Welches Entgelt ist nach Österreich überlassenen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen zu leisten?
Vom Grundsatz her ist für die Dauer der Überlassung nach Österreich Entgelt zumindest in der Höhe zu leisten, die der Kollektivvertrag für die Tätigkeit im Beschäftigerbetrieb in Österreich vorsieht. Dem überlassenen Arbeitnehmer/der überlassenen Arbeitnehmerin steht zwingend das im Kollektivvertrag des Beschäftigerbetriebes vorgesehene Mindestentgelt zu.
Es ist jedoch, von diesem Grundsatz abweichend, zumindest das Entgelt zu leisten, das die österreichischen Kollektivverträge für die Arbeitskräfteüberlassung vorsehen (für Arbeiter/innen Kollektivvertrag für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung, für Angestellte Kollektivvertrag für Handwerk und Gewerbe), wenn
- es für den Beschäftigerbetrieb in Österreich keinen Kollektivvertrag gibt oder
- in Österreich Stehzeiten eintreten oder
- die Kollektivverträge für die Arbeitskräfteüberlassung für die überlassenen Arbeitnehmer/innen günstiger sind als der jeweilige Beschäftigerkollektivvertrag.
Darüber hinaus ist für die Entgelthöhe auf die im Beschäftigerbetrieb für vergleichbare Arbeitnehmer/innen mit vergleichbaren Tätigkeiten geltenden sonstigen verbindlichen Bestimmungen allgemeiner Art (wie Betriebsvereinbarungen) Bedacht zu nehmen, es sei denn, es gelten ein Kollektivvertrag, dem der Überlasser/die Überlasserin unterworfen ist, sowie eine kollektivvertragliche, durch Verordnung festgelegte oder gesetzliche Regelung des Entgelts im Beschäftigerbetrieb.
Sonderzahlungen wie etwa Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld sind dem überlassenen Arbeitnehmer/der überlassenen Arbeitnehmerin für die Dauer der Überlassung aliquot mit dem laufenden Entgelt zu leisten – im Regelfall bereits mit dem jeweiligen Monatslohn, auch wenn der Kollektivvertrag die Zahlung eines Gesamtbetrags erst zu einem späteren Zeitpunkt vorsieht.
Wird der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin auch nur tagesweise nach Österreich überlassen, sind die Sonderzahlungen auch nur für diese Tage zu leisten.
Der Arbeitnehmeranspruch und die verwaltungsbehördliche Kontrolle in Österreich umfassen den Bruttolohn. Damit keine strafbare Entlohnung – unterhalb des Mindestniveaus – gegeben ist, muss der Bruttolohn geleistet werden.