprechend den Regelungen und der Übung des Auslandsstaates und dem Erfordernis der Zusammenarbeit mit Arbeitnehmern des Auslandsstaates oder unter Berücksichtigung der sonstigen Gegebenheiten und Erfordernisse abweichend von den Regelungen im Inland festgelegt werden.
(2)  Gilt in dem Auslandsstaat, in den der Angestellte entsendet wird, ein anderer Tag der Woche als Sonntag als wöchentlicher Ruhetag, tritt dieser Tag an die Stelle des Sonntags.


§ 7. Aufwandsentschädigung
(1)  Für die Bestreitung des mit der Entsendung verbundenen Mehraufwandes erhält der Angestellte eine Aufwandsentschädigung, welche aus einem Tag- und Nachtgeld besteht. Das Taggeld dient zur Deckung der Mehrausgaben für Verpflegung sowie aller mit der Entsendung verbundenen persönlichen Aufwendungen einschließlich der Trinkgelder für persönliche Bedienung. Das Nachtgeld dient zur Deckung der Unterkunftsbezahlung bzw. bei angeordneten Fahrten während der Nacht für den anfallenden Mehraufwand. Für die Definition der Nachtfahrt ist der jeweilige Zusatzkollektivvertrag für Inlandsdienstreisen heranzuziehen. Unvermeidliche Mehrauslagen für Unterkünfte werden gegen Vorlage der Quartierrechnung gesondert vergütet. Bei kostenloser Beistellung von zumutbarem Quartier bzw. Schlafwagen entfällt das Nachtgeld. Allfällig erforderliche Unterkunftszusatzkosten sind in diesem Falle vom Arbeitgeber zu entrichten oder zu ersetzen.

Kunsttext
KV vom 6.11.01 / gilt ab 1.11.01
2)  Durch die Vereinbarung des Tag- und Nachtgeldes darf das Taggeld sowie das Nachtgeld während der ersten 28 Tage einer Dienstreise jenes der Gebührenstufe 3 der Bundesbediensteten nicht unterschreiten. Danach darf das Taggeld und das Nachtgeld der Gebührenstufe 3 der Bundesbediensteten um nicht mehr als 10% unterschritten werden.
3)  Bei Reisen in Mitgliedsstaaten der Europäischen Union zum Stand 1.11.2001 gebühren Tages- und Nächtigungsgelder zumindest im Ausmaß der für Inlandsdienstreisen vorgesehenen Sätze, soweit sich daraus ein höherer Anspruch ergibt.
Absatz 2 und 3 gelten für Dienstreisen, die nach dem 1.11.201 beginnen.
4)  Die Aufwandsentschädigung nach diesem Kollektivvertrag gebührt für die Dauer des Aufenthaltes im Ausland, der mit dem Grenzübertritt beginnt bzw. endet. Wird bei der Entsendung ein Flugzeug benützt, so gilt als Grenzübertritt der Abflug vom bzw. die Ankunft am letztbenützten Inlandsflughafen. Das Tag- und Nachtgeld (Abs. 2 bzw. 3) richtet sich nach dem Ansatz für den Staat, der bei der Entsendung durchfahren wird bzw. in dem sich der Angestellte zur Verrichtung der Dienstleistung aufhält. Bei Flugreisen richtet sich das Taggeld (Abs. 2 bzw. 3) nach dem Ansatz des Staates, in den die Entsendung führt.
Der Angestellte erhält für je volle 24 Stunden des Aufenthaltes im Ausland das vereinbarte Taggeld. Bruchteile bis zu 5 Stunden bleiben unberücksichtigt, für Bruchteile in der Dauer von mehr als 5 Stunden gebührt 1/3, von mehr als 8 Stunden 2/3 und von mehr als 12 Stunden das volle Taggeld. Diese Regelung gilt auch für jene Dienstreisen, bei denen gem. Abs. 3 die Taggelder für Inlandsdienstreisen gebühren.

Ende

Ausdrücklich auf die Aufwandsentschädigung als anrechenbar bezeichnete, vom Arbeitgeber oder einem Dritten gewährte besondere Entschädigungen sind auf die Aufwandsentschädigungen im Sinne dieses Paragraphen anrechenbar.
Die Aufwandsentschädigung gebührt grundsätzlich in österreichischer Währung. Die Bezahlung der Aufwandsentschädigung in Fremdwährung ist in Betrieben mit Betriebsrat im Einvernehmen mit diesem, ansonsten im Einvernehmen mit dem Angestellten zu regeln, wobei auf auftragsbezogene Bedingungen Rücksicht zu nehmen ist.
(5)  Vom Taggeld entfallen 15 Prozent auf das Frühstück, 30 Prozent auf das Mittagessen und 25 Prozent auf das Nachtmahl. Werden die Mahlzeiten umsonst zur Verfügung gestellt bzw. die sonstigen Aufwendungen nicht vom Angestellten getragen, verringert sich das vereinbarte Taggeld entsprechend. Im Fall der Zurverfügungstellung von verbilligten Mahlzeiten (etwa Werksküche) gilt ebenfalls die Kürzungsbestimmung des ersten Satzes, es sind jedoch in diesem Fall die Kosten der Mahlzeit durch die Firma zu ersetzen. Diese Bestimmung ist dann anzuwenden, wenn die umsonst oder verbilligt zur Verfügung gestellten Mahlzeiten nach inländischen Begriffen zumutbar sind oder nicht gesundheitliche Gründe entgegenstehen. Wird gemäß § 7 Abs. 4, 2. Satz nur ein aliquotes Taggeld verrechnet und findet ein Abzug für Mahlzeiten statt, sind die Abzugssätze des 1. Satzes auf das jeweilige aliquote Taggeld zu beziehen.
(6)  Sonstige mit der Dienstreise im Zusammenhang stehende notwendige Dienstauslagen, wie zum Beispiel Porti, Telegramm- und Fernsprechgebühren, Kosten für die Zu- und Abfahrt vom Bahnhof und notwendige Kleiderreinigung, sind in ihrem notwendigen und glaubhaft gemachten Ausmaß gesondert zu vergüten.
(7)  Die tägliche Aufwandsentschädigung (Tag- und Nachtgeld) entfällt im Falle eines unentschuldigten Fernbleibens zur Gänze. Das Gleiche gilt, wenn eine Dienstverhinderung bzw. Arbeitsunfähigkeit jedweder Art vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wird. Im Fall eines Arbeitsunfalles entfällt die tägliche Aufwandsentschädigung nur bei vorsätzlicher Herbeiführung.
Bei einem notwendigen Krankenhausaufenthalt im Ausland verringert sich der Taggeldsatz auf 1/3 des vollen vereinbarten Taggeldsatzes. Das Nachtgeld entfällt, jedoch werden weiterlaufende Quartierkosten gegen Nachweis bis auf Widerruf durch die Firmenleitung ersetzt.
(8)  Bis zum Grenzübertritt bzw. letztbenützten Inlandsflughafen ist die Aufwandsentschädigung nach den entsprechenden im Inland geltenden Kollektivverträgen zu bemessen. Das Gleiche gilt sinngemäß für die Rückkehr.
Ergibt sich bei Dienstreisen von bis zu 24-stündiger Dauer aufgrund der Dauer des Auslandsaufenthaltes kein (aliquoter) Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung im Sinne des Abs. 4, sind auf die gesamte Dienstreise die entsprechenden im Inland geltenden Kollektivverträge hinsichtlich der Bemessung der Aufwandsentschädigung anzuwenden.
(9)  Bei Aufenthalten zur Schulung oder Ausbildung kann vereinbart werden, dass sich das gemäß Abs. 2 bzw. 3 jeweils zustehende Taggeld auf 10 Prozent dieses Satzes verringert, wenn ein ganztägig erweiterter Betreuungsumfang (Mahlzeit und Nebenleistung) gewährt wird.


§ 8. Vergütung für Reisezeit und Lenkzeit
(1)  Hinsichtlich der Vergütung von Reisezeit und Lenkzeit sind die entsprechenden Bestimmungen der Kollektivverträge betreffend die Inlandsdienstreisen in den jeweiligen Bereichen anzuwenden, wobei für die Bemessung der Vergütung für Reisezeit die Aufwandsentschädigung (Tag- und Nachtgeld) des Inlandes heranzuziehen ist. Dasselbe gilt hinsichtlich Überstunden auf Dienstreisen.
Mit dieser Vergütung ist die zeitliche Inanspruchnahme des Angestellten durch die Reisetätigkeit abgegolten.
(2)  Hinsichtlich der Vergütung gelten die Zeiten der Reisebewegung im In- und Ausland als Einheit. Wird vom Einsatzort am Zielort der Dienstreise im Auslandsstaat eine Dienstreise vergleichbar einer Dienstreise nach den jeweiligen Bestimmungen der Zusatzkollektivverträge über Inlandsdienstreisen angetreten, gelten die Bestimmungen über die Definition des Dienstortes sinngemäß im Ausland.


§ 9. Familienheimfahrt
Nach einem ununterbrochenen Aufenthalt von der Dauer eines halben Jahres in Europa oder 11 Monaten in außereuropäischen Staaten hat der Angestellte Anspruch auf eine bezahlte Familienheimreise mit anschließendem Gebührenurlaub, sofern die Beendigung der Entsendung bzw. eine Heimreise aus sonstigen Gründen nicht in den nächsten 3 Monaten zu erwarten ist.
Heimreisezeiten dürfen auf den Gebührenurlaub nicht angerechnet werden. Für die Familienheimreise gelten hinsichtlich der Beförderungsmittel und der Reisezeit die entsprechenden Bestimmungen dieses Kollektivvertrages.
Wird jedoch die Heimreise bedingt zum Beispiel durch die Auftragslage nicht möglich, gebührt bei ununterbrochenem Aufenthalt von mehr als 6 Monaten in europäischen Staaten für jeden darüber hinausgehenden Monat 1/6, in außereuropäischen Staaten für jeden über 11 Monate hinausgehenden Monat 1/11 der gesamten Fahrtkosten für die Hin- und Rückreise zum ständigen Wohnort als Abgeltung für die nichtkonsumierte Heimreise.


§ 10. Unfallversicherung
Der Arbeitgeber hat dem Angestellten die Kosten einer Unfallversicherung für Unfälle während der Dauer der Entsendung, ausgenommen Arbeits- und Wegunfall im Sinne des ASVG, die zum Tod oder dauernder Invalidität führen, zu ersetzen. Hinsichtlich des Kostenersatzes wird für Tod eine Versicherungssumme von mindestens S 150.000,-, für dauernde Invalidität von mindestens S 300.000,- festgesetzt. Es werden nur Kosten für eine Versicherung gedeckt, die jene Risken abdeckt, die nach den österreichischen Versicherungsbedingungen unter das normale Unfallrisiko fallen. Der Kostenersatz fällt weg oder verringert sich entsprechend, wenn auf eine andere Weise für Abdeckung des Unfallrisikos in obigem Ausmaß durch die Firma gesorgt ist; von dieser anderweitigen Vorsorge ist dem Angestellten schriftlich Mitteilung zu machen.


§ 11. Tod naher Angehöriger
Bei Tod des Ehegatten, des Lebensgefährten (im Sinne der Bestimmungen des ASVG), der Kinder, der Adoptivkinder oder der Eltern sind die Kosten der Rückreise zu erstatten und die Fahrzeit bei der Rückreise in gleicher Weise wie bei einer Entsendung zu behandeln, sofern die Heimfahrt tatsächlich beansprucht wird.


§ 12. Erkrankungen und Unfälle
Bei Erkrankung im Ausland gilt § 130 ASVG bzw. das jeweilige zwischenstaatliche Sozialversicherungsabkommen.
Über Verlangen der unter § 11 genannten nahen Angehörigen hat die Firma im Fall des Todes des Angestellten während der Dauer der Entsendung die notwendigen Kosten des Rücktransportes zu übernehmen, soweit diese nicht von dritter Seite (zum Beispiel Versicherung) getragen werden, wobei die Kostenübernahme mit S 100.000,- nach oben begrenzt ist. Über Verlangen der Hinterbliebenen hat die Firma bei der administrativen Abwicklung des Rücktransportes behilflich zu sein.


