Artikel XIX. Abschnitt II Ziffer 2 lautet neu wie folgt:
„2. Dieser beträgt
ab 1. Mai 2016 |
bei einer Dienstzeit von weniger als 5 Dienstjahren |
3,04 Stundenlöhne |
bei einer Dienstzeit von mehr als 5 Jahren |
3,14 Stundenlöhne |
bei einer Dienstzeit von mehr als 15 Jahren |
3,22 Stundenlöhne |
ab 1. Mai 2017 |
3,27 Stundenlöhne |
für während des Kalenderjahres jeweils geleistete 39 Stunden.
Zeiten des Urlaubsverbrauches sowie Zeiten der entgeltpflichtigen Betriebsabwesenheit sind als geleistete Stunden mitzurechnen. Ab einer Gesamtstundenanzahl von 2028 je Kalenderjahr erfolgt keine Berücksichtigung der über diese Stundengrenze hinausgehenden Stunden in die Berechnung des Urlaubszuschusses.
Die Berechnung des Stundenlohns erfolgt nach den gleichen Grundsätzen wie die Berechnung des Urlaubsentgelts im Sinne des § 6 Urlaubsgesetz, jedoch ohne Zulagen und Zuschläge.“