Entsendeplattform

Asphaltierer, Schwarzdecker, Abdichter W / Rahmen

Kollektivvertrag


abgeschlossen zwischen der Landesinnung Wien der Bauhilfsgewerbe einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Chemiearbeiter andererseits, zur Regelung der Arbeitsbedingungen für die Arbeiterschaft in den Asphalt-, Abdichter- und Schwarzdeckerbetrieben in Wien.
Stand vom 1. Dezember 1993


III. NORMALARBEITSZEIT
Die normale wöchentliche Arbeitszeit beträgt 39 Stunden.
Die Arbeitszeit wird im allgemeinen auf fünf aufeinanderfolgende Werktage aufgeteilt.

Kunsttext
Beilage 1.5.1994
Die regelmäßige wöchentliche Normalarbeitszeit kann bis zu 40 Stunden ausgedehnt werden. Zur Erreichung der kollektivvertraglichen wöchentlichen Normalarbeitszeit von 39 Stunden hat der Zeitausgleich in ganzen Tagen zu erfolgen.
Der Zeitausgleich hat innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes zu erfolgen. Bei einem Durchrechnungszeitraum von mehr als 13 Wochen bis zu höchstens 52 Wochen (1 Jahr) ist zur Festlegung eine Betriebsvereinbarung, und dort, wo kein Betriebsrat besteht, eine schriftliche Vereinbarung notwendig.
Die Differenz zwischen der durchschnittlichen wöchentlichen Normalarbeitszeit und der kollektivvertraglichen wöchentlichen Normalarbeitszeit (39 Stunden) ist durch Zeitausgleich in ganzen Tagen auszugleichen.
Steht die Lage des Zeitausgleiches nicht von vornherein durch Vereinbarung fest, ist der Zeitpunkt der Konsumation im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer festzulegen. Im Fall der Nichteinigung hat der Zeitausgleich vor Ende des Durchrechnungszeitraumes zu erfolgen, wobei in diesem Fall bei Urlaub, Feiertag und bezahlter Arbeitsverhinderung vor Ende des Durchrechnungszeitraumes der Zeitausgleich unmittelbar vor- oder nachher zu erfolgen hat. Ist dies aus wichtigen Gründen im Sinne des § 20 AZG nicht möglich, kann er in die nächste Lohnabrechnungsperiode vorgetragen werden.
Ist die Lage des Zeitausgleiches nicht im voraus festgelegt, entsteht für die Tage des Gebührenurlaubes kein Anspruch auf Zeitausgleich (d.h. keine Zeitgutschrift für Zeitausgleich).
Kann der Zeitausgleich aus Gründen, die auf seiten des Arbeitgebers liegen, nicht erfolgen, ist mit Ablauf des vereinbarten Durchrechnungszeitraumes die über 39 Stunden pro Woche geleistete Zeit als Überstunde zu werten und zu bezahlen; in den übrigen Fällen der Stundenlohn ohne Überstundenzuschlag.
Mit Ausnahme von einvernehmlich vereinbartem Urlaub, Feiertagen und Ersatzruhe gemäß Arbeitsruhegesetz bleibt in allen Fällen einer bezahlten und unbezahlten Dienstverhinderung eine bereits getroffene zeitliche Festlegung von Zeitausgleich aufrecht. Ein festgelegter Zeitausgleich gilt in diesen Fällen als konsumiert.