§ 13. Höhere Gewalt
Im Fall einer konkreten persönlichen Gefährdung (zum Beispiel durch Krieg, innerpolitische Unruhe am Zielort der Entsendung) ist der Angestellte berechtigt, die Heimreise anzutreten. Vor Antritt ist nach Möglichkeit das Einvernehmen mit dem Arbeitgeber bzw. dessen bevollmächtigtem Vertreter herzustellen, ansonsten ist der Arbeitgeber vom Antritt der Reise unverzüglich zu verständigen. Wird der Angestellte durch höhere Gewalt an der Rückreise gehindert, so ist den Angehörigen, zu deren Erhaltung der Angestellte gesetzlich verpflichtet ist, jenes Gehalt für die Dauer von 6 Monaten weiterzubezahlen, das er bei Dienstleistung an der Dienststelle im Inland erreicht hätte. Für weitere 6 Monate ist diesen Angehörigen ein Betrag in der Höhe des auf gleicher Basis berechneten pfändungsfreien Einkommens zu bezahlen.


§ 14. Bevorschussung und Reiseabrechnung
Die Aufwandsentschädigung (Tag- und Nachtgeld) und Fahrtkosten (soweit nicht Fahrkarten gestellt werden) sind dem Angestellten zeitgerecht gegen nachherige Verrechnung zu akontieren.
Die Abrechnung der Ansprüche hat grundsätzlich für jeden abgelaufenen Kalendermonat bis zum Ende des nächsten Kalendermonats durch schriftliche Rechnungslegung zu erfolgen. Die Ansprüche verfallen, wenn diese Rechnungslegung nicht innerhalb von 2 weiteren Kalendermonaten, im Falle einer unverschuldeten Verhinderung an der Rechnungslegung innerhalb von 2 Kalendermonaten nach Wegfall der Verhinderung, erfolgt.


§ 15. Abtretung von Ansprüchen
Über Aufforderung des Dienstgebers hat der Angestellte bzw. seine Hinterbliebenen Ersatzansprüche, die sich aus einem Ereignis im Sinne der §§ 10, 12 und 13 gegen Dritte ergeben, bis zur Höhe des vom Dienstgeber auszubezahlenden bzw. ausbezahlten Betrages an den Dienstgeber bei sonstigem Verlust im Sinne obiger Paragraphen abzutreten.


§ 16. Sondervereinbarungen, Betriebsvereinbarungen, betriebliche Regelungen und Günstigkeitsklausel
(1)  Die Ansprüche nach §§ 7 und 8 können einvernehmlich auch auf andere Weise als in diesem Kollektivvertrag, etwa durch ein Pauschale, eine Auslandszulage oder ein Entgelt bzw. eine andere Vergütung, das die Abgeltung für diese Ansprüche einschließt, abgegolten werden.
(2)  Bestehende Firmenregelungen bleiben in ihrem gesamten Umfang als Betriebsvereinbarung aufrecht und treten anstelle dieses Kollektivvertrages, wenn binnen 2 Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Kollektivvertrages die Firmenleitung und der Betriebsrat einvernehmlich die Weitergeltung der Regelung festlegen. Kommt keine Einigung zustande, gilt Abs. 3. Regelungen im Sinne dieses Absatzes haben schriftlich zu erfolgen.
(3)  Bestehende, für die Angestellten günstigere Vereinbarungen, Betriebsvereinbarungen und Regelungen bleiben aufrecht und können auch in Hinkunft abgeschlossen werden. Diese Günstigkeitsklausel ist so anzuwenden, dass nur die betriebliche Regelung als Ganzes auf ihre Günstigkeit geprüft wird, ein Herausgreifen einzelner Teile der einen oder anderen Regelung unter Berufung auf diese Günstigkeitsklausel ist nicht gestattet.


§ 17. Schlichtungsverfahren
Mit der Beilegung von Auslegungsstreitigkeiten und Streitigkeiten über die Anwendung der Günstigkeitsklausel gemäß § 16 Abs. 3 hat sich vor Anrufung des Einigungsamtes ein paritätisch aus je drei Vertretern der vertragschließenden Organisationen zusammengesetzter Ausschuss zu befassen, dessen Mitglieder tunlichst aus dem Kreis der an den Verhandlungen über diesen Kollektivvertrag Beteiligten zu entnehmen sind.


§ 18. Geltungsbeginn und Geltungsdauer, Außerkrafttreten anderer Rechtsvorschriften
(1)  Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Jänner 1991 in Kraft.
(2)  Dieser Kollektivvertrag kann von beiden vertragschließenden Parteien unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist zu jedem Monatsletzten mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden. Während der Kündigungsfrist sollen Verhandlungen wegen Erneuerung bzw. Abänderung dieses Kollektivvertrages geführt werden.
Wien, 12. Dezember 1990

ZUSATZKOLLEKTIVVERTRAG über die Verrechnung von Kilometergeld für Personenkraftwagen


Abgeschlossen zwischen der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, Sektion Industrie, für die Fachverbände der
Bergwerke und eisenerzeugenden Industrie
(ausgenommen die Österreichische Salinen AG.),
Erdölindustrie,
Stein- und keramischen Industrie,
Glasindustrie,
Chemischen Industrie,
Papierindustrie,
Nahrungs- und Genussmittelindustrie
(ausgenommen
die Austria Tabakwerke Aktiengesellschaft, vormals Österreichische Tabakregie, und deren Tochtergesellschaften),
Gießereiindustrie,
Metallindustrie,
Maschinen- und Stahlbauindustrie,
Fahrzeugindustrie,
Eisen- und Metallwarenindustrie
(ausgenommen die
Münze Österreich AG.),
Elektro- und Elektronikindustrie,
Gas- und Wärmeversorgungsunternehmungen

einerseits und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund,
Gewerkschaft der Privatangestellten,
Sektion Industrie und Gewerbe

andererseits.


§ 1. Geltungsbereich
Der Kollektivvertrag gilt:
a) räumlich:
für alle Bundesländer der Republik Österreich; für den Verband der Milchindustrie nur für das Bundesland Wien;
b) fachlich:
für alle Mitgliedsfirmen obiger Fachverbände, ausgenommen die Österreichische Salinen AG und die Münze Österreich AG. Für Mitgliedsfirmen, die gleichzeitig auch anderen als den vertragschließenden Fachverbänden angehören, ist in Zweifelsfällen die Vertragszugehörigkeit einvernehmlich zwischen den beteiligten Fachverbänden und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Sektion Industrie und Gewerbe, festzustellen. Bei dieser Feststellung ist davon auszugehen, welcher Produktionszweig überwiegend ausgeübt wird;
c) persönlich:
für alle dem Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie und dem Kollektivvertrag für die Angestellten der Erdölindustrie Österreichs in ihrer jeweiligen Fassung unterliegenden Dienstnehmer.


§ 2. Kilometergeld
(1)  Wird einem Angestellten die Verrechnung einer Aufwandsentschädigung (Fahrtkostenentschädigung) für eine ihm freigestellte Verwendung seines Privat-Pkw für Dienstreisen im Sinne der Zusatzkollektivverträge für Inlandsdienstreisen bzw. des Kollektivvertrages für die Erdölindustrie genehmigt, richtet sich die Bezahlung dieser Aufwandsentschädigung nach den Bestimmungen dieses Kollektivvertrages. Ein derartiger Anspruch ensteht nur dann, wenn die Genehmigung zur Verrechnung einer Aufwandsentschädigung im Sinne dieses Kollektivvertrages vor Antritt der Dienstreise, tunlichst schriftlich, erteilt wird. Sofern in diesem Kollektivvertrag nicht anderes bestimmt ist, wird als Aufwandsentschädigung ein Kilometergeld gewährt.
(2)  Das Kilometergeld dient zur Abdeckung des durch die Haltung des Kraftfahrzeuges und die Benützung entstehenden Aufwandes. Über das Kilometergeld hinaus besteht keinerlei Anspruch gegen den Dienstgeber aus einer Benützung des Pkw im Sinne des Abs. 1.

Kunsttext
KV vom 30.11.2010 / gilt ab 01.01.2011
(3)  Die Höhe des Kilometergeldes bestimmt sich ab 1. November 2010 (lt. BGBl. 111/2010) wie folgt:
bis 15.000 km € 0,42
darüber € 0,395

(Werte gültig ab 01. Juli 2008)


Ende

Das niedrigere Kilometergeld im Sinne obiger Tabelle gebührt jeweils ab dem Überschreiten der angeführten Kilometergrenzen. Wenn das innerbetriebliche Geschäftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, kann das Geschäftsjahr anstelle des Kalenderjahres für die Berechnung des Kilometergeldes herangezogen werden. Darüber hinaus können innerbetrieblich auch andere Jahreszeiträume, zum Beispiel ab Eintritt des Angestellten, vereinbart werden.
Wird ein Teil des Aufwandes direkt durch den Dienstgeber getragen (zum Beispiel Treibstoff, Versicherung, Reparatur), ist das Kilometergeld entsprechend zu verringern. Bei der Verringerung ist auf einen von den Kraftfahrervereinigungen veröffentlichten Verteilungsschlüssel Rücksicht zu nehmen.
(4)  Diese Regelung gilt für Personenkraftwagen unter den zur Zeit des Abschlusses dieses Kollektivvertrages gegebenen technischen Voraussetzungen. Für Neukonstruktionen (zum Beispiel Kreiskolbenmotor) gilt dieser Kollektivvertrag nicht, bei Verwendung derartiger Wagentypen muss bei einer Fahrt gemäß Abs. 1 eine Vereinbarung über den Aufwandsersatz getroffen werden. Soweit für den Bundesdienst Regelungen vorhanden sind, sind diese mit den Einschränkungen dieses Kollektivvertrages, insbesondere des Abs. 3, sinngemäß anzuwenden.
(5)  Aus der Genehmigung der Verrechnung von Kilometergeld im Sinne des § 2 Abs. 1 kann kein dienstlicher Auftrag zur Verwendung des Pkw abgeleitet werden. Die Kilometergeldverrechnung im Sinne dieses Kollektivvertrages bedingt daher keinerlei Haftung des Dienstgebers für Schäden, die aus der Benützung des Pkw durch den Angestellten entstehen.


§ 3. Rechnungslegung und Nachweis der Kilometergelder
Die Abrechnung der Kilometergelder hat schriftlich in Form einer Aufzeichnung über die gefahrenen Kilometer zu erfolgen. Über Aufforderung des Dienstgebers hat der Angestellte diese Abrechnung entweder nach jeder Fahrt oder in bestimmten Zeitabständen (zum Beispiel Monat) zu erstellen. Über die gefahrenen Kilometer im Sinne des § 2 Abs. 1 ist ein Fahrtenbuch zu führen, das über Aufforderung, jedenfalls aber am Ende des Kalender- oder Geschäftsjahres bzw. beim Ausscheiden des Dienstnehmers vor Ablauf des Kalender- oder Geschäftsjahres, zur Abrechnung zu übergeben ist. Die Führung eines Nachweises kann der Dienstgeber auch verlangen, wenn eine Pauschalregelung mit dem Angestellten vereinbart wurde.


§ 4. Verfall der Ansprüche
Der Angestellte hat die Rechnungslegung spätestens einen Monat nach dem Zeitpunkt der vereinbarten oder aufgetragenen Vorlage durchzuführen. Der Anspruch auf die Entschädigung im Sinne dieses Kollektivvertrages verfällt, wenn die Rechnungslegung nicht innerhalb von zwei Monaten nach der vereinbarten oder aufgetragenen Vorlage erfolgt.


