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Futtermittelindustrie / Umwandlung des Jubiläumsgeldes in Zeit / Zusatz

Zusatzkollektivvertrag


Umwandlung des Jubiläumsgeldes in Zeit

abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs
VERBAND DER FUTTERMITTEL INDUSTRIE

1030 Wien, Zaunergasse 1-3, und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1.


I. Geltungsbereich
a.  Räumlich:
Für das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich
b.  Fachlich:
Für alle Betriebe, die dem Verband der Futtermittelindustrie unter Pkt. a. angehören, sofern die Erzeugung von Futtermitteln jahresumsatzmäßig überwiegt oder der Betrieb nicht einem anderen Kollektivvertrag unterliegt
c.  Persönlich:
Für alle ArbeitnehmerInnen, soweit sie nicht der Angestelltenversicherungspflicht unterliegen.


II. Geltungszeitraum
Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt mit
1. September 2020
in Kraft.


III. Freizeit statt Jubiläumsgeld
Im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber/in und Arbeitnehmer/in kann das Jubiläumsgeld gemäß § 16 Rahmenkollektivvertrag in zusätzliche Freizeit umgewandelt werden.
Dabei gilt folgendes:
1)  Der in Zeit umgewandelte Anspruch ist auf ein eigenes Zeitkonto zu buchen.
2)  Die Umrechnung erfolgt mit dem Faktor 167
(z.B. bei 2,5 Monatsgrundlöhnen: 2,5 x 167 = 417,5 Stunden)
3)  Dieser zusätzliche Freizeitanspruch kann nicht verfallen.
4)  Die Konsumation des zusätzlichen Freizeitanspruches erfolgt im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber/in und Arbeitnehmer/in. Kommt kein Einvernehmen zustande gelten die Konsumationsregeln im Sinne des Urlaubsgesetzes. Eine einvernehmliche, verbindliche Widmung (z.B. Verbrauch unmittelbar vor Pensionsantritt) ist möglich.
5)  Während der Konsumation dieses zusätzlichen Freizeitanspruches erfolgt die Bezahlung auf Basis des aktuell geltenden Stundengrundlohnes (im Sinne des § 16 RKV).
6)  Im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber/in und Arbeitnehmer/in kann das Guthaben auf dem Zeitkonto jederzeit auf Basis des aktuell geltenden Stundengrundlohnes ganz oder teilweise ausbezahlt werden.
7)  Der Tod des/der Arbeitnehmer/in nach dem Stichtag beseitigt nicht den Anspruch auf Auszahlung des Guthabens im Sinne des Punktes 6.



Wien, am 8. September 2020
FACHVERBAND DER NAHRUNGS- UND GENUSSMITTELINDUSTRIE
Obmann Geschäftsführerin
GD KR DI Johann MARIHART Mag Katharina KOSSDORFF
VERBAND DER FUTTERMITTEL INDUSTRIE
Obmann Geschäftsführerin
DI Christoph HENÖCKL Mag Katharina KOSSDORFF
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT PRO-GE
Bundesvorsitzender Bundessektretär
Rainer WIMMER Peter SCHLEINBACH
Sekretär
Erwin KINSLECHNER