Dienstreise
Der Begriff „Dienstreise“ ist im österreichischen Arbeitsrecht nicht näher bestimmt. Nach einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen liegt eine Dienstreise vor, wenn ein Arbeitnehmer/eine Arbeitnehmerin über Auftrag des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin den Dienstort (Büro, Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw.) zur Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt.
Es gibt daher keine allgemeine Definition um zu beantworten, ob eine grenzüberschreitende Dienstreise
- als Entsendung oder Arbeitskräfteüberlassung zu qualifizieren ist,
- Rechtsfolgen wie Meldepflichten, Entlohnung zumindest zu österreichischen Mindestlohnbedingungen etc. nach sich zieht oder nicht.
Es sind vielmehr der konkrete Zweck und die Inhalte der jeweiligen Dienstreise des Einzelfalls zu berücksichtigen.
Prinzipiell können Tätigkeiten im Rahmen einer grenzüberschreitenden Dienstreise auch dann Arbeitsleistungen sein, wenn die Dienstreise nur von kurzer Dauer ist.
In diesem Fall ist die Dienstreise insgesamt als Entsendung oder Arbeitskräfteüberlassung anzusehen.
Nicht als Arbeitsleistungen und daher nicht als Entsendung oder grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung zu qualifizieren sind hingegen folgende Tätigkeiten im Rahmen einer Dienstreise:
Wenn dabei keine weiteren Dienstleistungen erbracht werden,
- die Teilnahme an Seminaren, Vorträgen, Kongressen, Tagungen
- die Tätigkeit im Rahmen internationaler Aus- und Weiterbildungs- oder Forschungsprogramme an Universitäten
- geschäftliche Besprechungen
- die bloße Informationseinholung, Schulung, Weiterbildung
- die Teilnahme an Messen oder messeähnlichen Veranstaltungen
- die Beteiligung an kulturellen Veranstaltungen aus den Bereichen Musik, Tanz, Theater oder Kleinkunst und vergleichbaren Bereichen im Rahmen einer grenzüberschreitenden Tournee mit, gemessen an der Gesamttournee, nur untergeordnetem Ausmaß der Arbeitsleistung in Österreich
- gewisse Teilnahme an und Abwicklung von internationalen sportlichen Wettkampfveranstaltungen
- die Tätigkeit als mobiler Arbeitnehmer/als mobile Arbeitnehmerin oder als Besatzungsmitglied in der grenzüberschreitenden Güter- und Personenbeförderung (Transportbereich) ausschließlich im Rahmen des Transitverkehrs, wenn der gewöhnliche Arbeitsort nicht in Österreich liegt.