§ 5. Sondervereinbarungen, Betriebsvereinbarungen, betriebliche Regelungen und Günstigkeitsklausel
(1)  Die Bestimmungen dieses Kollektivvertrages gelten nicht für Angestellte, die aufgrund ihrer Dienstverwendung mit Privat-Pkw reisen (zum Beispiel Vertreter), und mit denen eine andere Vereinbarung über den Aufwandsersatz getroffen wurde bzw. wird.
(2)  Bestehende Firmenregelungen bleiben in ihrem gesamten Umfang als Betriebsvereinbarungen aufrecht und treten anstelle dieses Kollektivvertrages, wenn binnen zwei Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Kollektivvertrages die Firmenleitung und der Betriebsrat einvernehmlich die Weitergeltung der Regelung festlegen. Kommt keine Einigung zustande, gilt Abs. 3. Regelungen im Sinne dieses Absatzes haben schriftlich zu erfolgen.
(3)  Bestehende, für die Angestellten günstigere Vereinbarungen, Betriebsvereinbarungen und Regelungen bleiben aufrecht und können auch in Hinkunft abgeschlossen werden. Diese Günstigkeitsklausel ist so anzuwenden, dass nur die betriebliche Regelung als Ganzes auf ihre Günstigkeit geprüft wird, ein Herausgreifen einzelner Teile der einen oder anderen Regelung unter Berufung auf diese Günstigkeitsklausel ist nicht gestattet. Die betriebliche Regelung ist jedenfalls dann als günstiger anzusehen, wenn die Regelung nach Hubraum und Kilometergrenze für die Mehrzahl der mit Fahrten gemäß § 2 Abs. 1 befassten Angestellten günstiger ist.


§ 6. Schlichtungsverfahren
Mit der Beilegung von Auslegungsstreitigkeiten über die Anwendung der Günstigkeitsklausel gemäß § 5 hat sich vor Anrufung des Einigungsamtes* ein paritätisch aus je drei Vertretern der vertragschließenden Organisationen zusammengesetzter Ausschuss zu befassen, dessen Mitglieder tunlichst aus dem Kreis der an den Verhandlungen über diesen Kollektivvertrag Beteiligten zu entnehmen sind.
* Richtig: Arbeits- und Sozialgerichtes


§ 7. Geltungsbeginn und Geltungsdauer
(1)  Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt ab dem 1. November 1983 in Kraft.
(2)  Der Zusatzkollektivvertrag kann von beiden vertragschließenden Parteien unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu jedem Monatsletzten mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden.
(3)  Während der Kündigungsfrist sollen Verhandlungen wegen Erneuerung bzw. Abänderung dieses Zusatzkollektivvertrages geführt werden.
Wien, am 7. November 1983
Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft

Sektion Industrie der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft

Österreichischer Gewerkschaftsbund

Gewerkschaft der Privatangestellten

Sektion Industrie und Gewerbe

KOLLEKTIVVERTRAG Fahrtkostenersatz für Lehrlinge


betreffend Fahrtkostenersatz für Lehrlinge

abgeschlossen zwischen dem

Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs,
Verband der Zuckerindustrie,

einerseits und dem

Österreichischen Gewerkschaftsbund,
Gewerkschaft der Privatangestellten,
Sektion Industrie und Gewerbe,

andererseits.


I. GELTUNGSBEREICH
Der Kollektivvertrag gilt:
räumlich:
für alle Bundesländer der Republik Österreich.
fachlich:
für alle Mitgliedsfirmen des Verbandes der Zuckerindustrie; für Mitgliedsfirmen, die gleichzeitig auch einem anderen als dem vertragschließenden Verband angehören, ist in Zweifelsfällen die Vertragszugehörigkeit einvernehmlich zwischen den beteiligten Verbänden und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Sektion Industrie und Gewerbe, festzustellen. Bei dieser Feststellung ist davon auszugehen, welcher Produktionszweig überwiegend ausgeübt wird.
persönlich:
für alle jene, dem Angestelltengesetz unterliegenden DienstnehmerInnen, auf welche der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie vom 1. November 1991 in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden ist.


II. FAHRTKOSTENERSATZ
Jeder Lehrling erhält für den Besuch der lehrgangsmäßig geführten Berufsschule einen Fahrtkostenersatz in Höhe von 50 Prozent der billigsten Kosten eines zumutbaren öffentlichen Verkehrsmittels für die einmalige Hin- und Rückfahrt pro Woche der Lehrgangsdauer. Auf diesen Kostenersatz werden allfällige Lehrlingsfreifahrten oder ähnliche zweckgebundene Zuschüsse voll angerechnet. Allfällige Vergütungen durch den Betriebsrats-Fond fallen nicht unter diese Anrechnung.


III. GELTUNGSBEGINN
Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. September 1999 in Kraft.
Wien, am 17. Januar 2000

Kollektivvertrag Arbeitszeitverkürzung


betreffend die Arbeitszeitverkürzung in der Zuckerindustrie

abgeschlossen zwischen dem

Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs,
Verband der Zuckerwarenindustrie,
1030 Wien, Zaunergasse 1-3,

und dem

Österreichischen Gewerkschaftsbund,
Gewerkschaft der Privatangestellten,
Sektion Industrie und Gewerbe,
1010 Wien,
Deutschmeisterplatz 2.


§ 1. Geltungsbereich
(1) räumlich:
für das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich.
(2) fachlich:
für alle Unternehmungen, die dem Verband der Zuckerindustrie angehören.
(3) persönlich:
für alle in den oben angeführten Unternehmungen beschäftigten Angestellten, auf die der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie vom 1. November 1984 (in der ab 1.11.1987 geltenden Fassung) Anwendung findet.


§ 2. Arbeitszeit
(1)  Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 38 Stunden.
(2)  Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die einzelnen Arbeitstage erfolgt im Einvernehmen zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat. Dabei kann für einzelne betriebliche Bereiche auch von der grundsätzlichen Regelung gemäß Abs. 1 abgewichen werden, wenn es die betrieblichen Bedürfnisse erfordern oder zulassen, und die daraus resultierende jährliche Normalarbeitszeit nicht länger ist als die sich gemäß Abs. 1 und 3 ergebende. Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf auch in diesem Fall 40 Stunden nicht überschreiten.


Kunsttext
ZKV vom 11.9.06 / gültig ab 1.7.06
Redaktionelle Anmerkungen Die „Fenstertagsregelung“ des § 2 Abs 3 wird ersatzlos gestrichen; damit wird der nachfolgende Abs 4 zum Abs 3 und der Abs 5 zum Abs 4.
(3)  Die ersten beiden über die betrieblich vereinbarte Normalarbeitszeit von 38 Stunden hinaus geleisteten Arbeitsstunden sind als 39. und 40. Wochenstunde innerhalb des darauf folgenden Zeitraums von vier Kalenderwochen einvernehmlich durch Freizeit im Verhältnis 1 : 1 auszugleichen.
(4)  Kommt der einvernehmliche Freizeitausgleich gemäß Abs. 4 innerhalb eines Zeitraums von vier Kalenderwochen nicht zustande, sind die geleistete 39. und 40. Wochenstunde wie Überstunden abzurechnen.
Sie sind bei der Ermittlung von Sonderzahlungen nicht einzubeziehen.


Ende


§ 3. Monatsgehälter
(1)  Die Monatsgehälter bleiben während der Arbeitszeitverkürzung unverändert.
(2)  Der Teilungsfaktor für die Ermittlung der Normalstunde beträgt 164.
(3)  Der Teilungsfaktor für die Berechnung der Überstundengrundvergütung, der Überstundenzuschläge sowie der Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit beträgt 142,5.


§ 4. Teilzeitbeschäftigte
(1)  Bei Teilzeitbeschäftigten ist eine § 2 Abs. 1 analoge Herabsetzung der zeitlichen Verpflichtung vorzunehmen.
(2)  Eine Verkürzung der vereinbarten Gehälter erfolgt nicht. Allfällige Mehrleistungsstunden bis inklusive der 38. Wochenstunde werden als Normalarbeitszeit bezahlt. Für darüber hinaus geleistete Arbeitsstunden gelten § 2 Abs. 4 und 5 sinngemäß.


§ 5. Geltungsbeginn - Schlussbestimmungen
(1)  Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. September 1990 in Kraft.
(2)  Die durch die Vereinbarung erfolgte Arbeitszeitverkürzung ist auf alle künftigen gesetzlichen oder rahmenkollektivvertraglichen Regelungen, die eine Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit bewirken, anzurechnen.
(3)  Die vorstehenden Regelungen gelten bis zu einer allfälligen gesetzlichen Neuregelung der Feiertage, die aufgrund des Feiertagsruhegesetzes 1957 derzeit immer auf einen Donnerstag fallen.
Wien, 3. Oktober 1990
Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie

Verband der Zuckerindustrie

Österreichischer Gewerkschaftsbund

Gewerkschaft der Privatangestellten

Sektion Industrie und Gewerbe

KOLLEKTIVVERTRAG betreffend Einarbeitung in Verbindung mit Feiertagen (§ 4 Abs. 3 und 3a AZG)


abgeschlossen zwischen dem
Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie

einerseits und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund,
Gewerkschaft der Privatangestellten,
Sektion Industrie und Gewerbe

andererseits.


I. Geltungsbereich
Der Kollektivvertrag gilt:
räumlich:
für alle Bundesländer der Republik Österreich;
fachlich:
für alle Mitgliedsfirmen des Fachverbandes der Nahrungs- und Genussmittelindustrie, ausgenommen die Austria Tabakwerke AG, vormals Österr. Tabakregie;
persönlich:
für alle Angestellten, auf welche der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie in der geltenden Fassung anzuwenden ist.


II. Einarbeitung in Verbindung mit Feiertagen
Fällt in Verbindung mit Feiertagen die Arbeitszeit an Werktagen aus, um dem Dienstnehmer eine längere zusammenhängende Freizeit zu ermöglichen, so kann, sofern ein Einarbeitungszeitraum von 7 Wochen überschritten werden soll, durch Betriebsvereinbarung die Verteilung der ausfallenden Normalarbeitszeit auf die Werktage von höchstens 52, die Ausfallstage einschließenden Wochen geregelt werden. Ein Einarbeitungszeitraum von mehr als 13 Wochen ist zulässig, wenn grundsätzlich die einzuarbeitende Arbeitszeit gleichmäßig auf die Wochen oder Tage des Einarbeitungszeitraumes verteilt wird.
Durch Einarbeitung im Sinne dieser Bestimmung darf die Normalarbeitszeit 45 Stunden einschließlich einer allfälligen Mehrarbeit im Sinne der jeweiligen Kollektivverträge betreffend Arbeitszeit nicht übersteigen bzw. in jenen Fällen, in denen die Normalarbeitszeit einschließlich Mehrarbeit 40 Stunden in der Arbeitswoche übersteigt, um höchstens 5 Stunden verlängert werden. Endet das Dienstverhältnis vor Konsumierung der eingearbeiteten Zeit (Freizeit), so gebührt für die nicht konsumierte Zeit die entsprechende Überstundenvergütung. Diese Bestimmungen lassen die jeweiligen Regelungen über eine andere Verteilung der Arbeitszeit in den jeweiligen Kollektivverträgen betreffend Arbeitszeit unberührt.


III. Geltungsbeginn
1. November 1994

Wien, am 12. September 1994


Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie

Österreichischer Gewerkschaftsbund

Gewerkschaft der Privatangestellten

Österreichischer Gewerkschaftsbund

Gewerkschaft der Privatangestellten

Sektion Industrie und Gewerbe

Kollektivvertrag


betreffend die Nachtarbeit in der Zuckerindustrie

abgeschlossen zwischen dem

Fachverband der Nahrungs- und Genussmittel- industrie Österreichs,
Verband der Zuckerindustrie

einerseits und dem

Österreichischen Gewerkschaftsbund,
Gewerkschaft der Privatangestellten,
Sektion Industrie und Gewerbe

andererseits.


§ 1 Geltungsbereich
Der Kollektivvertrag gilt:
a) räumlich:
für das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich.
b) fachlich:
für alle Mitgliedsfirmen des Verbandes der Zuckerindustrie; für Mitgliedsfirmen, welche gleichzeitig auch einem anderen als dem vertragschließenden Verband angehören, ist in Zweifelsfällen die Vertragszugehörigkeit einvernehmlich zwischen den beteiligten Verbänden und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Sektion Industrie und Gewerbe, festzustellen.
Bei dieser Feststellung ist davon auszugehen, welcher Produktionszweig überwiegend ausgeübt wird.
c) persönlich:
für alle jene dem Angestelltengesetz unterliegenden Dienstnehmer, auf welche der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie vom 1. November 1991 in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden ist.


