Entsendeplattform

Zuckerindustrie / Lohn-/Gehaltsordnung

Lohnvertrag


für die ArbeitnehmerInnen in der österreichischen Zuckerindustrie
Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft PRO-GE

abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs, Verband der Zuckerindustrie, 1030 Wien, Zaunergasse 1-3, und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1, gem. § 11 Ziffer 2 des Rahmenkollektivvertrages für die Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs vom 29. März 1963, in der jeweils geltenden Fassung.



  • Erhöhung
    der
    Lohntafel
    um
    9,04%
    .
  • Erhöhung
    der
    DAZ
    um
    9,04%
    .
  • Erhöhung
    sämtlicher
    Zulagen/Zuschläge
    um
    9,04%
    .
  • Überproportionale Erhöhung der Lehrlingseinkommen
    .
  • Auszahlung einer
    Teuerungsprämie
    zwischen
    500,00 €
    und
    1.000,00 €
    .
  • BV betreffend Bonus für wiederkehrenden Einsatz von KampagnearbeiterInnen
  • Neuer Mindestlohn:
    € 2.004,21
    .
Geltungsbeginn: 1.3.2023
(Laufzeit: 12 Monate)


I. Geltungstermin
Dieser Lohnvertrag tritt mit
1. März 2023
in Kraft. Damit tritt der Lohnvertrag vom 25. Februar 2022 außer Kraft.


II. Stunden- & Monatslöhne
Nachstehende Lohnsätze gelten auf Basis einer 38stündigen Arbeitswoche.
Kategorie Stundenlohn Monatslohn
ProfessionistInnen und FacharbeiterInnen
1. 18,79 3.099,70
1a. 17,93 2.958,71
1b. 17,34 2.861,56
1c. bis längstens 4 Jahre ununterbrochene Beschäftigung 16,83 2.777,73
1d. bis längstens 3 Jahre ununterbrochene Beschäftigung 16,27 2.684,38
Angelernte ZuckerarbeitnehmerInnen und ZuckerarbeitnehmerInnen mit unbefristeten Arbeitsverhältnissen
2s Angelernte ZuckerarbeitnehmerInnen 16,15 2.665,32
2. Angelernte ZuckerarbeitnehmerInnen 14,65 2.417,65
2a. Angelernte ZuckerarbeitnehmerInnen 14,19 2.341,44
2b. Angelernte ZuckerarbeitnehmerInnen 13,04 2.150,92
ArbeitnehmerInnen mit befristeten Arbeitsverhältnissen
3. ZuckerarbeitnehmerInnen ohne besondere Anlernzeit für nicht besonders qualifizierte Arbeiten, bis längstens 1 Jahr ununterbrochene Beschäftigung 12,15 2.004,21
3s ProfessionistInnen und FacharbeiterInnen 16,27 2.684,38
4. Lehrlinge
Stunde
Monat
im 1. Lehrjahr 6,06 1.000,00
im 2. Lehrjahr 7,32 1.207,97
im 3. Lehrjahr 10,57 1.744,85
im 4. Lehrjahr 12,20 2.013,29
Zum Zwecke der Berechnung einer Normalarbeitsstunde und des Stundenlohnes ist der Monatslohn der ArbeitnehmerInnen durch 165 zu teilen und kaufmännisch zu runden.
Zur Ermittlung der Überstundengrundvergütung und der Grundlage für die Berechnung der Überstundenzuschläge ist der Monatslohn der ArbeitnehmerInnen durch 142,5 zu teilen.


III. Dienstalterszulage (DAZ)
1.  Allen beschäftigten ArbeitnehmerInnen gebührt eine Dienstalterszulage (DAZ). Der Anspruch besteht unabhängig von der jeweiligen Einstufung der ArbeitnehmerInnen in die Lohnkategorien. Die DAZ hat Entgeltcharakter und ist daher bei der Berechnung sämtlicher Entgeltarten zu berücksichtigen.
2.  Die Höhe der Dienstalterszulage wird für ArbeitnehmerInnen, die bis zum 31.12.2007 eingetreten sind, wie folgt festgelegt:
vollendetes Dienstjahr Stunde
Monat
1, 0,72 118,80
6, 1,97 325,05
8, 2,09 344,85
10, 2,18 359,70
12, 2,29 377,85
14, 2,40 396,00
16, 2,48 409,20
18, 2,53 417,45
20, 2,67 440,55
22, 2,87 473,55
24, 2,94 485,10
26, 3,04 501,60
28, 3,14 518,10
30, 3,39 559,35
32, 3,49 575,85
34, 3,60 594,00
3.  Die Höhe der Dienstalterszulage wird für ArbeitnehmerInnen, die ab dem 1.1.2008 eingetreten sind, wie folgt festgelegt:
vollendetes Dienstjahr Stunde
Monat
1, 0,72 118,80
6, 1,30 214,50
8, 1,35 222,75
10, 1,40 231,00
12, 1,42 234,30
14, 1,46 240,90
16, 1,49 245,85
18, 1,52 250,80
20, 1,55 255,75
22, 1,58 260,70
24, 1,60 264,00
26, 1,65 272,25
28, 1,67 275,55
30, 1,69 278,85
32, 1,72 283,80
34, 1,76 290,40
4.  Die erstmalige Gewährung der Dienstalterszulage (1.) erfolgt nach der Vollendung des 1. Dienstjahres bzw. die Umstufung in die jeweils nächsthöhere DAZ-Gruppe erfolgt grundsätzlich zu zwei jährlichen Stichtagen (1.4./1.9.), wofür folgende Regelungen gelten: Bei Vollendung der anspruchsbegründenden Dienstzeit im ersten Kalenderhalbjahr wird die (nächsthöhere) DAZ-Gruppe ab 1.4. gewährt, bei Vollendung im zweiten Halbjahr ab 1.9. des jeweiligen Kalenderjahres.
Mittels Betriebsvereinbarung kann die Ein- oder Umstufung in die jeweilige DAZ-Gruppe auch mit dem (fiktiven) Eintritt folgenden Monatsersten erfolgen.


IV. Zuschläge
Bei Schichtbetrieb gebührt für die Zeit von 20:00 bis 22:00 Uhr für jede im Rahmen der wöchentlichen Normalarbeitszeit liegende Arbeitsstunde an Werktagen ein Zuschlag von 30 %, an Sonntagen von 150 %, an Feiertagen von 200 %. Für Überstunden in dieser Zeit gebührt an Werktagen ein Zuschlag von 100 %.



Wien, am 1. März 2023
FACHVERBAND DER NAHRUNGS- UND GENUSSMITTELINDUSTRIE
Obmann Geschäftsführerin
KR DI Johann
MARIHART
Mag. Katharina
KOSSDORFF
VERBAND DER ZUCKERINDUSTRIE
Obmann Geschäftsführerin
KR DI Johann
MARIHART
Mag. Katharina
KOSSDORFF
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT PRO-GE
Bundesvorsitzender Bundessekretär
Rainer
WIMMER
Peter
SCHLEINBACH
Branchensekretärin
Bianca
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