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Wildbach- u. Lawinenverbauung / Rahmen

Kollektivvertrag


für die Wildbach- und Lawinenverbauung

Stand: 1. Mai 2023
vom 1.5.2023, abgeschlossen zwischen der Republik Österreich, Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, anderseits.
Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft Bau-Holz


§ 1 Geltungsbereich
1.  Dieser Kollektivvertrag gilt für alle Arbeitnehmer, einschließlich der Lehrlinge, die in der Wildbach- und Lawinenverbauung aufgenommen und beschäftigt werden und auf die nicht die Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in seiner jeweiligen Fassung Anwendung finden.
2.  Arbeitnehmer nach § 5 II. a und 5 II. b sind insbesondere hinsichtlich der Jahresbeschäftigung, Qualifizierungsmöglichkeiten bzw. Beförderungen gleich zu behandeln. Bei Wiedereinstellungen sind Arbeitnehmer nach § 5 II. a vor Neuaufnahmen zu berücksichtigen.
3.  Bei den in diesem Kollektivvertrag verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.


§ 2 Arbeitszeit
1.  Die Wochenarbeitszeit beträgt für alle Arbeitnehmer 40 Stunden.
2.  Die Mittagspause soll in der Regel eine Stunde betragen. Pausen gelten nicht als Arbeitszeit, ausgenommen Pausen gemäß § 11 Abs. 3 und 5 Arbeitszeitgesetz.
3.  Für die KV-Beschäftigten in den Betrieben der Wildbach- und Lawinenverbauung ist sicherzustellen, dass für mindestens 90 % (das sind Stammarbeiter) ein Jahresbeschäftigungsmodell verpflichtend in einer Betriebsvereinbarung, die für ganz Österreich zu gelten hat, umgesetzt wird. In dieser Betriebsvereinbarung ist eine klare Definition über das Jahresbeschäftigungsmodell zu treffen.
4.  Die Wochenarbeitszeit gemäß Abs. 1 wird im Allgemeinen auf fünf aufeinander folgende Werktage verteilt. Auf Arbeitsstellen, ferner in Werkstätten und in Bauhöfen, auf denen an sechs Werktagen notwendigerweise im beiderseitigen Einvernehmen gearbeitet wird, ist Samstag mittags Arbeitsschluss, ausgenommen im Mehrschichtbetrieb.
5.  Wenn an Tagen infolge ungünstiger Witterung oder sonstiger Umstände die jeweils geltende Arbeitszeit nicht eingehalten werden kann, bestimmt der Arbeitgeber oder dessen Beauftragter, im Einvernehmen mit dem Betriebsrat, deren Beginn und Ende bzw. deren allfällige Einarbeitung.
6.  Die Wochenarbeitszeit von 40 Stunden findet auf folgende Fälle keine Anwendung:
  • a)
    auf Einbringungsstunden sowie in den weiteren Fällen der §§ 2a bis 2d;
  • b)
    auf geringfügige Vorarbeitungs- und Abschlussarbeiten (Hilfsarbeiten), die dem eigentlichen Arbeitsprozess der Arbeitsstelle vorangehen oder nachfolgen müssen, z. B. Holen und Abliefern der eigenen oder der vom Betrieb beigestellten Werkzeuge, das Reinigen und Schmieren von Geräten, das Auflegen und Abnehmen von Riemen und dergleichen mehr. Hierzu gehören auch die Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten des Aufsichtspersonals;
  • c)
    auf die Arbeitszeit der Lenker und Beifahrer, des Küchen- und sonstigen Lagerpersonals. Für diese kann im Sinne des § 7 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz innerbetrieblich eine Überstundenleistung bis zu 8 Stunden je Woche nach Herstellung des Einvernehmens zwischen dem Betriebsleiter bzw. dessen Beauftragten und dem Arbeitnehmer angeordnet werden;
  • d)
    auf den Hochwasserbereitschafts- und Hochwasserwachtdienst gemäß Abs. 7.
7.  Bei Hochwassergefahr kann ein Bereitschafts- oder Wachtdienst über das Ausmaß der täglichen Arbeitszeit hinaus bis zu 24 Stunden kalendertäglich ausgedehnt werden. Hierbei wird jede Stunde des reinen Bereitschafts- oder Wachtdienstes, soweit sie nicht in die tägliche Arbeitszeit fällt, mit einem Drittel des normalen Arbeitsstundenlohnes bezahlt. Für Stunden des tatsächlichen Hochwasserabwehrdienstes ist der Normallohn zu bezahlen.
8.  Fällt der 24. und 31. Dezember auf einen Arbeitstag, so sind diese Tage für die Arbeitnehmer unter Fortzahlung des Entgeltes arbeitsfrei. Der 24. und 31. Dezember gelten hinsichtlich der urlaubsrechtlichen Auswirkungen als Feiertag.


§ 2a Aufteilung der Arbeitszeit im 2-Wochen-Rhythmus
Auf Arbeitsstellen, die so weit vom Wohnort der dort beschäftigten Arbeitnehmer abgelegen sind, dass ihnen eine tägliche oder wöchentliche Heimfahrt nicht zumutbar ist, kann im Einvernehmen mit dem Betriebsleiter bzw. dessen Beauftragten und dem Betriebsrat die normale Arbeitszeit gemäß § 2 Z 1 und 4 wie folgt verteilt werden:
  • a)
    Erste Woche: Montag bis Donnerstag je 9 Stunden, Freitag 8 Stunden (44 Stunden).
  • b)
    Zweite Woche: Montag bis Donnerstag je 9 Stunden (36 Stunden).


§ 2b Zulassung der Arbeitszeiteinteilung „lange/kurze Woche“ oder „lange/lange/kurze Woche“ innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von bis zu 52 Wochen
Gemäß § 4 Abs. 6 Arbeitszeitgesetz wird zugelassen, dass innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von bis zu 52 Wochen die Arbeitszeit durch Betriebsvereinbarung folgendermaßen verteilt werden kann. Es kann vereinbart werden,
a)
dass in einem zweiwöchigen Zeitraum die wöchentliche Normalarbeitszeit nach § 2 Abs. 1 überschritten wird, wobei die Normalarbeitszeit in der langen Woche von 44 bis 45 und in der kurzen Woche 36 Stunden betragen kann („lange/kurze Woche“), oder
b)
dass in einem dreiwöchigen Zeitraum die wöchentliche Normalarbeitszeit nach § 2 Abs. 1 überschritten wird, wobei die Normalarbeitszeit in zwei langen Wochen von 44 bis 45 und in der kurzen Woche 36 Stunden betragen kann („lange/lange/kurze Woche“).
Diese Arbeitszeiteinteilung ist für höchstens 30 Kalenderwochen im Zeitraum von 1. April bis 30. November zulässig.
c)
Innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes ist, bei Ausschluss der jeweils anderen Arbeitszeiteinteilung, nur die Vereinbarung nach lit. a) oder der lit. b) zulässig.
d)
Es dürfen innerhalb eines Jahres ab Stichtag 31. März nicht mehr als 60 Zeitausgleichsstunden erworben werden. Die darüber hinausgehenden Stunden sind als Überstunden zu werten und zu bezahlen.
e)
Bei Änderung der Arbeitszeiteinteilung infolge eines Wechsels des Arbeitnehmers aus dem oder in den Geltungsbereich einer Betriebsvereinbarung gemäß lit. a) oder lit. b) ist dies dem Arbeitnehmer zwei Wochen vorher bekannt zu geben. Dabei ist zu beachten, dass nicht mehr als zwei lange Wochen aufeinander folgen dürfen.
f)
Im Falle einer Arbeitszeiteinteilung „lange/kurze Woche“ hat der zweiwöchige Zeitraum aus einer Woche mit fünf Arbeitstagen („lange Woche“, Arbeitstage Montag bis Freitag) und einer Woche mit vier Arbeitstagen („kurze Woche“, Arbeitstage von Montag bis Donnerstag) zu bestehen. Die Festlegung von Normalarbeitszeit für den Freitag der kurzen Woche und für den Samstag ist unzulässig.
g)
Im Falle einer Arbeitszeiteinteilung „lange/lange/kurze Woche“ hat der dreiwöchige Zeitraum aus zwei Wochen mit fünf Arbeitstagen („lange Wochen“, Arbeitstage Montag bis Freitag) und einer Woche mit vier Arbeitstagen („kurze Woche“, Arbeitstage Montag bis Donnerstag) zu bestehen. Die Festlegung von Normalarbeitszeit für den Freitag der kurzen Woche und für den Samstag ist unzulässig.
h)
Die Arbeitszeiteinteilung muss jedem davon betroffenen Arbeitnehmer spätestens zwei Wochen vor Beginn des Durchrechnungszeitraumes bekannt gegeben werden, und es dürfen nicht mehr als zwei lange Wochen hintereinander folgen. Im Einvernehmen ist eine Änderung dieser Einteilung durch Betriebsvereinbarung zulässig. Auch bei Anschluss eines weiteren Durchrechnungszeitraumes dürfen nicht mehr als zwei lange Wochen hintereinander folgen. Änderungen des Arbeitszeitplanes hinsichtlich der Verlängerung bzw. Verkürzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit in Bezug auf die 45. Stunde einer langen sind durch Betriebsvereinbarung möglich und den Arbeitnehmern eine Woche vor dem Beginn der entsprechenden Kalenderwoche bekannt zu geben.
i)
Die Möglichkeit einer Einarbeitung nach § 2d bleibt unberührt.
j)
Zeitausgleichsstunden sind jene Stunden, die im zwei- oder dreiwöchigen Zeitraum der Arbeitszeiteinteilung gemäß lit. a) oder lit. b) über die wöchentliche Normalarbeitszeit nach § 2 Abs. 1 hinausgehen. Die Differenz zwischen der durchschnittlichen wöchentlichen Normalarbeitszeit nach den Arbeitszeiteinteilungen gem. lit. a) oder lit. b) und der wöchentlichen Normalarbeitszeit nach § 2 Abs. 1 ist durch Zeitausgleich in ganzen Tagen innerhalb des Durchrechnungszeitraumes auszugleichen, sofern in der Betriebsvereinbarung eine Übertragung der Zeitausgleichsstunden in den Zeitraum November bis 31. März nicht vorgesehen ist. Steht die Lage des Zeitausgleiches nicht von vornherein durch Vereinbarung fest, ist der Zeitpunkt der Konsumation im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer innerhalb des Durchrechnungszeitraumes oder von November bis 31. März festzulegen. Kann ein Zeitausgleich nicht erfolgen, ist mit Ablauf des vereinbarten Durchrechnungszeitraumes, falls nicht ein Vortrag in den nächsten Durchrechnungszeitraum vereinbart wurde, spätestens jedoch zu jedem 31. März, die über die wöchentliche Normalarbeitszeit nach § 2 Abs. 1 geleistete Zeit als Überstunde zu werten und zu bezahlen.
k)
Überstunden liegen jedenfalls dann vor, wenn die aufgrund der Arbeitszeiteinteilung nach lit. a) oder lit. b) festgelegte tägliche bzw. wöchentliche Normalarbeitszeit überschritten wird, sofern nicht Einarbeitung im Sinne des § 2d erfolgt.
l)
Für die Zeitausgleichsstunden nach lit. j) gebührt zum Zeitpunkt ihres Verbrauches ein Zuschlag von 10 %. Grundlage für die Berechnung des Zuschlages bildet der jeweilige kollektivvertragliche Stundenlohn. Bei Leistungslöhnen ist die Grundlage für die Berechnung des Zuschlages der Durchschnitt der letzten 13 Wochen. Im Fall des Zeitausgleiches nach dem 31. Dezember der Durchschnitt der letzten 13 Wochen vor dem 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres. Anstelle dieses Zuschlags kann auch vereinbart werden, dass das Ausmaß der erworbenen Zeitausgleichsstunden um 10 % erhöht wird.
m)
Fällt in eine lange bzw. kurze Woche bei einer Arbeitszeiteinteilung gemäß lit. a) oder lit. b) eine Urlaubswoche, so ist diese mit der wöchentlichen Normalarbeitszeit nach § 2 Z 1 zu bewerten.
n)
Scheidet der Arbeitnehmer vor Konsumation des Zeitguthabens aus, so sind die vorhandenen Zeitausgleichsstunden durch Zeitausgleich in ganzen Tagen unter Anwendung der lit. l) auszugleichen. Das Arbeitsverhältnis verlängert sich im Anschluss an die Kündigungsfrist um die nicht verbrauchten Tage des Zeitguthabens.
o)
Abweichend von § 8 gilt für die gemäß lit. j) angefallenen Zeitausgleichsstunden Folgendes:
  • Kollektivvertragliche Zulagen und Zuschläge, variable Leistungsentgelte udgl. werden im Lohnabrechnungszeitraum, in dem die Arbeitsleistung erfolgt, abgerechnet und ausbezahlt.
  • Der Stundenlohn gemäß lit. l) wird im Lohnabrechnungszeitraum der Konsumation der Zeitausgleichsstunden vorgetragen und ausbezahlt.
  • Dem Arbeitnehmer ist bei jeder Lohnabrechnung die Anzahl der im Lohnabrechnungszeitraum geleisteten Zeitausgleichsstunden und der Stand des Zeitausgleichsstunden-Kontos (sowie das gebührende Brutto-Entgelt) bekannt zu geben.
  • Arbeitnehmern mit variablen Leistungslöhnen ist das gebührende Brutto-Entgelt zum Zeitpunkt der Feststellung des 13-Wochendurchschnittes gemäß lit. l), 3. Satz, bekannt zu geben.
p)
Im Sinne des § 11 Abs. 2a Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetzes ist eine andere Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auch für Arbeiter und Lehrlinge unter 18 Jahren zulässig.


§ 2c Arbeitsrechtliche Absicherung der „langen/langen/kurzen Woche“ oder „langen/kurzen Woche“
Wird eine Vereinbarung nach § 2b getroffen, so gilt in Ergänzung zu den bestehenden gesetzlichen und kollektivvertraglichen Bestimmungen Folgendes:
a)
Trennungsgeld:
Für den Anspruch auf Trennungsgeld gilt der Freitag der kurzen Woche als eingearbeiteter Arbeitstag gemäß § 9 II. Abs 4. Für Tage des Zeitausgleiches gemäß § 2b lit. j) gebührt kein Trennungsgeld.
b)
Feiertagsentgelt:
Fällt ein Feiertag auf einen Freitag, so ist die Vereinbarung über einen Durchrechnungszeitraum so zu gestalten, dass in dieser Kalenderwoche eine lange Woche vorgesehen wird.