§ 2 Ausnahmen vom Frauennachtarbeitsverbot durch die Betriebsvereinbarung
(1)  Die Betriebsvereinbarung kann Ausnahmen vom Frauennachtarbeitsverbot zulassen, sofern sie zumindest:
1.
weibliche und männliche Angestellte unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes gleichermaßen erfasst;
2.
einen Anspruch auf Versetzung bei nachweislicher Gesundheitsgefährdung auf einen geeigneten Tagesarbeitsplatz nach Maßgabe der betrieblichen Möglichkeiten vorsieht;
3.
geeignete Ausgleichsmaßnahmen zur Milderung oder zum Ausgleich der Belastungen durch die Nachtarbeit festlegt, wobei auf unbedingt notwendige Betreuungspflichten gegenüber Kindern bis zu 12 Jahren Bedacht zu nehmen ist.
(2)  Solche Betriebsvereinbarungen bedürfen, um Rechtswirksamkeit zu erlangen, der schriftlichen Zustimmung der diesen Kollektivvertrag schließenden Parteien.


§ 3 Geltungsbeginn, Geltungsdauer
Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. September 1998 in Kraft.
Dieser Kollektivvertrag endet mit dem Zeitpunkt, mit welchem ein anderer Kollektivvertrag, welcher jedenfalls auch die Nachtarbeit für Angestellte in der Zuckerindustrie regelt, in Kraft tritt.
Wien, am 21. September 1998

ZUSATZKOLLEKTIVVERTRAG über Regelung der Altersteilzeit


abgeschlossen zwischen dem
Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie,

1030 Wien, Zaunergasse 1-3
und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund,
Gewerkschaft der Privatangestellten,
Sektion Industrie und Gewerbe,
1010 Wien, Deutschmeisterplatz 2.


Artikel I Geltungsbereich
Der Kollektivvertrag gilt:
a) räumlich:
für alle Bundesländer der Republik Österreich;
b) fachlich:
für alle Mitgliedsfirmen des Fachverbandes der Nahrungs- und Genussmittelindustrie, ausgenommen die Austria Tabakwerke AG;
c) persönlich:
für alle Angestellten, die in den unter b) angeführten Betrieben beschäftigt sind.


Artikel II Altersteilzeit (§ 4a RKV industrie)

Kunsttext
ZKV vom 28.10.03 / gilt ab 1.11.03

Für obigen Geltungsbereich wird in den Rahmenkollektivvertrag der Angestellten der Industrie ein § 4a mit folgendem Wortlaut eingefügt:

§ 4a Altersteilzeit
(gilt ab 1. November 2000, idF vom 28. Oktober 2003)
(1)  Wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart, Altersteilzeit im Sinne des § 27 AlVG oder § 37b AMSG (beide idgF BGBl 1 101/2000 bzw 71/2003) in Anspruch zu nehmen, gelten die nachstehenden Regelungen, solange die genannten Bestimmungen auf laufende Altersteilzeit-Vereinbarungen anzuwenden sind. Die nachstehenden Regelungen gelten nur für ab dem 1. 12. 2000 abgeschlossene Vereinbarungen oder sofern die Partner früher abgeschlossener Altersteilzeit-Vereinbarungen dies bis längstens 31. 3. 2001 vereinbart haben.
(2) 
a)
Der Arbeitnehmer hat bis zur Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG Anspruch auf Gehaltsausgleich von mindestens 50 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit gebührenden (bei Altersteilzeitbeginn ab 1. 1. 2004 durchschnittlichen) Entgelt (einschließlich pauschalierter oder regelmäßig geleisteter Zulagen, Zuschläge und Überstunden - entsprechend den Richtlinien des Arbeitsmarktservice) und dem der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt.
b)
Der Arbeitgeber hat die Sozialversicherungsbeiträge (Pensions-, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung) entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zu entrichten.
c)
Eine bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zustehende Abfertigung ist auf der Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung zu berechnen. In die Berechnung der Abfertigung sind regelmäßige Entgelt-Bestandteile (zB Überstunden) in jenem Ausmaß einzubeziehen, in dem sie vor Herabsetzung der Arbeitszeit geleistet wurden.
d)
Sieht die Vereinbarung unterschiedliche wöchentliche Normalarbeitszeiten, insbesondere eine Blockung der Arbeitszeit vor, so ist das Entgelt für die durchschnittliche Arbeitszeit fortlaufend zu zahlen.
e)
Die Berechnung eines Jubiläumsgeldes ist auf Basis der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit vorzunehmen.
f)
Vor Abschluss einer Altersteilzeit-Vereinbarung ist der Betriebsrat zu informieren.
(3)  Die Vereinbarung kann unterschiedliche wöchentliche Arbeitszeiten vorsehen. Insbesondere kann vereinbart werden, dass so lange im Ausmaß der Normalarbeitszeit weiter gearbeitet wird (Einarbeitungsphase) bis genügend Zeitguthaben erarbeitet wurden, um anschließend durch den Verbrauch dieser Zeitguthaben den Entfall jeder Arbeitspflicht bis zum Pensionsantritt zu ermöglichen (Freistellungsphase). In diesem Fall gilt:
  • - Urlaubsansprüche, die während der Einarbeitungsphase entstanden sind, können jedenfalls vor deren Ende, bei Nichteinigung unmittelbar davor, verbraucht werden.
  • - Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehende Zeitguthaben an Normalarbeitszeit sind auf Grundlage des zu diesem Zeitpunkt gebührenden Stundenentgelts (ohne Gehaltsausgleich), jedoch ohne Berechnung des in § 19e AZG vorgesehenen Zuschlags auszuzahlen. Endet das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers, so gebührt diese Abgeltung den Erben.
  • - Bei Abwesenheitszeiten ohne Entgelt-Anspruch werden keine Zeitguthaben erworben. Dementsprechend endet die Einarbeitungsphase, wenn für die Freistellung ausreichende Zeitguthaben erworben sind.
(4)  Empfehlungen:
Die Kollektivvertragspartner empfehlen:
  • a)
    Hinsichtlich Zusatzpensionen innerbetrieblich eine Regelung zu treffen, die eine Minderung der Versorgung möglichst vermeidet.
  • b)
    Bei Blockung der Altersteilzeit eine Regelung für den Urlaub in der Freistellungsphase vorzusehen (zB vorzusehen, dass sich für jede Urlaubswoche die in der Freistellungsphase entsteht, die Einarbeitungsphase um die vereinbarte durchschnittliche Wochen-Arbeitszeit verkürzt, sodass der Urlaub in den Zeiträumen jeden Urlaubsjahres der Freistellungsphase, die den nicht erworbenen Zeitgutschriften entsprechen, verbraucht werden kann und wird).
  • c)
    Eine Regelung zu treffen, die die Rückkehr zur Vollbeschäftigung während der Laufzeit der Vereinbarung aus außerordentlich wichtigen persönlichen Gründen (wirtschaftliche Notlage zB aus familiären Gründen) ermöglicht, soweit den Arbeitgeber dadurch keine Pflicht zur Rückzahlung der bereits aufgrund der Altersteilzeit erhaltenen Leistungen trifft und dem nicht betriebliche Gründe entgegenstehen.

Ende


Artikel III
Die Kollektivvertragspartner kommen überein, unverzüglich Verhandlungen über eine Neuregelung des § 4a
(dieses Kollektivvertrages)
aufzunehmen, wenn die gesetzlichen Regelungen betreffend Altersteilzeit geändert werden sollten.

Wien, am 2. November 2000


Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie

Österreichischer Gewerkschaftsbund

Gewerkschaft der Privatangestellten

Sektion Industrie und Gewerbe

Kollektivvertrag Kampagneangestellte


abgeschlossen zwischen dem
Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs für den Verband der Zuckerindustrie,

1030 Wien, Zaunergasse 1-3
einerseits und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund,
Gewerkschaft der Privatangestellten,
Sektion Industrie und Gewerbe,
1010 Wien, Deutschmeisterplatz 2

andererseits.


Kollektivvertrag Kampagneangestellte

Kunsttext
KV vom 26.9.02 / gilt ab 1.9.02
abgeschlossen zwischen dem
Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs, Verband der Zuckerindustrie,
1030 Wien, Zaunergasse 1-3, einerseits und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Wirtschaftsbereich Land- und Forstwirtschaft / Nahrung / Genuss,
1010 Wien, Deutschmeisterplatz 2, andererseits.

Ende


§ 1 Definition - Kampagneangestellte

Kunsttext
KV vom 26.9.02 / gilt ab 1.9.02
Kampagneangestellte sind Angestellte, mit denen zur Durchführung einer Kampagne ein Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wird. Sie unterliegen nicht dem Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie.

Ende


§ 2 Arbeitszeit der auf Rübenwaagen beschäftigten Kampagneangestellten

Kunsttext
KV vom 26.9.02 / gilt ab 1.9.02
Die auf den Rübenwaagen beschäftigten Kampagneangestellten sind zu einer wöchentlichen Arbeitszeit von 54 Stunden verpflichtet, wobei von einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von 38 Stunden ausgegangen wird. Dauert das Kampagneangestellten-Verhältnis länger als 12 Wochen, so vermindert sich die wöchentliche Arbeitszeitverpflichtung um 5 Stunden, es sei denn, das zuständige Arbeitsinspektorat erteilt eine diesbezügliche Genehmigung.

Ende


§ 3 Entlohnung
Die in § 2 genannten Kampagneangestellten erhalten für jeden Kalendertag nachstehende Tagsätze:

Kunsttext
9. Ergänzung vom 06.09.2013 / gilt ab 01.09.2013

Euro Euro
RübenübernehmerInnen und PerzentiererInnen 111,56 bis 132,24
WaagmeisterInnen und -schreiberInnen 98,40 bis 111,56
AufseherInnen 86,49 bis 98,40


Ende

55 % des Tagsatzes gelten als Grundvergütung für die 38-stündige Wochenarbeitszeit, die restlichen 45 % des Tagsatzes stellen eine Überstundenpauschalvergütung für die darüber hinaus geleisteten Überstunden dar.


§ 4 Arbeitszeit der innerhalb der Werksanlage tätigen Kampagneangestellten

Kunsttext
KV vom 26.09.2002 / gilt ab 01.09.2002

Die Arbeitszeit der übrigen, innerhalb der Werksanlage tätigen Kampagneangestellten richtet sich nach der Arbeitszeit der Betriebsabteilung, welcher sie zugeteilt sind.

Ende


Kunsttext
8. Ergänzung vom 05.09.2012 / gilt ab 01.09.2012

Der Tagsatz (Grundvergütung für die jeweils gültige tägliche Normalarbeitszeit) beträgt mindestens € 73,09 und ist für die Berechnung einer Normalarbeitsstunde mit 6 zu vervielfachen und durch 38 zu teilen.

Ende


Kunsttext
KV vom 26.09.2002 / gilt ab 01.09.2002

Hinsichtlich der Überstundenentlohnung dieser Kampagneangestellten ist sinngemäß § 3 Abs 5 des Zusatzkollektivvertrages für die Angestellten der Zuckerindustrie Österreichs in der derzeit gültigen Fassung anzuwenden.

Ende


§ 5 Quartierbeistellung und Spesenvergütung

Kunsttext
KV vom 26.9.02 / gilt ab 1.9.02
Den Kampagneangestellten wird das Quartier nach Möglichkeit vom Unternehmer zur Verfügung gestellt. Kann das Quartier nicht beigestellt werden, so werden den Kampagneangestellten die tatsächlich aufgelaufenen und zu belegenden Übernachtungskosten vergütet. Für den Tag der An- und Abreise gebührt den Kampagneangestellten neben dem Ersatz der tatsächlichen Fahrtspesen II. Klasse je ein normaler Tagsatz.

