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Kaffeemittelindustrie / Anhang

Anhang


zum Rahmenkollektivvertrag der Nahrungs- und Genußmittelindustrie

in der Fassung vom 1. Jänner 2008 für die

KAFFEEMITTELINDUSTRIE


Zu § 4 Arbeitszeit:
Der Kollektivvertrag über die Einführung der 38,5-Stunden-Woche vom 22. Juli 1988 wird wie folgt geändert:
II.,3., 3. Abs wird wie folgt ergänzt:
”Durch Betriebsvereinbarung kann der Zeitraum für den Freizeitausgleich auf bis zu 52 Wochen ausgedehnt werden.”


Zu § 6 Pausen:
Abs. 2 erhält folgende Ergänzung:
Hinsichtlich der Ruhepausen gilt § 11 des Arbeitszeitgesetzes. Eine weitere Pause von 10 Minuten, die in die Arbeitszeit einzurechnen ist, wird nach fünf aufeinanderfolgenden Arbeitsstunden (was in der Regel bei Leistungen von Überstunden eintreten wird) gewährt.


Zu § 8 Sonn- und Feiertagsarbeit:
Gemäß Abs. 1 wird festgelegt:
Als Sonn- bzw. Feiertagsarbeit gilt die an Sonn- bzw. Feiertagen in der Zeit von 6 Uhr bis zum unmittelbar nachfolgenden Tag 6 Uhr geleistete Arbeit.


Zu § 10 Entgelt für Überstundenarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit und Nachtarbeit:
In Änderung des Abs. 2 zu a) bleibt folgende Regelung in Geltung:
Wenn ArbeitnehmerInnen, die in durchlaufend (kontinuierlich) arbeitenden Betriebsabteilungen in der Nachtschicht eingeteilt sind, Überstunden leisten, so werden diese Überstunden, soferne sie an einen Werktag fallen, bis zu 2 Überstunden mit einem Zuschlag von 50% vergütet. Darüber hinausgehende Überstunden werden mit einem Zuschlag von 100% entlohnt.

In Ergänzung des Abs. 2 wird folgende Regelung getroffen:
Für die im Schicht- bzw. durchlaufenden (kontinuierlichen) Betrieb beschäftigten ArbeitnehmerInnen wird für die Zeit von 14.00 Uhr bis 22.00 Uhr ein Zuschlag mit 10% fixiert.
Bestehende günstigere Regelungen bleiben aufrecht.


Zu § 17 Krankengeldzuschuss:

Kunsttext
Zusatzkollektivvertrag vom 29.06.2018 / gültig ab 01.07.2018
A)  Krankheit
Nachfolgende Krankengeldzuschussregelung gilt soweit nicht das EFZG, BGBI. Nr. 399/74 und § 17 A, Z. 3 RKV idgF an seine Stelle tritt.
Die Arbeitnehmerinnen erhalten einen Krankengeldzuschuss vom 1. Tag der Erkrankung an. Der Zuschuss wird bei einer ununterbrochenen Dauer des Arbeitsverhältnisses
  • ab dem 4. Arbeits-(Dienst-)Jahr durch 4 Wochen, das ist die 13. bis 16. Krankheitswoche;
  • ab dem 6. Arbeits-(Dienst-)Jahr durch 8 Wochen, das ist die 13. bis 20. Krankheitswoche;
  • ab dem 11. Arbeits-(Dienst-)Jahr durch 12 Wochen, das ist die 13. bis 24. Krankheitswoche;
  • ab dem 16. Arbeits-(Dienst-)Jahr durch 10 Wochen, das ist die 15. bis 24. Krankheitswoche;
  • ab dem 26. Arbeits-(Dienst-)Jahr durch 8 Wochen, das ist die 17. bis 24. Krankheitswoche,
gewährt.

Der Krankengeldzuschuss beträgt bei einer ununterbrochenen Dienstzeit unter 10 Jahren 30 %, ab 10 Jahren 40 % des Durchschnittsverdienstes der versäumten Normalarbeitszeit. Die Berechnung des Durchschnittsverdienstes erfolgt nach den letzten 4 Wochen bezügen.
Wurde vor Inkrafttreten dieser Änderung Krankengeldzuschuss (Unfallsentgelt) auch für Tage bezahlt, an denen kein Verdienstausfall eintritt, ist diese Vorgangsweise bei der Berechnung des Krankengeldzuschusses bzw. Unfallentgeltes für die ersten 3 Tage insoweit beizubehalten, als Lohn, Krankengeld und Krankengeldzuschuss (Unfallsentgelt) einen vollen Wochendurchschnittsverdienst in einer Kalenderwoche nicht überschreiten dürfen.
(B)  Arbeitsunfall
Über die Anspruchsdauer gem. EFZG, BGBI. Nr. 399/74 idgF hinaus gebührt bei Arbeitsunfall, ohne Rücksicht auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit, ein Krankengeldzuschuss im Ausmaß von 40 % des Durchschnittsverdienstes der versäumten Normalarbeitszeit, bei leichteren Fällen bis zur Wiederherstellung, bei schwereren Fällen, die eine Wiederherstellung unmöglich machen, bis zum Erhalt der Invalidenrente, längstens jedoch bis zu einem Jahr, wobei die gesetzliche Anspruchsdauer in diesen Höchstanspruch einzurechnen ist.



Ende


Zu § 18 Entgelt bei Arbeitsverhinderung außerhalb des Krankenstandes:
Abs. 3 lit i)
“ambulatorische sowie ärztliche Behandlungen außerhalb des Betriebes” wird wie folgt geändert, dass den ArbeitnehmerInnen das Entgelt für die tatsächlich versäumte Arbeitszeit bis zum Höchstausmaß gem. § 4 Abs. 1 weiterbezahlt wird; innerhalb von 6 Monaten, gerechnet vom letzten Tag der Teilbehandlung, wird das Entgelt in dem oben erwähnten Ausmaß nur einmal bezahlt.


Zu § 21 Abfertigung:
Abs. 6 wird wie folgt ergänzt:
Die Milderung von Härten in besonders gelagerten Fällen erfolgt durch innerbetriebliche Regelungen bis zum vollen Ausmaß der Entschädigung.


Geltungsbeginn
Der Anhang tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.



Wien, am 20. Dezember 2007
FACHVERBAND DER NAHRUNGS- UND GENUSSMITTELINDUSTRIE
Obmann Geschäftsführer
GD KR DI MARIHART Dr. BLASS
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT METALL – TEXTIL – NAHRUNG
Bundesvorsitzender Bundessekretär
FOGLAR HAAS
Sekretär
RIESS