§ 2d Einarbeitung in Verbindung mit Feiertagen
a)
Fällt in Verbindung mit Feiertagen die Arbeitszeit an Werktagen aus, um den Arbeitnehmern eine längere zusammenhängende Freizeit zu ermöglichen, so kann durch Betriebsvereinbarung die Verteilung der ausfallenden Normalarbeitszeit auf die Werktage von höchstens 52 Wochen für die die Ausfalltage einschließenden Wochen geregelt werden.
b)
Durch Einarbeitung darf die wöchentliche Normalarbeitszeit um höchstens drei Stunden je Woche verlängert werden. Für den Zeitraum Dezember und Jänner dürfen maximal 80 Stunden für ausfallende Arbeitstage erworben werden.
c)
Endet das Arbeitsverhältnis durch Kündigung des Arbeitgebers, unverschuldete Entlassung, berechtigten vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers oder durch einvernehmliche Auflösung vor Konsumierung der eingearbeiteten Zeit, so gebührt für das nicht konsumierte Zeitguthaben die entsprechende Überstundenvergütung; in allen übrigen Fällen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gebührt keine Überstundenvergütung.
d)
Dem Arbeitnehmer ist bei jeder Lohnabrechnung die Anzahl der im Lohnabrechnungszeitraum geleisteten Einarbeitungsstunden und der Stand des Einarbeitungsstunden-Kontos bekannt zu geben.
e)
Im Sinne des § 11 Abs. 2a Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetzes ist eine andere Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auch für Arbeiter und Lehrlinge unter 18 Jahren zulässig.


§ 3 Überstunden-, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
1.  Die über die betrieblich festgesetzte tägliche normale Arbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit, mit Ausnahme der im § 2 Abs. 6 lit. a) und b) bezeichneten Sonderfälle, wird mit dem entsprechenden Zuschlag vergütet.
2.  Zur Leistung von Überstunden und Einbringungsstunden darf kein Arbeitnehmer gezwungen werden, doch müssen Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten sowie unaufschiebbare Arbeiten über ausdrücklichen Auftrag des Arbeitgebers bzw. dessen Beauftragten geleistet werden.
3.  Als Sonntagsarbeit gilt die Arbeit an Sonntagen in der Zeit von 0 bis 24 Uhr, bei Dreischichtbetrieb von Sonntag 6 Uhr bis Montag 6 Uhr.
4.  Als Nachtarbeit gilt die Arbeit in der Zeit von 20 Uhr bis 5 Uhr früh, mit Ausnahme der regelmäßigen Schichtarbeit. Geringfügige Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten, die dem eigentlichen Arbeitsprozess vorangehen oder nachfolgen, gelten nicht als Nachtarbeit.
5.  Gesetzliche Feiertage sind der 1. Jänner (Neujahr), der 6. Jänner (Heilige Drei Könige), Ostermontag, der 1. Mai (Staatsfeiertag), Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, der 15. August (Mariä Himmelfahrt), der 26. Oktober (Nationalfeiertag), der 1. November (Allerheiligen), der 8. Dezember (Mariä Empfängnis), der 25. Dezember (Weihnachten) und der 26. Dezember (Stephanstag).
6.  Für die an gesetzlichen Feiertagen ausfallende Arbeitszeit (von 0 bis 24 Uhr, bei Dreischichtbetrieb von 6 Uhr bis 6 Uhr) ist das regelmäßige Entgelt gemäß Arbeitsruhegesetz zu leisten. Wenn einer der in Abs. 5 genannten Feiertage auf einen Sonntag fällt, so gilt er nicht als gesetzlicher Feiertag. Die Bezahlung allfälliger Arbeit erfolgt in einem solchen Falle nach den sonstigen für Sonntagsarbeit festgelegten Bestimmungen dieses Kollektivvertrages. Arbeitnehmer, die an dem Arbeitstag vor und nach einem Feiertage der Arbeit fernbleiben, erhalten für den Feiertag ein Entgelt nur dann, wenn ein Verhinderungsgrund im Sinne des § 7 dieses Kollektivvertrages vorliegt. Diese Bestimmung gilt nicht, wenn einvernehmlich ausgesetzt wird.
7.  Wird an einem im Arbeitsruhegesetz nicht aufgezählten Feiertag über Anordnung des Arbeitgebers nicht gearbeitet, so ist die entfallende Arbeitszeit kollektivvertraglich zu bezahlen.


§ 4 Zuschläge für Überstunden-, Sonntags-, ­Feiertags-, Nacht- und Schichtarbeit
1.  Grundlage für die Berechnung der Zuschläge ist der auf die einzelne Arbeitsstunde entfallende Stundenlohn. Er wird berechnet als der 174. Teil des Monatslohnes laut Biennal-/Lohnschema.
2.  Zulagen nach § 6 und § 6a werden bei der Errechnung der Zuschläge nicht berücksichtigt.
3.  Es werden, ausgenommen für Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten gemäß § 3 Abs. 2 und für Arbeiten gemäß § 2 Abs. 6 lit. a) und b), folgende Zuschläge geleistet:
a) für Überstunden in der Zeit von 5 Uhr bis 20 Uhr 50 %
b) für Überstunden in der Zeit von 20 Uhr bis 5 Uhr 100 %
c) für Schichtarbeit in der Zeit von 20 Uhr bis 5 Uhr 50 %
d) für Arbeitsstunden, mit Ausnahme von Überstunden und Schichtarbeit, in der Zeit von 20 Uhr bis 5 Uhr 50 %
Wenn im Anschluss an diese Arbeitsstunden ab 5 Uhr Überstunden geleistet werden, sind diese mit einem Zuschlag von 100% zu bezahlen.
e) für Sonntagsarbeit 100 %
f) für Arbeiten, die an gesetzlichen Feiertagen verrichtet werden,
wenn er auf einen Werktag fällt, an dem zufolge des Feiertages an sich Anspruch auf Arbeitsruhe unter Fortzahlung des Entgelts besteht 50 %
(somit Feiertagsentgelt und Arbeitslohn mit 50 % Zuschlag)
wenn er auf einen Werktag fällt, an dem aufgrund der wöchentlichen Arbeitszeiteinteilung regelmäßig nicht gearbeitet wird 100 %
(somit Arbeitslohn mit 100 % Zuschlag)
g) Werden Arbeiten durchgeführt, bei welchen der Arbeitnehmer in einem Zuge mehr als 16 Stunden arbeiten muss, wobei für je acht Stunden Arbeitszeit innerhalb derselben bis zu eineinhalb Stunden Essens- und Ruhepausen nicht als Unterbrechung der Arbeit in einem Zuge gelten, dann wird für die gesamte Arbeitszeit, auch wenn dieselbe in die normale Arbeitszeit fällt, ein Zuschlag von 150 %
bezahlt.
Die Essens- und Ruhepausen sind unbezahlte Pausen.
4.  Die Leistung mehrerer Zuschläge für die gleiche Arbeit findet nicht statt. Bei Zusammentreffen mehrerer Zuschläge gebührt nur der höchste Zuschlag.


§ 5 Arbeitslöhne
I. Allgemeine Bestimmungen
1.  Jeder Arbeitnehmer ist in eine Beschäftigungsgruppe gemäß Anhang 1 einzureihen. Er wird innerhalb dieser Beschäftigungsgruppe mit einem Monatslohn im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen entlohnt. Die Monatslöhne für die einzelnen Beschäftigungsgruppen und Lohnstufen sowie die kollektivvertraglichen Stundenlöhne werden in einer Lohntafel festgelegt. Diese Lohntafel ist dem Kollektivvertrag als Anlage angeschlossen und bildet einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages.
2.  Die in der Lohntafel angegebenen Monatslöhne gelten für 174 entgeltpflichtige Arbeitsstunden. Die Ermittlung des tatsächlichen Monatslohnes im jeweiligen Abrechnungsmonat erfolgt durch Multiplikation der Stundensumme der in diesem Monat angefallenen entgeltpflichtigen Arbeitsstunden mit dem 174. Teil des Monatslohnes der entsprechenden Beschäftigungsgruppe und Lohnstufe des Biennal-/Lohnschemas. Entgeltpflichtige Arbeitsstunden sind die geleisteten Normal- und Überstunden sowie die sonstigen aufgrund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Bestimmungen zu vergütenden Stunden (z. B. bei Krankheit, Arztbesuch, Musterung, Todesfall etc.).
3.  Die Abgeltung von Aufzahlungen (Zuschläge für Überstunden, Sonntags-, Feiertags-, Nacht- und Schichtarbeit) und von Zulagen sowie Trennungsgeld, Fahrgeld udgl. durch erhöhten Lohn ist unzulässig. Für die im § 2 Abs. 6 lit. c) und d) genannten Arbeitnehmer kann eine Überstundenpauschale vereinbart werden.
4.  Wer als Facharbeiter aufgenommen wurde, behält für die Dauer dieses Arbeitsverhältnisses den Anspruch auf den Facharbeiterlohn.
5.  Arbeitnehmer, die zu Arbeiten herangezogen werden, welche einem erlernten Beruf entsprechen, haben für die Dauer dieser Beschäftigung, wenn ihre Arbeit der eines Facharbeiters gleichkommt, Anspruch auf den Lohn des Facharbeiters.
II a. Arbeitnehmer im Biennalschema
1.  Die Einstufung der Arbeitnehmer, die vor dem 1.1.2013 in der Wildbach- und Lawinenverbauung beschäftigt waren, in das Monatslohn-(Biennal-)Schema erfolgt aufgrund der für den Arbeitnehmer geltenden Beschäftigungsgruppe und der Summe aller Zeiten gemäß Abs. 2. Bei der Ersteinstufung ins Monatslohn-(Biennal-)Schema und nach jeder Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses bei der Wildbach- und Lawinenverbauung, welche den Abfertigungsanspruch nicht berührt hat, ist dem Arbeitnehmer und dem zuständigen Betriebsrat ein jeweils dem letzten Stand entsprechender Dienstzettel gemäß Anhang auszuhändigen.
2.  Maßgeblich für die Schemaeinstufung eines jeden Arbeitnehmers sind die in einem Arbeitsverhältnis bei der Wildbach- und Lawinenverbauung verbrachten Zeiten. Hierzu und für die zweijährigen Vorrückungen im Biennalschema ist der erstmalige Eintrittstag sowie der sich bei Beschäftigungsunterbrechungen ergebende fiktive Eintrittstag festzustellen.
a)
für die Ermittlung des fiktiven Eintrittstages für die am 1. Jänner 1982 beschäftigten Arbeitnehmer werden nachstehende Zeiten zusammengezählt und mit Stichtag 1. Jänner 1982 vorangesetzt:
  • Zeiten eines Arbeitsverhältnisses bei der Wildbach- und Lawinenverbauung und
  • Dienstzeiten beim Bundesheer oder des Zivildienstes, sofern sie innerhalb eines Arbeitsverhältnisses bei der Wildbach- und Lawinenverbauung liegen.
Zeiten einer Arbeitslosigkeit oder einer Unterbrechung aus sonstigen Gründen zählen nicht als Zeiten eines Arbeitsverhältnisses bei der Wildbach- und Lawinenverbauung.
b)
für die Ermittlung des fiktiven Eintrittstages für alle nach dem 1. Jänner 1982 eintretenden Arbeitnehmer werden nachstehende Zeiten als Vordienstzeiten angerechnet:
  • Zeiten eines Arbeitsverhältnisses bei der Wildbach- und Lawinenverbauung, sofern für diese keine Abfertigung ausbezahlt wurde und
  • Dienstzeiten beim Bundesheer oder des Zivildienstes, sofern sie innerhalb eines Arbeitsverhältnisses bei der Wildbach- und Lawinenverbauung liegen.

Als Vordienstzeiten gelten auch Zeiten berufsbezogener Schulungsmaßnahmen, sofern sie innerhalb eines Arbeitsverhältnisses bei der Wildbach- und Lawinenverbauung liegen und der Arbeitgeber der Schulungsmaßnahme zugestimmt hat. Alle sonstigen Zeiten werden nicht als Vordienstzeiten angerechnet. Keine Anrechnung von Vordienstzeiten erfolgt auch im Falle der Wiedereinstellung eines Arbeitnehmers, wenn dieser vorher durch eigene Kündigung aus dem Dienst der Wildbach- und Lawinenverbauung ausgeschieden ist.
3.  Die Vorrückung in eine höhere Monatslohn-(Biennal-)Stufe erfolgt jeweils nach zweijähriger Dauer des Arbeitsverhältnisses bei der Wildbach- und Lawinenverbauung. Die jeweils neue Monatslohn-(Biennal-)Stufe ergibt sich durch die Summe der Vorrückungen ab dem Monatsersten, der dem fiktiven Eintrittstag vorangeht.
II b. Arbeitnehmer im Lohnschema neu
1.  Die Einstufung der Arbeitnehmer, die ab dem 1.1.2013 erstmals in die Wildbach- und Lawinenverbauung aufgenommen werden, in das Monatslohn-Schema erfolgt auf Basis der Lohnstufe 5. Eine Vorrückung in eine höhere Lohnstufe des Biennalschemas erfolgt nicht.
2.  Bei der erstmaligen Aufnahme und nach jeder Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses bei der Wildbach- und Lawinenverbauung, welche den Abfertigungsanspruch nicht berührt hat, ist dem Arbeitnehmer und dem zuständigen Betriebsrat ein jeweils dem letzten Stand entsprechender Dienstzettel gemäß Anhang auszuhändigen.
III.  Lohnsätze
Die kollektivvertraglichen Stundenlöhne sind in der Beilage („Lohntafel“) enthalten und bilden einen Bestandteil dieses Kollektivvertrages.
IV. Leistungsprämie
1.  Einzelnen Arbeitnehmern, die vorbildliche Leistungen oder besondere Qualitätsarbeit vollbringen, kann im Einvernehmen mit dem Betriebsrat eine jederzeit widerrufliche Leistungsprämie bis zu höchstens 30 Prozent ihres Bruttomonatslohnes gewährt werden. Die Auszahlung erfolgt quartalweise.
2.  Das Ausmaß für Leistungsprämien beträgt ab 1. Mai 2023 850,27 Euro pro Vollbeschäftigungsäquivalent. Dieser Betrag wird mit dem jährlichen durchschnittlichen Lohnerhöhungsprozentsatz erhöht.


