Elektro- u. Elektronikindustrie / Zusatz
Kollektivvertrag über die Zulassung von
Wochenend-
und Feiertagsarbeit gemäß § 12a ARG
Aufgrund des § 12a ARG wird für die Erzeugung von
Key Componenten wie Epilierköpfe und Schneideelemente der Firma
Philips CL Klagenfurt, Koningsbergstraße 11, 9020 Klagenfurt
von 01.02.2014 bis 31.12.2014 Sonntags- und Feiertagsarbeit zugelassen,
sofern eine Betriebsvereinbarung dies vorsieht und zumindest die Verteilung
der Arbeitszeit (Schichtplan), eine Zulage für Wochenendarbeit
und die Beschäftigung von Leiharbeitnehmerinnen bzw. -arbeitnehmern
regelt. Dabei muss die Samstags- und Sonntagsarbeit grundsätzlich
gleichmäßig auf alle Arbeinehmerinnen bzw. Arbeinehmer
aufgeteilt werden (insbesondere sind “stehende Wochenendschichten”
unzulässig). Diese Betriebsvereinbarung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit
der Zustimmung der Kollektivvertragsparteien.
Allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die auf Grundlage
dieses Kollektivvertrages außerhalb des gemäß der
Betriebsvereinbarung bestehenden 3- bzw. 4-Schichtplanes Sonntagsarbeiten
leisten, gebührt für jede Arbeitsstunde an einem Sonntag
ein Überstundenzuschlag von 100 % sowie ein Zeitzuschlag
von ebenfalls 100 %.
Aus wichtigen persönlichen Interessen, insbesondere der
Vereinbarkeit von Beruf und Familie, kann die Aufnahme bzw. weitere
Erbringung von Sonntagsarbeit abgelehnt werden.
Wien, am 29.01.2014
Wirtschaftskammer Österreich
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Fachverband der Elektro-
und Elektronikindustrie
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Obfrau: |
Geschäftsführer: |
Mag. a Brigitte Ederer |
Dr. Lothar Roitner |
Österreichischer Gewerkschaftsbund
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Gewerkschaft PRO-GE
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Bundesvorsitzender: |
Bundessekretär: |
Rainer Wimmer |
Peter Schleinbach |