Entsendeplattform

Arbeitskräfteüberlassung

Was ist grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung (Leiharbeit)?

Grenzüberschreitende Leiharbeit liegt vor, wenn

  • ein Unternehmen seine Arbeitskräfte vom Ausland nach Österreich
  • einem anderen Unternehmen in Österreich zur Erbringung von Arbeitsleistungen „zur Verfügung stellt“ („überlässt“).

Merkmale für die Überlassung sind:

  • Die Arbeitskraft wird vom Beschäftiger/von der Beschäftigerin für Aufgaben in dessen bzw. deren Betrieb eingesetzt.
     
  • Die Arbeitskraft ist für die Dauer der Arbeitsleistung in den Beschäftigerbetrieb eingegliedert und unterliegt dessen Fachaufsicht.
     
  • Die Arbeitskraft hat die Weisungen des Beschäftigers/der Beschäftigerin zu befolgen.
     
  • Die Arbeitskraft stellt kein von sonstigen Produkten oder Dienstleistungen des Beschäftigers/der Beschäftigerin unterscheidbares Werk her.
     
  • Die Arbeitskraft führt die Arbeit nicht überwiegend mit Werkzeug und Material des Überlassers/der Überlasserin aus.
     
  • Der Überlasser/die Überlasserin haftet nicht für den Erfolg der Leistung.

Welche Verpflichtungen treffen den Überlasserbetrieb?

  • Informieren des überlassenen Arbeitnehmers/der überlassenen Arbeitnehmerin:
    • In welchen Betrieb wird er/sie überlassen?
    • Welche Arbeit wird zu verrichten sein und wo?
    • Welche Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit könnten bei der Arbeit möglicherweise auftreten?
    • Was wird die Normalarbeitszeit sein und wann wird die Arbeit zu verrichten sein?
    • Wie sieht die Entlohnung aus und nach welchem Kollektivvertrag richtet sie sich?
    • Wann wird die Überlassung konkret beginnen und wie lange wird sie voraussichtlich dauern?
       
  • Bezahlung zumindest des Entgelts, das im Kollektivvertrag für den Betrieb in Österreich vorgesehen ist oder des Entgelts nach dem Kollektivvertrag für die Arbeitskräfteüberlassung.
     
  • Weiterzahlung des Entgelts bei Krankheit, Unfall, an Feiertagen in Österreich und bei Dienstverhinderung aus wichtigen persönlichen Gründen.
     
  • Erfüllung eines Urlaubsanspruchs nach österreichischem Recht, soweit es für den Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin günstiger ist.
     
  • Einhaltung österreichischer Vorschriften, insbesondere über
    • Arbeitszeit
    • Kündigung und Entlassung
    • Mutterschutz
    • Schutz jugendlicher Beschäftigter
    • Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz.

Rund um die Überlassung nach Österreich muss der Überlasserbetrieb außerdem verschiedene Formalitäten (insbesondere Meldepflichten an Behörden) erfüllen. Auch der Beschäftigerbetrieb in Österreich hat bestimmte Melde- und Aufbewahrungspflichten.

Wenn der Überlasserbetrieb diese Verpflichtungen nicht erfüllt, hat er mit Verwaltungsstrafe oder mit gerichtlicher Klage zu rechnen. Bei gravierenden Verstößen gegen die Lohnbedingungen riskiert der Überlasserbetrieb zudem, dass ihm die Überlassung nach Österreich verboten wird.
Es lohnt sich, den Verpflichtungen nachzukommen. Wie sie im Detail aussehen, darüber informieren die einzelnen Themenblöcke dieser Website.

Welche Begriffe im Zusammenhang mit „Überlassung“ werden auf dieser Website verwendet?

  • Die Zurverfügungstellung von Arbeitskräften an Dritte durch einen Überlasserbetrieb wird „Leiharbeit“, „Arbeitskräfteüberlassung“ oder „Überlassung“ genannt.
     
  • Der Überlasser ist ein Unternehmen, das Arbeitskräfte oftmals bereits zum Zweck der Überlassung und zur Erbringung von Arbeitsleistungen für Dritte anstellt. Aber auch eine spätere Gelegenheitsüberlassung, an die im Zeitpunkt der Anstellung noch gar nicht gedacht wurde, ist eine Überlassung im Sinne dieser Website. Arbeitgeber/in der überlassenen Arbeitskräfte ist stets der Überlasser/die Überlasserin.
     
  • Der Dritte/die Dritte, für den bzw. die die überlassenen Arbeitskräfte arbeiten, ist der „Beschäftiger/die Beschäftigerin“ (der „Beschäftigerbetrieb“).
     
  • Der Überlasser/die Überlasserin schließt mit dem Beschäftiger/der Beschäftigerin einen Überlassungsvertrag. Im Überlassungsvertrag sind die konkreten Umstände der Überlassung von Arbeitskräften (Anzahl der Personen, deren Qualifikationsvoraussetzungen, Dauer der Überlassung, Vertragsentgelt des Überlassers/der Überlasserin etc.) geregelt.
     
  • Der Überlasser/die Überlasserin bleibt auch während aufrechter Überlassung Arbeitgeber/in der überlassenen Arbeitskraft. Nur hinsichtlich der Vorschriften über Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz ist während der aufrechten Überlassung der Beschäftiger/die Beschäftigerin Arbeitgeber/in der überlassenen Arbeitskräfte.
     
  • Bei grenzüberschreitender Überlassung hat der Überlasser/die Überlasserin seinen bzw. ihren Sitz oftmals außerhalb Österreichs und der Beschäftiger/die Beschäftigerin seinen bzw. ihren Sitz oftmals in Österreich.