§ 6 Erschwerniszulagen*
* Siehe Erläuterungen lt. Erlass GZ BMLFUW-LE.3.3.4/0055-III/5/2015 (Anlage)

Für nachstehende Arbeiten gebühren Zulagen für die Arbeitsstunden, während welcher diese Arbeiten tatsächlich geleistet werden. Die Basis für die Errechnung der stündlichen Zulagen ist der Stundenlohn berechnet als 174. Teil des Monatslohnes der Lohnstufe 1 der Beschäftigungsgruppe IIb plus 20% (ausgenommen die Höhenzulage gem. Abs. 1).
1.  Höhenzulage:
Die Höhenzulage für Arbeiten im Gebirge beträgt auf Arbeitsstellen in einer Seehöhe
von  800 bis 1200 m  9%
über 1200 bis 1600 m 14%
über 1600 bis 2000 m 18%
über 2000 m 22%
Die Basis für die Errechnung der stündlichen Höhenzulage ist der Stundenlohn berechnet als 174. Teil des Monatslohnes der Lohnstufe 1 der Beschäftigungsgruppe IIb.
2.  Aufsichtszulage:
a)
die Tätigkeit als Bauhofleiter oder in dessen Vertretung oder
b)
die Beaufsichtigung einer selbständigen Arbeitspartie von mindestens drei Mann beträgt 10% bzw. von mindestens 12 Mann 20 %. Die Aufsichtszulage gebührt dem auf der Baustelle anwesenden, verantwortlichen Mitarbeiter.
3.  Gefahrenzulage:
Die Zulage für Arbeiten zur Hochwasserabwehr, zur Auflösung von Verklausungen oder bei Hubschraubereinsätzen sowie für Arbeiten unter Steinschlaggefährdung bzw. an oder auf Gerüsten ab einer Höhe von 5,50 m über der Talsohle beträgt 10%.
4.  Seilzulage:
Die Zulage für Arbeiten im angeseilten Zustand beträgt 20%.
5.  Schmutzzulage:
Die Zulage bei besonderer Belastung durch Kontakt mit Schmutz in fester als auch in flüssiger Form beträgt 10%.
6.  Erschwerniszulage:
Die Zulage für Arbeiten mit Atemschutz beträgt 10%. Die Zulage für Erschütterungsarbeiten mit Baumaschinen bzw. Werkzeugen über 6,5 kg Gewicht oder pneumatischen Schremm-/Bohrhämmern oder Motorsägen beträgt 20%.


§ 6a Außerordentliche Erschwernis- und Gefahrenzulage
1.  Allen Arbeitnehmern gebührt für die bei der Wildbach- und Lawinenverbauung auftretenden außerordentlichen Erschwernisse oder Gefahren, die über die im Bauwesen sonst üblichen Erschwernisse und Gefahren hinausgehen, eine Zulage neben den Bestimmungen des § 6.
2.  Basis für die Errechnung der außerordentlichen Erschwernis- und Gefahrenzulage ist der Stundenlohn, berechnet als 174. Teil des Monatslohnes der Lohnstufe 1 der jeweiligen Beschäftigungsgruppe plus 20 Prozent. Die außerordentliche Erschwernis- und Gefahrenzulage beträgt mindestens 7 Prozent und höchstens 20 Prozent dieses so errechneten Stundenlohnes und wird nur bezahlt für die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden.
3.  Die Inanspruchnahme wird zwischen Betriebsleiter und Betriebsrat auf Basis der durch eine Betriebsvereinbarung festgelegten Kriterien für jedes Arbeitsfeld festgelegt.


§ 7 Entgelt bei Arbeitsverhinderung
1.  Der Entgeltanspruch bei Erkrankung und Arbeitsunfall ist im Entgeltfortzahlungsgesetz EFZG geregelt und anzuwenden.
2.  Für die Bemessung der Dauer des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung gemäß EFZG sind Beschäftigungszeiten bei der Wildbach- und Lawinenverbauung, die keine längeren Unterbrechungen als jeweils 120 Tage aufweisen, zusammenzurechnen. Als Unterbrechungen in diesem Sinne gelten nur betriebsbedingt verursachte Unterbrechungen. Diese Zusammenrechnung unterbleibt auch, wenn die Unterbrechung durch die Kündigung des Arbeitsverhältnisses seitens des Arbeitnehmers oder einen Austritt ohne wichtigen Grund oder eine vom Arbeitnehmer verschuldete Entlassung eingetreten ist.
3.  Für durch Arztbesuche, ambulatorische Behandlung und Gesundenuntersuchung notwendigerweise versäumte Arbeitsstunden hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Entgelt im Höchstausmaß von 40 Arbeitsstunden innerhalb eines Kalenderjahres.
4.  Bei Arbeitsversäumnis durch wichtige, die eigene Person des Arbeitnehmers betreffende Gründe insbesondere:
a) Vorladungen zu Gerichten, Behörden und öffentlichen Ämtern, wenn es sich nicht um selbstverschuldete Angelegenheiten handelt und sich der Arbeitnehmer mit einer schriftlichen Vorladung oder einer amtlichen Bestätigung ausweisen kann die notwendige Zeit
b) Ausübung des gesetzlichen Wahlrechtes, wenn dasselbe nicht außerhalb der Arbeitszeit ausgeübt werden kann die notwendige Zeit
c) Verhandlungen in eigener Sache bei ordentlichen Gerichten, wenn dem Klagebegehren entsprochen wurde, sofern die beklagte Partei nicht auch zum Ersatz des Verdienstentganges verurteilt wurde ein halber Arbeitstag
d) Eigene standesamtliche Trauung (eine eingetragene Partnerschaft ist einer standesamtlichen Trauung gleichzusetzen) ein Arbeitstag
Behördenwege im Zusammenhang mit der eigenen standesamtlichen Trauung: ein Arbeitstag
Standesamtliche Trauung eigener Kinder ein Arbeitstag
e) Geburt eigener Kinder ein Arbeitstag
f) Todesfall des Ehegatten (Ehegattin) bzw. des Lebensgefährten (Lebensgefährtin) oder der Geschwister, Eltern (Schwiegereltern), Großeltern sowie der Kinder (einschl. Pflege-, Adoptiv- oder Stiefkinder und Schwiegerkinder): zwei Arbeitstage
g) Teilnahme an der Beerdigung der vorgenannten Angehörigen ein halber Arbeitstag
h) Schwere Erkrankung der zur Hausgemeinschaft gehörenden Familienmitglieder, sofern der Arzt bescheinigt, dass die Anwesenheit des Arbeitnehmers zur vorläufigen Pflege erforderlich ist ein Arbeitstag
i) Übersiedlung ein Arbeitstag
j) Vorladung zur Musterung die notwendige Zeit, längstens jedoch zwei Arbeitstage
k) für die Dauer der Lehrabschlussprüfung höchstens ein Arbeitstag
l) für den ersten Antritt zur Führerscheinprüfung der Klasse B höchstens ein Arbeitstag
Nicht anzuerkennende Verhinderungsgründe sind insbesondere
  • Vorladungen zu Gerichten, Behörden und Ämtern in eigener Sache, wenn es sich um selbstverschuldete Angelegenheiten handelt, oder zu Gerichtsverhandlungen, bei denen dem Klagebegehren nicht entsprochen wurde. Vorladungen zu Steuerbehörden wegen rückständiger Steuern, wenn der Steuerrückstand tatsächlich besteht.
  • Arrest und sonstige Freiheitsstrafen.
  • Überreichung von Klagen oder Eingaben bei Gerichten oder Behörden, die schriftlich erledigt werden können.
  • Tätigkeit als Geschworener, Schöffe, Beisitzer bei Gerichten oder Ämtern, Mitglied des Gemeinderates oder in anderen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen.
5.  Im Sinne des EFZG gelten für die unter den Kollektivvertrag für die Wildbach- und Lawinenverbauung fallenden Arbeitnehmer (mit Ausnahme der unter den Zusatz-Kollektivvertrag fallenden Partieführer) folgende Richtlinien:
a)
Als Entgelt im Sinne des EFZG sind anzusehen:
  • der 174. Teil des Monatslohnes laut Lohn-/Biennalschema,
  • die auf die Stunde aliquotierte Leistungsprämie aus dem Durchschnitt der letzten drei Monate,
  • die Erschwerniszulage gemäß § 6,
  • die außerordentliche Erschwernis- und Gefahrenzulage gemäß § 6a,
  • Überstundenentgelte.
b)
Nicht als Entgelt gelten die Sondererstattungen gemäß § 9 Kollektivvertrag für die Wildbach- und Lawinenverbauung, wenn der auszugleichende Aufwand infolge der Krankheit nicht anfällt.


§ 8 Lohnberechnung und Lohnzahlung
1.  Bezahlt wird die Zeit:
  • a)
    in der gearbeitet wurde,
  • b)
    der angeordneten oder üblichen Arbeitsbereitschaft, insbesondere bei Arbeitnehmern, deren regelmäßige Arbeitszeit mehr als 40 Stunden in der Woche beträgt, § 2 Abs. 6 lit. c) und d),
  • c)
    unverschuldete Arbeitsversäumnisse, sofern für diese in diesem Kollektivvertrag die Zahlung eines Entgeltes vorgesehen ist.
  • d)
    Der Anstieg von der Umkleidestelle zur Arbeitsstelle (oder umgekehrt der Anstieg von der Arbeitsstelle zur Umkleidestelle) wird als Arbeitszeit bezahlt. Es fällt demnach von den beiden Wegen ein Weg (und zwar der schwerere Weg) in die Arbeitszeit; der zweite Weg fällt in die Freizeit.
2.  Arbeitnehmer, die außerhalb der Normalarbeitszeit ein vom Arbeitgeber zur Verfügung gestelltes Mannschaftstransportfahrzeug zum Zweck der Beförderung anderer Arbeitnehmer zu oder von auswärtigen Arbeitsstellen (Baustellen) lenken, um dort die eigentliche Arbeitsleistung zu erbringen, haben für die Dauer des Lenkens des Fahrzeugs Anspruch auf eine Lenkzeitvergütung ab 1. Mai 2023 von 11,78 € pro Stunde. Die Lenkzeit ist nach der Fahrzeit, in der der Lenker neben sich noch mindestens einen weiteren Arbeitnehmer befördert, zu bemessen. Die Lenkzeitvergütung erhöht sich um den Prozentsatz der Lohnerhöhung.
Für Zeiten, für welche eine Reiseaufwandsvergütung nach § 9 Abschn. IV gebührt, gebührt keine Lenkzeitvergütung.
3.  Festgesetzte Pausen gelten nicht als Arbeitszeit, ausgenommen Pausen gemäß § 11 Abs. 3 und 5 Arbeitszeitgesetz.
4.  Die Lohnabrechnung erfolgt monatlich. Der Lohnzahlungszeitraum ist der Kalendermonat.
5.  Die Überweisung aller Entgelte für den Lohnzahlungszeitraum in bargeldloser Weise hat so zu erfolgen, dass diese Entgelte bis zum 12. des dem Lohnzahlungszeitraum folgenden Monats für den Arbeitnehmer verfügbar sind. Die Lohnabrechnungsbelege sind den Arbeitnehmern sofort nach Vorliegen, jedoch bis spätestens 12. des dem Lohnzahlungszeitraum folgenden Monats in schriftlicher Form auszufolgen.
Fällt der 12. des dem Lohnzahlungszeitraum folgenden Monats auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so kann die Auszahlung auf den 15. des dem Lohnzahlungszeitraum folgenden Monats verschoben werden.
6.  Die gänzliche oder teilweise Abfindung des Lohnes in Sachleistungen ist unstatthaft.
7.  Die Bezahlung von Überstunden-, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit erfolgt nur dann, wenn die Leistung auf ausdrückliche Anordnung des Arbeitgebers bzw. dessen Beauftragten erfolgt.


