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Maler / Beilage / Lohn/Gehalt

Beilage


zum Kollektivvertrag für das
MALER-, LACKIERER- UND SCHILDERHERSTELLERGEWERBE

Lohnordnungen und rahmenrechtliche Änderung

Gültig ab
1. Mai 2016
Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft Bau-Holz
KOLLEKTIVVERTRAG

abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Maler und Tapezierer einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, andererseits.
Artikel III Änderung des Rahmenkollektivvertrages


VI. Weihnachtsremuneration (mit Wirksamkeit 1. Mai 2016)
Artikel VI. lit. b) lautet neu wie folgt:
b) 
Die Höhe der Weihnachtsremuneration beträgt 3,27 Stundenlöhne für während des Kalenderjahres jeweils geleistete 39 Stunden.
Zeiten des Urlaubsverbrauches sowie Zeiten der entgeltpflichtigen Betriebsabwesenheit sind als geleistete Stunden mitzurechnen. Ab einer Gesamtstundenanzahl von 2028 je Kalenderjahr erfolgt keine Berücksichtigung der über diese Stundengrenze hinausgehenden Stunden in die Berechnung der Weihnachtsremuneration.
Die Berechnung des Stundenlohns erfolgt nach den gleichen Grundsätzen wie die Berechnung des Urlaubsentgelts im Sinne des § 6 Urlaubsgesetz, jedoch ohne Zulagen und Zuschläge.


XV. Reiseaufwandsentschädigung (mit Wirksamkeit 1. Mai 2016)
Artikel XV. Ziffer 2 lit. b) erster Satz lautet neu wie folgt:
b) 
Das Taggeld beträgt € 26,40 sofern der Arbeitnehmer nicht täglich zu seiner Wohnung bzw. seiner Betriebsstätte zurückkehrt.


Artikel XV. Ziffer 2 lit. b) zweiter Satz entfällt.


XVI. Erschwerniszulage (mit Wirksamkeit 1. Mai 2016)
Artikel XVI. lautet neu wie folgt:
XVI. Erschwerniszulage
a)  Ein Zuschlag von 10 Prozent gebührt:
1. 
beim Anstrich von Stiegengeländern und Malerarbeiten in Stiegenaufgängen einschließlich Platzl
2. 
für alle Arbeiten, zu deren Ausführung Leitern oder Gerüste oder Arbeitsbühnen notwendig sind, ab einer Standhöhe von 4m
3. 
beim Abbrennen alter Farbanstriche
4. 
beim Spritzen von Nitrolacken, Lack- und Ölfarben, sowie Kunstharzfarben und Kunstharzlacken, ein- und zweikomponentig, sowie Pulverbeschichtungen
b)  Ein Zuschlag von 15 Prozent gebührt:
1.
bei Arbeiten auf Dächern mit mindestens 20 ° Neigung
2.
bei Arbeiten an Eisen- und Holzkonstruktionen in Hallen, an Brücken, Über- und Unterführungen ohne völlig abgedeckte oder abgezäunte Gerüste
3.
bei Arbeiten auf Schwebe- oder Hängegerüsten
4.
für alle Arbeiten, zu deren Ausführung Leitern oder Gerüste oder Arbeitsbühnen notwendig sind, ab einer Standhöhe von 10 m Höhe
c)  Ein Zuschlag von 20 Prozent gebührt:
1.
bei Arbeiten mit Sandstrahlgebläse
2.
für alle Arbeiten, zu deren Ausführung Leitern oder Gerüste oder Arbeitsbühnen notwendig sind, ab einer Standhöhe von 25 m
d)  Aufsichtszulage
Arbeitnehmer, die vom Betriebsinhaber mit der verantwortlichen Führung einer Arbeitspartie ab 3 zu beaufsichtigenden Arbeitnehmer betraut sind, erhalten einen Zuschlag von 10 %. Besteht die Arbeitspartie aus 10 zu beaufsichtigenden Arbeitnehmern gebührt eine Zulage von 20 %
e)  Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge gemäß diesem Abschnitt gebührt nur der höchste Zuschlag alleine.
Die Zuschläge gemäß c) Ziff. 1 (Sandstrahlzulage) sowie d) Aufsichtszulage fallen nicht unter diese Einschränkung.
Die Berechnungsgrundlage für die Zuschläge ist der jeweilige Stundenlohn.


XVII. Kündigung (mit Wirksamkeit 1. Mai 2016)
Artikel XVII. erster und zweiter Satz lauten neu wie folgt:
Bei einer Betriebszugehörigkeit bis zu 5 Jahren kann das Arbeitsverhältnis jederzeit nur zum letzten Arbeitstag einer Kalenderwoche gelöst werden.
Nach einer 5-jährigen Betriebszugehörigkeit gilt eine Kündigungsfrist von einer Woche,
nach einer 10-jährigen Betriebszugehörigkeit eine Kündigungsfrist von zwei Wochen und
nach einer 15-jährigen Betriebszugehörigkeit eine Kündigungsfrist von 3 Wochen.


XIX. Urlaub und Urlaubszuschuss (mit Wirksamkeit 1. Mai 2016)
Artikel XIX. Abschnitt II Ziffer 2 lautet neu wie folgt:
„2. Dieser beträgt
ab 1. Mai 2016
bei einer Dienstzeit von weniger als 5 Dienstjahren 3,04 Stundenlöhne
bei einer Dienstzeit von mehr als 5 Jahren 3,14 Stundenlöhne
bei einer Dienstzeit von mehr als 15 Jahren 3,22 Stundenlöhne

ab 1. Mai 2017 3,27 Stundenlöhne

für während des Kalenderjahres jeweils geleistete 39 Stunden.
Zeiten des Urlaubsverbrauches sowie Zeiten der entgeltpflichtigen Betriebsabwesenheit sind als geleistete Stunden mitzurechnen. Ab einer Gesamtstundenanzahl von 2028 je Kalenderjahr erfolgt keine Berücksichtigung der über diese Stundengrenze hinausgehenden Stunden in die Berechnung des Urlaubszuschusses.
Die Berechnung des Stundenlohns erfolgt nach den gleichen Grundsätzen wie die Berechnung des Urlaubsentgelts im Sinne des § 6 Urlaubsgesetz, jedoch ohne Zulagen und Zuschläge.“