Essig-, Essenzen- und Spirituosenindustrie / Lohn-/Gehaltsordnung
Lohnvertrag
abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs,
VERBAND DER ESSIGINDUSTRIE
VERBAND DER ESSENZENINDUSTRIE
VERBAND DER SPIRITUOSENINDUSTRIE
1030 Wien, Zaunergasse 1-3 und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Produktionsgewerkschaft PRO-GE, 1040 Wien, Johann-Böhm-Platz 1.
Redaktionelle Anmerkungen
Quelle: Gewerkschaft PRO-GE
Abschlussinfo
Abschlussdatum: 7.12.2020
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Erhöhung der KV-Löhne um 1,5 %
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Erhöhung der Dienstalterszulagen um 1,5 %
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Erhöhung der Lehrlingsentschädigungen um 1,5 %
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Erhöhung der Zehrgelder um 1,5 %
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Überzahlungen bleiben aufrecht
Geltungsbeginn: 1.1.2021
(Laufzeit: 12 Monate)
I. Geltungsbereich
Der Lohnvertrag gilt:
Räumlich:
Für alle Bundesländer der Republik Österreich.
Fachlich:
Für alle Betriebe des Fachverbandes, welche Essenzen, Gärungsessig bzw. Spirituosen erzeugen, soferne die Herstellung dieser Produkte jahresumsatzmäßig überwiegt.
Persönlich:
Für alle ArbeitnehmerInnen, soweit sie nicht der Angestelltenversicherungspflicht unterliegen.
II. Geltungsbeginn
Der Lohnvertrag gilt ab
1. Jänner 2021, somit tritt die Lohntafel vom 14. Jänner 2020 außer Kraft.
III. Lohnsätze
Die nachfolgend angeführten Monatslöhne wurden auf Basis einer 38,5-stündigen Arbeitswoche abgeschlossen:
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Monatslohn |
€ |
1. |
SpezialfacharbeiterInnen, VorarbeiterInnen |
2.221,31 |
2. |
FacharbeiterInnen |
2.080,90 |
3. |
KraftfahrerInnen |
2.033,76 |
4. |
StaplerfahrerInnen |
1.923,26 |
5. |
PartieführerInnen und qualifizierte ArbeitnehmerInnen |
1.842,68 |
6. |
Angelernte ArbeitnehmerInnen |
1.785,02 |
7. |
Sonstige ArbeitnehmerInnen |
1.722,77 |
IV. Lehrlinge
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monatlich in € |
1. Lehrjahr |
728,32 |
2. Lehrjahr |
936,41 |
3. Lehrjahr |
1.352,59 |
4. Lehrjahr |
1.456,63 |
V. Zehrgelder
Das Fahrpersonal (KraftfahrerInnen und MitfahrerInnen) erhält Zehrgelder in nachfolgender Höhe:
Bei einer ununterbrochenen Abwesenheit vom Betrieb über 5 Stunden |
€ 23,87/Tag |
Bei einer ununterbrochenen Abwesenheit vom Betrieb über 8 Stunden |
€ 34,20/Tag |
VI. Dienstalterszulage
Redaktionelle Anmerkungen
Numerierung lt. Originaldokument “VII. Dienstalterszulage”
Den mehr als 3 Jahre ohne Unterbrechung im Betrieb beschäftigten ArbeitnehmerInnen ist eine Dienstalterszulage zu gewähren. Diese Dienstalterszulage ist mit Ausnahme von Zulagen und Zuschlägen bei der Berechnung aller übrigen Entgeltarten zu berücksichtigen. Die Höhe der Dienstalterszulage wird wie folgt festgelegt:
|
Zulage zum kollektivvertraglichen Monatsgrundlohn |
Nach dem vollendeten 3. Dienstjahr |
€ 35,81 |
Nach dem vollendeten 5. Dienstjahr |
€ 39,23 |
Nach dem vollendeten 10. Dienstjahr |
€ 47,81 |
Nach dem vollendeten 15. Dienstjahr |
€ 56,22 |
Nach dem vollendeten 20. Dienstjahr |
€ 62,15 |
Nach dem vollendeten 25. Dienstjahr |
€ 71,77 |
Nach dem vollendeten 30. Dienstjahr |
€ 82,85 |
Betriebliche Regelungen, die den Charakter einer Dienstalterszulage haben, sind auf die gegenständliche Vereinbarung anzurechnen.
VII.
Die euromäßige Überzahlung bleibt in voller Höhe aufrecht.
VIII. Begünstigungsklausel
Der Lohnvertrag darf nicht zum Anlass genommen werden, günstigere betriebliche Vereinbarungen herabzusetzen.
Wien, am 7. Dezember 2020
FACHVERBAND DER NAHUNGS- UND GENUSSMITTELINDUSTRIE |
Obmann |
Geschäftsführerin |
GD KR DI Johann Marihart |
Mag. Katharina Kossdorff |
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUNG |
PRODUKTIONSGEWERKSCHAFT PRO-GE |
Bundesvorsitzender |
Bundessekretär |
Rainer Wimmer |
Peter Schleinbach |
Fachexperte |
Anton Hiden |