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Beilage


zum Kollektivvertrag für das
MALER-, LACKIERER- UND SCHILDERHERSTELLERGEWERBE

Lohnordnungen und rahmenrechtliche Änderung

Gültig ab
1. Mai 2014
Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft Bau-Holz
KOLLEKTIVVERTRAG

abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Maler und Tapezierer einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, andererseits.
Artikel III - Änderungen des Rahmenkollektivvertrages


VII. Verfall von Lohnansprüchen (mit Wirksamkeit 1. Mai 2014)
Artikel VII wird der letzte Satz wie folgt neu festgelegt:

„Nach Lösung des Arbeitsverhältnisses sind Forderungen jeglicher Art spätestens binnen 3 Monaten vom Zeitpunkt des Fälligkeitstages der Lohnabrechnungsperiode nach Lösung des Arbeitsverhältnisses bei sonstigem Verfall (Ausschluss) schriftlich geltend zu machen. Wird der Anspruch abgelehnt, so verfällt er, wenn er nicht innerhalb von 6 Monaten nach Ablehnung gerichtlich geltend gemacht wird.“