Ende


§ 6 Remuneration für Kampagneangestellte

Kunsttext
KV vom 26.9.02 / gilt ab 1.9.02
In den Tagsätzen gemäß § 3 und § 4 ist bereits die Abgeltung des anteiligen 13. Monatsgehaltes inbegriffen. Anstelle des anteiligen 14. Monatsgehaltes erhält jeder Kampagneangestellte längstens 6 Wochen nach Beendigung der Kampagne eine Remuneration, deren Höhe von der Betriebsleitung festgesetzt wird.
Sie hat mindestens einem Zwölftel des Betrages zu entsprechen, den der Kampagneangestellte während der Kampagne an Grundvergütungen im Sinne der §§ 3 und 4 ins Verdienen gebracht hat.

Ende


§ 7 Urlaubsentschädigung für Kampagneangestellte

Kunsttext
KV vom 26.9.02 / gilt ab 1.9.02
(1)  Nach Beendigung der Kampagne erhält jeder Kampagneangestellte eine Urlaubsentschädigung im Ausmaß eines Tagsatzes für jeden begonnenen Beschäftigungsmonat.
(2)  Der Anspruch auf Urlaubsentschädigung entfällt, wenn der Angestellte ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder wenn ihn ein Verschulden an der vorzeitigen Entlassung trifft.
(3)  Sämtliche Personalangelegenheiten der Kampagneangestellten sind im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes in Zusammenarbeit mit dem Angestelltenbetriebsrat zu regeln.

Ende


§ 8 In-Kraft-Treten

Kunsttext
KV vom 26.9.02 / gilt ab 1.9.02
Dieser Kollektivvertrag tritt am
1. September 2002
in Kraft.
Damit tritt der Kollektivvertrag vom 1. August 1974 betreffend Kampagneangestellte, in der Fassung vom 28. Oktober 1987 außer Kraft.

Ende



Wien, am 26. September 2002
FACHVERBAND DER NAHRUNGS- UND
GENUSSMITTELINDUSTRIE
Obmann Geschäftsführer
Dr. KOBATSCH Dr. BLASS
VERBAND DER ZUCKERINDUSTRIE
Obmann Geschäftsführer
Dipl.-Ing. MARIHART Dr. BLASS
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN
Vorsitzender Geschäftsbereichleiter
SALLMUTTER PROYER
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN
Wirtschaftsbereich Land- und Forstwirtschaft / Nahrung / Genuss
Vorsitzender Wirtschaftsbereichssekretär
NEUMÄRKER Ing. LANDSTETTER


Ende

Empfehlungen



Empfehlung Treueprämie

Kunsttext
KV vom 15.09.2010 / gilt ab 01.09.2010

Der Verband der Zuckerindustrie empfiehlt, mit Wirkung vom 1.9.2010 den langjährigen Angestellten, die vor dem 01.01.2008 in das Unternehmen eingetreten sind, folgende Treueprämien zu bezahlen, die zum Monatsgehalt hinzutreten:
Euro
ab dem vollendeten 10. Dienstjahr 180,68
ab dem vollendeten 15. Dienstjahr 203,05
ab dem vollendeten 20. Dienstjahr 244,78
ab dem vollendeten 23. Dienstjahr 265,37
ab dem vollendeten 26. Dienstjahr 285,39
ab dem vollendeten 29. Dienstjahr 305,39

Für Teilzeitbeschäftigte sind diese Ansätze nach Maßgabe ihrer Arbeitszeit zu aliquotieren.
Die Ersteinstufung bzw. jeweilige Höherreihung erfolgt zu den Stichtagen 1. April bzw. 1. September eines Kalenderjahres. Dafür gilt, dass eine zwischen dem 1.1. und dem 30.6. dJ liegende Erfüllung einer anspruchsbegründenden Stufe mit Wirkung ab dem 1.4. bzw. eine zwischen dem 1.7. und dem 31.12. dJ liegende Erfüllung einer anspruchsbegründenden Stufe mit Wirkung ab dem 1.9. berücksichtigt wird.
Die angeführten Beträge gelten als Gehaltsbestandteil und sind daher bei der Berechnung aller vom Gehalt abhängigen Ansprüche einzubeziehen.
Die angeführten Beträge sind nicht
kumulativ
zu verstehen, sondern bei Erreichen einer höheren Stufe steht der neue Anspruch
statt
des alten zu (also zB ab Vollendung des 15. Dienstjahres: Gehalt + Euro 203,05
statt
+ Euro 180,68).
Es wird weiters empfohlen, die Treueprämien getrennt auszuweisen.
VERBAND DER ZUCKERINDUSTRIE
Der Obmann
GD KR DI Marihart


Ende


Empfehlung Reiseaufwandsentschädigung
Den Zuckerfabrikfirmen wird empfohlen, den Angestellten abweichend von der Regelung des Zusatzkollektivvertrages der Angestellten - § 8 Abs. 8 -:
  • - bei einer Abwesenheit von 3 bis 6 Stunden
  • das
    halbe Taggeld
    und
  • - bei einer 6 Stunden übersteigenden Abwesenheit
  • das
    volle Taggeld

zu gewähren.
Evidenzbüro österreichischer Zuckerfabriken Ges.m.b.H.
Dr. Leyerer e.h. Dr. Mitringer e.h.

Wien, am 19. Oktober 1977


Empfehlung § 12b. RKV
Betrifft: § 12b. Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie vom 1. Juli 1976, in der ab 1. Juli 1978 geltenden Fassung

Bei den Verhandlungen über den Rahmenkollektivvertrag der Industrieangestellten wurde dieser um den § 12b. ergänzt (vergleichende Aussendung des Fachverbandes vom 14.9.1979, R/H/230).
Fraglich war, welche Auswirkungen diese Bestimmung auf die Zuckerindustrie hat.
Hiezu wurde einvernehmlich mit der Gewerkschaft der Privatangestellten geklärt, dass die angeführten Vergütungen im Sinne des § 6 des Rahmenkollektivvertrages (z.B. Nacht- und Nachtschichtzuschläge) sich nur auf die in § 3 Abs. 5 lit. a) bzw. Abs. 6 des Zusatzkollektivvertrages angeführten Zuschläge für Nachtstunden (50%) bzw. für Arbeitsstunden in der dritten Schicht ab 20 Uhr im Rahmen der wöchentlichen Normalarbeitszeit an Werktagen (30%) beziehen.
Alle anderen im Zusatzkollektivvertrag geregelten Zuschläge (auch wenn sie teilweise für Arbeit in der Nacht gewährt werden) sind NICHT einzubeziehen.
Die in § 12b. ebenfalls angeführten Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sind ohne Bedeutung, da keine kollektivvertraglichen Zulagen bestehen.
Soweit keine anderen Betriebsvereinbarungen bestehen bzw. abgeschlossen werden, sind derartige Entgeltsteile bei der Berechnung des 13. und 14. Monatsgehaltes mit dem Durchschnitt der letzten drei Kalendermonate zu berücksichtigen.
Verband der Zuckerindustrie
Der Obmann:

Dr. Skene e.h.

Wien, am 18. Oktober 1979


Empfehlung Jubiläumsremuneration
Betreffend Jubiläumsremuneration für Angestellte
Aus gegebenem Anlass wird den Mitgliedsfirmen empfohlen, bei Dienstjubiläen von Angestellten folgende Remuneration zu bezahlen:
nach 25-jähriger Dienstzeit 1,6 Monatsgehälter,
nach 35-jähriger Dienstzeit 3,5 Monatsgehälter,
nach 40-jähriger Dienstzeit 4 Monatsgehälter.

Nach 45-jähriger Dienstzeit steht keine Remuneration zu. RS Nr. 42/1980 ist hiemit gegenstandslos.
Laut Betriebsvereinbarung vom 15. Dezember 1989 nach 15-jähriger Dienstzeit 1 Monatsgehalt (gilt ab 1989).


Betriebsvereinbarung betreffend Jubiläumszuwendungen
abgeschlossen zwischen der Geschäftsführung und dem Angestelltenbetriebsrat der Betriebsstätten Hohenau, Leopoldsdorf, Tulln und Wien der Sugana Zucker-GesmbH.
(1)  Neben den Jubiläumszuwendungen gemäß Empfehlung RS 9/85 gebührt allen Angestellten, die eine 15-jährige ununterbrochene Beschäftigung aufweisen, eine Jubiläumszuwendung in Höhe eines Monatsgehaltes. Sie gebührt erstmals jenen Angestellten, die im Kalenderjahr 1989 das 15. Dienstjahr vollenden.
(2)  Die Angestellten, die ihr Dienstverhältnis wegen Übertritt in die Pension oder unter Inanspruchnahme der Vorteile aus dem Sonderunterstützungsgesetz oder wegen Dienstleistungsverzicht beenden, haben Anspruch auf die Jubiläumszuwendungen gemäß Empfehlung RS 9/85 sowie der Jubiläumszuwendung gemäß Abs. 1 dieser Betriebsvereinbarung dann, wenn der Stichtag für den Jubiläumsanspruch im selben Kalenderjahr liegt, wie der Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis. Die Auszahlung der Jubiläumszuwendung erfolgt spätestens gleichzeitig mit der Endabrechnung.
(3)  Diese Betriebsvereinbarung tritt mit 1. September 1989 in Kraft.
Für die Geschäftsführung: Für den Angestelltenbetriebsrat:

Wien, am 15. Dezember 1989


Empfehlung Jubiläumsurlaub
Redaktionelle Anmerkungen ZKV vom 11.9.06 / gültig ab 1.7.06:
Die diesen Kollektivvertrag unterzeichneten Vertragsparteien erklären einvernehmlich, von allen Empfehlungen bezüglich eines „Jubiläumszusatzurlaubes“ zurückzutreten.


Betrifft: Jubiläumsurlaub
Laut Beschluss in der 450. Sitzung des Verbandes vom 15.6.1971 wird den Mitgliedsfirmen empfohlen, Angestellten, welche eine 25-jährige ununterbrochene Dienstzeit im selben Betrieb aufweisen, als Anerkennung für ihre langjährige Dienstzeit im Jubiläumsjahr einen einmaligen zusätzlichen Urlaub im Ausmaß einer Woche, und Angestellten, welche eine ununterbrochene 35-jährige Dienstzeit im selben Betrieb aufweisen, im Jubiläumsjahr einen einmaligen zusätzlichen Urlaub im Ausmaß von 140 Stunden zu gewähren.

Verband der Zuckerindustrie


Empfehlung Kampagneurlaub
Betrifft: Kampagneurlaub
Es wird den Mitgliedsfirmen des Verbandes empfohlen, den gemäß § 14 Ziffer 1 Anhang zum RKV den Arbeitnehmern bzw. gemäß § 4 Abs. 1 ZKV den Angestellten der Zuckerindustrie zustehenden Kampagne-Sonderurlaub ab 1983 mit mindestens fünf vollen Tagen zu gewähren. Diese Empfehlung wird auf die in naher Zukunft zu erwartende Regelung der Ersatzruhezeiten nach dem Arbeitsruhegesetz angerechnet werden.
Hinweis:
Bei Reduzierung der Wochenruhe unter 36 Stunden wird bereits ab 1 Stunde ein zusätzlicher Tag Kampagneurlaub gewährt.

Verband der Zuckerindustrie


Empfehlung Schutzkleidung
Betrifft: Schutzkleidung
Den Mitgliedsfirmen wird empfohlen, die leihweise Zuteilung der notwendigen Schutzkleidung gemäß § 7 Zusatzkollektivvertrag für die Angestellten der Zuckerindustrie im Einvernehmen mit dem zuständigen Betriebsrat vorzunehmen.