§ 9 Sondererstattung
Entstehen Meinungsverschiedenheiten über den Anspruch von Sondererstattungen, entscheidet darüber der zuständige Sektionsleiter im Einvernehmen mit dem Betriebsrat oder der Gewerkschaft.
I. Mobilitätsabgeltung MOAB
1.  Alle Arbeitnehmer, für die eine tägliche Rückkehr an ihren Wohnort zumutbar ist, erhalten eine arbeitstägliche Mobilitätsabgeltung.
2.  MOAB ohne Werksverkehr:
Die Mobilitätsabgeltung beträgt bei einer Entfernung Wohnort und Arbeitsstelle ab 1. Mai 2023:
a) von 3 bis 40 km 32,27 Euro
b) von über 40 km 39,18 Euro
c) wenn im örtlichen Bereich der Arbeitsstelle eine Betriebsküche (eine Hauptmahlzeit) vorhanden ist und bei einer Entfernung Wohnort und Arbeitsstelle von 3 bis 40 km 26,48 Euro
d) wenn im örtlichen Bereich der Arbeitsstelle eine Betriebsküche (eine Hauptmahlzeit) vorhanden ist und bei einer Entfernung Wohnort und Arbeitsstelle von über 40 km 32,27 Euro
e) wenn die Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsstelle über 40 km (einfache Strecke) beträgt, zusätzlich 15 Cent pro gefahrenem Kilometer für die 40 km übersteigende Wegstrecke.
3.  MOAB mit Werksverkehr:
Sofern der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Verkehrsmittel für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstelle bereitstellt (Werksverkehr im Sinne § 26 Abs. 5 EStG 1988), beträgt die Mobilitätsabgeltung bei einer Entfernung Wohnort und Arbeitsstelle ab 1. Mai 2023
a) von 3 bis 40 km 20,14 Euro
b) von über 40 km 24,15 Euro
c) wenn im örtlichen Bereich der Arbeitsstelle eine Betriebsküche (eine Hauptmahlzeit) vorhanden ist und bei einer Entfernung Wohnort und Arbeitsstelle von 3 bis 40 km 16,10 Euro
d) wenn im örtlichen Bereich der Arbeitsstelle eine Betriebsküche (eine Hauptmahlzeit) vorhanden ist und bei einer Entfernung Wohnort und Arbeitsstelle von über 40 km 20,14 Euro
4.  Besteht ein Anspruch auf Trennungsgeld bzw. Wegegeld, so besteht kein Anspruch auf Mobilitätsabgeltung.
5.  Zur Berechnung der Mobilitätsabgeltung ist dem Arbeitgeber eine Kopie des amtlichen Meldezettels vom Wohnsitz zu übergeben.
6.  Die Anpassung der Mobilitätsabgeltung erfolgt jeweils zum Wirksamkeitsbeginn einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung im Ausmaß der Erhöhung des Verbraucherpreisindex des vorhergehenden Kalenderjahres.
7.  Für die Berechnung der Entfernung der Mobilitätsabgeltung gemäß Abs. 2 ist der kürzeste zumutbare Weg maßgebend. Im Gebirge entspricht einer Strecke von 1 km ein Höhenunterschied von 75 m im An- oder Abstieg.
8.  Lehrlingen gebührt anstelle der Mobilitätsabgeltung ein Ersatz der Fahrtkosten zum Betrieb bzw. zur Arbeitsstelle. Kann der Lehrling eine Lehrlingsfreifahrt bzw. Schülerfreifahrt in Anspruch nehmen, wird der Erstattungsanspruch um diesen Betrag verringert.
9.  Lehrlinge, die auf Baustellen außerhalb des ortsfesten Betriebes eingesetzt werden, erhalten einen arbeitstäglichen Zuschlag in der Höhe von 11,00 Euro. Lehrlingen über 18 Jahren gebührt anstelle dieses Betrages die Mobilitätsabgeltung.
II. Trennungsgeld
1.  Arbeitnehmer, die so weit weg von ihrem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) arbeiten, dass ihnen eine tägliche Rückkehr zu ihrem Wohnort (Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden kann, erhalten für jeden Tag der Anwesenheit im örtlichen Bereich der Arbeitsstelle, sofern sie nicht unentschuldigt von der Arbeit fernbleiben, ein Trennungsgeld.
2.  Das Trennungsgeld beträgt ab 1. Mai 2023
  • a)
    wenn der Arbeitnehmer tatsächlich im örtlichen Bereich der Arbeitsstelle verbleibt: 36,40 Euro
  • b)
    wenn im örtlichen Bereich der Arbeitsstelle eine Betriebsküche (zwei Hauptmahlzeiten) vorhanden ist: 24,50 Euro
Die Anpassung des Trennungsgeldes erfolgt jeweils zum Wirksamkeitsbeginn einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung im Ausmaß der Erhöhung des Verbraucherpreisindex des vorhergehenden Kalenderjahres.
3.  Die Feststellung des Anspruches auf Trennungsgeld erfolgt durch Vorlage einer amtlichen Wohnsitzbestätigung vom Ort der Haushaltsführung.
4.  Das Trennungsgeld ist auch dann zu bezahlen, wenn an einem Tage die Arbeit wegen schlechter Witterung oder über Weisung des Arbeitgebers nicht aufgenommen wurde, der Arbeitnehmer aber zur Arbeitsaufnahme erschienen ist. Das Trennungsgeld gebührt auch für solche Tage, an denen vereinbarungsgemäß nicht gearbeitet wurde, wenn die auf diese Tage entfallende Arbeitszeit durch Mehrarbeit an anderen Tagen hereingebracht wird.
5.  Wird der ständige Haushalt vom bisherigen Wohnort (Familienwohnsitz) nach dem Arbeitsort oder in dessen Nähe verlegt und das Zusammenleben wieder aufgenommen, besteht kein Anspruch auf Trennungsgeld.
6.  Der Anspruch auf Trennungsgeld entfällt bei Erkrankung, wenn der Arbeitnehmer in ein Krankenhaus (Erholungsheim) aufgenommen wurde oder an seinen ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) zurückgekehrt ist und für die Dauer des Gebührenurlaubs.
7.  Erhält der Arbeitnehmer entsprechend freie Tageskost, entfällt der Anspruch auf Trennungsgeld. Es steht ihm frei, Trennungsgeld oder Kost zu wählen.
III. Unterkunft und Wegegeld
1.  Alle Arbeitnehmer, deren ständiger Wohnort (Familienwohnsitz) von der Arbeitsstelle so weit entfernt ist, dass ihnen eine tägliche Rückkehr zu ihrem Wohnort (Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden kann, haben Anspruch auf freie Unterkunft, die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird.
2.  Alle Arbeitnehmer haben Anspruch auf Wegegeld, wenn keine Unterkunft innerhalb von 3 km von der Arbeitsstelle zur Verfügung steht.
3.  Das tägliche Wegegeld ist auch dann zu bezahlen, wenn an einem Tage die Arbeit wegen schlechter Witterung oder über Weisung des Gebietsbauleiters oder seines Beauftragten nicht aufgenommen wurde und der Arbeitnehmer zur Arbeitsaufnahme erschienen ist, sofern nicht gegenteilige Weisungen rechtzeitig übermittelt werden.
4.  Die Höhe des Wegegeldes für den Hin- und Rückweg beträgt im Sinne des Abs. 2 bei einer Entfernung
von über 3 bis 6 km  47,60 %
von über 6 bis 10 km  76,19 %
von über 10 bis 14 km 123,81 %
von über 14 km 171,43 %
des 174. Teiles des Monatslohnes der Lohnstufe 1 für Facharbeiter (Beschäftigungsgruppe II b).
5.  Die Bezahlung des Wegegeldes entfällt, soweit vom Arbeitgeber die Fahrtauslagen vergütet werden oder wenn ein den gesetzlichen Bestimmungen der Personenbeförderung entsprechendes Fahrzeug beigestellt wird. Es kann jedoch dem Arbeitnehmer nicht zugemutet werden, dass die Wartezeit auf das Fahrzeug ungebührlich verlängert wird. Die Beförderung hat tunlichst sofort nach Arbeitsschluss zu erfolgen.
6.  Für die Berechnung der Entfernung nach Abs. 4 ist der kürzeste zumutbare Weg maßgebend. Im Gebirge entspricht einer Strecke von 1 km ein Höhenunterschied von 75 m im An- oder Abstieg.
7.  Das Wegegeld ist für den Hin- und Rückweg nur einmal zu bezahlen. Bei Anspruch auf freie Wochenheimfahrt ist dann, wenn die nächstgelegene Bahn- oder Autobushaltestelle mehr als 3 km von der Baustelle entfernt ist, zusätzlich ein Wegegeld zu gewähren.
IV. Fahrtvergütungen und Zehrgelder
1.  Arbeitnehmer, die vom Arbeitgeber von einer Arbeitsstelle auf eine andere Arbeitsstelle oder zu kurzfristigen Arbeiten abgeordnet werden, haben Anspruch auf:
a)
Ersatz der Reisekosten für die einmalige Hin- und Rückfahrt.
b)
Bezahlung der Reisestunden zum kollektivvertraglichen Stundenlohn, berechnet als 174. Teil des Monatslohnes, jedoch nicht mehr als 9,52 Stunden je Kalendertag.
c)
Bezahlung des Zehrgeldes in der Höhe von zwei Facharbeiterstundenlöhnen (174  Teil des Monatslohnes der Lohnstufe 1 für Facharbeiter der Beschäftigungsgruppe II b) je Kalendertag, wenn die Reise länger als 8 Stunden gedauert hat.
2.  Reiseweg und die zu benützenden Verkehrsmittel werden vom Arbeitgeber bzw. dessen Beauftragten vorgeschrieben.
3.  Unter Reisekosten sind zu verstehen:
  • a)
    die Aufwendungen für die Verkehrsmittel,
  • b)
    Gepäcksgebühren,
  • c)
    notwendige Übernachtungskosten.
4.  Die Reisestunden umfassen die Zeit des Abganges vom Wohnort oder der Arbeitsstelle (Lagerplatz) bis zum Eintreffen am Bestimmungsort.
5.  Für die durch Dienstreisen ausgefallenen Arbeitsstunden gebührt, von der Bezahlung der Reisestunden und der tatsächlichen Arbeitsstunden abgesehen, keine Vergütung.
6.  Alle Arbeitnehmer haben Anspruch auf freie Wochenendheimfahrten zum billigsten Tarif. Für die Wochenendheimfahrten werden die Fahrtkosten von der Baustelle bis zum Wohnort und zurück vergütet. Für die Zeit der Wochenendheimfahrten gebührt kein Trennungsgeld.
V.  Internatskosten für Lehrlinge
Die Internatskosten (d. s. die Kosten für Quartier und Internatsverpflegung), die durch den Aufenthalt des Lehrlings in einem für die Schüler der Berufsschule bestimmten Schülerheim zur Erfüllung der Berufsschulpflicht entstehen, hat der Lehrberechtigte dem Lehrling zu ersetzen.


§ 10 Verschiedenes
1.  Zur Einnahme des Essens, Ablage der Kleider und Aufbewahrung der den Arbeitnehmern gehörenden Werkzeuge sind seitens des Betriebes heiz- und versperrbare, mit genügend Sitzgelegenheiten versehene Räume bereitzustellen. Die Räume sind entsprechend sauber zu halten.
2.  Für einwandfreies Trinkwasser und ausreichende Waschgelegenheiten ist vorzusorgen.
3.  Quartiere sind den gesetzlichen bzw. behördlichen Bestimmungen entsprechend einzurichten und in Ordnung zu halten.
4.  Während der Arbeitszeit ist der Genuss geistiger Getränke ausnahmslos verboten.
5.  Den Anordnungen des Arbeitgebers bzw. dessen Beauftragten ist Folge zu leisten.
6.  Die Arbeitnehmer haben die ihnen aufgetragenen Arbeiten mit Sorgfalt und Fleiß zu verrichten.
7.  Den Arbeitnehmern ist es untersagt, ohne Erlaubnis Bauholz- und Holzabfälle sowie Baumaterial vom Bau wegzuschaffen.
8.  Gewerkschaftsorganen, die sich entsprechend ausweisen können, ist der Zutritt zur Arbeitsstätte jederzeit gestattet, jedoch hat sich das Gewerkschaftsorgan beim Bauleiter oder dessen Stellvertreter zu melden. Jede Behinderung der Arbeit ist bei allen Besuchen zu unterlassen, wobei eine Aussprache mit einem Betriebsratsmitglied oder einzelnen Arbeitnehmern keine Behinderung darstellt.
9.  Die in diesem Kollektivvertrag festgesetzten Zulagen- und Lohnbeträge sind auf einen Cent kaufmännisch zu runden.
10.  Sofern im Betrieb kein Betriebsrat vorhanden ist, tritt an dessen Stelle die zuständige Gewerkschaft.
11.  Pro Jahr werden für die Abhaltung einer Betriebsversammlung zwei Stunden je Arbeitnehmer bezahlt.


§ 11 Zuschlag zum Lohn zur Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse und Schlecht­wetter­entschädigung
Für die Berechnungen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz und dem Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz gelten nachstehende Regelungen:
1.  Zuschlag zum Lohn zur Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse:
Basis für die Errechnung der Zuschläge zur Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse nach dem Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungsgesetz bildet der Stundenlohn, berechnet als 174. Teil des Monatslohnes. Dieser Stundenlohn wird gemäß § 21a Absatz 3 Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz aufgewertet.
2.  Schlechtwetterentschädigung:
Basis für die Schlechtwetterentschädigung ist der Stundenlohn, berechnet als 174. Teil des Monatslohnes.


§ 12 Weihnachtsgeld
1.  Arbeitnehmer erhalten nach vierwöchiger Vollbeschäftigung bei der Wildbach- und Lawinenverbauung ein Weihnachtsgeld von 3,5 Stundenlöhnen für die während des laufenden Arbeitsverhältnisses jeweils geleisteten 40 Stunden.
Für die Berechnung des Weihnachtsgeldes ist folgende Formel anzuwenden:
[Monatslohn: 174 x 1,2 x 3,5 x Anzahl der Arbeitsstunden : 40].
Bei weniger als vier Wochen Betriebszugehörigkeit gebührt kein Weihnachtsgeld.
Der Urlaub gemäß Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz sowie entgeltpflichtige Betriebsabwesenheit sind einzurechnen. Das Gleiche gilt für die Zeit der Teilnahme an Grenzschutzübungen.
2.  Alle Zeiten der Betriebszugehörigkeit innerhalb eines Kalenderjahres werden, nur soweit es die einmonatige Betriebszugehörigkeit zur Erwerbung des Anspruches betrifft, zusammengezählt.
3.  Wurde die Betriebszugehörigkeit in der Zeit zwischen dem 1. November und dem 1. März des folgenden Kalenderjahres nicht länger als 100 Tage unterbrochen, so ist die unterbrochene Zeit als Betriebszugehörigkeit einzurechnen.
4.  Das Weihnachtsgeld für die im Dezember Beschäftigten ist mit dem Novemberlohn auszubezahlen, wobei die restlichen Teile des Dezembers als anrechenbare Zeiten der Betriebszugehörigkeit gelten.
5.  Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, mit Ausnahme einer gerechtfertigten Entlassung (ausgenommen gem. § 82 lit. h) GewO, RGBl. Nr. 227 vom 20.12.1859) oder eines vorzeitigen Austrittes ohne wichtigen Grund, hat der Arbeitnehmer bei Lösung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Bezahlung des nach den vorhergehenden Grundsätzen errechneten Weihnachtsgeldes.
6.  Arbeitnehmer, die zur Geltendmachung ihres Anspruches auf Alterspension (vorzeitige Alterspension) oder wegen nicht selbstverschuldeter Berufsunfähigkeit das Arbeitsverhältnis durch Kündigung lösen, haben bei Lösung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Bezahlung des aliquoten Teiles des Weihnachtsgeldes. Wird das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers aufgelöst, so gebührt der aliquote Teil des Weihnachtsgeldes den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war.
7.  Bei Baustellen, für welche eine Höhenzulage gemäß § 6 lit. k) gebührt und auf welchen die Bausaison witterungsbedingten Einschränkungen unterliegt, sind für die Erwerbung des Grundanspruches auf Weihnachtsgeld nur drei Viertel der im Abs. 1 festgesetzten einmonatigen Betriebszugehörigkeit erforderlich.


§ 13 Treuegeld
1.  Den nach Kollektivvertrag entlohnten Arbeitnehmern der Wildbach- und Lawinenverbauung gebührt ein Treuegeld in folgender Höhe:
nach 25 Jahren Betriebszugehörigkeit 1 Monatslohn
nach 40 Jahren Betriebszugehörigkeit 2 Monatslöhne
Das Treuegeld für vierzigjährige Betriebszugehörigkeit ist auch dann zu bezahlen, wenn der Arbeitnehmer nach einer Beschäftigungszeit von mindestens 35 Jahren aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Pensionierung oder wegen Inanspruchnahme des Überbrückungsgeldes gem. BUAG aus dem Betrieb ausscheidet.
2.  Für die Bemessung der Dauer der Betriebszugehörigkeit sind Beschäftigungszeiten bei der Wildbach- und Lawinenverbauung zusammenzurechnen, sofern die Unterbrechung weniger als zwölf Monate beträgt. Die Zusammenrechnung erfolgt nicht in Fällen, in denen das Arbeitsverhältnis durch Kündigung seitens des Arbeitnehmers oder einen Austritt ohne wichtigen Grund oder eine vom Arbeitnehmer verschuldete Entlassung gelöst worden ist.
Überstellungen zu Arbeitsgemeinschaften unterbrechen nicht die Betriebszugehörigkeit.
Beschäftigungszeiten sind auch alle Zeiten, die der Arbeitnehmer in unmittelbar vorausgegangenen Arbeitsverhältnissen als Arbeiter, Angestellter oder Lehrling bei der Wildbach- und Lawinenverbauung zurückgelegt hat. Zeiten eines Lehrverhältnisses jedoch nur dann, wenn das Arbeitsverhältnis einschließlich der Lehrzeit mindestens sieben Jahre ununterbrochen gedauert hat.
3.  Grundlage für die Höhe des Treuegeldes bildet der zum Zeitpunkt der Fälligkeit zustehende Monatslohn ohne die arbeitsbedingten Zulagen. Sofern für das Treuegeld gesetzliche Abzüge (Lohnsteuer und Sozialversicherung) vorgeschrieben sind, sind sie dem Arbeitnehmer anzulasten.
4.  Die Auszahlung des Treuegeldes erfolgt im Rahmen der Lohnzahlung für den Monat, der dem Zeitpunkt der Entstehung des Anspruches folgt.
5.  Im Todesfall des anspruchsberechtigten Arbeitnehmers gebührt das Treuegeld im Wege einer Sondererbfolge der/dem Ehegatten/Ehegattin oder der/dem eingetragenen Partner/in sowie den Kindern (Wahl-, Pflege- und Stiefkinder) des Arbeitnehmers zu gleichen Teilen.


