III. Bestimmungen zu den Lohntafeln
1.
In einer Liste, die den Anhang 1 zum Anhang des Rahmenkollektivvertrages bildet, sind jene Arbeitsplätze festgehalten, die mit FacharbeiterInnen oder angelernten ArbeiterInnen zu besetzen sind.
2.
Arbeiter und Arbeiterinnen erhalten den Lohnsatz ihrer jeweiligen Verwendungsgruppe. Gelernte BrauerInnen erhalten in jeder Verwendungsart den Lohn eines Facharbeiters.
3.
Wird ein/e als FacharbeiterIn angestellte/r ArbeiterIn auf einen anderen Posten versetzt, dann erhält er/sie den Lohn eines/r FacharbeitersIn weiter. Ist ein/e FacharbeiterIn mit seiner/ihrer Zustimmung in einer niedrigeren Kategorie angestellt worden, wird aber zu einem späteren Zeitpunkt in seinem/ihrem Fach verwendet, dann erhält er/sie ebenfalls den Facharbeiterlohn. Ein/e als FacharbeiterIn aufgenommene/r ArbeiterIn, der/die später den gerechterweise an eine/n FacharbeiterIn gestellten Anforderungen nicht entspricht, kann mit seiner/ihrer Zustimmung an einer anderen Stelle mit der diesem Posten zukommenden Bezahlung verwendet werden. Durch diese Regelung wird die Verwendung von MechanikerInnen als KraftfahrerInnen nicht berührt. Ein/e FacharbeiterIn, der/die sich zum Fahrdienst meldet, erhält den KraftfahrerInnenlohn.
4.
KraftfahrerInnen, die gelernte ArbeiterInnen sind, werden in der Zeit, in der sie keinen Fahrdienst leisten, mit dem Lohnsatz ihrer Verwendungsgruppe entlohnt.
5.
Qualifizierte Vize
In diese werden Vize eingestuft, die selbständig eine Abteilung leiten und ständig mit der Führung und Unterweisung von mindestens 4 ArbeitnehmerInnen betraut sind.
FacharbeiterIn S
sind solche FacharbeiterInnen, die neben einer einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung (Lehrabschlussprüfung) hervorragende Fachkenntnisse und Fähigkeiten sowie Spezialerfahrung besitzen und die besonders schwierige Arbeiten selbständig ausführen.
FacharbeiterIn A
sind solche FacharbeiterInnen, die neben einer einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung (Lehrabschlussprüfung) und längeren Berufserfahrung überdurchschnittliche Fachkenntnisse und Fähigkeiten besitzen.
FacharbeiterIn B
sind solche FacharbeiterInnen, die eine ihrem Fach entsprechende abgeschlossene Berufsausbildung (Lehrabschlussprüfung) haben und in diesem Fach beschäftigt werden.
KraftfahrerIn A
Einstufung im Einvernehmen mit den Betriebsräten nach den besonderen Erfordernissen des Betriebes (zum Beispiel für NachschubfahrerInnen).
KraftfahrerIn B
Alle übrigen KraftfahrerInnen.
HubstaplerfahrerIn
In diese Kategorie werden ArbeitnehmerInnen eingestuft, die eine einschlägige Berechtigung haben und überwiegend zum Hubstaplerdienst eingeteilt sind.
6.
Einstufung in die Kategorie GRUNDLOHN:
Alle ArbeitnehmerInnen, die erstmals beschäftigt werden, erhalten während der ersten beiden Monate ihrer Beschäftigung den Grundlohn. Danach ist eine Umstufung in die Lohnkategorie „Angelernte ArbeitnehmerInnen C“ vorzunehmen, soferne nicht nach der Liste der Arbeitsplätze in eine höhere Lohnkategorie einzustufen ist.
Ferialaushilfen, die aushilfsweise und erstmalig beschäftigt werden, erhalten für die ersten beiden Monate unabhängig von der Art ihrer Tätigkeit 80 % des Grundlohnes des anzuwendenden Lohnvertrages.
7.
Angelernte ArbeitnehmerInnen, die auf einem FacharbeiterInnenposten (lt. Liste der Arbeitsplätze) beschäftigt werden und durch längere praktische Tätigkeit dem/der FacharbeiterIn gleichwertige Fähigkeiten erworben haben und die gleichen Arbeiten in gleicher Zeit und Güte herstellen, erhalten die Entlohnung des/der FacharbeiterIn B, solange sie die Voraussetzungen erfüllen und lt. Liste der Arbeitsplätze auf einem FacharbeiterInnenposten Verwendung finden.
8.
Allfällige günstigere betriebliche Regelungen bleiben aufrecht.
9.
