Entsendeplattform

Aenderung Historie

Lohnvertrag


abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs, Verband der Futtermittelindustrie, 1030 Wien, Zaunergasse 1-3 und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1.
Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft PRO-GE
Abschlussinformation
  • Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestlöhne um
    + 10,10 % plus Aufrundung auf den nächsten vollen Euro
    .
  • Die Dienstalterszulagen wurden um
    + 10,10 % plus Aufrundung auf die nächsten 5 Cent
    erhöht.
  • Berechnung der Lehrlingseinkommen laut Rahmenkollektivvertrag.
  • Die Zehrgelder erhöhen sich auf 19,56 Euro.
  • Bestehende Überzahlungen bleiben in ihrem euromäßigen Ausmaß aufrecht.
  • Vereinbarung über Freizeitoption.
  • Der neue kollektivvertragliche Mindestlohn beträgt 1.917,00 Euro.
Geltungstermin: 1. August 2023

Laufzeit: 12 Monate


I. Geltungsbereich
a.  Räumlich:
Für das gesamte Bundesgebiet.
b.  Fachlich:
Für alle Betriebe, die dem Verband der Futtermittelindustrie unter Pkt. a. angehören, sofern die Erzeugung von Futtermitteln jahresumsatzmäßig überwiegt oder der Betrieb nicht einem anderen Kollektivvertrag unterliegt.
c.  Persönlich:
Für alle ArbeitnehmerInnen, soweit sie nicht der Angestelltenversicherungspflicht unterliegen.


II. Geltungszeitraum
Dieser Lohnvertrag tritt mit Wirkung vom
1. August 2023
in Kraft.


III. Lohnsätze
Die nachstehend angeführten Lohnsätze gelten auf Basis der 38,5-stündigen Wochenarbeitszeit.
Zur Ermittlung des Stundenlohnes ist der Monatslohn durch 167 zu teilen.
Kategorie: Monatslohn
1. ProfessionistInnen und FacharbeiterInnen 2.517,00
2. TankwagenfahrerInnen 2.456,00
3. KraftfahrerInnen 2.228,00
4. Qualifizierte ArbeitnehmerInnen, PortierInnen, WächterInnen, MitfahrerInnen und HubstapelfahrerInnen 2.135,00
5. Angelernte ArbeitnehmerInnen 2.035,00
6. Sonstige ArbeitnehmerInnen 1.917,00


IV. Lehrlingseinkommen
Das Lehrlingseinkommen ist gemäß § 11 RKV zu berechnen.


V. Dienstalterszulage
Den länger als 5 Jahre ununterbrochen im Betrieb beschäftigten ArbeitnehmerInnen ist eine Dienstalterszulage in folgender Höhe zu gewähren:
Nach dem vollendeten 5. Dienstjahr € 33,85 pro Monat
nach dem vollendeten 10. Dienstjahr € 35,82 pro Monat
nach dem vollendeten 15. Dienstjahr € 43,20 pro Monat
nach dem vollendeten 20. Dienstjahr € 54,50 pro Monat
nach dem vollendeten 25. Dienstjahr € 58,25 pro Monat
Zur Ermittlung der Stunden-DAZ ist die Monats-DAZ durch 167 zu teilen.
Diese Dienstalterszulage gebührt als Zulage zum kollektivvertraglichen Stundenlohn und ist mit diesem zur Auszahlung zu bringen.
Die Dienstalterszulage ist bei der Berechnung von Urlaubsentgelt, Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration, Jubiläumsgeld, Krankengeldzuschuss, Abfertigung sowie bei der Berechnung von Zulagen und Zuschlägen zu berücksichtigen.
Soferne bereits betriebliche Regelungen solcher Art bestehen, sind diese auf die gegenständliche Vereinbarung anzurechnen. Allenfalls bestehende günstigere betriebliche Regelungen bleiben aufrecht.


VI. Reisekostenentschädigungen/Zehrgelder für ChauffeurInnen und MitfahrerInnen
Eine Dienstreise liegt vor, wenn der/die ChauffeurIn bzw. MitfahrerIn zur Ausführung eines ihm/ihr erteilten Auftrages die Arbeitsstätte des Arbeitgebers verlässt.
Die Dienstreise beginnt, wenn sie von der Arbeitsstätte aus angetreten wird, mit dem Verlassen der Arbeitsstätte. In allen anderen Fällen beginnt die Dienstreise mit dem reisenotwendigen Verlassen der Wohnung. Die Dienstreise endet mit der Rückkehr zur Arbeitsstätte bzw. mit der reisenotwendigen Rückkehr in die Wohnung.
Für die Bestreitung des mit der Dienstreise verbundenen persönlichen Mehraufwandes erhält der/die ChauffeurIn bzw. MitfahrerIn ein Taggeld von mindestens € 19,56 wobei durch Betriebsvereinbarung ein höherer Betrag bzw. der Höchstbetrag laut Einkommenssteuerrichtlinie von € 26,40 vereinbart und bezahlt werden kann. Ein Taggeld fällt erst bei einer Dienstreise von mehr als 3 Stunden Dauer an. Für jede angefangene Stunde wird ein Zwölftel des vollen Taggeldes berechnet.
Ist bei Fernfahrten eine Übernachtung notwendig, erhöht sich das Zehrgeld um weitere € 19,56 (Nachtgeld). Anstelle des Nachtgeldes können auch die tatsächlichen Kosten der Übernachtung gegen Vorlage eines Belegs vergütet werden.


VII. Begünstigungsklausel
Bestehende Überzahlungen bleiben bei Inkrafttreten des neuen Kollektivvertrages (01.08.2023) in ihrem euromäßigen Ausmaß aufrecht.



Wien, am 20. Juli 2023
FACHVERBAND DER NAHRUNGS- UND GENUSSMITTELINDUSTRIE
Obmann Geschäftsführerin
KR DI Johann
MARIHART
Mag. Katharina
KOSSDORFF
VERBAND DER FUTTERMITTELINDUSTRIE
Obmann Geschäftsführerin
Dr. Gerhard
BAUERNFEIND
Mag. Katharina
KOSSDORFF
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT PRO-GE
Bundesvorsitzender Bundesgeschäftsführer
Reinhold
BINDER
Peter
SCHLEINBACH
Sekretär
Erwin A.
KINSLECHNER