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Holz- u. kunststoffverarb. Gew. (Musikinstrumentenerzeuger) / Lohn-/Gehaltsordnung

Anhang I

Lohnordnung für die Berufszweige der Musikinstrumentenerzeuger

Kollektivvertrag
abgeschlossen zwischen der

Bundesinnung der Kunsthandwerke einerseits und dem

Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, andererseits.


Artikel I Geltungsbereich
1.  Räumlich:
für das Gebiet der Republik Österreich.
2.  Fachlich:
für alle Mitgliedsbetriebe der Berufszweige der Musikinstrumentenerzeuger in der Bundesinnung der Kunsthandwerke
3.  Persönlich:
für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen einschließlich der gewerblichen Lehrlinge.
Artikel II Lohnordnung für die Berufszweige der Musikinstrumentenerzeuger
Die letztgültigen kollektivvertraglichen Stundenlöhne und die Lehrlingseinkommen werden ab 1. Mai 2022 erhöht und im Artikel II B neu festgesetzt.


A. Lohngruppen
einschließlich zusätzlicher Bestimmungen zu der Lohnordnung für die Berufszweige der Musikinstrumentenerzeuger.
Lohngruppen:
I. Spezialfacharbeiter/in nach dem 3. Jahr nach der Auslehre
sind jene Facharbeiter/innen, deren Kenntnisse und Fähigkeiten merklich über denen der Facharbeiter/innen der Lohngruppe II liegen und die aus diesem Grunde als besonders qualifizierte Arbeiter/innen verwendet werden, mit 3 Jahren Praxis.
II. Facharbeiter/in nach dem 2. Jahr nach der Auslehre
sind Facharbeiter/innen mit abgeschlossener Berufsausbildung, welche 2 Jahre Praxis nachweisen können.
III. Facharbeiter/innen nach dem 1. Jahr nach der Auslehre
Sinngemäß wie II, mit 1 Jahr Praxis.
IV. Facharbeiter/innen im 1. Jahr nach der Auslehre
Sinngemäß wie II, ohne Nachweis einer Praxis.
V.
Hilfsarbeiter/innen, Portiere/innen und Nachtwächter/innen
Zusätzliche Bestimmungen zu der Lohnordnung für die Berufszweige der Musikinstrumentenerzeuger
1.  Lehrlinge – Kleiderpauschale
Soweit in einzelnen Betrieben Lehrlingen eine Kleiderpauschale gewährt worden ist, bleibt diese weiterhin aufrecht.
2.  Praktikanten/innen
a)
Pflichtpraktikanten/innen
Pflichtpraktikanten/innen sind Schüler/innen und Studenten/innen, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit verrichten müssen.
Bei erstmaliger Beschäftigung im Ausmaß von 40 Wochenstunden als Pflichtpraktikant/in gebührt eine Vergütung in Höhe des Lehrlingseinkommens für das 1. Lehrjahr pro Monat.
Bei Vorlage eines Nachweises für ein bereits absolviertes Pflichtpraktikum gebührt bei jeder weiteren Beschäftigung im Ausmaß von 40 Wochenstunden als Pflichtpraktikant/in eine Vergütung in Höhe des Lehrlingseinkommens für das 2. Lehrjahr pro Monat.
b)
Ferialarbeitnehmer/innen
Ferialarbeitnehmer/innen, sind Schüler/innen und Studenten/innen, die während einer schulischen Ausbildung oder während eines Studiums, ohne aufgrund einer schulrechtlichen oder studienrechtlichen Vorschrift dazu verpflichtet zu sein, während der Schul- bzw. Semesterferien vorübergehend beschäftigt werden.
Ferialarbeitnehmern/innen gebührt ein Lohn in Höhe von 65% der Lohngruppe IV der jeweils geltenden Lohnordnung.
c)
Unechte Volontäre
Unechte Volontäre sind Personen, die sich ausschließlich zum Zwecke der Erweiterung und Anwendung von meist theoretisch erworbenen Kenntnissen mit Arbeitsverpflichtung und mit Entgeltanspruch in einem Betrieb betätigen. Kennzeichnend für ein solches Volontariat ist, dass das Ausbildungsverhältnis überwiegend dem Volontär zugutekommt.
Es handelt sich sohin um Personen, die sich aufgrund ihrer schulischen Ausbildung in den Ferien in einem Betrieb betätigen oder nach der abgeschlossenen Ausbildung zwar theoretisch zur Ausübung des jeweiligen Berufes befähigt sind, jedoch ein praktisches Arbeitstraining und somit eine Erweiterung ihres erworbenen Wissens durch eine einschlägige Betätigung in einem Betrieb anstreben.
Sofern diese Umstände bei der Einstellung ausdrücklich festgelegt worden sind, gebühren folgende Vergütungen für eine Beschäftigung:
Wird parallel zur Schulausbildung für Schüler von Schulen für Musikinstrumentenherstellung eine Beschäftigung im Ausmaß von 40 Wochenstunden für nicht länger als 2 Monate in einem Betrieb vereinbart, gebührt dafür eine Vergütung in Höhe des Lehrlingseinkommens für das 1. Lehrjahr pro Monat.
Wird nach Abschluss der Schule mit Absolventen von Schulen für Musikinstrumentenherstellung eine Beschäftigung im Ausmaß von 40 Wochenstunden für nicht länger als ein halbes Jahr in einem Betrieb vereinbart, gebührt dafür eine Vergütung in Höhe des Lehrlingseinkommens für das 3. Lehrjahr pro Monat.


