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Agrana Stärke / Lohn-/Gehaltsordnung

Lohnvertrag

Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Wirtschaftskammer Österreich

abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie, 1030 Wien, Zaunergasse 1-3 und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1,
zu dem mit Wirkung vom 1. Februar 1976 in Kraft getretenen Kollektivvertrag betreffend die Einführung des Monatslohnes in der
AGRANA – STÄRKE GMBH

Werke Gmünd, Aschach und Pischelsdorf
Abschlussinformation
  • Erhöhung der Löhne um 3,6%
  • Erhöhung des Lehrlingseinkommens um 3,5% – 7,6%
  • Erhöhung der DAZ um 3 Cent/h
  • Erhöhung der Erschwerniszulage um 3,6%

Geltungsbeginn: 1.3.2022
(Laufzeit: 12 Monate)


I. Lohnsätze
Kategorie Monatslohn Stundenlohn
S. Sondergruppe 2.815,62 16,86
1. ProfessionistInnen und FacharbeiterInnen 2.653,63 15,89
1. a) ProfessionistInnen und FacharbeiterInnen 2.515,02 15,06
1. b) ProfessionistInnen und FacharbeiterInnen, ProfessionistInnen, wenn sie in ihrem erlernten Beruf eingesetzt sind bis längstens 5 Jahre ununterbrochener Beschäftigung in dieser Gruppe 2.406,47 14,41
1. c) ProfessionistInnen und FacharbeiterInnen bis längstens 5 Jahre ununterbrochener Beschäftigung in dieser Gruppe 2.327,98 13,94
1. d) ProfessionistInnen und FacharbeiterInnen bis längstens 3 Jahre ununterbrochener Beschäftigung in dieser Gruppe 2.196,05 13,15
1. e) FacharbeiterInnen und SpringerInnen bis längstens 2 Jahre ununterbrochener Beschäftigung in dieser Gruppe 2.085,83 12,49
2. Angelernte ArbeitnehmerInnen 2.079,15 12,45
2. a) Angelernte ArbeitnehmerInnen bis längstens 5 Jahre ununterbrochener Beschäftigung in dieser Gruppe 1.943,88 11,64
3. Befristete ArbeitnehmerInnen ab der 2. Kampagne, ArbeitnehmerInnen bis längstens 1 Jahr ununterbrochener Beschäftigung in dieser Gruppe 1.860,38 11,14
3. a) ArbeitnehmerInnen bis längsten 6 Monate ununterbrochener Beschäftigung in dieser Gruppe 1.811,95 10,85

Als ProfessionistInnen im Sinne dieses Lohnvertrages gelten: ArbeitnehmerInnen mit einschlägiger Berufsausbildung.
Als FacharbeiterInnen im Sinne dieses Lohnvertrages gelten: ProfessionistInnen ohne einschlägige Ausbildung, die jedoch an Maschinen oder Anlagen betriebsspezifischer Art ausgebildet wurden. Als FacharbeiterInnen gelten auch ArbeiterInnen im Sinne dieses Satzes.
Lehrlinge Tabelle I Tabelle II*)
Monatslohn Stundenlohn Monatslohn Stundenlohn
1. Lehrjahr 850,00 5,09 940,00 5,63
2. Lehrjahr 1.000,00 5,99 1.110,00 6,65
3. Lehrjahr 1.400,00 8,38 1.560,00 9,34
4. Lehrjahr 1.600,00 9,58 1.800,00 10,78
*) Gilt für Lehrlinge die bei Beginn der Lehre das 18. Lebensjahr vollendet haben.


II. Dienstalterszulage
Die Dienstalterszulage ist ein Bestandteil des Monatslohnes und beträgt nach einer ununterbrochenen Beschäftigungszeit von
Monat Stunden
5. Dienstjahr 126,92 0,76
10. Dienstjahr 138,61 0,83
15. Dienstjahr 158,65 0,95
20. Dienstjahr 173,68 1,04
25. Dienstjahr 207,08 1,24
30. Dienstjahr 218,77 1,31

Der jeweilige Anspruch entsteht mit Beginn des auf die Vollendung des maßgeblichen Dienstjahres folgenden Monats.


III. Zehrgelder
Bei angeordneter ununterbrochener Abwesenheit vom normalen Dienstverwendungsplatz in der Zeit zwischen 11.00 und 14.00 Uhr gebührt ein Zehrgeld in der Höhe von € 18,16.
Bei einer angeordneten ununterbrochenen Abwesenheit vom normalen Dienstverwendungsplatz von mehr als 8 Stunden gebührt ein solches in der Höhe von € 27,25.


IV. Erschwerniszulage
Im Rahmen des Schichtbetriebes gelangt für die Zeit von 19.00 bis 22.00 Uhr eine Erschwerniszulage im Ausmaß von € 1,38 je Stunde im Rahmen der Monatslohnabrechnung zur Auszahlung.


V. Teilungsfaktor
Normalstunde = Monatslohn : 167
Überstunde = Monatslohn : 144
Mit Wirkung 1. Jänner 2003 wird der Divisor für die Ermittlung der Grundstunde des Zuschlages bei Überstunden an Werk-, Sonn- und Feiertagen sowie für die Berechnung des Feiertagszuschlages von 154 auf 144 gesenkt.


VI. Geltungsbeginn
Dieser Lohnvertrag tritt mit Wirkung vom
1. März 2022
in Kraft und mit 28. Februar 2023 außer Kraft.
Die Bestimmung V., Änderung im Kollektivvertrag vom 1. Februar 1976 (Einführung des Monatslohnes), der Lohntafel vom 1. Juli 1978 bleibt weiterhin aufrecht.



FACHVERBAND DER NAHRUNGS- UND GENUSSMITTELINDUSTRIE
Obmann Geschäftsführer
GD KR DI Johann
MARIHART
Mag. Katharina
KOSSDORFF
AGRANA STÄRKE GMBH
DI Dr. Norbert
HARRINGER
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT PRO-GE
Bundesvorsitzender Bundessekretär
Rainer
WIMMER
Peter
SCHLEINBACH
Sekretär
Franz
STÜRMER

Wien, am 24. Februar 2022