Obst-, Gemüseveredelungs- u. Tiefkühlindustrie / Lohn-/Gehaltsordnung
LOHNVERTRAG
abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs,
VERBAND DER OBST-, GEMÜSEVEREDELUNGS- UND TIEFKÜHLINDUSTRIE
1030 Wien, Zaunergasse 1-3 und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1.
Redaktionelle Anmerkungen
Quelle: Gewerkschaft PRO-GE
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Erhöhung der KV- Löhne im Durchschnitt um 1,49 %
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Erhöhung der Lehrlingseinkommen um 1,8 %
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Erhöhung der Dienstalterszulage nach dem 15., 20., 25. und 30. Dienstjahr
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Begünstigungsklausel für die Beibehaltung bei Überzahlung
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Erhöhung der Zehrgelder
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Empfehlung einer Corona-Prämie
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Gesprächsrunde 2021 zu den Themen Tragen von Gesichtsschutz und Umwandlung der DAZ in Freizeit
Geltungstermin: 1. Jänner 2021
(Laufzeit: 12 Monate)
I. Geltungsbereich
a.
Räumlich:
Für alle Bundesländer der Republik Österreich.
b.
Fachlich:
Für alle Betriebe, die dem Verband der Obst-, Gemüseveredelungs- und Tiefkühlindustrie angehören.
Unter Obstverwertung ist zu verstehen:
Marmeladenerzeugung, Obstkonservenerzeugung und Erzeugung kandierter Früchte.
Für Betriebe, die auch anderen Erzeugungssparten angehören, ist der Lohnvertrag nur dann anzuwenden, wenn die Obst- und Gemüseverwertung jahresumsatzmäßig überwiegt. In Zweifelsfällen ist die Vertragszugehörigkeit einvernehmlich zwischen den Vertragspartnern festzustellen.
c.
Persönlich:
Für alle ArbeitnehmerInnen, mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes und der kaufmännischen Lehrlinge.
II. Geltungsbeginn
Der Lohnvertrag tritt mit
1. Jänner 2021 in Kraft.
III. Lohnsätze
|
Stundenlohn |
Monatslohn |
€ |
€ |
1. |
VorarbeiterInnen mit eigenständig verantwortlichem Arbeitsbereich |
12,96 |
2.164,32 |
2. |
ProfessionistInnen, Kessel- und KompressorenwärterInnen, KraftfahrerInnen, HilfskocherInnen, HilfskonserviererInnen, MaschinführerInnen mit einem Verantwortungsbereich, der wesentlich über den der LK 3 hinausgeht |
12,48 |
2.084,16 |
3. |
Qualifizierte ArbeitnehmerInnen, PortierInnen, StapelfahrerInnen, MaschinführerInnen (Tätigkeiten an Maschinen, die zumindest einfache technische Kenntnisse erfordern) |
11,44 |
1.910,48 |
4. |
ArbeitnehmerInnen, soweit sie nicht in den vorstehenden Lohnkategorien verwendet werden |
10,72 |
1.790,24 |
5. |
ArbeitnehmerInnen bis 4 Wochen im Betrieb |
9,55 |
1.594,85 |
IV. Monatslöhne
Der Divisor für die Ermittlung der Normalstunde beträgt 167, der für die Berechnung der Grundstunde und des Zuschlages bei Überstunden an Werk-, Sonn- und Feiertagen sowie für die Berechnung des Feiertagszuschlages 154.
V. Lehrlinge
|
pro Monat |
€ |
Im 1. Lehrjahr |
813,30 |
im 2. Lehrjahr |
1.042,45 |
im 3. Lehrjahr |
1.385,80 |
im 4. Lehrjahr |
1.455,25 |
VI. Zehrgelder und Übernachtungskosten
Für die durch Ausfahrten entstehenden Mehraufwendungen gebühren unter folgenden Voraussetzungen nachstehende Vergütungen:
1.
Zehrgelder (Verpflegungskostenzuschüsse)
Gemäß § 13 des Rahmenkollektivvertrages werden folgende Zehrgelder festgelegt:
Bei einer ununterbrochenen Abwesenheit vom Betrieb |
über 6 Stunden |
9,65 Euro |
Bei einer ununterbrochenen Abwesenheit vom Betrieb |
über 8 Stunden |
13,75 Euro |
Bei einer ununterbrochenen Abwesenheit vom Betrieb |
über 10 Stunden |
22,00 Euro |
Bei einer ununterbrochenen Abwesenheit vom Betrieb |
über 12 Stunden |
26,40 Euro |
2.