§ 14 Verjährungsbestimmungen
1.  Reklamationen wegen Nichtübereinstimmung des ausgezahlten Lohnes mit der Abrechnung müssen sofort bei Empfangnahme des Geldes erhoben werden. Spätere Reklamationen können nicht anerkannt werden.
2.  Ansprüche jeglicher Art aus dem Arbeitsverhältnis und Reklamationen in Bezug auf die Abrechnung müssen innerhalb von sechs Monaten nach Empfangnahme der Abrechnung bei sonstigem Ausschluss beim Arbeitgeber bzw. dessen Beauftragten erhoben werden.
3.  Nach Lösung des Arbeitsverhältnisses sind Forderungen jeglicher Art spätestens binnen fünf Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt der Lösung, bei sonstigem Erlöschen beim Arbeitgeber geltend zu machen. Lehnt der Arbeitgeber den Anspruch ab, verfällt er, wenn er nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablehnung gerichtlich geltend gemacht wird.


§ 15 Lösung des Arbeitsverhältnisses
1.  Das Arbeitsverhältnis kann sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer unter Einhaltung einer fünfwöchigen Kündigungsfrist gekündigt werden.
Vor Ausspruch der Kündigung hat der Arbeitgeber gemäß § 105 Arbeitsverfassungsgesetz den Betriebsrat von seiner Kündigungsabsicht zu verständigen.
2.  Wird das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber gelöst, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf sofortige Auszahlung des verdienten Arbeitslohnes. Wird der Arbeitnehmer bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber nicht auf der Arbeitsstelle ausbezahlt, hat er zur Ordnung seiner Arbeitskleider und Werkzeuge einen halben Stundenlohn seiner Kategorie zu erhalten.
3.  Wird das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitnehmer gelöst, hat er Anspruch auf sofortige Ausbezahlung des Arbeitslohnes bei Austritt nur dann, wenn er die beabsichtigte Lösung dem Arbeitgeber oder seinem Vertreter mindestens 24 Stunden vorher angezeigt hat. In anderen Fällen erfolgt die Auszahlung an dem der Anzeige folgenden Werktag auf der Arbeitsstelle oder am Sitz des Betriebes.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer gleichzeitig mit dem Lohn auch seine Arbeitspapiere einschließlich der Arbeitgeberbestätigung und eine Steuerbestätigung auszufolgen, soweit sich diese im Betrieb befinden.
4.  Der Arbeitgeber haftet dem Arbeitnehmer für allen Schaden, den dieser durch schuldhafte Verzögerung der Ausfolgung der Dokumente oder durch unrichtige und unwahre Angaben in der Arbeitgeberbestätigung nachweislich erlitten hat, es sei denn, dass die unrichtigen Angaben des Arbeitgebers auf ein Verschulden des Arbeitnehmers (unrichtige Angaben) zurückzuführen sind.
5.  Der Kündigungsschutz des § 15 Mutterschutzgesetz wird auf die Dauer des Anspruches auf Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz erstreckt.


§ 16 Abfertigung
Der Anspruch auf Abfertigung richtet sich nach den Bestimmungen des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG), BGBI. Nr.  618/1987.


§ 17 Gültigkeit
1.  Dieser Kollektivvertrag tritt in vorliegender Fassung am 1.5.2023 in Kraft. Er ist eine Wiederverlautbarung des Kollektivvertrages vom 26. Oktober 1951, hinterlegt beim Einigungsamt Wien unter der Zahl K.E.424/51 und seiner bis 1.5.2023 erfolgten Abänderungen bzw. Ergänzungen.
2.  Mit Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages gelten für die Arbeits- und Lohnverhältnisse der Arbeitnehmer ausschließlich die Bestimmungen dieses Kollektivvertrages.



Wien, am 14.4.2023
Republik Österreich
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Bau-Holz

Zusatzkollektivvertrag
für Partieführer der Wildbach- und Lawinenverbauung in der Fassung vom 1.5.2017

abgeschlossen zwischen der Republik Österreich, Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Bau-Holz, anderseits, zum Kollektivvertrag für die Wildbach- und Lawinenverbauung vom 1.5.2017, betreffend
Partieführer der Wildbach- und Lawinenverbauung


§ 1 Geltungsbereich
Dieser Zusatzkollektivvertrag gilt für die bei der Wildbach- und Lawinenverbauung bestellten Partieführer, sofern die nachfolgenden Voraussetzungen gegeben sind:
Partieführer der Wildbach- und Lawinenverbauung sind in der Regel nach einer angemessenen Baupraxis aus dem Wildbacharbeiterstand hervorgegangen. Sie sind Hilfskräfte des Gebietsbauleiters und/oder des örtlichen Bauleiters (Lokalbauführers). Sie werden im Allgemeinen ständig auf der Baustelle beschäftigt und haben, gemäß den ihnen übergebenen Plänen, den erteilten Angaben und Weisungen, die Aufträge des Gebietsbauleiters oder des örtlichen Bauleiters (Lokalbauführer) auszuführen. Damit gehören zu ihren Dienstobliegenheiten:
1.  Erschließen und Einrichten der Baustelle, gegebenenfalls Bau oder Führung eines Lagers im Auftrag der Gebietsbauleitung.
2.  Einteilen der Arbeiten und Arbeiter sowie Überwachen und Anleiten der Arbeiter, die er nach deren Können und Eignung richtig einzusetzen hat.
3.  Sorge für das Einhalten der Disziplin auf der Baustelle und in der Unterkunft bzw. im Lager, für das Einhalten der vorgeschriebenen sanitären und hygienischen Einrichtungen auf der Baustelle, in der Unterkunft oder im Lager, für das Einhalten und Überwachen der gesetzlichen Dienstnehmerschutzvorschriften.
4.  Festlegen der Bauwerke oder deren Teile hinsichtlich der Höhe, Breite, Tiefe und Richtung anhand der übergebenen Pläne und der eingemessenen Festpunkte, wobei die hierzu erforderlichen Marken für den Aushub, das Aufstellen von Schnurgerüsten und von Lattenprofilen usw. fachgemäß anzubringen sind.
5.  Beaufsichtigung folgender Arbeiten:
a)
Erstellen sämtlicher Arten von Gerüsten, Schalungen, Pölzungen, Stützungen und Überbrückungen. Dabei ist auf die Wahl der richtigen Holz- und sonstigen Verbindungen, auf die Beschaffenheit des Bodens, die Sicherheit der Bauwerke und der auf der Baustelle beschäftigten Arbeiter Bedacht zu nehmen und auf ihre Sicherheit zu überprüfen.
b)
Ausführen von forstlich-biologischen Arbeiten, wie Begrünen, Besamen, Bepflanzen, Einbringung von Buschlagen, Verflechten usw.
c)
Ständiges Überprüfen und Überwachen der Bauarbeiten, die wegen der außergewöhnlichen Inanspruchnahme, denen die Bauwerke der Wildbach- und Lawinenverbauung ausgesetzt sind, besonders gewissenhaft und sorgfältig ausgeführt und für die nur die vorgeschriebenen Baustoffe verwendet werden dürfen.
d)
Ist der Partieführer geprüfter Sprengmeister, so hat er beim Sprengen für das Einhalten sämtlicher behördlicher Vorschriften zu sorgen und ist hierfür verantwortlich.
6.  Rechtzeitiges Anfordern von Arbeitern, Baustoffen, Betriebs- und Verkehrsmitteln, Maschinen und Werkzeug. Richtiges und zweckmäßiges Einsetzen der Baumaschinen und sonstiger maschineller Einrichtungen samt deren Instandhaltung und Pflege. Übernahme und Überprüfung der Baustoffe auf deren Menge und Brauchbarkeit.
7.  Schriftliche Arbeiten, und zwar Führen des Schichtenbuches oder der Schichtenlisten, des wöchentlichen Bauberichtes oder des Bautagebuches, der Maschinenlaufbücher und, gegebenenfalls, des Sprengmittelbuches und Führen des Baustelleninventars.
8.  Partieführer gelten als Angestellte im Sinne des Angestelltengesetzes. Die Berufsbezeichnung „Partieführer der Wildbach- und Lawinenverbauung“ gilt als Norm und ist in Dienstverträgen, Dienstzetteln, Bestellungsschreiben, Zeugnissen und dergleichen zu verwenden. Die Definition dieses Begriffes im Zusatzkollektivvertrag umreißt Ausmaß und Inhalt der beruflichen Tätigkeit.


§ 2 Einstellungserfordernisse
1.  Voraussetzungen für Bestellung als Partieführer sind:
  • a)
    eine fünfjährige Dienstzeit bei der Wildbach- und Lawinenverbauung;
  • b)
    die erfolgreiche Absolvierung des dreiteiligen Polierkurses (oder Gleichwertiges) des Wirtschaftsförderungsinstituts WIFI, Berufsförderungsinstituts BFI oder des Arbeitsmarktservices AMS;
  • c)
    die ständige Aufsicht über zumindest 15 Arbeitnehmer.
2.  Eine bloß aushilfsweise Tätigkeit als Vertreter eines Partieführers (während dessen Krankheit oder Urlaub) begründet keinen Anspruch auf Einstufung als Partieführer.


§ 3 Einstellung
Die Bestellung zum Partieführer der Wildbach- und Lawinenverbauung erfolgt schriftlich durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Vorschlag des Betriebsleiters.


§ 4 Einstufung in das Biennal-/Lohnschema
1.  Partieführer, die vor dem 1.1.2013 in der Wildbach- und Lawinenverbauung bestellt wurden, verbleiben im Biennal-Schema.
2.  Die Einstufung der Partieführer, die ab dem 1.1.2013 bestellt werden, in das Monatslohn-Schema erfolgt auf Basis der Lohnstufe 5. Eine Vorrückung in eine höhere Lohnstufe des Biennalschemas erfolgt nicht.
3.  Übergangsregelung: Arbeitnehmer, die vor dem 1.1.2013 bei der Wildbach- und Lawinenverbauung beschäftigt waren und bis zum 1.1.2018 zum Partieführer bestellt werden, werden in der Lohnstufe 7 eingestuft. Eine Vorrückung in eine höhere Lohnstufe des Biennalschemas erfolgt nicht.


§ 5 Überstunden
Vor Arbeitsbeginn und nach Arbeitsschluss zu verrichtende Kontrollgänge, Vorbereitungs- und Schreibarbeiten bis zu einer halben Stunde arbeitstäglich werden nicht gesondert vergütet. Überstunden liegen nur dann und nur in jenem Ausmaß vor, als die unterstellten Arbeiter ebenfalls Überstunden geleistet haben oder, wenn dies nicht der Fall gewesen ist, die Leistung von Überstunden vom Gebietsbauleiter oder dem örtlichen Bauleiter schriftlich aufgetragen worden ist. Einbringungsstunden gelten nicht als Überstunden.
Grundlage für die Berechnung der Überstunden ist der 174. Teil des Monatsbezuges je Arbeitsstunde. Mit der Festsetzung obiger Überstundengrundlage sind alle Sonderzahlungen für Zwecke der Überstundenentlohnung bereits berücksichtigt.


§ 6 Monatsbezüge
1.  Die Monatsbezüge für die einzelnen Lohnstufen sind in der Beilage „Lohntafel“ des Kollektivvertrages für die Wildbach- und Lawinenverbauung enthalten, welche als Beilage hinsichtlich der Monatsbezüge der Partieführer einen Bestandteil dieses Zusatzkollektivvertrages bildet.
2.  Hat ein Partieführer aufgrund seines fiktiven Eintrittstages Anspruch auf Vorrückung in eine höhere Lohnstufe, tritt die Bezugserhöhung am 1. jenes Monats ein, in dem die geforderte Biennalzeit erfüllt ist.
3.  Bei Eintritt oder Austritt eines Partieführers während eines Monats ist zur Ermittlung des aliquoten Bezugsteiles der für den betreffenden Monat gebührende Bruttomonatsbezug durch 30 zu dividieren und das Resultat mit der Anzahl der Kalendertage zu multiplizieren. In gleicher Weise ist bei Urlaub des Partieführers vorzugehen (eine Urlaubswoche vermindert den Monatsbezug um sieben Tage).


§ 7 Entgelt bei Dienstverhinderung
Für die Bemessung der Dauer des Dienstverhältnisses nach den Bestimmungen der §§ 8 und 9 des Angestelltengesetzes werden alle Beschäftigungszeiten bei der Wildbach- und Lawinenverbauung zusammengerechnet, die nicht durch andere Arbeitsverhältnisse unterbrochen sind. Arbeitsverhältnisse, die während einer Arbeitslosigkeit eingegangen wurden, zählen nicht als Unterbrechungen, wenn der Arbeitnehmer bei Arbeitsbeginn selbst oder über Aufforderung durch die Wildbach- und Lawinenverbauung nach ordnungsgemäßer Lösung des eingegangenen Dienstverhältnisses in den Betrieb zurückkehrt.


§ 8 Weihnachtsgeld
Anstelle des § 12 des Kollektivvertrages für die Wildbach- und Lawinenverbauung gilt: Allen Partieführern ist zwischen 1. und 15. Dezember eines jeden Jahres ein Weihnachtsgeld in der Höhe eines vollen Monatsbezuges auszuzahlen.
Den während eines Kalenderjahres ein- oder austretenden Partieführern gebührt der aliquote Teil.


§ 9 Urlaub
Es gelten die Bestimmungen des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes in ihrer jeweiligen Fassung. Die Berechnung des Urlaubszuschlages erfolgt gemäß § 11 KV für Wildbach- und Lawinenverbauung.


§ 10 Treuegeld
Es gelten die Bestimmungen des § 13 des KV für Wildbach- und Lawinenverbauung.


§ 11 Abfertigung
Die Abfertigung wird von der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) geleistet, wobei die als Arbeiter und als Partieführer zurückgelegten Beschäftigungszeiten Berücksichtigung finden.
Für die Bemessung der Dauer der ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit werden nur die bei der Wildbach- und Lawinenverbauung zurückgelegten Beschäftigungszeiten berücksichtigt, sofern sie nicht durch andere Arbeitsverhältnisse unterbrochen sind. Arbeitsverhältnisse, die während einer Arbeitslosigkeit eingegangen wurden, zählen nicht als Unterbrechungen, wenn der Arbeitnehmer bei Arbeitsbeginn selbst oder über Aufforderung durch die Wildbach- und Lawinenverbauung nach ordnungsgemäßer Lösung des eingegangenen Arbeitsverhältnisses in den Betrieb zurückkehrt.


§ 12 Zulagen und Prämien
1.  Bauzulagen:
Partieführer erhalten je Tag der Anwesenheit im Ortsbereich der Baustelle eine Bauzulage. Diese beträgt auf Baustellen 100 % des 174. Teiles des Monatslohnes der Lohnstufe 1 für Facharbeiter (Beschäftigungsgruppe II b) bzw. 70 % auf Bauhöfen.
2.  Aufsichtszulagen:
Eine Aufsichtszulage nach § 6 Z 1 lit. a) des Kollektivvertrags für die Wildbach- und Lawinenverbauung gebührt nicht.