Ende

Die Aufteilung der wöchentlichen Arbeitszeit sowie eine Änderung der festgesetzen Arbeitszeit erfolgt im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
Vor Arbeitsschluß sind den Arbeitnehmern 5 Minuten zum Reinigen einzuräumen. Zum Putzen und Reinigen der Maschinen wird den Maschinisten die notwendige Arbeitszeit nach Arbeitsschluß eingeräumt und die aufgewendete Arbeitszeit bis zu einer halben Stunde täglich zum Normalstundenlohn, weiterer Zeitaufwand als Überstunde, bezahlt. Wird die Putzarbeit während der normalen Arbeitszeit geleistet, entfällt die Bezahlung einer Putzarbeit.
Fällt der 24. und 31. Dezember auf einen normalen Arbeitstag, so ist dieser Tag unter Fortzahlung des Entgeltes arbeitsfrei.
Erfordern zwingende betriebliche Gründe ein Arbeiten an diesen Tagen, so sind diese Stunden mit einem Aufschlag von 100 Prozent zu vergüten.
1.  Zulassung einer Arbeitszeiteinteilung
a)
Gemäß AZG § 4 Abs. 9 wird zugelassen, daß innerhalb eines Zeitraumes von zwei Wochen die Arbeitszeit durch Betriebsvereinbarung bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat durch gleichlautende Einzelvereinbarungen so verteilt werden kann, daß im wöchentlichen Durchschnitt die Normalarbeitszeit von 39 Stunden nicht überschritten wird. Die Arbeitszeiteinteilung muß den Arbeitnehmern spätestens 2 Wochen vor Beginn des Durchrechnungszeitraumes bekanntgemacht werden.
b)
Im Fall einer Arbeitszeiteinteilung nach lit. a) hat der Durchrechnungszeitraum von 2 Wochen aus einer Woche mit 5 Arbeitstagen ("Lange Woche", Arbeitstage Montag bis Freitag) und einer Woche mit 4 Arbeitstagen ("Kurze Woche", Arbeitstage Montag bis Donnerstag) zu bestehen.
Die Festlegung von Normalarbeitszeit für den Freitag der kurzen Woche und für den Samstag ist zulässig.
c)
Für die Arbeitszeiteinteilung beträgt die Obergrenze der wöchentlichen Normalarbeitszeit 44 Stunden und die Untergrenze 36 Stunden. Die Möglichkeit einer Einarbeitung nach AZG § 4 Abs. 3 bleibt aufrecht. Eine Überstunde liegt vor, wenn die betrieblich festgelegte wöchentliche Normalarbeitszeit gemäß 1. Satz überschritten wird.
2.  Arbeitsrechtliche Absicherung
Wird eine Vereinbarung nach Punkt III, 1. getroffen, so gilt in Ergänzung zu den bestehenden gestezlichen und kollektivvertraglichen Bestimmungen folgendes:
a)
Zuschlagsentrichtung zur BUAK
Der Arbeitgeber hat einen Zuschlag zur BUAK für die kurze und die lange Woche auch dann zu entrichten, wenn im Durchrechnungszeitraum von 2 Wochen mindestens 62 Stunden an Beschäftigungszeiten erreicht werden.
b)
Feiertagsentgelt
Fällt ein Feiertag auf einen Freitag, so ist die Vereinbarung über einen Durchrechnungszeitraum bzw. mehrere Durchrechnungszeiträume so zu gestalten, daß in dieser Kalenderwoche eine lange Woche vorgesehen wird.
c)
Überstunden
Entfällt in einem Durchrechnungszeitraum die Arbeitsleistung in der kurzen Woche wegen des Verbrauchs von Urlaub oder der Beendigung des Arbeitsverhältnis durch Kündigung des Arbeitgebers, unverschuldete Entlassung, berechtigten Austritt des Arbeitnehmers oder einvernehmliche Auflösung, so gebührt für jene Stunden der langen Woche, die die gesetzliche Normalarbeitszeit von 40 Stunden (ab 1. Mai 1994: 39 Stunden) überschreiten, Überstundenbezahlung. Dies gilt für den Fall des Urlaubsverbrauchs nicht, wenn durch gemeinsame Betrachtung mit dem unmittelbar vorangehenden oder anschließenden Durchrechnungszeitraum, wobei jede Urlaubswoche mit 40 Stunden (ab 1. Mai 1994: 39 Stunden) zu bewerten ist, eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden (ab 1. Mai 1994: 39 Stunden) nicht überschritten wird.


IV. ÜBERSTUNDEN-, SONN- UND FEIERTAGSARBEIT
a) Überstundenarbeit
Als Überstunde gilt jene Arbeitszeit, welche über das Ausmaß der wöchentlichen Normalarbeitszeit unter Berücksichtigung der vereinbarten täglichen Arbeitszeit hinausgeht. Die 40. Stunde ist bis zum 30. April 1994 zuschlagsfrei und wird mit dem Normalstundenlohn vergütet.

