Entsendeplattform

Bei welcher Dauer der Entsendung ist das gesamte österreichische Arbeitsrecht anzuwenden und was ist damit verbunden?

Geltung des österreichischen Arbeitsrechts unabhängig von der Dauer der Entsendung
Auch während ganz kurzer Entsendungen sind die österreichischen Vorschriften zur Arbeitszeit (Gesetze, Verordnungen, Kollektivverträge) und zur Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz einzuhalten.
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Außer im Fall bestimmter Montagearbeiten haben entsandte Arbeitskräfte Anspruch auf Urlaub nach österreichischem Recht insoweit, als das Urlaubsausmaß nach den Rechtsvorschriften des Entsendestaates geringer ist.
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Geltung des österreichischen Arbeitsrechts nach 12 Monaten Entsendung oder Überlassung
Wenn ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin länger als 12 Monate entsandt oder überlassen wird, ist das gesamte österreichische Arbeitsrecht anzuwenden, soweit es günstiger ist als das Arbeitsrecht des Entsendestaates.

Wenn ein entsandter oder überlassener Arbeitnehmer oder eine entsandte oder überlassene Arbeitnehmerin in derselben Tätigkeit durch jemand anderen ersetzt wird, ist die bisherige Entsendungsdauer hinzuzurechnen.
Zum anwendbaren Arbeitsrecht gehören auch:

  • das Recht auf Entgeltfortzahlung bei Dienstverhinderung aus wichtigem Grund.
  • der Anspruch auf Dienstfreistellung, der in einem österreichischen Kollektivvertrag vorgesehen ist (z. B. Sonderurlaub).

Nicht zur Anwendung kommen Vorschriften über

  • den Abschluss und die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses.
  • die betriebliche Altersversorgung (einschließlich Betriebspensionen).

Arbeitnehmeransprüche, die sich auf österreichisches Arbeitsrecht stützen, können gerichtlich in Österreich oder im Herkunftsstaat geltend gemacht werden.


Mitteilung von Gründen für die Ausdehnung der Entsendung oder Überlassung auf 18 Monate
Unter Angabe einer schriftlichen Begründung kann der oder die Arbeitgeber/in den 12 Monate-Zeitraum auf
18 Monate verlängern. Für die Zeit der Verlängerung gilt dann nicht das gesamte österreichische Arbeitsrecht.

Als mögliche Gründe für die Verlängerung kommen z. B. in Frage: behördliche Maßnahmen, verspätete Materialanlieferung, Verzögerungen durch die Zusammenarbeit mit anderen Firmen vor Ort, Erkrankung.

Die Mitteilung samt Begründung ist

  • entweder schon im Rahmen der Meldung mittels Formular ZKO 3 (für die Entsendung) oder ZKO 4 (für die Überlassung)
  • oder in der Änderungsmeldung mittels Formular ZKO-3-A (für die Entsendung) oder ZKO-4-A (für die Überlassung) abzugeben.


Nähere Informationen über einzelne Zweige des in Österreich geltenden Arbeitsrechts: