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Aenderung Historie

Zusatzübereinkommen


zum Kollektivvertrag vom 1. Mai 1999, Stand vom 1. Jänner 2003, abgeschlossen zwischen der Landesinnung Wien der Bauhilfsgewerbe einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Die Produktionsgewerkschaft PRO-GE, andererseits, zur Regelung der Arbeitsbedingungen für die Arbeiterschaft in den Asphalt-, Abdichter- und Schwarzdeckerbetrieben in Wien.
Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft PRO-GE


§ 1 Geltungsbereich
1.  räumlich:
Für das Bundesland Wien
2.  fachlich:
Für alle Betriebe der Berufsgruppen
Asphaltierer, Schwarzdecker
und
Abdichter gegen Feuchtigkeit
mit Sitz in
Wien
3.  persönlich:
Für alle in den unter 2. genannten Betrieben beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen, einschließlich der Lehrlinge – mit Ausnahme der kaufmännischen Lehrlinge.


§ 2 Lohnsätze
Mit Geltung ab 1. Mai 2023
1. Mai 2023
Stundenlohn
Euro
Fachvorarbeiter (zum Fachvorarbeiter kann derjenige Vorarbeiter ernannt werden, der für alle Sparten des Betriebes so fachkundig ist, dass er fallweise auch zur Aufnahme und Beaufsichtigung von Arbeiten herangezogen werden kann) 17,97
Fachvizevorarbeiter 17,25
Asphaltierervorarbeiter 16,69
Schwarzdecker- und Isolierervorarbeiter 16,56
Asphalthilfsstreicher 15,75
Schwarzdecker- und Isolierhilfsstreicher 15,31
Qualifizierte Helfer bei Asphaltierungsarbeiten 14,89
Qualifizierte Helfer bei Schwarzdeckungen und Isolierungen 14,83
Nichtqualifizierte Hilfsarbeiter 14,11
Chauffeure und Walzenführer soweit sie ausgelernte Maschinisten, Schlosser oder Automechaniker sind 15,75
Chauffeure, Maschinisten und Walzenführer, soweit sie angelernt sind 14,96
Abdichter von Bauwerksfugen sowie Fenster- und Türfugen:
Facharbeiter im 1. Verwendungsjahr 15,75
Facharbeiter ab dem 2. Verwendungsjahr 16,44
Hilfsarbeiter 13,75
Bei Arbeiten mit dem Kompressor oder Rüttelgeräten werden den betreffenden Arbeitern 20 % Aufschlag auf den kollektivvertraglichen Stundenlohn vergütet.
Lehrlingseinkommen
Im 1. Lehrjahr 5,49
Im 2. Lehrjahr 8,24
Im 3. Lehrjahr 12,24


§ 3 Überzahlungen
Die bestehenden betragsmäßigen Überzahlungen (Differenz in Euro) bleiben aufrecht.


§ 4 Anrechnung der Karenz im Sinne des MSchG bzw VKG
Die erste Karenz im Dienstverhältnis wird für die Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall), das Urlaubsausmaß sowie der Abfertigung nach §§ 23 und 23a AngG bis zum Höchstausmaß von 22 Monaten angerechnet.
Für Karenzen, die ab 01.01.2019 oder später begonnen haben, gilt nachstehende Regelung:
Karenzen im Sinne des MSchG bzw. VKG innerhalb des bestehenden Dienstverhältnisses werden für die Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall) und das Urlaubsausmaß sowie der Abfertigung nach §§ 23 und 23a AngG bis zu einem Gesamtausmaß von 24 Monaten angerechnet.
Die sich aus § 15f MSchG und § 7c VKG ergebenden Ansprüche sowie die bereits im bestehenden Dienstverhältnis angerechneten Karenzen sind beim Gesamtausmaß von 24 Monaten zu berücksichtigen und stehen nicht zusätzlich zu.
Dieses Gesamtausmaß gilt auch bei Teilung der Karenz zwischen Mutter und Vater im Sinne des MSchG bzw. VKG für dasselbe Kind oder nach Mehrlingsgeburten.


§ 5 Kündigungsfristen
Von den Kollektivvertragspartnern wird übereinstimmend und ausdrücklich festgehalten, dass die Betriebe, die diesem Kollektivvertrag unterworfen sind, einer Branche zugehörig sind, in der Saisonbetriebe überwiegen (Saisonbranche im Sinne von § 1159 (2) ABGB, idF BGBl I 153/ 2017).
Die nachfolgenden Kündigungsfristen bleiben auch nach der gesetzlichen Neuregelung der Kündigungsfristen durch § 1159 (2) ABGB, idF BGBl I 153/2017 über den 1.7.2021 hinaus in Geltung.
1.  Das Arbeitsverhältnis kann in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer unter Einhaltung einer einwöchigen Kündigungsfrist gelöst werden. Nach einer sechsmonatigen Betriebszugehörigkeit gilt eine Kündigungsfrist von zwei Wochen, nach einer 5-jährigen Betriebszugehörigkeit eine Kündigungsfrist von 3 Wochen und nach einer 10-jährigen Betriebszugehörigkeit eine Kündigungsfrist von 4 Wochen.
Bei Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerkündigung kann das Arbeitsverhältnis nur zum letzten Arbeitstag einer Arbeitswoche beendet werden.
Die Dauer aller Arbeitsverhältnisse eines Arbeitnehmers beim selben Arbeitgeber werden für die Höhe der Kündigungsfrist zusammengerechnet, sofern jede einzelne Unterbrechung nicht länger als 120 Tage dauert.
Wird aufgrund betrieblicher Regelung die Unterbrechung von 120 Tagen überschritten, gilt diese längere Unterbrechungsfrist.
2.  Bei Lösung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung seitens des Arbeitgebers ist dem Arbeitnehmer die notwendige Freizeit zum Aufsuchen eines neuen Arbeitsplatzes bis zu einem Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Schmälerung des Entgelts zu gewähren.
3.  Eine Kündigungsfrist entfällt während der höchstens vierwöchigen Probezeit.
4.  Der Kündigungsschutz des § 15 Mutterschutzgesetz bzw. § 7 Väter-Karenzgesetz wird auf die Dauer des bundesgesetzlich geregelten Anspruches auf Kinderbetreuungsgeld erstreckt.


§ 6 Empfehlung
Die Sozialpartner empfehlen die Unterbringung bei auswärtiger Nächtigung in Einzelzimmern.


§ 7 Schlussbestimmungen
a)  Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer
Dieses Zusatzübereinkommen tritt mit 1. Mai 2023 in Kraft. Die Geltungsdauer beträgt 12 Monate.
b)  Begünstigungsklausel
Derzeit bestehende, für den Arbeitnehmer günstigere betriebliche Regelungen werden durch dieses Zusatzübereinkommen nicht berührt.



Wien, am 29. März 2023
LANDESINNUNG WIEN DER BAUHILFSGEWERBE
Ing. Thomas Stangl Ehsan Ajdari, BA
Innungsmeister Innungsgeschäftsführer
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Die Produktionsgewerkschaft PRO-GE
Rainer Wimmer Peter Schleinbach
Bundesvorsitzender Bundessekretär
Franz Stürmer
Sekretär