FacharbeiterInnenzulage:
Es wird eine monatliche FacharbeiterInnenzulage von 2,5 % des jeweiligen Monatsgrundlohnes vereinbart. Diese gebührt FacharbeiterInnen, die ihre Lehrabschlussprüfung erfolgreich abgelegt haben und einschlägig beschäftigt werden. Diese Regelung gilt nicht für Brauereien unter 360.000 hl. Für die Zuerkennung dieser Zulage gilt die Regelung betreffend die Anwendung des Lohnvertrages über und unter 360.000 hl Jahresausstoß sinngemäß.
Bereits bestehende FacharbeiterInnenzulagen sind anzurechnen.
10.
Definition der Lohnkategorien der LogistikarbeiterInnen der Brauereien über 120.000 hl
VorarbeiterIn
sind solche ArbeitnehmerInnen, die hervorragende Fachkenntnisse und Fähigkeiten sowie Spezialerfahrung besitzen und die besonders schwierige Arbeiten selbständig ausführen.
LagerarbeiterIn A
sind solche ArbeitnehmerInnen, die eine längere Berufserfahrung und überdurchschnittliche Fachkenntnisse und Fähigkeiten besitzen.
LagerarbeiterIn B
sind solche ArbeitnehmerInnen, die eine längere Berufserfahrung und durchschnittliche Fachkenntnisse und Fähigkeiten besitzen.
KraftfahrerInnen A
Einstufung im Einvernehmen mit den Betriebsräten nach den besonderen Erfordernissen des Betriebes (zum Beispiel für NachschubfahrerIn).
KraftfahrerInnen B
Alle übrigen KraftfahrerInnen.
HubstaplerfahrerIn
In diese Kategorie werden ArbeitnehmerInnen eingestuft, die eine einschlägige Berechtigung haben und als HubstaplerfahrerInnen aufgenommen wurden.
Wird eine solche Tätigkeit mehr als 1 Jahr nicht ausgeübt, ist eine Umstufung in eine andere Lohngruppe möglich.
Angelernte ArbeitnehmerIn Gruppe A
Angelernte ArbeitnehmerIn Gruppe B (BeifahrerIn)
Einstufung in die Kategorie Grundlohn:
Alle ArbeitnehmerInnen, die erstmals beschäftigt werden, erhalten während der ersten beiden Monate ihrer Beschäftigung den Grundlohn. Danach ist eine Umstufung in die Lohnkategorie „Angelernte ArbeitnehmerIn“ vorzunehmen, sofern nicht nach der Liste der Arbeitsplätze in eine höhere Lohnkategorie einzustufen ist.
Ferialaushilfen, die aushilfsweise und erstmalig beschäftigt werden, erhalten für die ersten beiden Monate unabhängig von der Art ihrer Tätigkeit 80 % des Grundlohnes der anzuwendenden Lohntafel.
IV.
Entlohnung in der Logistik für Brauereien über 120.000 hl
Für ArbeitnehmerInnen, deren Dienstverhältnis nach dem 30. September 2007 begründet wird und die überwiegend im Bereich „Logistik“ (z.B. Versand, Vertrieb, Hubstaplerfahrer, Fuhrpark) beschäftigt werden, kann durch Betriebsvereinbarung vorgesehen werden:
1.
dass eine Einstufung im Lohnvertrag „Logistik“ erfolgt;
2.
dass die gemäß II. Begünstigungen, Z. 2 festgelegte StammarbeiterInnen-Sonderzahlung jeweils zur Hälfte zur Anwendung kommt;
3.
dass für in diesen Kollektivvertrag wechselnde ArbeitnehmerInnen keine Dienstzeiten auf die STASO anzurechnen sind (sie beginnen bezüglich der STASO im 1. Dienstjahr).
4.
dass Überzahlungen für ArbeitnehmerInnen mit gegenwärtigen und künftigen entstehenden STASO-Ansprüchen gegengerechnet werden können.
Im Falle, dass aufgrund dieses Punktes (V.) eine Betriebsvereinbarung besteht, kommen der Pkt. III Absätze 1., 5. u. 6. „Bestimmungen zu den Lohntafeln“ nicht zur Anwendung.
Die bezughabende Betriebsvereinbarung ist den diesen Kollektivvertrag abschließenden Parteien (Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie, Gewerkschaft PROGE) unverzüglich nach Abschluss der Betriebsvereinbarung zu übermitteln.
Die Betriebsvereinbarung tritt erst in Kraft, wenn die diesen Kollektivvertrag abschließenden Parteien nicht innerhalb von 2 Wochen nach Übermittlung der Betriebsvereinbarung dieser schriftlich widersprechen.