§ 13 Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer
Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt in vorliegender Fassung mit 1.5.2017 in Kraft.
Sofern vorstehend nicht anders bestimmt wurde, gilt der Kollektivvertrag für die Wildbach- und Lawinenverbauung in seiner jeweiligen Fassung.



Wien, am 5.4.2017
Republik Österreich
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Bau- Holz


Anhang 1: Beschäftigungsgruppeneinteilung
P. Partieführer der Wildbach- und Lawinenverbauung
(Angestellte gemäß Zusatz-KV vom 1.5.2017)
Partieführer
PL. Partieleiter
das sind Arbeitnehmer, die die Qualifikations- und Tätigkeitserfordernisse gemäß Anhang 2 dieses Kollektivvertrages erfüllen und denen die Leitung einer Partie übertragen ist
I. Vizepoliere
(das sind Arbeitnehmer, die ständig oder regelmäßig eine Kleinpartie eigenverantwortlich führen)
Vizepolier
Betreuungsdienstführer
Bauhofwart, gemäß Anhang 3 dieses Kollektivvertrages
II. Facharbeiter
(das sind Arbeitnehmer, die in ihrem erlernten Beruf beschäftigt werden bzw. für die Beschäftigung in diesem Beruf als Facharbeiter vermittelt oder aufgenommen wurden):
  • a)
    Vorarbeiter
  • b)
    Facharbeiter
z.B.
Tiefbauer,
Maurerfacharbeiter,
Betonbauer,
Zimmerfacharbeiter,
Mechaniker-, Schlosser-, Schmied-, Tischlerfacharbeiter,
Forstfacharbeiter mit Prüfung.
III. Angelernte Bauarbeiter
(das sind Arbeitnehmer, die für besondere Arbeiten angelernt und qualifiziert sind)
  • a)
    mit besonderer Verantwortung und entsprechendem gesetzlichen Befähigungsnachweis.BaggerführerDüsenführer von MörtelspritzmaschinenFührer von motorisch betriebenen Turm- und Derrick-KränenFührer von Zugmaschinen mit einer Motorenleistung von 90 PS und darüberFührer von Lastkraftwagen mit mehr als 10 t EigengewichtFührer von Großraumfahrzeugen ab 7,5 t NutzlastFührer von Raupenfahrzeugen mit einem Eigengewicht von 10 t und darüberFührer von Schrägaufzügen und Seilbahnen, wenn diese Verkehrsmittel zur Personenbeförderung zugelassen sindKabelkranführerSprengmeister
  • b)
    mit Kenntnissen, die sie befähigen, einfachere Facharbeiten selbstständig durchzuführen,z. B. angelernter Maurer, angelernter Zimmerer, angelernter Mechaniker, angelernter Schlosser, angelernter Schmied, angelernter Tischler, angelernter Steinmetz etc.
  • c)
    Führer von Zugmaschinen mit einer Motorenleistung von 45 PS und darüberFührer von Lastkraftwagen mit mehr als 5 t EigengewichtFührer von Raupenfahrzeugen mit 5 bis 10 t EigengewichtMineurSchweißer (für Autogen- und Elektroverfahren)Staplerfahrer mit PrüfungSteinmaurer
  • d)
    Asphaltierer, die mit Gussasphalt arbeiten,Gerüster,Schaler,Eisenbieger und Eisenflechter
  • e)
    Asphaltierer, die mit qualifizierten Tätigkeiten beim Einbau bituminöser Beläge betraut sind und eine entsprechende Ausbildung und Erfahrung aufweisenBermenschlichter (Steinschlichter)BetoniererFahrer von Fahrzeugen mit Eigenantrieb, soweit sie nicht in einer der Beschäftigungsgruppen dieser Lohntafel gesondert angeführt sindSteinbehauerSteinkastenzimmererForstarbeiterGrünverbauerMaschinist an motorisch betriebenen Geräten und Maschinen sowie an Seilkränen und SeilbahnenSpritzerSeilbahnbauerSeilbahnführer, Seilkranführer (für Materialtransport)Montierer im Lawinenstütz- und VerwehrungsverbauMagazinarbeiter
IV. Bauhilfsarbeiter
V. Sonstiges Hilfspersonal
(entfällt)
VI. Lehrlinge
  • a)
    im 1. Lehrjahr
  • b)
    im 2. Lehrjahr
  • c)
    im 3. Lehrjahr
  • d)
    im 4. Lehrjahr (bei Doppellehre)
  • e)
    Lehrlinge, die nach dem vollendeten 18. Lebensjahr in die Lehre eintreten, erhalten das Lehrlingseinkommen gemäß lit. c)..
VII. Praktikanten und Ferialarbeitnehmer
  • a)
    Pflichtpraktikanten, d. s. Schüler und Studenten, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit verrichten, erhalten eine Entschädigung in der Höhe des Lehrlingseinkommens für das 1. Lehrjahr in handwerklicher Verwendung.
  • b)
    Ferialarbeitnehmer, das sind solche, die nicht unter lit.a fallen und in Zeiten von Schulferien vorübergehend beschäftigt werden, gebührt ein Lohn in der Höhe des Lehrlingseinkommens für das 2. Lehrjahr in handwerklicher Verwendung.


Anhang 2: Partieleiter
(1)  Qualifikations- und Tätigkeitserfordernisse
Die Tätigkeit eines Partieleiters ist überwiegend die eines Arbeiters mit der Verpflichtung zur manuellen Mitarbeit.
Sie umfasst das Einteilen der Aufgaben auf den Baustellen, die Beaufsichtigung der manuellen Arbeiter, die Umsetzung der Weisungen des Bauleiters bzw. Lokalbauführers und die grundsätzliche Mitarbeit auf Baustellen, auf denen das aufgrund der konkreten Bedingungen möglich ist.
Voraussetzung für die Bestellung zum Partieleiter sind grundsätzlich eine mindestens fünfjährige Betriebszugehörigkeit als Arbeiter, der erfolgreiche Abschluss der Polier- oder Bauhandwerkerschule und die soziale Kompetenz für eine Führungsaufgabe.
Ein Partieleiter muss die Aufsicht über mindestens 5 KV-Mitarbeiter auf der Baustelle über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten ausüben.
(2)  Ausbildung und Aufwandstragung
Absolviert der Arbeitnehmer diese Ausbildung im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber, so wird er während dieser Ausbildungszeit weiter beschäftigt und gelten die folgenden Bestimmungen:
a)
Die Stunden werden auf der Lohnart 118 verbucht. Die Arbeitszeiteinteilung erfolgt in Form von 5x8 Stunden pro Woche.
b)
96 Kursstunden pro Jahr werden durch den Arbeitnehmer durch Einarbeitungsstunden und Urlaub eingebracht. In der Zeit zwischen 24.12. und 6.1. ist zusätzlich Gebührenurlaub zu konsumieren.
c)
Für die Tage des Kursbesuches wird die Mobilitätsabgeltung ohne Werksverkehr (§ 9 I. Z 2 WLV-KV) bezahlt. Alle übrigen Sondererstattungen werden mit einer Sondervergütung von 150  EUR pro Kalendermonat abgegolten.
d)
Zeiten des Schulbesuchs werden für die Berechnung des Weihnachtsgeldes nicht herangezogen.
e)
Während der Schulzeit werden die BUAK-Beiträge weiterbezahlt. In den Semesterferien steht es den Arbeitnehmern frei, zu arbeiten oder Urlaub zu konsumieren.


Anhang 3: Aufgaben des Bauhofleiters
Der Bauhofleiter laut obiger Beschäftigungsgruppeneinteilung hat folgende Aufgaben zu besorgen:
a)
Sorge für die Pflege und Instandhaltung der gesamten Bauhofanlagen, insbesondere der Gebäude, sowie hinsichtlich der Einhaltung der Sicherheitsvorkehrungen gegen Feuer, Einbruch etc.
b)
Instandhaltung, Reparatur und ordnungsgemäße Lagerung (Verwahrung) der Inventar- und Materialgegenstände.
c)
Disposition über den Einsatz von Baumaschinen und -geräten sowie sonstigem Inventar und Material auf den Baustellen aufgrund der Anforderungen der Partieführer.
Erstellung von Vorschlägen über Ankauf und Abschreibung von Inventar- und Materialgegenständen.
d)
Versorgung der Baustellen mit den am Bauhof bevorrateten Baustoffen und Bauhilfsstoffen.
e)
Führung des Bauleitungsinventars und Überwachung der Inventarführung der Partieführer auf den Baustellen.
f)
Falls vorhanden: Verwaltung und Führung des Sprengmittellagers (Sprengmittelmagazines) des Bauhofes.

Diese Aufgaben sind unter Verwendung der dafür aktuellen IKT-Ausrüstung und Software zu erfüllen.
Für die Erfüllung dieser Pflichten steht dem Bauhofleiter, bei seiner Verhinderung seinem Vertreter, die Aufsichtszulage gem. § 6 Z 2 WLV-KV zu.



Dienstzettel N
Neueinstellung Betriebsumstellung
Zl.: ________________

WLV Betrieb: Gebietsbauleitung:
Familienname Vorname Geburtsdatum Erlernter Beruf
Wohnadresse Eingestellt als Erstmaliger Eintrittstag
Auf dieses Dienstverhältnis ist der Kollektivvertrag für die Wildbach- und Lawinenverbauung anzuwenden.
Gewöhnlicher Arbeitsort ist die Gebietsbauleitung. Jedoch bleibt dem Arbeitgeber die Entsendung zu einem Arbeitseinsatz an einen anderen Arbeitsort innerhalb des Betriebes vorbehalten.
Für den jährlichen Erholungsurlaub, die Schlechtwetter-, Feiertags- und Abfertigungsregelungen finden die Bestimmungen des BUAG Anwendung.
Weiters gelten – nach Maßgabe ihres Geltungsbereiches – die zwischen Unternehmensleitung und (Zentral)Betriebsrat abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen. Diese liegen in der Sektions- und in der Gebietsbauleitung zur Einsichtnahme auf.
Anschrift der BUAK und BUAK Betriebliche Vorsorgekasse GesmbH: Kliebergasse 1a, 1050 Wien
.......................
Ort
.......................
Datum
.......................
Sektionsleiter
.......................
Dienstnehmer


Dienstzettel PN
Partieführer-Neubestellung Betriebsumstellung
Zl.: ________________

WLV Betrieb: Gebietsbauleitung:
Familienname Vorname Geburtsdatum Erlernter Beruf
Wohnadresse Eingestellt als Erstmaliger Eintrittstag
Auf dieses Dienstverhältnis sind die Bestimmungen des Angestelltengesetzes betreffend Kündigung sowie der Kollektivvertrag für die Wildbach- und Lawinenverbauung samt Zusatz-Kollektivvertrag Partieführer anzuwenden.
Gewöhnlicher Arbeitsort ist die Gebietsbauleitung. Jedoch bleibt dem Arbeitgeber die Entsendung zu einem Arbeitseinsatz an einen anderen Arbeitsort innerhalb des Betriebes vorbehalten.
Für den jährlichen Erholungsurlaub, die Schlechtwetter-, Feiertags- und Abfertigungsregelungen finden die Bestimmungen des BUAG Anwendung.
Weiters gelten – nach Maßgabe ihres Geltungsbereiches – die zwischen Unternehmensleitung und (Zentral)Betriebsrat abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen. Diese liegen in der Sektions- und in der Gebietsbauleitung zur Einsichtnahme auf.
Anschrift der BUAK und BUAK Betriebliche Vorsorgekasse GesmbH: Kliebergasse 1a, 1050 Wien
...................
Ort
...................
Datum
...................
Sektionsleiter
...................
Partieführer


Dienstzettel U
Unterbrechung
Zl.: ________________

WLV Betrieb: Gebietsbauleitung:
Für
Familienname Vorname Geburtsdatum Beschäftigungsgruppe/Lohnstufe
Neufestsetzung des fiktiven Eintrittstages und des nächsten Vorrückungstermines infolge Unterbrechung von Arbeitszeiten
Von Bis J M T
Alter fiktiver Eintrittstag
Neuer fiktiver Eintrittstag
Nächster Vorrückungstermin in Lohnstufe
....................
Ort
....................
Datum
....................
Sektionsleiter



