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Anlage A
Lohngruppen bzw. -tafel Forstwirtschaft
Redaktionelle Anmerkungen Auszug aus dem Kollektivvertrag für die Forst- und Landarbeiter/innen der Gemeinde Wien — gültig ab 1. Jänner 2024

Lohngruppe 1 – Helfer/innen und Aushilfskräfte
LGF 1 Helfer/innen und Aushilfskräfte, das sind Arbeiter/innen ohne spezielle forstfachliche Ausbildung, die ohne besondere Einschulung bzw. Vorkenntnisse einfache, wiederkehrende Tätigkeiten nach vorgegebener Detailanweisung verrichten 2.227,98
Lohngruppe 2 – Anlern-Arbeiter/innen
LGF 2 Anlern-Arbeiter/innen, das sind Arbeiter/innen, die einfache, angelernte, überwiegend routinehaft wiederkehrende Arbeiten, vorwiegend nach vorgegebenen Detailanweisungen auf bestimmten Arbeitsgebieten verrichten 2.495,91
Lohngruppe 3 – Qualifizierte Arbeiter/innen
LGF 3 Qualifizierte Arbeiter/innen, das sind
  • 1)
    Facharbeiter/innen, die in ihrem erlernten Beruf tätig sind, sowie
  • 2)
    Arbeiter/innen, die komplexe Tätigkeiten eigenständig ausüben, die üblicherweise eine einschlägige Facharbeiterinnenausbildung/Facharbeiterausbildung voraussetzen und die bei wechselnden forst- und landwirtschaftlichen, technischen und anderen anspruchsvollen Aufgabenstellungen flexibel eingesetzt werden, wobei eine Verwendungsdauer von mindestens 5 Jahren in der Lohngruppe 2 Voraussetzung ist
2.991,79
LGF 3a ab Vollendung des 400. Arbeitstages, frühestens nach Vollendung des 2. Jahres als qualifizierte Arbeiter/in bei der MA 49 3.140,98
LGF 3b ab Vollendung des 1000. Arbeitstages, frühestens nach Vollendung des 5. Jahres als qualifizierte Arbeiter/in bei der MA 49 3.365,56
LGF 3c ab Vollendung des 2000. Arbeitstages, frühestens nach Vollendung des 10. Jahres als qualifizierte Arbeiter/in bei der MA 49 3.552,43
LGF 3d ab Vollendung des 3000. Arbeitstages, frühestens nach Vollendung des 15. Jahres als qualifizierte Arbeiter/in bei der MA 49 3.739,41
LGF 3e ab Vollendung des 5000. Arbeitstages, frühestens nach Vollendung des 25. Jahres als qualifizierte Arbeiter/in bei der MA 49 3.923,41
Lohngruppe 4 – Facharbeiter/innen mit Meisterprüfung sowie Forstwirtschaftsmeister/innen
LGF 4 Facharbeiter/innen mit Meisterprüfung sowie Forstwirtschaftsmeister/innen 3.626,29
LGF 4a ab Vollendung des 1000. Arbeitstages, frühestens nach Vollendung des 5. Jahres als Facharbeiter/in 3.813,01
LGF 4b ab Vollendung des 3000. Arbeitstages, frühestens nach Vollendung des 15. Jahres als Facharbeiter/in 3.960,22
Nächtigungszulage gem. § 7 Abs. 1 24,69
Anmerkung:
Vorbehaltlich der sonst noch erforderlichen Genehmigungen der verfassungsmäßigen zuständigen Organe!


Anlage B
Lohngruppen bzw. -tafel Landwirtschaft
Redaktionelle Anmerkungen Auszug aus dem Kollektivvertrag für die Forst- und Landarbeiter/innen der Gemeinde Wien — gültig ab 1. Jänner 2024

Lohngruppe 1 – Helfer/innen und Aushilfskräfte
LGL 1 Helfer/innen und Aushilfskräfte, das sind Arbeiter/innen ohne spezielle forstfachliche Ausbildung, die ohne besondere Einschulung bzw. Vorkenntnisse einfache, wiederkehrende Tätigkeiten nach vorgegebener Detailanweisung verrichten 2.169,82
Lohngruppe 2 – Anlern-Arbeiter/innen
LGL 2 Anlern-Arbeiter/innen, das sind Arbeiter/innen, die einfache, angelernte, überwiegend routinehaft wiederkehrende Arbeiten, vorwiegend nach vorgegebenen Detailanweisungen auf bestimmten Arbeitsgebieten verrichten 2.363,64
LGL 2a ab Vollendung des 2000. Arbeitstages, frühestens nach Vollendung des 10. Jahres als Anlern-Arbeiter/in 2.600,46
Lohngruppe 3 – Qualifizierte Arbeiter/innen
LGL 3 Qualifizierte Arbeiter/innen, das sind
  • 1)
    Facharbeiter/innen, die in ihrem erlernten Beruf tätig sind, sowie
  • 2)
    Arbeiter/innen, die komplexe Tätigkeiten eigenständig ausüben, die üblicherweise eine einschlägige Facharbeiterinnenausbildung/Facharbeiterausbildung voraussetzen und die bei wechselnden landwirtschaftlichen, technischen und anderen anspruchsvollen Aufgabenstellungen flexibel eingesetzt werden und eine Lenkerberechtigung der Kategorie „F“ (landwirtschaftliche Zugmaschinen) besitzen
2.845,50
LGL 3a ab Vollendung des 400. Arbeitstages, frühestens nach Vollendung des 2. Jahres als qualifizierte Arbeiter/innen bei der MA 49 2.996,09
LGL 3b ab Vollendung des 1000. Arbeitstages, frühestens nach Vollendung des 5. Jahres als qualifizierte Arbeiter/in bei der MA 49 3.222,16
LGL 3c ab Vollendung des 2000. Arbeitstages, frühestens nach Vollendung des 10. Jahres als qualifizierte Arbeiter/in bei der MA 49 3.410,41
LGL 3d ab Vollendung des 3000. Arbeitstages, frühestens nach Vollendung des 15. Jahres als qualifizierte Arbeiter/in bei der MA 49 3.598,80
LGL 3e ab Vollendung des 5000. Arbeitstages, frühestens nach Vollendung des 25. Jahres als qualifizierte Arbeiter/in bei der MA 49 3.787,21
Lohngruppe 4 – Facharbeiter/innen mit Meisterprüfung; Landwirtschaftsmeister/innen sowie Facharbeiter/innen in einer zu bestellenden, leitenden Funktion
LGL 4 Facharbeiter/innen mit Meisterprüfung; Landwirtschaftsmeister/innen sowie Facharbeiter/innen in einer zu bestellenden, leitenden Funktion 3.481,44
LGL 4a ab Vollendung des 1000. Arbeitstages, frühestens nach Vollendung des 5. Jahres als Facharbeiter/in 3.668,40
LGL 4b ab Vollendung des 3000. Arbeitstages, frühestens nach Vollendung des 15. Jahres als Facharbeiter/in 3.815,80
Nächtigungszulage gem. § 7 Abs. 1 24,69
Anmerkung:
Vorbehaltlich der sonst noch erforderlichen Genehmigungen der verfassungsmäßigen zuständigen Organe!