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Elektro- u. Elektronikindustrie / Zusatz

Kollektivvertrag über die Zulassung von Wochenend- und Feiertagsarbeit gemäß § 12a ARG




Aufgrund des § 12a ARG wird für die Erzeugung von Key Componenten wie Epilierköpfe und Schneideelemente der Firma Philips CL Klagenfurt, Koningsbergstraße 11, 9020 Klagenfurt von 01.02.2014 bis 31.12.2014 Sonntags- und Feiertagsarbeit zugelassen, sofern eine Betriebsvereinbarung dies vorsieht und zumindest die Verteilung der Arbeitszeit (Schichtplan), eine Zulage für Wochenendarbeit und die Beschäftigung von Leiharbeitnehmerinnen bzw. -arbeitnehmern regelt. Dabei muss die Samstags- und Sonntagsarbeit grundsätzlich gleichmäßig auf alle Arbeinehmerinnen bzw. Arbeinehmer aufgeteilt werden (insbesondere sind “stehende Wochenendschichten” unzulässig). Diese Betriebsvereinbarung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung der Kollektivvertragsparteien.
Allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die auf Grundlage dieses Kollektivvertrages außerhalb des gemäß der Betriebsvereinbarung bestehenden 3- bzw. 4-Schichtplanes Sonntagsarbeiten leisten, gebührt für jede Arbeitsstunde an einem Sonntag ein Überstundenzuschlag von 100 % sowie ein Zeitzuschlag von ebenfalls 100 %.
Aus wichtigen persönlichen Interessen, insbesondere der Vereinbarkeit von Beruf und Familie, kann die Aufnahme bzw. weitere Erbringung von Sonntagsarbeit abgelehnt werden.



Wien, am 29.01.2014
Wirtschaftskammer Österreich
Fachverband der Elektro- und Elektronikindustrie
Obfrau: Geschäftsführer:
Mag.
a
Brigitte Ederer
Dr. Lothar Roitner
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft PRO-GE
Bundesvorsitzender: Bundessekretär:
Rainer Wimmer Peter Schleinbach