B. Lohnschema
Kollektivvertragliche Stundenlöhne für die Berufszweige der Musikinstrumentenerzeuger
Lohngruppen EURO
1.7.2021 – 30.9.2023
I. 12,66
II. 12,08
III. 11,01
IV. 10,64
V. 10,64
Kollektivvertragliche Lehrlingseinkommen pro Monat:
EURO
1.7.2022 – 30.9.2023
im 1. Lehrjahr 660,00
im 2. Lehrjahr 820,00
im 3. Lehrjahr 1.010,00
im 4. Lehrjahr 1.130,00


C. Aufrechterhaltung der bestehenden Überzahlung – „Parallelverschiebung“:
Die am 30.6.2022 bestehende Überzahlung·des kollektivvertraglichen Stundenlohnes ohne Zulagen ist in ihrer euromäßigen Höhe (centgenau) gegenüber dem ab 1.7.2022 erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohn ohne Zulagen aufrechtzuerhalten.
Die bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlich bezahlten Lohn ohne Zulagen darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden.
Sollte diese Erhöhung einem Betrieb aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich sein, so hat bis
15.7.2022
eine Meldung an die Schiedskommission zu erfolgen, die durch Beilage von wirtschaftlichen Kennzahlen zu begründen ist. Die Schiedskommission entscheidet bis
31.8.2022
über die Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der Überzahlung.
Die Meldung hat nachweislich
bis spätestens 15.7.2022; 23:59
Uhr an eine der folgenden Adressen zu erfolgen. (schiedskommission@gbh.at bzw. diekunsthandwerke@wko.at)


D. Sonstige Vereinbarungen – Einmalzahlung für Mai und Juni 2022
Alle vollzeitbeschäftigten Arbeiterinnen und Arbeiter (ausgenommen Lehrlinge) erhalten für die Monate Mai und Juni 2022 zusätzlich zu den Monatslöhnen eine Einmalzahlung von € 150,00, sofern das Arbeitsverhältnis im gesamten Zeitraum aufrecht ist.
Teilzeitbeschäftigten gebührt die Einmalzahlung entsprechend ihrer im Anspruchszeitraum vereinbarten Arbeitszeit im aliquoten Ausmaß.
Wird das Arbeitsverhältnis nach dem 1.5.2022 begründet bzw. vor dem 30.6.2022 beendet, gebührt nur der aliquote, der Dienstzeit in diesen beiden Monaten entsprechende Teil der Einmalzahlung.
Die Einmalzahlung ist mit der Mailohnabrechnung 2022, somit bis spätestens 15. Juni 2022, zu bezahlen.


Artikel III Akkorde, Prämien und Stücklöhne
Die Akkorde, Prämien und Stücklöhne werden per 1. Juli 2022 für eine Laufzeit von 15 Monaten um 4,35% erhöht.


Artikel IV Schiedskommission
Für die Entscheidung über die Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der Überzahlung gemäß Artikel II Abschnitt C. wird eine Schiedskommission eingerichtet.
Diese besteht aus dem/der jeweiligen Bundesinnungsmeister/in, dem/der Vorsitzenden der Gewerkschaft Bau-Holz, den jeweiligen Geschäftsführern/innen sowie je zwei Ersatzmitgliedern.


Artikel V Arbeitsgruppe
Die Sozialpartner einigen sich auf die Einführung einer Arbeitsgruppe zu den Themen Anspruch auf voll bezahlte Freizeit am 24. und 31.12. und der Sonderzahlungen in Höhe von 4,33 Wochenlöhnen bzw. Lehrlingseinkommen.


Artikel VII Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer
Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Mai 2022 in Kraft und gilt hinsichtlich des lohnrechtlichen Teiles bis 30. September 2023.
Nach dem 31. Juli 2023 sind Verhandlungen wegen der Erneuerung des Vertrages aufzunehmen, sofern die Paritätische Kommission dem zustimmt.



Wien, am 9.5.2022
Bundesinnung der Kunsthandwerke
KommR Mst. Wolfgang
Hufnagl
Mag. Erwin
Czesany
Bundesinnungsmeisterstellvertreter Geschäftsführer
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Bau-Holz
Abg.z.NR Josef
Muchitsch
Mag. Herbert
Aufner
Bundesvorsitzender Bundesgeschäftsführer