Verband der Zuckerindustrie


Empfehlung Bildschirmarbeitsplätze
Arbeitsplätze, die mit Datensichtgeräten (Bildschirmen) ausgerüstet sind
Der Verband der Zuckerindustrie empfiehlt bezüglich Bildschirmarbeitsplätze folgende Maßnahmen innerbetrieblich zu veranlassen:
(1)  Ergonomische Aspekte: Bei der Einrichtung von Arbeitsplätzen mit Bildschirmen wird danach getrachtet, die Richtlinien der entsprechenden ÖNORM A 2630 zu erfüllen, wobei die individuellen Erfordernisse des einzelnen Arbeitsplatzes zu berücksichtigen sind.
(2)  Die Mitarbeiter werden aufgefordert, gegebenenfalls eine Augenuntersuchung durchführen zu lassen, die möglicherweise die Anschaffung einer besonderen Arbeitsbrille für Arbeiten am Bildschirm erforderlich machen wird.
Die Gesellschaft übernimmt die Kosten für die von einem Augenarzt nachweislich verschriebenen Gläser für eine Arbeitsbrille für Arbeiten am Bildschirm und gewährt einen Zuschuss von maximal S 1000,- für die Fassung (Vorlage der Rechnung notwendig), sofern diese nicht von der Krankenkasse getragen werden.
(3)  Arbeitsorganisation
Die Arbeitsorganisation ist auf Abteilungsebene vom Abteilungsleiter wie folgt vorzusehen: Es ist aus Erfahrung bekannt, dass längerwährende, gleich bleibende Körperhaltungen zu Verspannungen der Muskulatur führen können. Um diese Möglichkeit und der damit einhergehenden Ermüdungsgefahr (für Augen, Stütz- und Halteapparat des Körpers) vorzubeugen, sollten umfassende Arbeiten an Bildschirmen durch rechtzeitigen Tätigkeitswechsel unterbrochen werden.
Jeder Mitarbeiter ist darauf hinzuweisen, dass er solche Sachverhalte für sich zu verfolgen hat und - wenn nicht ohnehin Arbeitsunterbrechungen im obigen Sinn auftreten - geeignete Tätigkeitswechsel vorgenommen werden sollen. Laut Erlass des Arbeitsinspektorats vom 23.3.1982 ist ein zehnminütiger Arbeitswechsel je fünfzigminütiger Bildschirmarbeit im angesprochenen Sinn geeignet.

Verband der Zuckerindustrie
Der Obmann:

Dr. Skene e.h.

Wien, am 5. Oktober 1988


Empfehlung Bildschirmarbeitsplätze
Betrifft: Bildschirmarbeitsplätze
Den Mitgliedsfirmen wird empfohlen, bei der Errichtung von Bildschirmarbeitsplätzen folgenden Vorgang einzuhalten:
(1)  Bildschirmarbeitsplätze liegen dann vor, wenn das Bildschirmgerät und die Dateneingabetastatur sowie gegebenenfalls ein Informationsträger eine funktionelle Einheit bilden, sofern die Arbeit mit dem Bildschirmgerät und die Arbeitszeit an diesem Gerät für die gesamte Tätigkeit bestimmend sind.
(2)  Sollte sich anlässlich der Errichtung von Bildschirmarbeitsplätzen herausstellen, dass die Ausübung dieser Tätigkeit der oder dem dafür vorgesehenen Angestellten aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, so wird das Unternehmen zunächst einen gleichwertigen Arbeitsplatz anbieten. Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit sind durch fachärztlichen Befund der II. Universitätsklinik für Augenheilkunde in Wien nachzuweisen.
(3)  Sollte es jedoch nicht möglich sein, einen gleichwertigen Arbeitsplatz anzubieten oder der Ersatzarbeitsplatz abgelehnt werden, so behält die (der) betreffende Angestellte ihren (seinen) Abfertigungsanspruch auch dann, wenn das Dienstverhältnis aus diesem Anlass von ihrer (seiner) Seite gelöst wird.

Verband der Zuckerindustrie
Wien, am 20. Oktober 1982


Empfehlung ArbVG - Auslegung
Betrifft: Auslegung einzelner Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes

Mit der Gewerkschaft der Privatangestellten wurde folgende einvernehmliche Interpretation vereinbart:
1.  Personelles Informationsrecht (§ 98 ArbVG)
Die rechtzeitige Unterrichtung wird so interpretiert, dass mindestens einmal jährlich die geplanten personellen Maßnahmen bekannt gegeben werden, über die eine Beratung durchzuführen ist, die protokollarisch festzuhalten ist.
2.  Mitwirkung bei der Einstellung von Arbeitnehmern (§ 99 ArbVG)
Nach der Information des Betriebsrates über die geplanten aufzunehmenden Arbeitnehmer, deren Verwendung etc., ist in jedem Falle eine Beratung mit dem Betriebsrat durchzuführen, bei der u.a. auch die Einstufung zu behandeln ist.
3.  Mitwirkung bei Beförderungen (§ 104 ArbVG)
Die rechtzeitige Mitteilung an den Betriebsrat ist so zu verstehen, dass dieser die Möglichkeit hat, in angemessener Frist eigene Vorschläge zu erstellen, und dass Beratungen über die tatsächlich durchzuführenden Beförderungen vorgenommen werden können.
4.  Wirtschaftliche Informations-, Interventions- und Beratungsrechte (§ 108 ArbVG)
Die Informationspflicht des Betriebsinhabers ist so auszulegen, dass die Information so rechtzeitig erfolgt, dass Vorschläge des Betriebsrates in die Gesamtberatungen aufgenommen werden können.
5.  Mitwirkung bei Betriebsänderungen (§ 109 ArbVG)
Die Verpflichtung, den Betriebsrat von geplanten Betriebsänderungen ehestmöglich in Kenntnis zu setzen, ist so zu verstehen, dass Vorschläge des Betriebsrates in die Gesamtberatung mit einbezogen werden können.
Die den Betriebsinhaber treffenden Verpflichtungen können durch entsprechende Bevollmächtigte besorgt werden.


Verband der Zuckerindustrie


Empfehlung Abfertigung
Betrifft: Abfertigung für Angestellte
Aufgrund der mit den Arbeitnehmervertretern geführten Gespräche über eine einheitliche Interpretation des bei Anwendung des Arbeiter-Abfertigungsgesetzes, BGBl. Nr. 107/1979, heranzuziehenden Entgeltbegriffes wurden auch mit der Gewerkschaft der Privatangestellten entsprechende Verhandlungen geführt, da durch die Verweisung im Arbeiter-Abfertigungsgesetz auf die Bestimmungen des Angestelltengesetzes ein identischer Entgeltbegriff in beiden Bereichen zwingend ist.
Diese Gespräche wurden nunmehr abgeschlossen. Zur Vermeidung von Unklarheiten werden daher jene Bestandteile aufgezählt, die bei der Ermittlung des Entgeltes für die Abfertigungsberechnung einzubeziehen sind:
  • - Gehalt (inklusive Treueprämie) im letzten Dienstmonat;
  • - Überstundenpauschalien im letzten Dienstmonat;
  • - Entgelt für regelmäßige Überstunden.

Als regelmäßig gelten Überstunden:
  • a)
    wenn sie in mindestens 7 der letzten 12 Monate vor Beendigung des Dienstverhältnisses geleistet worden sind.
  • b)
    Trifft diese Bedingung nicht zu, gelten jene Überstunden als regelmäßig, die zwischen dem 1.7. eines Kalenderjahres und dem Ende der folgenden Kampagne geleistet wurden.
  • c)
    Treffen beide Bedingungen zu, ist jene Berechnung heranzuziehen, die für den Anspruchsberechtigten günstiger ist.

Einzubeziehen ist im Falle a) die Summe der Überstunden in den letzten 12 Dienstmonaten, geteilt durch 12 und im Falle b) die Summe der Überstunden zwischen dem 1.7. und dem Ende der folgenden Kampagne, geteilt durch 12.
Die ermittelte durchschnittliche Überstundenanzahl ist auf Basis des Gehaltes im letzten Dienstmonat zu bewerten;
  • - allfällige Zulagen und sonstige Zuschläge:
  • mit dem Durchschnitt der letzten 12 Dienstmonate;
  • - anteiliges 13. Monatsgehalt laut Kollektivvertrag (§ 11 RKV); Basis: Gehalt im letzten Dienstmonat;
  • - anteiliges 14. Monatsgehalt laut Kollektivvertrag (§ 5 ZKV); Basis: Gehalt im letzten Dienstmonat;
  • - individuelle Steigerungsbeträge gemäß Dienstalter bei Austritt; Kampagnezehntel: wenn Dienstverhältnis nach Kampagneschluss endet: der Kampagnedauer entsprechend, wenn Dienstverhältnis während der Kampagne endet: nach Maßgabe jener Tage, die das Dienstverhältnis während der Kampagne gedauert hat (z.B. Kampagnebeginn 1.10.; Austritt 31.12.; Kampagneende 15.1.; Zehntel für 1.10.-31.12.; z.B. Kampagnebeginn 1.10.; Austritt 30.11.; Kampagneende 15.1.; Zehntel Null, da keine 70 Tage);
  • - anteilige freiwillige Sonderremuneration in der innerhalb der letzten 12 Monate vor Beendigung des Dienstverhältnisses tatsächlich zugeflossenen Höhe. Soweit innerbetrieblich eine gehaltsbezogene Regelung besteht, ist diese (Basis: Gehalt im letzten Dienstmonat) heranzuziehen;
  • - anteiliges Wohnungspauschale laut Kollektivvertrag;*
  • - anteiliges Strompauschale laut Kollektivvertrag;*
  • - anteiliges Kartoffelrelutum laut Kollektivvertrag;*
  • - anteiliges Zuckerdeputat nach der Sachbezugsbewertung, es sei denn, dass eine entsprechende Zuckermenge beim Ausscheiden in natura gegeben wird;
  • - Dienstwohnungen mit dem Wert des anteiligen Wohnungspauschales;
  • - anteilige Brennstoffablöse (soweit vorhanden) in tatsächlich zugeflossener Höhe, sonst feststellbarer individueller Frachtanteil, wenn nicht feststellbar: betriebliche Festlegung.

Sofern das Entgelt durch Krankheit im Ermittlungszeitraum (letzte 12 Monate vor Ende des Dienstverhältnisses) nur fiktiv feststellbar ist, gilt Folgendes:

a) Krankenstände von maximal 12 Monaten Dauer
Das Entgelt wird in diesem Falle ebenso ermittelt, als wäre gearbeitet worden. Die Feststellung erfolgt nach Maßgabe der Arbeitsleistung einer Vergleichsperson.

b) Krankenstände von mehr als 12 Monaten Dauer
In diesem Falle besteht das Entgelt aus dem Monatsgehalt und der Treueprämie im letzten Monat des Dienstverhältnisses zuzüglich der anteiligen Sonderzahlungen.
Diese Vereinbarung gilt ab 1.1.1982.

* Hinweis: nunmehr gilt KV-Zulage § 6 ZKV.


Verband der Zuckerindustrie


Empfehlung Abfertigung im Todesfalle
Betrifft: Abfertigung im Todesfalle
Den Mitgliedsfirmen wird in Ergänzung von § 10 Abs. 5 und 6 des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte der Industrie vom 1. Juli 1976, in der ab 1. Juli 1978 geltenden Fassung, empfohlen, bei Lösung des Dienstverhältnisses von Angestellten der Zuckerindustrie durch deren Tod, den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war, die volle Abfertigung zu bezahlen.

Verband der Zuckerindustrie
Der Obmann:

Dr. Skene e.h.

