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Agrana Stärke Ges.m.b.H. / KV 38,5-Std-Woche / Zusatz

Kollektivvertrag


betreffend die Einführung der 38,5 Stunden-Woche

abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genußmittelindustrie Österreichs für die Betriebe der Österreichischen Agrar-lndustrie Gesellschaft m.b.H. in Gmünd und Wien, der O.Ö. Stärke- und Chemischen Industrie Gesellschaft m.b.H. in Aschach und der Ludwig Hoffenreich & Sohn Gesellschaft m.b.H. in Klosterneuburg und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Lebens- und Genußmittelarbeiter und Gewerkschaft der Privatangestellten.


I. Geltungsbereich
Für die Betriebe der ÖAI und LHS.
Für alle Arbeitnehmer.


II. Arbeitszeit
1)  Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen ab 1.1.1987 38,5 Stunden.
Bezüglich der Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit sind die Bestimmungen des § 4 des RKV für die NuGI sowie des § 4 des RKV für Angestellte der Industrie, beide in der jeweils gültigen Fassung, sinngemäß anzuwenden.
2)  Die Anrechnung innerbetrieblicher Besserstellungen auf die vorzunehmende AZV kann zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat geregelt werden.
3)  Während einer Periode von maximal 26 zusammenhängenden Wochen innerhalb des Zeitraumes vom 1. 9. bis 31. 8. des Folgejahres (Ausgleichszeitraum) kann die Arbeitszeit bis zu 40 Stunden pro Woche ausgedehnt und ein Ausgleich für die Differenzzeit von 38,5 Stunden bis 40 Stunden pro Woche in Form einer regelmäßigen Reduktion der Normalarbeitszeit auf 37 Stunden pro Woche, durch sonstigen Zeitausgleich im Verhältnis 1 : 1 oder Normalstundenbezahlung vereinbart werden. Auf Stunden bezogene Entgeltteile (Nachtschichtzuschläge, SEG-Zulagen, APB) werden nach geleisteten Stunden abgerechnet.
Durch diese Arbeitsleistung darf die tägliche Normalarbeitszeit - ausgenommen Einarbeit und Fälle regelmäßiger und erheblicher Arbeitsbereitschaft sowie zum Schichtwechsel - von 9 Stunden nicht überschritten werden.
Die Vereinbarung über die Lage der maximal 26 zusammenhängenden Wochen erfolgt durch Betriebsvereinbarung zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat vor Beginn des Ausgleichszeitraumes. Ausgenommen sind Arbeitnehmer, die während des Ausgleichszeitraumes eintreten.
Die Lage der regelmäßigen Arbeitszeit-Reduktion auf 37 Stunden pro Woche oder des sonstigen Zeitausgleiches im Verhältnis 1 : 1 ist durch Betriebsvereinbarung festzulegen. Eine davon abweichende individuelle Vereinbarung des Zeitausgleiches im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist möglich, jedoch ist das Einvernehmen mit dem Betriebsrat herzustellen.
Die Vereinbarung über die Abgeltung der Differenzzeit durch Zeitausgleich in welcher Form auch immer oder durch Normalstundenbezahlung erfolgt durch Betriebsvereinbarung zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat.
Wird sonstiger Zeitausgleich vereinbart, so hat dieser tunlichst in Form von ganzen Tagen bis zum 15. 9. des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Wird Normalstundenbezahlung vereinbart, so hat die Auszahlung im Monat nach der Mehrarbeit bzw. im nächsten Abrechnungszeitraum zu erfolgen. Sind nach dem 15. 9. noch Zeitausgleichsstunden offen, werden diese wie Überstunden abgegolten.
4)  Abweichend von Punkt 3 kann mittels Betriebsvereinbarung innerhalb eines Zeitraumes von maximal 13 Wochen für die Leistung von 38,5 Stunden bis 40 Stunden pro Woche eine regelmäßige Arbeitszeit-Reduktion auf 37 Stunden pro Woche oder sonstiger Zeitausgleich im Verhältnis 1 : 1 tunlichst in Form von ganzen Tagen vereinbart werden. Nicht ausgeglichene Mehrstunden sind am Ende des maximal 13-Wochenzeitraumes wie Überstunden abzugelten.
5)  Bei mehrschichtiger Arbeitsweise ist ein Schichtplan zu erstellen. Die wöchentliche Arbeitszeit kann innerhalb des Schichtturnusses unregelmäßig so verteilt werden, daß sie im Durchschnitt des Schichtturnusses die jeweils geltende betriebliche Arbeitszeit (Normalarbeitszeit bzw. Normalarbeitszeit plus Differenzzeit) nicht überschreitet. Die Bestimmungen des § 5 RKV sind sinngemäß anzuwenden.
6)  Bei Arbeits- oder Dienstverhinderung, Krankheit oder Urlaub wird die wöchentliche Normalarbeitszeit bzw. der entsprechend den Arbeitstagen aliquote Teil derselben berücksichtigt.
7)  Als Überstunde gilt jede Arbeitszeit, welche außerhalb der aufgrund der Punkte 1, 3, 4 und 5 festgelegten Arbeitszeit liegt. Davon ausgenommen sind die Fälle der Einarbeitung gemäß § 4 Abs. 3 Arbeitszeitgesetz. Geleistete Mehrstunden gemäß Punkt 3, 4 und 5 werden auf das erlaubte Überstundenausmaß nicht angerechnet.
8)  Bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch Fristablauf, vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund oder berechtigter Entlassung werden die nicht ausgeglichenen Mehrstunden im Verhältnis 1 : 1 abgegolten. Bei allen anderen Fällen der Beendigung des Dienstverhältnisses sind diese Stunden wie Überstunden zu bezahlen.
Sollten durch einen im voraus konsumierten Zeitausgleich oder während der Arbeitszeit-Reduktion auf 37 Stunden pro Woche im Verhältnis zur durchschnittlichen Normalarbeitszeit Fehlstunden entstehen, so hat der Dienstnehmer im Falle der Beendigung des Dienstverhältnisses durch vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund oder berechtigte Entlassung bezahlten Lohn oder Gehalt zurückzuerstatten.