Lohntafel
ab 1.5.2023
WLV LOHNTAFEL
gültig ab 1.5.2023
Lohnstufe 1 2 3 4 5
Beschäftigungsdauer bis 2J 4J 6J 8J 10J
Beschäftigungsgruppe
Partieführer 22,36 22,67 22,96 23,42 23,93
P 3.890,64 3.944,58 3.995,04 4.075,08 4.163,82
Partieleiter 21,41 21,41 21,74 22,17 22,62
PL 3.725,34 3.725,34 3.782,76 3.857,58 3.935,88
Vizepolier 18,87 18,87 19,11 19,56 19,89
I 3.283,38 3.283,38 3.325,14 3.403,44 3.460,86
Facharbeiter a 18,40 18,40 18,67 19,01 19,44
3.201,60 3.201,60 3.248,58 3.307,74 3.382,56
II b 16,72 16,72 16,99 17,32 17,70
2.909,28 2.909,28 2.956,26 3.013,68 3.079,80
angelernte Bauarbeiter a 16,67 16,67 16,94 17,31 17,66
III 2.900,58 2.900,58 2.947,56 3.011,94 3.072,84
b 16,38 16,38 16,62 16,95 17,31
2.850,12 2.850,12 2.891,88 2.949,30 3.011,94
c 16,30 16,30 16,60 16,94 17,27
2.836,20 2.836,20 2.888,40 2.947,56 3.004,98
d 15,95 15,97 16,22 16,57 16,88
2.775,30 2.778,78 2.822,28 2.883,18 2.937,12
e 15,55 15,57 15,84 16,18 16,49
2.705,70 2.709,18 2.756,16 2.815,32 2.869,26
Hilfsarbeiter IV 14,21 14,28 14,50 14,79 15,09
2.472,54 2.484,72 2.523,00 2.573,46 2.625,66
Lehrlinge VI a bis e siehe ”VI. Lehrlinge”
Pflichtpraktikanten VII siehe “VII. Praktikanten und Ferialarbeitnehmer”
WLV LOHNTAFEL
gültig ab 1.5.2023
Lohnstufe 6 7 8 9 10
Beschäftigungsdauer bis 12J 14J 16J 18J 20J
Partieführer 24,27 24,75 25,23 25,72 26,10
P 4.222,98 4.306,50 4.390,02 4.475,28 4.541,40
Partieleiter 22,94 23,28 23,59 23,89 24,21
PL 3.991,56 4.050,72 4.104,66 4.156,86 4.212,54
Vizepolier 20,29 20,65 21,02 21,44 21,76
I 3.530,46 3.593,10 3.657,48 3.730,56 3.786,24
Facharbeiter a 19,72 20,16 20,49 20,89 21,22
3.431,28 3.507,84 3.565,26 3.634,86 3.692,28
II b 17,95 18,32 18,68 19,02 19,30
3.123,30 3.187,68 3.250,32 3.309,48 3.358,20
angelernte Bauarbeiter a 17,93 18,30 18,62 18,97 19,27
III 3.119,82 3.184,20 3.239,88 3.300,78 3.352,98
b 17,62 17,93 18,29 18,64 18,90
3.065,88 3.119,82 3.182,46 3.243,36 3.288,60
c 17,55 17,85 18,19 18,56 18,83
3.053,70 3.105,90 3.165,06 3.229,44 3.276,42
d 17,17 17,51 17,83 18,17 18,47
2.987,58 3.046,74 3.102,42 3.161,58 3.213,78
e 16,75 17,07 17,41 17,73 18,00
2.914,50 2.970,18 3.029,34 3.085,02 3.132,00
Hilfsarbeiter IV 15,34 15,61 15,93 16,22 16,48
2.669,16 2.716,14 2.771,82 2.822,28 2.867,52
Lehrlinge VI a bis e siehe ”VI. Lehrlinge”
Pflichtpraktikanten VII siehe “VII. Praktikanten und Ferialarbeitnehmer”
WLV Beilage zum Kollektivvertrag und Zusatz­kollektiv­vertrag WLV
Lohnstufe 11 12 13 14 15
Beschäftigungsdauer bis 22J 24J 26J 28J >28J
Partieführer 26,71 27,21 27,60 27,99 28,51
P 4.647,54 4.734,54 4.802,40 4.870,26 4.960,74
Partieleiter 24,50 24,82 25,14 25,45 25,75
PL 4.263,00 4.318,68 4.374,36 4.428,30 4.480,50
Vizepolier 22,26 22,71 23,00 23,36 23,76
I 3.873,24 3.951,54 4.002,00 4.064,64 4.134,24
Facharbeiter a 21,69 22,10 22,39 22,77 23,17
3.774,06 3.845,40 3.895,86 3.961,98 4.031,58
II b 19,76 20,16 20,40 20,73 21,11
3.438,24 3.507,84 3.549,60 3.607,02 3.673,14
angelernte Bauarbeiter a 19,68 20,07 20,36 20,67 21,02
III 3.424,32 3.492,18 3.542,64 3.596,58 3.657,48
b 19,33 19,68 19,93 20,30 20,65
3.363,42 3.424,32 3.467,82 3.532,20 3.593,10
c 19,29 19,63 19,90 20,22 20,61
3.356,46 3.415,62 3.462,60 3.518,28 3.586,14
d 18,84 19,23 19,50 19,79 20,16
3.278,16 3.346,02 3.393,00 3.443,46 3.507,84
e 18,42 18,75 19,03 19,30 19,66
3.205,08 3.262,50 3.311,22 3.358,20 3.420,84
Hilfsarbeiter IV 16,84 17,16 17,41 17,67 17,97
2.930,16 2.985,84 3.029,34 3.074,58 3.126,78
Lehrlinge VI a bis e siehe ”VI. Lehrlinge”
Pflichtpraktikanten VII siehe “VII. Praktikanten und Ferialarbeitnehmer”
Lehrlingseinkommen und Praktikanten
Beilage zur Lohntafel
Wildbach- und Lawinenverbauung


VI. Lehrlinge
Die Lehrlingseinkommen betragen
gültig ab 1.5.2023 in €
der handwerklichen ­Berufe der kaufmännischen und technischen Berufe
pro Stunde monatlich pro Stunde monatlich
a) im 1. Lehrjahr 6,69 1.163,71 4,35 756,41
b) im 2. Lehrjahr 10,03 1.745,57 6,52 1.134,62
c) im 3. Lehrjahr 13,38 2.327,42 8,69 1.512,83
d) im 4. Lehrjahr (bei Doppellehre) 15,05 2.618,35 9,78 1.701,93
e) Lehrlinge, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres in die Lehre eintreten, erhalten 13,38 2.327,42 8,69 1.512,83
Bei einer Doppellehre (handwerklicher Beruf und kaufmännischer/technischer Beruf) gebührt 90 % des Lehrlingseinkommens für Lehrlinge der handwerklichen Berufe.


VII. Praktikanten und Ferialarbeitnehmer
gültig ab 1.5.2023 in €
pro Stunde monatlich
a) Pflichtpraktikanten, das sind Schüler und Studenten, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder üblich praktische Tätigkeit verrichten 6,69 1.163,71
b) Ferialarbeitnehmer, das sind solche, die nicht unter lit.a fallen und in Zeiten von Schulferien vorübergehend beschäftigt werden 10,03 1.745,57



Euro-Zulagen und Sozialkosten bzw. FMUK (AN) ab 1.5.2023
Zulagenbasiswerte Stundenlohn lt. Lohntafel 20% Zulagenbasis
Beschäftigungsgruppe
Partieführer P 22,36 26,832
Partieleiter PL 24,41 25,692
Vizepolier I 18,87 22,644
Vorarbeiter II a 18,40 22,080
Facharbeiter II b 16,72 20,064
angelernte Bauarbeiter III a 16,67 20,004
III b 16,38 19,656
III c 16,30 19,560
III d 15,95 19,140
III e 15,55 18,660
Hilfsarbeiter IV 14,21 17,052
% von II b Automatik Rundung
Höhenzulage 9 16,72 1,505 1,50
14 16,72 2,341 2,34
18 16,72 3,010 3,01
22 16,72 3,678 3,68
% von II b Automatik Rundung
Bauzulage 100 16,72 16,720 16,72
 70 16,72 11,704 11,70
Anmerkung: Der amtliche Verbraucherpreisindex für 2022 beträgt 8,6 %


Sondererstattungen nach § 9 KV-WLV
Mobilitätsabgeltung ohne Fahrgelegenheit alt→ 24,75 26,483 26,48
30,16 32,271 32,27
36,62 39,183 39,18
Mobilitätsabgeltung mit Fahrgelegenheit alt→ 15,05 16,104 16,10
18,82 20,137 20,14
22,57 24,150 24,15
Lehrlinge alt→ 10,30 11,00
Trennungsgeld alt→ 33,52 36,403 36,40
22,56 24,500 24,50
% von II b Automatik Rundung
Wegegeld 47,60 16,27 7,959 7,96
76,19 16,27 12,739 12,74
123,81 16,27 20,701 20,70
171,43 16,27 28,663 28,66
Zehrgeld 200% von II b 33,440 33,44


Sozialaufwand
Betriebsausflug alt→ 89,95 9,50 % 98,50


Abzug vom Lohn, gemäß ZBR-Beschluss vom 17.5.2005

FMUK/AN-Beitrag alt→ 3,50 0,00 % 3,50


Lenkstunde
Lenkstunde alt→ 10,76 9,50 % 11,78


Leistungsprämie gem. § 5
Wert je VBÄQ alt→ 776,51 9,50 % 850,27

Sonstige InformationenUnternehmensweit gültige Betriebsvereinbarungen

Generelle Betriebsvereinbarung
gemäß § 29 des Arbeitsverfassungsgesetzes, abgeschlossen zwischen der Republik Österreich, Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft als Vertreter des Arbeitgebers und dem Zentralbetriebsrat der Wildbach- und Lawinenverbauung als Vertretung der ArbeitnehmerInnen
(„Generelle Betriebsvereinbarung G-BV“)

in der Fassung 1. Mai 2023


§ 1 Gegenstand der Betriebsvereinbarung
Diese Betriebsvereinbarung regelt
  • A.
    die Rahmenbedingungen für die gemäß § 2 Abs. 3 des Kollektivvertrages für die Wildbach- und Lawinenverbauung zu erstellenden Jahresbeschäftigungsprogramme,
  • B.
    die Bestimmungen über die Stammblätter, die Meldung von Arbeitsverhinderungen und die Urlaubseinteilung und die Einarbeitung
  • C.
    die über die gesetzlichen und kollektivvertraglichen Erfordernisse hinausgehende Bereitstellung von Schutz- und Arbeitskleidung sowie die allgemeinen Sozialleistungen
  • D.
    die besonderen Bestimmungen für Einsätze in Katastrophenfällen
  • E.
    die besonderen Rechte der ArbeitnehmerInnenvertretung
  • F.
    die Verwendung dienstlicher IT-Geräte und mobiler Endgeräte (Mobile Device Management)


§ 2 Geltungsbereich
(1)  Diese Betriebsvereinbarung ist auf alle Arbeitsverhältnisse anzuwenden, die entsprechend dem Kollektivvertrag für Wildbach- und Lawinenverbauung eingegangen wurden.
(2)  Als Betrieb im Sinn des Arbeitsverfassungsgesetzes gelten die Sektionen der Wildbach- und Lawinenverbauung.
(3)  Bei den in dieser Betriebsvereinbarung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
A. Rahmenbedingungen für die gemäß § 2 Abs. 3 des Kollektivvertrags für die Wildbach- und Lawinenverbauung zu erstellenden Jahresbeschäftigungsprogramme und die Arbeitszeiteinteilung
(1)  In einem Wirtschaftsgespräch zwischen den Kollektivvertrags-Verantwortlichen der Unternehmensleitung und dem Vorstand des Zentralbetriebsrates wird die kurzfristige strategische Ausrichtung des Maßnahmenbetriebes besprochen und werden grundsätzliche Maßnahmen für das Folgejahr festgelegt. Dieses Wirtschaftsgespräch findet jährlich zwischen Dezember und Februar statt.
(2)  Jede Sektion erstellt unter Berücksichtigung der budgetären Bedeckung bzw. des Auftragsvolumens jährlich bis spätestens Ende Februar im Einvernehmen mit dem Betriebsrat der jeweiligen Sektion ein Jahresbeschäftigungsmodell mit einer Mindestbeschäftigungsdauer von 45 Wochen.
(3)  Bei der Berechnung der Mindestbeschäftigungsdauer von 45 Wochen – das ist die bei den Gebietskrankenkassen angemeldete Zeit – sind die Einarbeitungs- und Urlaubsstunden zu berücksichtigen. Als Basis wird ein Jahres-Baukalender für den jeweiligen Betrieb festgelegt, der zwischen dem Sektionsleiter und dem örtlich zuständigen Betriebsrat zu vereinbaren ist. In diesem Kalender werden Arbeitsbeginn und Arbeitsende des laufenden Jahres, der voraussichtliche Arbeitsbeginn für das Folgejahr, Einarbeitungs- und Konsumationstage, Urlaubstage sowie die Festlegung der Arbeitszeiten auf Grundlage des Jahreskalenders der Bundesinnung Bau und des Fachverbandes der Bauindustrie geregelt.
(4)  Bis zum Abschluss eines Jahresbeschäftigungsmodells oder beim Verfehlen des Jahresbeschäftigungsmodells des Vorjahres sind sämtliche Neuaufnahmen von Stammarbeitern, Saisonarbeitern (inkl. Ferialpraktikanten und Pflichtpraktikanten) u.ä. in der betreffenden Sektion nicht zulässig.
B. Bestimmungen über die Stammblätter, die Meldung von Arbeitsverhinderungen und die Urlaubseinteilung und die Einarbeitung
(1)  Für jeden Arbeitnehmer hat der Betrieb ein Dienstnehmer-Stammblatt bzw. Partieführer-Stammblatt anzulegen und evident zu halten, in welchem die erforderlichen persönlichen Daten, der Eintrittstag, die Einstufung in die Beschäftigungsgruppe, die anrechenbaren Vordienstzeiten, der fiktive Eintrittstag und seine Ermittlung, die Einstufung in die Lohnstufe, der nächste Vorrückungstermin, sowie die sich durch Arbeitsunterbrechung ergebenden Veränderungen aufzunehmen sind.
(2)  Arbeitsverhinderungen infolge Krankheit oder sonstiger Umstände sind unverzüglich der Betriebsleitung zu melden. Erfolgt die Krankmeldung innerhalb von 3 Tagen, gilt dies als unverzüglich. Arbeitsunfähigkeit mit einer Dauer bis zu 1 Tag bedarf keines ärztlichen Nachweises, länger dauernde Arbeitsunfähigkeit ist zu belegen. Das Recht der Krankenkasse, im Einzelfall auch bei eintägiger Erkrankung einen Nachweis zu verlangen, bleibt durch diese Regelung unberührt. In begründeten Fällen kann der Betriebsleiter für eine bestimmte zukünftige Zeit auch bei eintägiger Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bestätigung verlangen.
(3)  Die Betriebe sind verpflichtet, über den Verbrauch des Urlaubes Aufzeichnungen (Urlaubsliste) zu führen. Der Zeitpunkt des Urlaubsantrittes ist im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer unter Rücksichtnahme auf die Erfordernisse des Betriebes sowie die Erholungsmöglichkeit des Arbeitnehmers zu bestimmen. Wird über den Urlaubsantritt innerhalb einer Woche keine Einigung erzielt, kann der Urlaub nach Ablauf von weiteren drei Wochen angetreten werden.
(4)  Das Einarbeiten von Zeiträumen im Sinne des § 4 Abs. 3 des Arbeitszeitgesetzes ist nur mittels schriftlicher Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und den betroffenen Arbeitnehmern oder des Betriebsrates möglich.
C. Schutz- und Arbeitsbekleidung sowie freiwillige Sozialleistungen
(1)  Über die gesetzlichen und kollektivvertraglichen Erfordernisse hinaus stellt der Arbeitgeber den nach diesem Kollektivvertrag Beschäftigten (mit Ausnahme von Praktikanten und Ferialarbeitern) Arbeitsbekleidung im Rahmen eines Punktesystems zur Verfügung. Im ersten Jahr wird eine Erst- bzw. Grundausstattung bestehend aus 1 Bundhose oder Latzhose, 1 Arbeitsbluse, 5 T-Shirt oder Polos, 1 Wetterjacke / Parka, 1 ärmellose Weste bereitgestellt. In den Folgejahren besteht die Möglichkeit des Arbeitnehmers, Arbeitsbekleidung im Ausmaß von 180 Punkten entsprechend dem zwischen dem BMNT und dem Zentralbetriebsrat vereinbarten Punkte- und Produktkatalog auszuwählen. Eine Ablöse in Geld erfolgt nicht. Ein Vorgriff auf das nächstjährige Punktekonto sowie ein Übertrag verbliebener Punkte aus dem Vorjahr sind zulässig. Eine jährliche Evaluierung durch Vertreter des Arbeitgebers und des Zentralbetriebsrats ist vorgesehen.
(2)  Darüber hinaus stellt der Arbeitgeber den nach diesem Kollektivvertrag Beschäftigten ein Paar geeignete Sicherheitsschuhe zur Verfügung. Diese werden bei Unbrauchbarkeit, frühestens jedoch nach einem Jahr ausgetauscht. Tritt die Unbrauchbarkeit durch einen Arbeitsunfall ein, erfolgt der Austausch sofort.
(3)  Weiters stellt der Arbeitgeber den nach diesem Kollektivvertrag Beschäftigten jährlich eine Tube Sonnenschutzcreme mit hohem Lichtschutzfaktor zur Verfügung.
(4)  Allen Arbeitnehmern werden für die Teilnahme an der Betriebsversammlung, an den betrieblichen Feiern (z.B. Gleichenfeiern, Weihnachtsfeiern) und der Teilnahme am Betriebsausflug pro Kalenderjahr 16 Stunden unter Fortzahlung des Entgeltes gewährt.
(5)  Der Betriebsrat erhält jährlich zum 1. Mai für jeden Arbeitnehmer einen freiwilligen Sozialaufwand in der Höhe von 98,50 Euro. Dieser Betrag erhöht sich jährlich um den Prozentsatz der jeweiligen Lohnerhöhung der Lohnstufe 1 für Facharbeiter. Jene Beiträge, die für Arbeitnehmer eingezahlt wurden, die dann nicht am Betriebsausflug teilnehmen, werden dem Dienstgeber für den nächsten freiwilligen Beitrag gutgeschrieben.
(6)  Findet in einem Kalenderjahr kein Betriebsausflug statt, da für das nächste Jahr ein zumindest zweitägiger oder dafür übernächstes Jahr ein zumindest dreitägiger Betriebsausflug geplant ist, sind pro Jahr zumindest 8 Stunden für diesen Zweck anzusparen. Der im Absatz 3 vorgesehene Betrag ist dem Betriebsrat zum 1. Mai des jeweiligen Jahres zu übergeben; diese Beträge sind für die Durchführung des Betriebsausfluges zu verwahren.
D. Besondere Bestimmungen für Einsätze in Katastrophen­fällen
(1)  Bei einer Entsendung im Rahmen von Katastropheneinsätzen wird den betroffenen Arbeitspartien auf Verlangen ein Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt.
(2)  Wöchentlich werden 60% der Fahrzeiten der Mitfahrer als Reisezeit abgegolten, wobei die Wochensumme kaufmännisch auf Viertelstunden gerundet wird. Die angefallenen Stundenanteile werden als Zeitguthaben 1:1 gutgeschrieben.
Dem Lenker eines Dienstfahrzeuges werden 100% der Reisezeit abgegolten.
Diese Reisezeiten verstehen sich ohne Zulagen gem. § 6 und § 6a des Kollektivvertrags für die Wildbach- und Lawinenverbauung.
(3)  Für diese Einsätze sind in der Regel Kleingruppen mit mindestens 3 Personen einzusetzen.
(4)  Genauere Bestimmungen über Arbeitszeit, Zeitausgleich, Zulagen und Trennungsgeld sind im Rahmen einer detaillierten Betriebsvereinbarung gesondert festzulegen.
E. Besondere Rechte der ArbeitnehmerInnenvertretung
(1)  Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft unterstützt die Betriebsräteversammlung mit einem jährlichen Betrag von 6.000,00 Euro, der bis zum 1. Mai des jeweiligen Jahres auf das Konto des Zentralbetriebsrates überwiesen wird.
(2)  (Die Betriebsleitung wird nach schriftlicher Ermächtigung durch die Arbeitnehmer/-innen Sorge tragen, dass die Beitragsleistung zur freiwilligen Interessenvertretung (Gewerkschaft) einbehalten und mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund abgerechnet wird. Als Grundlage für diese Abrechnung wird der Österreichische Gewerkschaftsbund die betreffenden Arbeitnehmer und jeweiligen Beiträge bekanntgeben.
(3)  Das Kriterium der Anwesenheit im örtlichen Bereich der Arbeitsstelle entfällt, wenn sich der Betriebsrat (Zentralbetriebsrat) in Ausübung seiner Funktion außerhalb des örtlichen Bereiches seiner Arbeitsstelle befindet. Während der Dauer des Betriebsausfluges oder ähnlicher Veranstaltungen, z. B. Skitag, besteht kein Trennungsgeldanspruch.
F. Verwendung dienstlicher IT-Geräte und mobiler Endgeräte (Mobile Device Management)
(1)  Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, denen IT-Geräte (Computer und Notebook) und/oder mobile Endgeräte (Smartphone und Tablet) zur dienstlichen Verwendung zur Verfügung gestellt werden, haben die Bestimmungen der BenutzerInnenrichtlinie für Computer-Arbeitsplätze im BMNT für die Nutzung von internen/externen Netzen und Diensten sowie E-Mail idgF zu beachten.
(2)  Die Verarbeitung und Speicherung dienstlicher Daten auf privaten mobilen Endgeräten ist grundsätzlich untersagt.
(3)  Die Administration der IT-Geräte und der mobilen Endgeräte erfolgt ausschließlich durch den Zentralen Dienst Digitale Infrastruktur und die IKT-Koordinatoren, denen sämtliche rechtlich erforderliche bzw. zweckmäßige Maßnahmen, insbesondere Verschlüsselung, Virenschutz oder Installation von Apps (insbesondere der WLV-eigenen Applikationen wie WLK-App, ZAMG Wetterportal, etc.) obliegen.
(4)  Zur Administration der mobilen Endgeräte und zur weitgehenden Verhinderung eines allfälligen Datenverlustes werden folgende Informationen durch den Zentralen Dienst Digitale Infrastruktur erfasst: Benutzername, Rufnummer, IMEI- und Seriennummer des mobilen Endgeräts, Betriebssystem (Version), Überblick und Auflistung installierter Apps. Eine weitergehende Einschau in Programme oder Dateien ist im Einzelfall nur mit Zustimmung des Benutzers / der Benutzerin oder des Betriebsrats zulässig.
(5)  Erhält der Arbeitgeber Informationen unter Missachtung der Regelungen dieser Betriebsvereinbarung, so dürfen diese nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers / der Arbeitnehmerin verwendet werden.
§ 3 Schlussbestimmungen
Diese Betriebsvereinbarung tritt mit 1.5.2023 in Kraft.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Betriebsvereinbarung im Übrigen unberührt.