Wien, am 11. Oktober 1978


Empfehlung Anrechnung von Vordienstzeiten
Betrifft: Anrechnung von Vordienstzeiten (VDZ) für Angestellte

Für die Anrechnung von VDZ inklusive Lehrzeiten gilt Folgendes:
(1)  Eine Anrechnung von VDZ findet bei Angestellten mit unbefristeten Dienstverhältnissen, die mindestens 12 Monate gedauert haben, statt.
(2)  Angerechnet werden die tatsächlich im selben Unternehmen verbrachten Zeiten früherer Dienstverhältnisse mit Einschluss der dort verbrachten Lehrzeiten, auch wenn sie länger als 60 Tage unterbrochen waren.
(3)  Die Anrechnung wirkt für alle dienstzeitabhängigen Ansprüche ungeachtet ihrer Rechtsgrundlage. Ausgenommen sind allfällige Ansprüche nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz sowie die Anwendung des Kollektivvertrages über die Zeitvorrückung innerhalb der Verwendungsgruppe.
(4)  Durch die Anrechnung wird ein fiktives Eintrittsdatum ermittelt, ab dem die anspruchsbegründenden (fiktiven) Dienstzeiten gezählt werden.
Für die Treueprämie gelten die jeweiligen anspruchsbegründenden Dienstzeiten ab den Stichtagen 1.4. bzw. 1.10. eines Kalenderjahres als vollendet.
(5)  Ein aufgrund der Anrechnung von VDZ erstmals oder erhöht gegebener Anspruch steht wie folgt zu:
  • -
    Urlaub (auch Jubiläumsurlaub):
    ab Beginn des Urlaubsjahres, in dem die anspruchsbegründende Dienstzeit (fiktiv) vollendet wird;
  • -
    Weihnachtsremuneration:
    in dem Kalenderjahr, in dem die anspruchsbegründende Dienstzeit (fiktiv) vollendet wird;
  • -
    Entgeltfortzahlung gemäß § 8 Abs. 1 AngG:
    nach der zum Anfallstag bestehenden (fiktiven) Dauer des Dienstverhältnisses;
  • -
    Jubiläumsremuneration:
    nach Vollendung der anspruchsbegründenden (fiktiven) Dienstzeit;
  • -
    Zuckerdeputat für Jubilare:
    ab 1. Oktober des Kalenderjahres, in welchem der Jubilar die 25-jährige Dienstzeit (fiktiv) vollendet;
  • -
    Abfertigung:
    Dauer der (fiktiven) Dienstzeit bei Auflösung des Dienstverhältnisses (Lehrzeiten werden nur angerechnet, wenn das Dienstverhältnis inklusive Lehrzeit mindestens sieben Jahre gedauert hat);
  • -
    Treueprämie:
    nach Vollendung der anspruchsbegründenden (fiktiven) Dienstzeit bzw. zu den Stichtagen gemäß Ziffer 4.
(6)  Diese Regelung tritt mit 1.9.1984 in Kraft. Mit der Bitte um Kenntnisnahme zeichnet hochachtungsvoll

Verband der Zuckerindustrie
Der Obmann:

Dr. Skene e.h.

Wien, am 14. November 1984


Empfehlung Anrechnung Schul- und Lehrzeiten
Betrifft: Anrechnung von Schul- und Lehrzeiten von Angestellten

Mit RS Nr. 43/78 wurde empfohlen, Angestellten bei gewissen dienstzeitabhängigen Ansprüchen Lehr- bzw. Schulzeiten anzurechnen. Dafür gilt Folgendes (mit Wirkung ab dem 1.9.1987):
(1)  Anerkannt werden Zeiten des erfolgreichen Besuchs öffentlicher Schulen NACH Abschluss der allgemeinen Schulpflicht an:
  • a)
    inländischen allgemein bildenden oder berufsbildenden höheren Schulen und
  • b)
    inländischen Handelsschulen.

Weiters werden Lehrzeiten im selben Unternehmen angerechnet.
(2)  Zeiten des erfolgreichen Schulbesuchs an Privatschulen, die den Kriterien von Punkt 1 entsprechen, werden dann anerkannt, wenn diesen die Führung der einschlägigen gesetzlich geregelten Schulartenbezeichnung bewilligt (§ 11 Privatschulgesetz) und ihnen das Öffentlichkeitsrecht verliehen wurde (§ 14 Privatschulgesetz).
(3)  Als erfolgreicher Besuch dieser Schulen gilt:
  • a)
    die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung bei höheren Schulen,
  • b)
    die erfolgreiche Ablegung der Abschlussprüfung bei Handelsschulen bzw. die erfolgreiche Absolvierung der letzten Schulstufe, sofern der Lehrplan keine Abschlussprüfung vorsieht.
(4)  Über die Anrechnung erfolgreich abgeschlossener Schulzeiten an Fachschulen ist bei der Begründung neuer Dienstverhältnisse eine Vereinbarung zu treffen.
(5)  Alle in Punkt 1 und Punkt 2 angeführten Schulen (ausgenommen allgemein bildende höhere Schulen) müssen für die in der Zuckerindustrie ausgeübte Tätigkeit einschlägig sein.
Das Gleiche gilt für die Anrechnung von Lehrzeiten.
(6)  Schulzeiten dürfen nicht neben Dienstzeiten verbracht werden.
(7)  Anrechenbar sind maximal drei Jahre.
(8)  Die zum Beweis der Anrechnungsvoraussetzungen dienenden Dokumente (Zeugnisse) sind von den Anrechnungswerbern beizubringen.
(9)  Wie in RS Nr. 43/78 festgehalten, ist die Anrechnung anlässlich der Pensionierung von Angestellten vorzunehmen und gilt für
  • - Abfertigung,
  • - Kampagneremuneration und
  • - Jubiläumsansprüche.
(10)  Frühere, im selben Unternehmen verbrachte Dienstzeiten, die beim Ausscheiden des Angestellten nicht abgefertigt wurden, werden für die Ansprüche gemäß Abs. 9 ohne das Zeitlimit gemäß Abs. 7 angerechnet. Dies gilt auch für Dienstzeiten, die länger als 60 Tage unterbrochen wurden.
RS Nr. 43/78 wird hiemit gegenstandslos.
Mit der Bitte um Kenntnisnahme zeichnet hochachtungsvoll


Verband der Zuckerindustrie
Der Obmann:

Dr. Skene e.h.


Empfehlung Anrechnung von Grundwehrdienst / Zivildienst
Betrifft: Anrechnung von Grundwehrdienst/Zivildienst
Gemäß Beschluss der 674. Verbandssitzung vom 14.3.1984 wird empfohlen, Beschäftigten der Zuckerindustrie Zeiten des Grundwehrdienstes bzw. Zivildienstes im Ausmaß der tatsächlich geleisteten Zeit, jedoch maximal 8 Monate, auf die Dauer der Beschäftigungszeit anzurechnen, auch wenn sie außerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses zur Zuckerindustrie geleistet wurden, sofern die folgenden Bedingungen zutreffen:
Die Betreffenden haben ihre Lehrzeit in der Zuckerindustrie verbracht und nach der Behaltefrist den Präsenzdienst bzw. Zivildienst geleistet und treten danach in ein Beschäftigungsverhältnis zur Zuckerindustrie. Sofern dieses ein unbefristetes ist oder in ein unbefristetes umgewandelt wird, findet auch rückwirkend die oben beschriebene Anrechnung statt.
Dies gilt auch für jene Fälle, in denen diese Bedingungen bereits vor dem zitierten Beschluss eingetreten sind.
Mit der Bitte um Kenntnisnahme zeichnet hochachtungsvoll


Verband der Zuckerindustrie
Der Obmann:

Dr. Skene e.h.

Wien, am 10. April 1984


Empfehlung Anrechnung von Grundwehrdienst / Zivildienst
Betrifft: Anrechnung von Grundwehrdienst/Zivildienst
Aus gegebenem Anlass wird zur Vermeidung von Missverständnissen zum RS Nr. 11/1984 Folgendes erläutert:

Die “rückwirkende Anrechnung” bezieht sich ausschließlich auf die im letzten Satz hervorgehobenen Fälle, nämlich auf schon vor dieser Empfehlung verbrachte anrechenbare Grundwehr- oder Zivildienstzeiten.
Auswirkungen auf dienstzeitabhängige Ansprüche können nur auf nach der Vereinbarung liegende Ansprüche gegeben sein.
Zur Vermeidung von Abgrenzungsschwierigkeiten ist als Stichtag der erstmaligen Anrechnung früherer anrechnungsfähiger Grundwehr- oder Zivildienstzeiten der 1.1.1984 vereinbart worden.
Davor liegende
anrechnungsfähige Grundwehr- oder Zivildienstzeiten sind ab diesem Zeitpunkt zu berücksichtigen. Für DANACH abgeschlossene anrechnungsfähige Zeiten gilt, dass mit Beginn des unbefristeten Beschäftigungsverhältnisses die Anrechnung stattfindet.
Mit der Bitte um Kenntnisnahme zeichnet hochachtungsvoll


Verband der Zuckerindustrie
Der Obmann:

Dr. Skene e.h.

Wien, am 18. April 1984


Empfehlung Zuckerdeputat
Betrifft: Zuckerdeputat
Aus gegebenem Anlass werden die bestehenden Beschlüsse und Empfehlungen zum Zuckerdeputat zusammengefasst. (Gilt für Arbeiter und Angestellte.)
(1)  Im Rahmen des unentgeltlichen Zuckerdeputates werden die Sorten Normalkristall, Feinkristall, Würfelzucker, Staubzucker und Gelierzucker (von diesem maximal 20 kg) abgegeben (Paketware in den üblichen Überverpackungen oder Sackware).
(2)  Darüber hinausgehende Mengen der Sorten laut Abs. 1 sowie Hagelzucker, Zuckerhüte, Kaffeehauspackungen, Kandiszucker (mindestens 5 kg) sowie Braunzucker in der üblichen Überverpackung können zum jeweiligen Fabriksabgabepreis bezogen werden.
(3)  Die bisherigen Abhol- oder Zustellgewohnheiten bleiben unverändert.
(4)  Zucker, der im Rahmen des Deputates bezogen wird, wird als Sachbezug für Lohnsteuer und Sozialversicherung abgerechnet.
(5)  Die für Jubilare bestimmte Menge von weiteren 100 kg Zucker kann geldlich abgelöst werden.
Die diesbezüglichen Beschlüsse der 463. Verbandssitzung vom 21.4.1972, der 476. Verbandssitzung vom 27.12.1972 und der 358. Aufsichtsratsitzung vom 15.11.1978 sowie RS Nr. 27/1983 sind hiemit gegenstandslos.

Verband der Zuckerindustrie
Der Obmann:

Dr. Skene e.h.

Wien, am 16. Oktober 1985


Empfehlung Zucker für Pensionisten
Betrifft: Zucker für Pensionisten; Arbeiter und Angestellte

Die in den Rundschreiben Nr. 46/1980 und Nr. 40/1980 empfohlenen Regelungen gelten auch für Witwen bzw. Witwer nach Beschäftigten der Zuckerindustrie, die während eines aktiven Dienstverhältnisses verstorben sind.

Verband der Zuckerindustrie
Der Obmann:

Dr. Skene e.h.

Wien, am 16. März 1984


Empfehlung Fahrtkostenvergütung
Betrifft: Fahrtkostenvergütung Angestellte
Aus gegebenem Anlass wird darauf hingewiesen, dass die mit RS Nr. 51/1980 ausgesendete, für die Angestellten der österreichischen Zuckerindustrie analog anzuwendende Vereinbarung über die Vergütung der Fahrtkosten um “Wochenkarte” ergänzt wurde.
Der aktualisierte Text wird mit den Erledigungen aus den Lohnverhandlungen 1985 (RS Nr. 21/1985) ausgesendet.

Verband der Zuckerindustrie
Der Obmann:

Dr. Skene e.h.

Wien, am 16. Oktober 1985


Empfehlung 24. und 31. Dezember
Außerkollektivvertraglich wurde zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Sektion Industrie und Gewerbe, über nachstehende Regelungen Einvernehmen erzielt:
(1)  Der Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie empfiehlt seinen Mitgliedsbetrieben, für den Fall, dass mit einem Angestellten sowohl am 24. als auch am 31. Dezember Urlaub vereinbart wird, beide Tage insgesamt mit einem Urlaubstag zu bewerten. Wird nur an einem der beiden Tage Urlaub in Anspruch genommen, so ist er gemäß Urlaubsgesetz 1977, in der jeweils gültigen Fassung, mit einem Urlaubstag zu verrechnen.
Beide Empfehlungen treten mit 1. November 1984 in Kraft.
Wien, am 24. Oktober 1984

Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie
Obmann Geschäftsführer
Komm.-Rat
Ing. Martin Pecher e.h. Dr. Klaus Smolka e.h.


