Zusatzkollektivvertrag zu § 5 Schichtarbeit
Redaktionelle Anmerkungen
Quelle: Gewerkschaft PRO-GE
abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs
VERBAND DER SÜSSWARENINDUSTRIE
1030 Wien, Zaunergasse 1-3, und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1.
III.
Durch Betriebsvereinbarung, kann § 5 und § 10 des Rahmenkollektivvertrages der Arbeiter/innen der Nahrungs- und Genussmittelindustrie (RKV) für den jeweiligen Betrieb, insofern abgeändert werden, dass auch dann Schichtarbeit im Sinne des § 5 in Verbindung mit § 10 RKV vorliegt, wenn Schichten stehend sind oder einzelne Mitarbeiter/innen in stehenden Schichten arbeiten – also kein Wechselschichtbetrieb vorliegt.
Die Betriebsvereinbarung hat die Höhe des Nachtschichtzuschlags zu regeln. Dabei kann der Nachtschichtzuschlag in einer Bandbreite zwischen 30% und 50% vereinbart werden
In keinem Fall darf in der Betriebsvereinbarung aber ein niedrigerer Nachtschichtzuschlag als der 30%ige Nachtschichtzuschlag im Sinne des § 10 Abs 2c RKV vereinbart werden.
Die Betriebsvereinbarung bedarf zu Ihrer Wirksamkeit der Gegenzeichnung, der diesen Kollektivvertrag abschließenden Gewerkschaft.
Dieser Zusatzkollektivvertrag wird vorerst bis zum 31.12.2025 befristet abgeschlossen. Er verlängert sich danach automatisch um ein weiteres Jahr, wenn sich nicht eine der Vertragsparteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gegen die Verlängerung ausspricht. Dies gilt auch für alle darauffolgenden Jahre.