Entsendeplattform

Aenderung Historie

Lohnvertrag

abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs, Verband der Fleischwarenindustrie, 1030 Wien, Zaunergasse 1–3 und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1.
Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft PRO-GE



Mit Geltungstermin 1. Juli 2024 konnten folgende neue kollektivvertragliche Mindestlöhne vereinbart werden:
Lohnkategorie
Monatslohn
1.
3.228,62
2.
2.966,99
3.
2.785,41
4.
2.704,35
5.
2.280,43
6.
2.194,53
7.
2.001,97
8.
2.193,43
9.
1.982,35
Die
kollektivvertraglichen Mindestlöhne, Lehrlingseinkommen
sowie
Zehrgelder
wurden um
+ 5,37 %
erhöht. Zudem wurden die
Dienstalterszulagen
um
+ 5,50 %
angehoben. Günstigere betriebliche Regelungen bleiben aufrecht. Vereinbarung über einen Zusatzkollektivvertrag über eine Mitarbeiterprämie für das Kalenderjahr 2024.


I. Geltungsbereich
Dieser Lohnvertrag gilt:
a.  Räumlich:
Für das Gebiet der Republik Österreich.
b.  Fachlich:
Für alle Mitgliedsfirmen des Verbandes der Fleischwarenindustrie.
c.  Persönlich:
Für alle in den vorgenannten Betrieben beschäftigten ArbeitnehmerInnen, soferne sie nicht dem Angestelltengesetz unterliegen.


II. Geltungsbeginn
Dieser Lohnvertrag tritt am
1. Juli 2024
in Kraft.


III. Löhne
A.  Die nachstehend angeführten Lohnsätze gelten auf Basis einer 38,5-stündigen Wochenarbeitszeit.
Monatslohn : 167 = Stundenlohn
FleischerInnen und PferdefleischerInnen Monatslohn
1. PartieführerInnen, 1. u. 2. GehilfInnen, selbständ. StockarbeiterInnen, SelchdritterInnen, SalzerInnen, AusschneiderInnen 3.228,62
2. FacharbeiterInnen, StockarbeiterInnen; MechanikerInnen, ElektrikerInnen u. SchlosserInnen jeweils nach 2-jähriger Betriebszugehörigkeit 2.966,99
3. MaschinistInnen, geprüfte HeizerInnen, ProfessionistInnen, KraftfahrerInnen 2.785,41
4. FacharbeiterInnen im 1. Berufsjahr 2.704,35
5. Angelernte ArbeitnehmerInnen, HubstaplerfahrerInnen 2.280,43
6. ArbeitnehmerInnen 2.194,53
7. ArbeitnehmerInnen in den ersten 3 Monaten, danach Kategorie 6 2.001,97
8. LadnerInnen nach dem 1. Jahr der Tätigkeit als LadnerInnen 2.193,43
9. LadnerInnen im 1. Jahr der Tätigkeit als LadnerInnen 1.982,35
Abzug für Quartier pro Tag € 1,45
B.  Lehrlinge
€ monatlich
Im 1. Lehrjahr 948,77
Im 2. Lehrjahr 1.218,96
Im 3. Lehrjahr 1.760,72
Im 4. Lehrjahr 1.896,15
Abzug für Quartier bei Lehrlingen pro Woche € 1,45
C.  Zulage für HubstaplerfahrerInnen
HubstaplerfahrerInnen der Kategorie 5 erhalten für die Zeit der tatsächlichen Ausübung ihrer Tätigkeit eine Zulage zum kollektivvertraglichen Stundenlohn von 7,5 %.
D.  Zulage für angelernte ArbeitnehmerInnen der Kategorie 5
Angelernten ArbeitnehmerInnen gebührt nach insgesamt einjähriger Tätigkeit in einem oder mehreren der folgenden Bereiche:
a.
Facharbeit in der Fleischzerlegung oder
b.
Wurstabfüllen (ausgenommen HandfüllerInnen) oder
c.
Wurstabbinden bzw. Wurstdrehen oder
d.
Schlachtarbeiten

für die Zeit der weiteren tatsächlichen Ausübung einer dieser Tätigkeiten eine Zulage von 5 %, wobei die Höhe dieser Zulage nach insgesamt zweijähriger Tätigkeit auf 10 % ansteigt, zum kollektivvertraglichen Lohn. Bereits bestehende innerbetriebliche Besserstellungen werden angerechnet.
E.  Zulage für Aushilfskräfte
Aushilfen unter einer Woche erhalten 20 % Aufschlag auf den Lohn in allen angeführten Lohnkategorien.


IV. Dienstalterszulage
ArbeitnehmerInnen, die mindestens 5 Jahre ununterbrochen im Betrieb beschäftigt sind, haben Anspruch auf eine Dienstalterszulage, die wie folgt festgelegt wird:
Zulage zum kollektivvertraglichen Monatsgrundlohn
Nach dem vollendeten 5. Dienstjahr € 28,69
nach dem vollendeten 10. Dienstjahr € 36,99
nach dem vollendeten 15. Dienstjahr € 54,81
nach dem vollendeten 20. Dienstjahr € 74,48
nach dem vollendeten 25. Dienstjahr € 96,78
DAZ pro Monat : 167 = DAZ pro Stunden
Diese Zulage hat Entgeltcharakter und ist daher bei der Berechnung von Urlaubsentgelt, Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration, Krankengeldzuschuss, Abfertigung sowie bei der Berechnung von Zuschlägen gem. § 10 und Zulagen gem. § 12 Rahmenkollektivvertrag zu berücksichtigen.
Betriebliche Regelungen, die den Charakter einer Dienstalterszulage haben, sind auf die gegenständliche Vereinbarung anzurechnen.


V. Zehrgelder
Alle ArbeitnehmerInnen, die außerhalb des Betriebes Arbeitsverrichtungen durchzuführen haben, erhalten folgende Vergütungen im Sinne des § 13 Rahmenkollektivvertrag in der jeweils geltenden Fassung:
Bei einer ununterbrochenen betriebsbedingten Abwesenheit vom Betrieb von mehr als 6 Stunden € 12,99
bei einer ununterbrochenen betriebsbedingten Abwesenheit vom Betrieb von mehr als 9 Stunden € 22,97
ArbeitnehmerInnen, die außerhalb des Betriebes beschäftigt werden und keine Möglichkeit zur Einnahme des Mittagessens im Betrieb oder in einer Filiale des Betriebes während der betrieblichen Mittagszeit haben, erhalten eine Vergütung von € 8,79
Günstigere betriebliche Regelungen bleiben aufrecht.



Wien, am 18. Juni 2024
FACHVERBAND DER NAHRUNGS- UND GENUSSMITTELINDUSTRIE
Obmann Geschäftsführerin
GD KR DI Johann
MARIHART
Mag. Katharina
KOSSDORFF
VERBAND DER FLEISCHWARENINDUSTRIE
Obmann Geschäftsführerin
Rudolf
FRIERSS
Mag. Katharina
KOSSDORFF
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT PRO-GE
Bundesvorsitzender Bundesgeschäftsführer
Reinhold
BINDER
Peter
SCHLEINBACH
Sekretär
Erwin A.
KINSLECHNER

Gemeinsame Erklärung der Sozialpartner zur Fairness im Umgang mit überlassenen Arbeitnehmer*Innen in der Fleischwirtschaft

Die Kollektivvertragsparteien erklären, dass die Flexibilität durch Arbeitskräfteüberlassung für die Unternehmen in der Fleischwarenindustrie sowie Fleischergewerbe große Bedeutung hat und dabei geltendes Recht jedenfalls einzuhalten ist. Aus diesem Grund wirken sie auf die Unternehmen dahingehend ein, Verträge nur mit Arbeitskräfteüberlassern abzuschließen, von denen angenommen werden kann, dass sie die Bestimmungen des AÜG sowie die sonstigen kollektivvertraglichen und gesetzlichen Vorschriften einhalten. Nehmen die Kollektivvertragsparteien einen Verstoß gegen die einschlägigen Rechtsvorschriften wahr, werden die Kollektivvertragsparteien den Sachverhalt nach Möglichkeit prüfen, bewerten und sollte keine Lösung auf betrieblicher Ebene erreicht werden, nötigenfalls gemeinsam auf die Unternehmen einwirken, dass ein rechtskonformer Zustand hergestellt wird.



Wien, am 12. Juli 2021
FACHVERBAND DER NAHRUNGS- UND GENUSSMITTELINDUSTRIE
Obmann Geschäftsführerin
GD KR DI Johann
MARIHART
Mag. Katharina
KOSSDORFF
VERBAND DER FLEISCHWARENINDUSTRIE
Obmann Geschäftsführerin
KR Karl
SCHMIEDBAUER
Mag. Katharina
KOSSDORFF
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT PRO-GE
Bundesvorsitzender Bundessekretär
Rainer
WIMMER
Peter
SCHLEINBACH
Sekretär
Erwin A.
KINSLECHNER