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Steinarbeitergewerbe / im Bauhilfsgewerbe / Terrazzomacher / Lohn-/Gehaltsordnung

Kollektivvertrag


zum Zusatzübereinkommen vom 04.07.1966 zum Kollektivvertrag der Bauhilfsgewerbe abgeschlossen zwischen der Landesinnung Wien der Steinmetzmeister einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, anderseits gemäß dem Kollektivvertrag für Terrazzomacher und Kunststeinerzeuger vom 1.5.2000 abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe und der Bundesinnung der Steinmetzmeister einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, andererseits.


§ 1 Geltungsbereich
a)
Räumlich:
auf das Gebiet der Landesinnung Wien der Steinmetzmeister.
b)
Fachlich:
auf alle Betriebe, deren Inhaber Mitglieder der Landesinnung Wien der Steinmetzmeister, Berufsgruppe der Terrazzomacher, im Sinne der Fachorganisationsordnung; BGBl II Nr. 365/1999 in der jeweils geltenden Fassung sind.
c)
Persönlich:
auf alle Arbeiternehmer und Lehrlinge, mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes und der kaufmännischen Lehrlinge, die in einem der in b) genannten Betriebe beschäftigt sind.


§ 2 Leistungsrichtsätze für Terrazzomacher
Der Minutenfaktor gem. § 2 beträgt ab:
01.05.2006 € 0,13

Wien, im Mai 2006


Landesinnung Wien der Steinmetzmeister
Innungsmeister: Innungsgeschäftsführer:
KommR Otto Szelpal Mag. Georg Lintner
Für den Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Bau - Holz
Bundesvorsitzender: Bundessekretär:
Johann Driemer Herbert Aufner