Entsendeplattform

Wichtiges im Überblick

Welche sind die wichtigsten Rechte und Verpflichtungen bei Entsendung und Überlassung nach Österreich?

Wo finde ich nähere Informationen dazu auf dieser Website?

Verbindung der Entsendung oder Überlassung zu einem Nicht-EU-Mitgliedstaat („Drittstaat“)

Meldung der Arbeitnehmerentsendung

Bereithaltung verschiedener Dokumente während der Arbeit in Österreich

Mindestentlohnung nach österreichischen Vorschriften

Anspruch auf Aufwandersatz für Reise-, Unterbringungs- oder Verpflegungskosten

Anwendung des österreichischen Arbeitsrechts

Spezielle Verpflichtungen im Zusammenhang mit Bauarbeiten

Spezielle Vorschriften zum Transport

Meldung einer Dienstleistung des „reglementierten“ Gewerbes

Ausnahmen von den Vorschriften über die Arbeitnehmerentsendung

1. Verbindung der Entsendung oder Überlassung zu einem Nicht-EU-Mitgliedstaat („Drittstaat“)
Unternehmen mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat, die Arbeitnehmer/innen nach Österreich entsenden oder überlassen, kommt die unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit zugute.
Für Arbeitnehmer/innen mit der Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats, die nach Österreich entsandt oder überlassen werden, gilt der aufenthalts- und arbeitsmarktrechtliche Grundsatz der Arbeitnehmerfreizügigkeit.
Für Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat und für Arbeitnehmer/innen mit Drittstaatsangehörigkeit gelten diese Freiheiten hinsichtlich der meisten Drittstaaten nicht.

Daraus ergeben sich für die Entsendung und Überlassung von Drittstaatsangehörigen bzw. durch Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat vor allem die folgenden Abweichungen bei der Meldung (folgender Punkt 2.) und der Bereithaltung von Dokumenten (folgender Punkt 3.):

  • Unternehmen mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat, die Drittstaatsangehörige entsenden oder überlassen, müssen in der Meldung die Arbeitsbewilligungen anführen, die im Entsendestaat ausgestellt wurden. Die Meldung wird von selbst an das Arbeitsmarktservice weitergeleitet. Dieses überprüft die „Ordnungsgemäßheit“ der Beschäftigung im Entsendestaat (Arbeitsbewilligung, Wohnsitz, Haupttätigkeit, entsendendes oder überlassendes Unternehmen als Arbeitgeber/in) und stellt eine „Entsendebestätigung“ aus. Die Beschäftigung darf aber schon mit der Meldung begonnen werden.
     
  • Entsenden oder überlassen Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat Drittstaatsangehörige,
    • ist anstelle der Meldung (folgender Punkt 2.) eine Entsende-, Beschäftigungs- und/oder Überlassungsbewilligung einzuholen;
    • sind von der Pflicht zur Bereithaltung von Dokumenten (folgender Punkt 3.) zwar die Lohnunterlagen und die Arbeitsaufzeichnungen umfasst, nicht jedoch die Meldung und die Beschäftigungsbewilligung.

Zu allem nähere Informationen unter

2. Meldung der Arbeitnehmerentsendung oder –überlassung aus einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat oder aus der Schweiz
Die Entsendung oder Überlassung einer Arbeitskraft oder mehrerer Arbeitskräfte aus einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat oder aus der Schweiz nach Österreich ist spätestens zu Beginn des Arbeitseinsatzes mit einem online-Formular zu melden.

Für die Entsendung ist das online-Formular ZKO3 zu verwenden.
Für die Überlassung ist das online-Formular ZKO4 zu verwenden.

Außer im Bausektor können alle Entsendungen oder Überlassungen innerhalb von 6 Monaten,
⇐ die sich auf denselben Auftraggeber oder dieselbe Auftraggeberin in Österreich beziehen,
⇒ für diese 6 Monate in einer einzigen „Rahmenmeldung“ gemeldet werden.
Im online-Formular wäre das Kästchen „Rahmenmeldung“ anzukreuzen.

Alle Entsendungen oder Überlassungen innerhalb einer Woche, 
⇐ zu gleichartigen Dienstleistungen mit verschiedenen Auftraggebern oder Auftraggeberinnen in Österreich

mit durchgehendem Aufenthalt in Österreich
können für diese Woche in einer einzigen „Sammelmeldung“ gemeldet werden.