Kunsttext
Beilage 1.5.1994
Das Ausmaß der Verkürzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit (bei bisher 40 Stunden 1 Stunde in jeder Woche) ist Mehrarbeit; diese Mehrarbeit wird auf das erlaubte Überstundenausmaß nicht angerechnet. Dieser Grundsatz gilt auch bei anderer Verteilung der Normalarbeitszeit.

Ende

Sind aus betrieblichen Gründen Überstunden notwendig, so sind sie im gesetzlichen Rahmen zu leisten. Es ist mit dem Betriebsrat das Einvernehmen herzustellen.

b) Sonn- und Feiertagsarbeit
Für Arbeiten und Entgeltanspruch an Feiertagen gelten die Bestimmungen des Feiertagsruhegesetzes in der jeweiligen Fassung.
Als gesetzliche Feiertage gelten derzeit:
1. Jänner 15. August
6. Jänner 26. Oktober
Ostermontag 1. November
1. Mai 8. Dezember
Christi Himmelfahrt 25. Dezember
Pfingstmontag 26. Dezember
Fronleichnam

Der Karfreitag gilt für Angehörige der evangelischen Kirche AB und HB, altkatholischen und Methodistenkirche als Feiertag.
Sollten einzelne Feiertage durch Gesetz aufgehoben oder neu eingeführt werden, so ist dies auch für diesen Kollektivvertrag verbindlich.
Arbeitnehmer, die an dem Arbeitstag vor oder nach einem Feiertag der Arbeit unentschuldigt fernbleiben, erhalten für den Feiertag ein Entgelt nur dann, wenn ein Verhinderungsgrund im Sinne des Abschnittes X. dieses Kollektivvertrages nachgewiesen wird.


V. ENTLOHNUNG
Die Entlohnung besteht aus dem Kollektivvertragsstundenlohn und allen sonstigen kollektivvertraglich oder betrieblich vereinbarten Zulagen. Bei bargeldloser Lohnauszahlung (wenn von der Firma verlangt) müssen die Lohngelder am Auszahlungstag tatsächlich überwiesen sein.
Die als Beilage diesem Rahmenkollektivvertrag angeschlossene Lohnordnung und alle künftigen, den lohnrechtlichen Teil betreffenden, Kollektivverträge bilden einen integrierenden Bestandteil dieses Kollektivvertrages.

Nachtarbeitszulage
Bei Nachtarbeit wird den beteiligten Arbeitnehmern für die in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr früh geleistete Arbeit ein Zuschlag von 25 Prozent des kollektivvertraglichen Stundenlohnes ihrer Kategorie bezahlt.
Die Verlegung der Normalarbeitszeit in die Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr früh ist nur dann möglich, wenn dies für eine ganze Arbeitswoche erfolgt.
Änderungen der Nachtschicht können nur im Einvernehmen mit dem Betriebsrat geregelt werden.
Die normale Arbeitszeit während der Nacht wird garantiert.

Akkordlöhne und Leistungszulagen
Die Vergebung von Akkord- und Leistungsarbeit ist im Einvernehmen mit dem Betriebsrat festzulegen bzw. wo ein solcher nicht besteht, mit den davon betroffenen Arbeitnehmern unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen insofern, als sich bei normaler Arbeitsleistung ein Verdienst ergeben muß, der über dem Kollektivvertragsstundenlohn liegt.
Eine Änderung festgesetzter und über einen längeren Zeitraum bestehender Akkorde kann von beiden Teilen nur nach vorhergehender Ankündigung unter Einhaltung einer Frist von einer Woche erfolgen.

Lohngarantie für langjährige Arbeitnehmer
Für Arbeitnehmer, die das 55. Lebensjahr erreicht haben, gilt nach einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von 15 Jahren und darüber, wobei saisonbedingte Unterbrechungen, die in der Zeit zwischen 1. November und 1. März des folgenden Kalenderjahres nicht länger als 120 Tage dauern, anzurechnen sind, folgende Regelung:
Bei einer Versetzung auf niedriger bezahlte Arbeitsplätze erhalten diese Arbeitnehmer, falls der neue Arbeitsplatz auch kollektivvertragslohnmäßig niedriger bewertet ist, ihren bisherigen höheren Kollektivvertragslohn weiterbezahlt.

ENTLOHNUNG der SONN-, FEIERTAGS- und ÜBERSTUNDENARBEIT

Sonntagsarbeit
Sonntagsarbeit wird mit einem Aufschlag von 100 Prozent auf den Normalstundenlohn entlohnt.

Feiertagsarbeit
Für die an gesetzlichen Feiertagen geleistete Arbeit gebührt außer dem regelmäßigen Entgelt auch noch das auf die geleistete Arbeit entfallende Entgelt.

Überstundenarbeit an Werktagen
Überstunden über die normale tägliche Arbeitszeit hinaus werden bis 20 Uhr mit einem Aufschlag von 50 Prozent, von 20 Uhr bis 6 Uhr früh mit einem Aufschlag von 100 Prozent auf den Normalstundenlohn entlohnt.

Überstunden an Sonn- und Feiertagen
An Sonntagen geleistete Überstunden, das sind jene Stunden, die über die täglich vereinbarte, übliche Arbeitszeit hinausgehen, sind mit einem Aufschlag von 200 Prozent auf den Normalstundenlohn zu entlohnen.
Überstunden an gesetzlichen Feiertagen werden mit einem Aufschlag von 100 Prozent auf den Normalstundenlohn entlohnt. Als Überstunde an gesetzlichen Feiertagen gilt jene Arbeitszeit, welche die für den betreffenden Werktag festgesetzte normale Arbeitszeit übersteigt.

Kunsttext
Beilage 1.5.1994


Mehrarbeit:
Mehrarbeit gemäß Punkt IV.a) wird mit einem Aufschlag von 50% auf den Normalstundenlohn entlohnt.

Ende


VI. TRENNUNGSGELD, ÜBERNACHTUNGSGELD, FAHRZEITVERGÜTUNG, HEIMFAHRTEN UND WEGGELD
Trennungsgeld wird bei Arbeiten außerhalb Wiens, bei der dem Arbeiter eine tägliche Rückkehr von der Arbeitsstelle nach Wien nicht zugemutet werden kann, für jeden Tag, auch an Sonn- und Feiertagen, an denen er auswärts übernachten muß, in der Höhe von 135 Prozent des kollektivvertraglichen Lohnsatzes für Asphalt-Hilfsstreicher bezahlt.
Übernachtungsgeld gebührt neben dem Trennungsgeld jenen Arbeitnehmern, die kein Naturalquartier beigestellt erhalten, im Ausmaß von 108 Prozent des kollektivvertraglichen Lohnsatzes für Asphalt-Hilfsstreicher je Nächtigung. Sind die Quartierkosten höher, so werden diese gegen Nachweis vergütet.
Quartier darf, wenn es der Arbeitgeber bezahlen soll, nur im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber bezogen und muß mit der Rechnung des Quartiergebers nachgewiesen werden.

Kunsttext
Zusatzübereinkommen 1.12.1998
Die Betriebsinhaber einerseits und die Betriebsräte andererseits werden ausdrücklich ermächtigt, zur Regelung von Trennungsgeld und Übernachtungsgeld Betriebsvereinbarungen (§ 29 ArbVG) abzuschließen.

Ende


Fahrzeitvergütung
Die tatsächliche Fahr(Reise)zeit zu oder von einem außerhalb Wiens gelegenen Arbeitsort wird mit dem normalen Stundenlohn entlohnt.
Bei Beendigung der Arbeit an einem außerhalb Wiens gelegenen Arbeitsort hat der Arbeitnehmer das nächste öffentliche Verkehrsmittel zur Rückkehr nach Wien zu benützen.

Heimfahrten
Bei Arbeiten in Entfernungen bis zu 70 km hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Heimfahrt nach dem Wohnort nach jeweils 14 Tagen, bei solchen über 70 km Entfernung nach jeweils 28 Tagen.