III. Löhne und Gehälter
1)  Die Monatslöhne und -gehälter sowie die Lehrlingsentschädigungen bleiben anläßlich der Arbeitszeitverkürzung unverändert. Während des gesamten Ausgleichszeitraumes gebühren Löhne und Gehälter für das Ausmaß der durchschnittlichen Normalarbeitszeit.
2)  Der Divisor für die Ermittlung der Normalstunde beträgt 167, der für die Berechnung der Grundstunde und des Zuschlages bei Überstunden an Werk-, Sonn- und Feiertagen sowie für die Berechnung des Feiertagszuschlages für Arbeiter 154 und für Angestellte 144.
3)  Bei Arbeitnehmern, mit denen eine Teilzeitbeschäftigung vereinbart wurde, wird entweder die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit oder der Ist-Lohn aliquot zur Verkürzung der im Betrieb vollbeschäftigten Arbeitnehmer angepaßt.


IV. Geltungsbeginn - Schlußbestimmungen
1)  Dieser Kollektivvertrag tritt mit l. Jänner 1987 in Kraft.
2)  Die durch die Vereinbarung erfolgte Arbeitszeitverkürzung ist auf alle künftigen, gesetzlichen oder rahmenkollektivvertraglichen Regelungen, die eine Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit bewirken, anrechenbar.


Unterzeichnungsprotokoll
Wien, 25. November 1986
FACHVERBAND DER NAHRUNGS- UND GENUSSMITTELINDUSTRIE
Obmann Geschäftsführer
Komm.Rat Ing. PECHER Dr. SMOLKA
ÖSTERREICHISCHE AGRAR-lNDUSTRlE GESELLSCHAFT M.B.H.
O.Ö. STÄRKE- UND CHEMISCHE INDUSTRIE GESELLSCHAFT M.B.H.
LUDWIG HOFFENREICH & SOHN GESELLSCHAFT M.B.H.
Obmann Geschäftsführer
Gen.Dir. DI Dr. WOHLMEYER Dr. SMOLKA
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT DER LEBENS- UND GENUSSMITTELARBEITER
Obmann Zentralsekretär
Dr. STARIBACHER GÖBL
GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN
Obmann Zentralsekretär
DALLINGER STUBIANEK