Dem online-Formular wäre die Liste der Auftraggeber und Auftraggeberinnen anzuschließen. Am Ende des Formulars unter „Anmerkungen“ wäre darauf hinzuweisen, dass von der Sammelmeldung Gebrauch gemacht wird.

Nachträgliche Änderungen in den Umständen, die gemeldet wurden, müssen mit dem online-Formular ZKOAE-M gemeldet werden.

Abweichende und spezifische Vorschriften gelten für den "Transport und Entsendung".

Zu allem nähere Informationen unter

3. Bereithaltung verschiedener Dokumente während der Arbeit in Österreich
Während des Arbeitseinsatzes in Österreich muss es Kontrollorganen möglich sein, bestimmte Unterlagen einzusehen – in Papier oder elektronisch. Die Unterlagen sollen die Einhaltung der Mindestlohnbedingungen und die Anmeldung zur Sozialversicherung dokumentieren.

Als solche Unterlagen sind zur Verfügung zu stellen:

  • Kopie der Meldung (außer bei Entsendung oder Überlassung aus einem Drittstaat)
  • wahlweise Arbeitsvertrag oder ein Nachweis über die wesentlichen Inhalte des Arbeitsvertrags
  • Unterlagen zur Lohneinstufung, falls sich die tarifvertragliche Einstufung nicht aus diesen oder anderen Unterlagen ergibt
  • Lohnaufzeichnungen oder eine vergleichbare Aufschlüsselung der Entgeltzusammensetzung, falls die arbeitsvertragliche Umschreibung im Hinblick auf Zulagen (z. B. Gefahrenzulage) oder Zuschläge (z. B. für Überstunden oder Provisionen) konkretisiert werden muss
  • Arbeitszeitaufzeichnungen
  • Lohnzahlungsnachweise wie Lohnzettel oder Banküberweisungsbelege
  • im Fall der Entsendung oder Überlassung drittstaatsangehöriger Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen aus einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat oder aus der Schweiz die in diesem Staat ausgestellte Arbeitsbewilligung
  • bei Entsendung aus einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat oder aus der Schweiz das Sozialversicherungsdokument A 1 oder gleichwertige Belege für die Anmeldung der entsandten oder überlassenen Arbeitskraft bei einem Sozialversicherungsträger des Entsendestaates (z. B. älteres, noch gültiges Formular A 1, Lohnzahlungsnachweise, die belegen, dass Sozialversicherungsbeiträge im Entsendestaat geleistet werden).

Bei einer Entsendung, die nicht länger als 48 Stunden dauert, müssen nur die folgenden Unterlagen zur Verfügung stehen:

  • Kopie der Meldung
  • Arbeitsvertrag oder Nachweis über die wesentlichen Inhalte des Arbeitsvertrags
  • Arbeitszeitaufzeichnungen
  • gegebenenfalls Arbeitsbewilligung
  • Sozialversicherungsdokument A 1 oder gleichwertige Belege.

Sämtliche Unterlagen können in deutscher oder in englischer Sprache bereitgehalten werden.

Das Sozialversicherungsdokument A 1 braucht nicht übersetzt zu werden. Auch Lohnzahlungsnachweise können in der Originalsprache bereitgehalten werden, wenn daraus die Lohnzahlungsperiode, das geleistete Entgelt und der Empfänger oder die Empfängerin eindeutig hervorgeht.

Die Übersetzung muss korrekt, braucht aber nicht beglaubigt sein.

Im Fall einer „Rahmenmeldung“ müssen die Unterlagen während des gesamten gemeldeten Rahmenzeitraums den Kontrollorganen am Arbeitsort zur Verfügung stehen oder in elektronischer Form zugänglich sein – auch wenn die gemeldeten Arbeitnehmer gar nicht in Österreich sind.

Lohnzahlungsnachweise können naturgemäß nur zu einer Lohnzahlungsperiode mitgeführt werden, in der das Entgelt bereits fällig wurde.

Von den Kontrollorganen kann die Übermittlung von Lohnunterlagen wie Arbeitsvertrag, Unterlagen zur Lohneinstufung, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Lohnzahlungsnachweise auch bis zu einem Monat nach der Beendigung der Entsendung oder Überlassung verlangt werden. Diese Unterlagen sind spätestens 14 Tagen nach dem Verlangen zu übermitteln.