Empfehlung Nachtarbeit
§ 6 Rahmenkollektivvertrag - Nachtarbeit
In Ergänzung des § 6 Rahmenkollektivvertrag für Industrie-Angestellte empfiehlt der Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie seinen Mitgliedsfirmen, den der Arbeiterschaft in der Zeit von 20 bis 22 Uhr allenfalls kollektivvertraglich gebührenden Nacht- bzw. Schichtzuschlag auch den zu dieser Arbeit herangezogenen Angestellten zu gewähren.


Empfehlung Sommer-/Winterzeit
Den während des Zeitraumes der Umstellung von mitteleuropäischer Sommerzeit auf mitteleuropäische Zeit (Winterzeit) beschäftigten DienstnehmerInnen ist eine dadurch allfällig zusätzlich anfallende Arbeitsstunde entsprechend den jeweils anzuwendenden rechtlichen Grundlagen abzugelten.

Verband der Zuckerindustrie
Der Obmann:

Dipl. Ing. Marihart e.h.


Betriebsvereinbarung über die bargeldlose Lohn- und Gehaltsauszahlung
(1)  Geltungsbereich:
  • a)
    Diese Betriebsvereinbarung wird gemäß § 11 Ziffer 6 des RKV zwischen der Geschäftsführung und dem Zentralbetriebsrat der Sugana Zucker GesmbH für alle Arbeitnehmer der Sugana Zucker GesmbH abgeschlossen.
  • b)
    Diese Betriebsvereinbarung tritt mit 1.2.1989 in Kraft und ist unbefristet.
(2)  Konto:
Jeder Arbeitnehmer der Sugana Zucker GesmbH hat spätestens zwei Wochen vor In-Kraft-Treten dieser Betriebsvereinbarung bei einem von ihm frei gewählten Bankinstitut ein Konto zu eröffnen und die Kontonummer dem Personalbüro bekannt zu geben.
(3)  Überweisung:
Das gesamte Entgelt jedes einzelnen Arbeitnehmers ist so zeitgerecht zu überweisen, dass es an den zwischen der Geschäftsführung und dem Zentralbetriebsrat der Sugana Zucker GesmbH vereinbarten Auszahlungsterminen zur Verfügung steht.
(4)  Lohnabrechnung:
Spätestens zum vereinbarten Auszahlungstermin gemäß Abs. 3 erhält der Arbeitnehmer die Lohnabrechnung im Betrieb ausgehändigt. Daraus ist der Bruttoverdienst für den Lohnzahlungszeitraum, sonstige verrechnete Entgeltteile (Überstunden, Prämien, Akkord), sämtliche Abzüge sowie gegebenenfalls die Familienbeihilfe ersichtlich.
Wien, am 22. Dezember 1988


Sugana Zucker GesmbH.


Aktenvermerk
Gehaltszahlungen
Im Zusammenhang mit der Betriebsvereinbarung vom 22.12.1988 über die “Bargeldlose Lohn- und Gehaltsauszahlung” sowie der Umstellung des Lohnprogrammes bzw. der Abrechnungsstelle ab Jänner 1989 wird festgehalten, dass die Zahlung der Gehälter wie bisher je Monat im Vorhinein erfolgt.
Aus abrechnungstechnischen Gründen wurde zu Beginn der Umstellung ein so genanntes “Stehendes Akonto” den Angestellten zur Auszahlung gebracht, wodurch die “Zahlung im Voraus ” gewahrt bleibt.
Wien, am 4. August 1989

Sugana Zucker GesmbH.


Betriebsvereinbarung betreffend Zehntelregelung
(Basis Lohnempfänger: Weihnachtsremuneration,
Basis Gehaltsempfänger: Kampagneremuneration)
(1)  Diese Betriebsvereinbarung wird zwischen der Geschäftsführung und dem Zentralbetriebsrat der Sugana Zucker GesmbH für alle Arbeitnehmer, Dienstnehmer und kaufmännischen Lehrlinge der Sugana Zucker GesmbH, die in den in Absatz 2 angeführten Betriebsstätten beschäftigt sind, abgeschlossen.
(2)  Die in Absatz 1 angesprochenen Betriebsstätten sind: das Zentralbüro Wien und die Teilbetriebe Enns und Siegendorf.
(3)  Alle Arbeitnehmer der Sugana Zucker GesmbH, die in den unter Absatz 2 angeführten Betriebsstätten beschäftigt sind, erhalten jene Kampagnezehntel auf zwei Kommastellen kaufmännisch gerundet im arithmetischen Durchschnitt, die sich in den Werken Leopoldsdorf, Tulln und Hohenau ergeben.
Beispiel:
Leopoldsdorf zwei Zehntel, Tulln drei Zehntel, Hohenau
zwei Zehntel.

Gesamt: sieben Zehntel gebrochen durch 3 ergibt 2,33 Zehntel für alle in den Betriebsstätten lt. Absatz 2 Beschäftigten einheitlich.
(4)  Diese Betriebsvereinbarung tritt mit 1.1.1989 in Kraft.
Wien, am 22. Dezember 1988


Sugana Zucker GesmbH.


Betriebsvereinbarung (Zulage 2)
abgeschlossen zwischen der Geschäftsführung und dem Angestelltenbetriebsrat Hohenau, Leopoldsdorf, Tulln und Wien der Sugana Zucker GesmbH.
(1)  Alle Angestellten der Sugana Zucker GesmbH mit unbefristetem Dienstverhältnis erhalten spätestens nach 2 Kampagnen (Wirksamwerdung mit dem folgenden 1. April) eine Zulage von 1/14 des Monatsgehaltes einschließlich Treueprämie, 14-mal pro Jahr.
(2)  Diese Betriebsvereinbarung tritt mit 1. April 1990 in Kraft und ist unbefristet.
(3)  Bestehende Betriebsvereinbarungen bezüglich Sonderremuneration treten mit 31. März 1990 außer Kraft.
Wien, am 5. Jänner 1990


Sugana Zucker GesmbH


Betriebsvereinbarung
betreffend Umwandlung Wohnungspauschale und Anhang - abgeschlossen zwischen der Geschäftsführung und dem Angestelltenbetriebsrat der Betriebsstätten Hohenau, Leopoldsdorf, Tulln und Wien der Sugana Zucker GesmbH. Gemäß den diesbezüglichen Vereinbarungen (siehe Grundsatzvereinbarung vom 7.9.1989 - Punkt 6.) werden das Kartoffelrelutum, die Strompauschale, die Wohnungspauschale und Kampagnepauschale durch Umrechnung in eine monatliche Zulage von S 680,- umgewandelt.
Der Betrag von S 680,- setzt sich im Detail wie folgt zusammen:
Wohnungspauschale S 150,-
Strompauschale S 220,-
Kartoffelrelutum S 210,-
Kampagnepauschale S 100,-
gesamt S 680,-

Dienstnehmer im 1. Verwendungsjahr erhalten eine Zulage von S 210,- je Monat, Auszahlung 14x pro Jahr ohne Entgeltwirksamkeit, ab dem 2. Verwendungsjahr S 680,- entgeltwirksam.
Dienstnehmer in Werkswohnungen haben keinen Anspruch auf das Wohnungspauschale.
Es ist daher bei Mitarbeitern in Werkswohnungen folgende Regelung vorgesehen:
  • a)
    Rückzahlung mit Abrechnung Dezember S 3.115,-
  • b)
    Valorisierung Punkt a) mit den sich aus den Gehaltsverhandlungen ergebenden Prozentsätzen.

Der Strombezug in Werkswohnungen ist voll zu bezahlen. Die Umwandlung tritt mit 1.1.1990 in Kraft.
Wien, am 5. Jänner 1990

Sugana Zucker GesmbH

Valorisierter Betrag seit 1. September 1996


Betriebsvereinbarung
betreffend Dienstfreistellung am Faschingdienstag, abgeschlossen zwischen der Geschäftsleitung und dem Angestelltenbetriebsrat der Betriebsstätten Hohenau, Leopoldsdorf, Tulln und Wien der Sugana Zucker GesmbH.
(1)  Am Faschingsdienstag endet die betriebliche Arbeitszeit ab Beginn der Mittagspause, ohne Gehaltsausfall für diesen Tag.
(2)  Diese Betriebsvereinbarung tritt mit 1.1.1990 in Kraft und ist unbefristet.
Wien, am 5. Jänner 1990


Sugana Zucker GesmbH


BETRIEBSVEREINBARUNG
abgeschlossen zwischen der
Agrana Zucker und Stärke AG,
Bereich Zucker,

und den
Betriebsräten der Agrana Zucker und Stärke AG, Bereich Zucker.


Punkt 1
Diese Betriebsvereinbarung tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft und ist auf unbefristete Zeit abgeschlossen und kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist jeweils zum Monatsletzten von jeder Vertragspartei ohne Angabe von Gründen schriftlich gekündigt werden.

Punkt 2
Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle unbefristet beschäftigten Arbeiter und Angestellten (in der Folge Arbeitnehmer genannt) der Agrana Zucker und Stärke AG, Bereich Zucker.

Punkt 3
Bei
  • 1.
    Zuerkennung einer Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension
  • 2.
    Ausscheiden in Folge Übertritts in die Alterspension
  • 3.
    Tod

bestehen folgende über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehenden Ansprüche:
ad 1.

Der Arbeitnehmer hat bei rückwirkender Zuerkennung einer Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension Anspruch auf Ersatzleistung des aus dem laufenden Urlaubsjahr noch offenen Urlaubsausmaßes (siehe auch Punkt 5).
Bei Zuerkennung einer Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension mit Stichtag in der Zukunft hat der Arbeitnehmer Anspruch darauf, seinen im laufenden Urlaubsjahr entstandenen Urlaubsanspruch in voller Höhe als Naturalurlaub zu verbrauchen. Ist ihm dies aus Gründen, die in der Sphäre des Arbeitgebers liegen, nicht möglich, so sind ihm die noch offenen Urlaubstage gemäß Punkt 4 zu ersetzen.
ad 2.

Der Arbeitnehmer hat bei Ausscheiden in Folge Übertritts in die Alterspension Anspruch darauf, seinen im laufenden Urlaubsjahr entstandenen Urlaubsanspruch in voller Höhe als Naturalurlaub zu verbrauchen. Ist ihm dies aus Gründen, die in der Sphäre des Arbeitgebers liegen, nicht möglich, so sind ihm die noch offenen Urlaubstage gemäß Punkt 4 zu ersetzen.
ad 3.

Bei Tod des Arbeitnehmers haben ausschließlich seine gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war, zu gleichen Teilen Anspruch auf Ersatzleistung für den noch nicht verbrauchten Urlaub des laufenden Urlaubsjahres, der dem entspricht was der Erblasser hätte verbrauchen können, hätte er den Urlaub zu Beginn des Urlaubsjahres angetreten und bis zu seinem Ableben konsumiert (siehe auch Punkt 5).

Punkt 4 Berechnung der Ersatzleistung
1.  Berechnung nach Werktagen
Monatliches Entgelt (Urlaubsentgelt) plus 1/12 UZ plus 1/12 WR dividiert durch 26 mal 30 (= gesamter Urlaubsanspruch) bzw. noch offene Urlaubstage (in Werktagen)
2.  Berechnung bei 5-Tage-Woche
Monatliches Entgelt (Urlaubsentgelt) plus 1/12 UZ plus 1/12 WR dividiert durch 22 mal 25 (= gesamter Urlaubsanspruch) bzw. noch offene Urlaubstage (in Arbeitstagen)


Punkt 5 Beispiele
Zwecks Klarstellung werden nachfolgende Beispiele angeführt:
Ansprüche bei: Ausscheiden mit 31.01. dJ Ausscheiden mit 28., 29.02. u. folgende Monate
1. I-Pensions/BU 4 Wochen 5 oder 6 Wochen
2. Übertritt in vorzeitige Alterspension 4 Wochen 5 oder 6 Wochen
3. Tod 4 Wochen 5 oder 6 Wochen