Wien, 17.4.2023
(Rudolf-Miklau)
Republik Österreich
Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft
(Fankhauser)
Zentralbetriebsrat der Wildbach- und Lawinen­ver­bauung
Wildbachzulagen-Betriebsvereinbarung WBZ‑BV
Betriebsvereinbarung gemäß § 29 des Arbeitsverfassungsgesetzes,

abgeschlossen zwischen der Republik Österreich, Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als Vertreter des Arbeitgebers und dem Zentralbetriebsrat der Wildbach- und Lawinenverbauung als Vertretung der ArbeitnehmerInnen, zur Regelung der außerordentlichen Erschwernis- und Gefahrenzulage nach § 6a des Kollektivvertrags für Wildbach- und Lawinenverbauung
(„Wildbachzulagen-Betriebsvereinbarung, WBZ-BV“)


§ 1 Gegenstand der Betriebsvereinbarung
Diese Betriebsvereinbarung regelt die Erfordernisse und Kriterien, die der Gewährung und der der objektiven Bemessung der gemäß § 6a des Kollektivvertrages für Wildbach- und Lawinenverbauung vom 26.10.1951 in der gültigen Fassung gebührenden außerordentlichen Erschwernis- und Gefahrenzulage („Wildbachzulage, WBZ“) zugrunde zu legen sind.


§ 2 Geltungsbereich
(1)  Als Betrieb im Sinn des Arbeitsverfassungsgesetzes gelten die Sektionen der Wildbach- und Lawinenverbauung.
(2)  Diese Betriebsvereinbarung ist auf alle Arbeitsverhältnisse anzuwenden, die entsprechend dem Kollektivvertrag für Wildbach- und Lawinenverbauung vom 26.10.1951 in der gültigen Fassung, eingegangen wurden.


§ 3 Grundsätze
(1)  Die WBZ gebührt nur für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden.
(2)  Die außerordentliche Erschwernis- und Gefahrensituation betrifft alle auf einem Arbeitsfeld beschäftigten ArbeitnehmerInnen in gleicher Weise. Daher ist die WBZ für alle auf einem Arbeitsfeld beschäftigten ArbeitnehmerInnen in gleicher Höhe festzulegen.
(3)  Ausgenommen von Abs 1 sind ausschließlich als KöchInnen oder auf Bauhöfen beschäftigte ArbeitnehmerInnen. Auf ihre Tätigkeit sind die Kriterien gemäß § 4 nicht anzuwenden, weswegen ihnen eine WBZ von 7% gebührt.
(4)  Die Maßnahmensetzung der Wildbach- und Lawinenverbauung gliedert sich in die Bereiche Wildbach, Lawine, Flächenwirtschaftliche Maßnahmen und Steinschlag. Jede Tätigkeit ist einem dieser Bereiche zuzuordnen.
(5)  Vereinbarungen über die Gewährung einer WBZ, die vor Inkrafttreten dieser Betriebsvereinbarung abgeschlossen wurden, werden im Einvernehmen zwischen dem Sektionsleiter / der Sektionsleiterin und dem Betriebsrat entsprechend den Kriterien gemäß § 4 angepasst.


§ 4 Berechnung
(1)  Basis für die Errechnung der WBZ ist der Stundenlohn, berechnet als 174. Teil des Monatslohns der Lohnstufe 1 der jeweiligen Beschäftigungsgruppe plus 20%.
(2)  Unter Zugrundelegung der nachfolgenden Kriterien beträgt die eine WBZ bei
a) Wildbach-Schutzmaßnahmen (W) 7 bis 15%
b) Lawinen-Schutzmaßnahmen (L) 9 bis 20%
c) Flächenwirtschaftliche Schutzmaßnahmen (F) 7 bis 14%
d) Steinschlag-Schutzmaßnahmen (S) 7 bis 17%
(3)  Die WBZ berechnet sich anhand der folgenden Kriterien
I.
Arbeiten im Hochwasserabflussbereich, wo eine besondere Sorgfalt für die Sicherheit der Arbeiter und bei der Einrichtung und Verwahrung von Maschinen und Material erfolgen muss.
II.
Arbeiten an steilen Hängen (über 50% / 60% / 70% Neigung)
III.
Arbeiten auf nicht unmittelbar durch Straßen erschlossenen Baustellen sowie nur unter erschwerten Umständen erreichbaren Arbeitsstellen. Bei Beurteilung der erschwerten Erreichbarkeit ist insbesondere die Sicherheitskette vom Rettungswagen bis zur konkreten Arbeitsstelle zu berücksichtigen.
IV.
Arbeiten auf Baustellen mit besonderen Witterungsextremen. Das sind Arbeiten bei extremer Schneelage, Arbeiten auf Baustellen mit erhöhter Vereisungsgefahr, Arbeiten auf besonders sonnenexponierten Hängen, Arbeiten auf besonders windexponierten Baustellen, Arbeiten auf Baustellen mit extremen Temperaturschwankungen bzw. Temperaturextremen.
V.
Arbeiten auf Baustellen mit erhöhten Sicherheitserfordernissen. Das sind Baustellen mit besonderen Maßnahmen entsprechend der sicherheitstechnischen Evaluierung.
VI.
Arbeiten unter besonders exponierten Bedingungen (Trittsicherheit und Schwindelfreiheit)
VII.
Arbeiten auf Baustellen, bei denen aufgrund geringer Mechanisierungsmöglichkeit ein erhöhter körperlicher Einsatz erforderlich ist. Für Steinschlagverbauungen, bei denen alle Lasten mit einem Kran oder Bagger bewegt werden, entfällt dieses Kriterium somit.
(4)  Die folgenden Mindestkriterien sind jedenfalls anzuwenden:
a) bei Wildbach-Schutzmaßnahmen die Kriterien I (4%) und IV (3%)
b) bei Lawinen-Schutzmaßnahmen die Kriterien II (1%), III (2%), IV (3%) und V (3%)
c) bei Flächenwirtschaftlichen Maßnahmen die Kriterien II (1%), IV (3%) und VII (3%)
d) bei Erosions-Schutzmaßnahmen die Kriterien II (1%), IV (3%) und V (3%)
(5)  Die WBZ ist anhand des in der Anlage angeführten Kriterienkatalogs zwischen dem Gebietsbauleiter / der Gebietsbauleiterin und dem Betriebsrat für jede Baustelle vor Baubeginn schriftlich zu vereinbaren und bedarf zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Sektionsleiters / der Sektionsleiterin. Dazu ist für jede Baustelle das in der Anlage angeführte Formular zu verwenden.


§ 5 Schlussbestimmungen
(1)  Diese Betriebsvereinbarung tritt mit 1.5.2012 in Kraft.
(2)  Die Kriterien für die Bemessung der WBZ sind rückwirkend mit 1.1.2012 anzuwenden.
(3)  Mit Inkrafttreten dieser Betriebsvereinbarung treten § 1 Abs. 2 sowie §§ 17 bis 27 der Betriebsvereinbarung vom 11.11.1983 außer Kraft.



(Mannsberger)
(Patek)
Republik Österreich
Bundesministerium für Land‑ und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
(Ahamer)
(Fankhauser)
Zentralbetriebsrat der Wildbach‑ und Lawinen­verbauung


Anlage: Kriterien
Vereinbarung der § 6a Kriterien
Erschwernis- und Gefahrenzulage (Wildbachzulage, WBZ) für das
Baufeld
(Nr)
(Name)
Gemeinde
Lokalbauführer, PF oder Vorarbeiter
Für den
Zeitraum
vonbis

Kriterium %‑Sätze
W L F S
I. Arbeiten im Hochwasserabflussbereich, wo eine besondere Sorgfalt für die Sicherheit der Arbeiter und bei der Einrichtung und Verwahrung von Maschinen und Material erfolgen muss
(4%)
II. Arbeiten an steilen Hängen
über 50 % Neigung
(1–3%)
> 60 % Neigung
(zus. 1%)
> 70 % Neigung
(zus. 2%)
III. Arbeiten auf nicht unmittelbar durch Straßen erschlossenen Baustellen sowie nur unter erschwerten Umständen erreichbaren Arbeitsstellen
(2%)
IV. Arbeiten auf Baustellen mit besonderen Witterungsextremen
(3–­5%)

je nach Erschwernis
bis zusätzlich 2%
V. Arbeiten auf Baustellen mit erhöhten Sicherheitserfordernissen
(1–­3%)
VI. Arbeiten unter besonders exponierten Bedingungen
(2–­4%)
VII. Arbeiten auf Baustellen, bei denen aufgrund geringer Mechanisierungsmöglichkeit ein erhöhter körperlicher Einsatz erforderlich ist
(1–­3%)
Summe der für das Baufeld gebührenden Wild­bach­zu­lage gemäß § 6a Wildbach-KV

(Unterschrift ­Gebietsbauleiter)

(Unterschrift ­Betriebsrat)

(Ort, Datum)

(Genehmigung ­Sektionsleiter)