Abweichende und spezifische Vorschriften gelten für den "Transport und Entsendung".

Zu allem nähere Informationen unter

4. Mindestentlohnung nach österreichischen Vorschriften
In Österreich ist das Mindestlohnniveau, das nicht unterschritten werden darf, im Großen und Ganzen in Kollektivverträgen festgelegt.

Die Wirtschaftsbranche und die konkrete Tätigkeit des entsandten Arbeitnehmers entscheiden, welcher kollektivvertragliche Lohn für die Tätigkeit in Österreich mindestens bezahlt werden muss.

Auch wenn die Arbeit in Österreich nur eine Woche dauert, muss für diese Woche mindestens der österreichische kollektivvertragliche Lohn bezahlt werden.

Nähere Informationen unter

5. Anspruch auf Aufwandersatz für Reise-, Unterbringungs- oder Verpflegungskosten
Entsandten und überlassenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist für die Reise, die Unterbringung und Verpflegung zumindest jener Aufwandersatz zu gewähren, der aufgrund der österreichischen Vorschriften – häufig in Kollektivverträgen - am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern von vergleichbaren Arbeitgeberinnen und -gebern zusteht.

Zu ersetzen sind vor allem Kosten durch Reisebewegungen zwischen Arbeitsplätzen innerhalb Österreichs.

Weitere Informationen unter

6. Anwendung des österreichischen Arbeitsrechts
Auch während ganz kurzer Entsendungen und Überlassungen sind die österreichischen Vorschriften zur Arbeitszeit (Gesetze, Verordnungen, Kollektivverträge) und zur Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz einzuhalten.
Nähere Informationen dazu unter

Außer im Fall bestimmter Montagearbeiten haben entsandte Arbeitskräfte Anspruch auf Urlaub nach österreichischem Recht insoweit, als das Urlaubsausmaß nach den Rechtsvorschriften des Entsendestaates geringer ist.
Nähere Informationen dazu unter

Wenn die Entsendung oder Überlassung länger als 12 Monate dauert, kommt darüber hinaus das gesamte österreichische Arbeitsrecht zur Anwendung, soweit es günstiger ist als das Arbeitsrecht des Entsendestaates.

Dazu gehört z. B. das Recht auf Entgeltfortzahlung bei Erkrankung oder sonstiger Dienstverhinderung. Nicht zur Anwendung kommen Vorschriften über den Abschluss und die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses.

Unter Angabe einer schriftlichen Begründung kann der oder die Arbeitgeber/in den 12 Monate-Zeitraum auf
18 Monate verlängern.

Nähere Informationen zu Entsendungen und Überlassungen über 12 Monate:

Nähere Informationen über einzelne Zweige des in Österreich geltenden Arbeitsrechts:

7. Spezielle Verpflichtungen im Zusammenhang mit Bauarbeiten
Bei Entsendung zu Bauarbeiten sind Sonderbestimmungen wie zur Meldung, zur Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) und zur Haftung für Entgelt zu beachten.

Nähere Informationen dazu:

8. Spezielle Vorschriften zum Transport
Zum Teil sind im Bereich Transport die Voraussetzungen, dass eine Entsendung oder Überlassung überhaupt vorliegt, und die Verwaltungsanforderungen an die Entsendung oder Überlassung nach Österreich abweichend geregelt.
Dazu nähere Informationen unter

9. Meldung einer Dienstleistung des „reglementierten“ Gewerbes
Für bestimmte Dienstleistungen, die Unternehmen in Österreich erbringen, wird die Einhaltung eines bestimmten Qualitätsniveaus verlangt (so genanntes „reglementiertes Gewerbe“). Die beabsichtigte Dienstleistung muss, wenn sie grenzüberschreitend erbracht wird, vorher gemeldet werden (sogenannte "Dienstleistungsanzeige").

In Österreich zuständig dafür ist das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft.

Nähere Informationen dazu:

10. Ausnahmen von den Vorschriften über die Arbeitnehmerentsendung
Auf der „Entsendeplattform“ sind einige grenzüberschreitende Tätigkeiten genannt, für die ausdrücklich die Vorschriften über die Entsendung oder Überlassung von Arbeitskräften nach Österreich nicht gelten.

Nähere Informationen zu den Ausnahmen: