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Aenderung Historie

Kollektivvertgrag

abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Maler und Tapezierer Österreichs einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, anderseits.


Artikel 1 Geltungsbereich
a)  Räumlich:
Für das Gebiet der Republik Österreich.
b)  Fachlich:
Für alle Betriebe der Berufsgruppen Tapezierer, Dekorateure, Bettwarenerzeuger, Bettwarenreiniger, Segelmacher, Zelterzeuger und Sonnenschutzanlagenhersteller, deren Inhaber Mitglied der Bundesinnung der Maler und Tapezierer sind.
c)  Persönlich:
Für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen einschließlich der Lehrlinge, mit Ausnahme der kaufmännischen Lehrlinge.
Artikel 2 Löhne


1.
Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Lehrlingseinkommen werden per 1.5.2024 für eine Laufzeit von 12 Monaten in Ziffer 2 neu festgesetzt.


2. Lohnordnung
Stundenlohn ab 1.5.2024
Euro
I. Spezialfacharbeiter 16,33
II. Facharbeiter nach dem 2. Jahr nach der Auslehre 14,81
III. Facharbeiter nach dem 1. Jahr nach der Auslehre 13,56
IV. Facharbeiter im 1. Jahr nach der Auslehre 13,12
V. Hilfsarbeiter 13,09
Lehrlingseinkommen pro Monat:
ab 1.5.2024
Euro
1. Lehrjahr 830,00
2. Lehrjahr 1.050,00
3. Lehrjahr 1.250,00
Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres. Im 3. bzw. 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.
Lehrlinge, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres die Lehre beginnen, erhalten das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres. Im 3. bzw. 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.


Artikel 3 Praktikanten
a) 
Pflichtpraktikanten,
das sind Schüler und Studenten, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit verrichten, erhalten eine Entlohnung in Höhe des Lehrlingseinkommens für das 1. Lehrjahr.
b) 
Ferialarbeitnehmer,
das sind solche, die nicht unter lit a) fallen und in Zeiten von Schulferien vorübergehend beschäftigt werden, erhalten eine Entlohnung in Höhe des Lehrlingseinkommens für das 2. Lehrjahr.
Artikel 4 Änderung des Rahmenkollektivvertrages



In § 4 Ziffer 1 wird der 2. Satz gestrichen.


§ 8 Ziffer 2 lit. b 1. Satz lautet neu:
Das Taggeld beträgt ab 1. Mai 2024 € 9,85, sofern der Arbeitnehmer täglich zu seiner Wohnung zurückkehrt und die Dienstreise länger als 7 Stunden beträgt.


§ 11 Ziffer 10 lautet neu wie folgt:
Arbeitnehmer (Lehrlinge), die den Urlaubszuschuss für das laufende Kalenderjahr bereits erhalten haben, aber noch vor Ablauf des Kalenderjahres ausscheiden, haben den erhaltenen Urlaubszuschuss anteilsmäßig – entsprechend dem Rest des Kalenderjahres – zurückzuzahlen, wenn sie gekündigt werden, selbst kündigen oder nach § 82 GewO (ausgenommen lit. h) entlassen werden oder ohne wichtigen Grund vorzeitig austreten.


In § 15 Ziffer 3 wird eine neue lit. e) eingefügt:
Für die Teilnahme des Lehrlings an einem Vorbereitungskurs für die Lehrabschlussprüfung, welcher auch im Betrieb stattfinden kann, gebührt einmalig bezahlte Freizeit für einen Arbeitstag.


Artikel 5 Begünstigungsklausel
Bestehende, für Arbeitnehmer günstigere Betriebsvereinbarungen bleiben unberührt (§ 21 Ziffer 2 des Rahmenkollektivvertrages).


Artikel 6 Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer
Der Kollektivvertrag beginnt seine Wirksamkeit am 1. Mai 2024. Die Lohnsätze gelten bis 30. April 2025.



Wien, am 23. März 2024
Bundesinnung der Maler und Tapezierer
KommR Erwin
Wieland

Bundesinnungsmeister
Mag. Franz Stefan ­
Huemer

Geschäftsführer
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Bau-Holz
Abg.z.NR
Josef
Muchitsch

Bundesvorsitzender
Mag. Herbert
Aufner

Bundesgeschäftsführer