Übernachtungs- und Garagierungskosten
Für eine angemessene Übernachtung und allenfalls notwendige Einstellung des Fahrzeuges werden die tatsächlichen Barauslagen gegen Vorlage der Rechnung vergütet.
VII. Dienstalterszulage
Nach einer mindestens 3-jährigen Betriebszugehörigkeit gebührt eine Dienstalterszulage. Diese Dienstalterszulage ist als Zuschlag zum kollektivvertraglichen Stundengrundlohn zu gewähren. Die Höhe der Dienstalterszulage bemisst sich je nach Dauer der ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit wie folgt:
nach einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit |
pro Stunde |
pro Monat |
€ |
€ |
von 3 Jahren |
0,21 |
35,07 |
von 5 Jahren |
0,27 |
45,09 |
von 10 Jahren |
0,33 |
55,11 |
von 15 Jahren |
0,40 |
66,80 |
von 20 Jahren |
0,46 |
76,82 |
von 25 Jahren |
0,52 |
86,84 |
von 30 Jahren |
0,58 |
96,86 |
DAZ pro Stunde x 167 = DAZ pro Monat.
Die Ausweisung der Dienstalterszulage in Stunden- und Monatsätzen in diesem Lohnvertrag darf nicht zum Anlass genommen werden, bestehende innerbetriebliche Besserstellungen bei der Berechnung der monatlichen Dienstalterszulage zu verschlechtern.
Werden SaisonarbeitnehmerInnen mit einem befristeten Arbeitsverhältnis in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen, so sind alle vor der Übernahme aufgelaufenen effektiven Dienstzeiten im selben Unternehmen bei der Berechnung der Dienstalterszulage zu berücksichtigen.
Diese Zulage ist bei der Berechnung aller Entgeltarten – ausgenommen bei Zuschlägen gemäß § 10 und bei Zulagen gemäß § 12 Rahmenkollektivvertrag – zu berücksichtigen.
Bestehende schriftliche, betriebliche Vereinbarungen, welche eine Dienstalterszulage oder eine Treueprämie beinhalten, werden auf die vorstehende Regelung angerechnet.
Soferne eine solche schriftliche Vereinbarung nicht vorliegt, ist hinsichtlich der Anrechnung das Einvernehmen zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat herzustellen.
VIII. Begünstigungsklausel
Günstigere betriebliche Vereinbarungen bleiben durch diesen Lohnvertrag unberührt.
Die bisher gewährte euroßmäßige Überzahlung über den Kollektivvertragslohn ist auch nach Inkrafttreten der neuen Lohnsätze beizubehalten.
IX. Laufzeit
Dieser Lohnvertrag hat eine Laufzeit von 12 Monaten.
Wien, am 4. Dezember 2020
FACHVERBAND DER NAHRUNGS- UND GENUSSMITTELINDUSTRIE |
Obmann |
Geschäftsführerin |
GD KR DI Johann MARIHART |
Mag. Katharina KOSSDORFF |
VERBAND DER OBST-, GEMÜSEVEREDELUNGS- UND TIEFKÜHLINDUSTRIE |
Obmann |
Geschäftsführerin |
Mag. Martin DARBO |
Mag. Katharina KOSSDORFF |
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND |
GEWERKSCHAFT PRO-GE |
Bundesvorsitzender |
Bundessekretär |
Rainer WIMMER |
Peter SCHLEINBACH |
Sekretär |
Gerhard RIESS |
Empfehlung der KV-Partner
Unternehmen, für die es wirtschaftlich vertretbar ist, wird empfohlen ihren Mitarbeitern eine einmalige Corona-Prämie, gemäß § 124b Ziffer 350 lit. a EStG i.V.m. § 49 Abs. 3 Ziffer 30 ASVG, für den besonderen Einsatz und die Arbeitsbelastung während der Covid-19-Pandemie, auszubezahlen.
Weiters wird empfohlen, diese allfällige Prämie noch vor Weihnachten 2020 auszubezahlen.
Wien, am 4. Dezember 2020
FACHVERBAND DER NAHRUNGS- UND GENUSSMITTELINDUSTRIE |
Obmann |
Geschäftsführerin |
GD KR DI Johann MARIHART |
Mag. Katharina KOSSDORFF |
VERBAND DER OBST-, GEMÜSEVEREDELUNGS- UND TIEFKÜHLINDUSTRIE |
Obmann |
Geschäftsführerin |
Mag. Martin DARBO |
Mag. Katharina KOSSDORFF |
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND |
GEWERKSCHAFT PRO-GE |
Bundesvorsitzender |
Bundessekretär |
Rainer WIMMER |
Peter SCHLEINBACH |
Sekretär |
Gerhard RIESS |