Entsendeplattform

Großbäcker / Zusatz / Lohn/Gehalt

KOLLEKTIVVERTRAG


abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs,
VERBAND ÖSTERREICHISCHER GROSSBÄCKER

1030 Wien, Zaunergasse 1-3 und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, Wirtschaftsbereich Land- und Forstwirtschaft/Nahrung/Genuss, 1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1.
Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Wirtschaftskammer Österreich


Artikel I Geltungsbereich
a.
Räumlich:
Für alle Bundesländer der Republik Österreich.
b.
Fachlich:
Für alle dem Verband der Großbäcker angehörenden Mitgliedsbetriebe.
Für Mitgliedsfirmen, die gleichzeitig auch einem anderen Verband angehören, ist in Zweifelsfällen die Vertragszugehörigkeit einvernehmlich zwischen den beteiligten Fachverbänden (bzw. Verbänden) und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, Wirtschaftsbereich Land- und Forstwirtschaft/Nahrung/Genuss festzustellen. Bei dieser Feststellung ist davon auszugehen, welcher Produktionszweig überwiegend ausgeübt wird.
c.
Persönlich:
Für alle jene dem Angestelltengesetz unterliegenden DienstnehmerInnen, auf welche der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie vom 1. November 1991, idgF, anzuwenden ist.


Artikel II Neufestsetzung der Gehälter
1.  Mit Wirkung vom
1. Oktober 2019
ist das tatsächliche Monatsgehalt (Istgehalt) der Angestellten – bei Provisionsbeziehern ein etwa vereinbartes Fixum – um 2,3 % zu erhöhen. Jedoch ist die Erhöhung mit € 110,00 gedeckelt. Dies bedeutet, dass jene Angestellten, bei denen die Erhöhung des IST-Gehaltes um 2,3 % zu einer betragsmäßigen Gehaltserhöhung von mehr als € 110,00 führen würde eine IST-Gehaltserhöhung von lediglich € 110,00 erhalten.
Berechnungsgrundlage für die Erhöhung ist das Septembergehalt 2019.
2.  Gemäß § 19 Abs. 3 des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte der Industrie werden die für die einzelnen Verwendungsgruppen geltenden monatlichen Mindestgrundgehälter mit Wirkung ab
1. Oktober 2019
lt. beiliegender Gehaltsordnung neu festgesetzt.
3.  Nach Durchführung der Ist-Gehaltserhöhung im Sinne des Abs. 1 ist das sich neu ergebende tatsächliche Monatsgehalt des Angestellten überdies darauf zu überprüfen, ob es dem neuen, ab 1. Oktober 2019 geltenden kollektivvertraglichen Mindestgrundgehalt entspricht. Ist dies nicht der Fall, so ist das tatsächliche Monatsgehalt des Angestellten so aufzustocken, dass es den kollektivvertraglichen Mindestgrundgehaltsvorschriften entspricht.
4.  Echter Biennalsprung:
Jene, sich aufgrund der Bestimmung des Abs. 1 ergebenden Mehrzahlungen, die ein Angestellter am 1. Oktober 2019 gegenüber dem neuen Mindestgrundgehalt aufweist, bleiben ihm in ihrem euromäßigen absoluten Ausmaß gewahrt, wenn er innerhalb seiner Verwendungsgruppe durch Zeitvorrückung eine höhere Mindestgrundgehaltsstufe erreicht.
5.  Eine Mehrzahlung im Sinne des Abs. 4 bleibt dann nicht aufrecht, wenn der Angestellte in eine höhere Verwendungsgruppe umgestuft wird. Der tatsächliche Bezug der Angestellten darf jedoch im Falle einer solchen Umstufung nicht gekürzt werden und hat überdies jeweils jenem Bezug zu entsprechen, der dem Angestellten bei Verbleiben in der früheren Verwendungsgruppe unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Abs. 4 gebührt hätte.


Artikel III Verkaufspersonal
1.  Für die VerkäuferInnen in den Filialen gelten die Mindestgrundgehaltssätze der Verwendungsgruppe II der beil. Gehaltsordnung.
2.  Für FilialleiterInnen gelten die Mindestgrundgehaltssätze der Verwendungsgruppe III der beil. Gehaltsordnung.
3.  Abweichend von der Bestimmung des § 4 Abs. 6 und 7 des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte der Industrie vom 1. November 1991, idgF, richtet sich das Ende der Arbeitszeit der im Verkauf in den Filialen tätigen Angestellten nach den länderweise geregelten rechtsgültigen Ladenschlusszeiten des Lebensmittelkleinhandels.


Artikel IV Überstundenpauschalien
Überstundenpauschalien sind mit Wirkung vom 1. Oktober 2019 um den gleichen Prozentsatz zu erhöhen, um den sich das bisherige Monatsgehalt des Angestellten aufgrund der Vorschriften der Artikel II und III erhöht.


Artikel V Mankogeld
Die Bestimmung des bisherigen Artikel V des zwischen den vertragschließenden Organisationen abgeschlossenen Kollektivvertrages vom 5. Juli 1961, welche wie folgt lautet:
“Soweit aufgrund innerbetrieblicher Regelungen an einzelne Angestellte Mankogelder im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 19 EStG 1953 gewährt werden, gelten diese mit Wirkung ab 1. Jänner 1961 als Bestandteil des Kollektivvertrages”
bleibt unverändert aufrecht.


Artikel VI Zulagen
1.  Für ArbeitnehmerInnen, die ihre Arbeiten unter besonderem, das übliche Maß überragenden, Schmutz, unter besonderen Erschwernissen oder unter besonderer Gefahr verrichten müssen, kann eine Zulage gewährt werden (gem. § 68 EStG).
2.  Zulagen sind nach Art und Umfang im Einvernehmen zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat in einer Betriebsvereinbarung festzulegen. Die so vereinbarten Zulagen bilden einen Bestandteil dieses Kollektivvertrages.


Artikel VII Lehrlingsentschädigung
Tabelle I Tabelle II
1. Lehrjahr Euro 626,82 Euro 838,86
2. Lehrjahr Euro 840,42 Euro 1.126,95
3. Lehrjahr Euro 1.137,77 Euro 1.401,76
4. Lehrjahr Euro 1.538,43 Euro 1.629,35
Vorlehre Euro 707,54


Artikel VIII Pausenregelung bei Bildschirmarbeit
Bei ununterbrochener Arbeit am Bildschirm von 110 Minuten 10 Minuten bezahlte Pause, für jede weiteren 50 Minuten ebenfalls 10 Minuten bezahlte Pause.



Wien, am 4. Oktober 2019
FACHVERBAND DER NAHRUNGS- UND GENUSSMITTELINDUSTRIE
Obmann Geschäftsführer
GD KR DI MARIHART Mag. KOSSDORFF
VERBAND ÖSTERREICHISCHER GROSSBÄCKER
Obmann Geschäftsführer
ÖLZ Mag. KOSSDORFF
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier
GF-Vorsitzende Geschäftsbereichsleiter
TEIBER DÜRTSCHER
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier
Wirtschaftsbereich Land- und Forstwirtschaft / Nahrung / Genuss
Vorsitzende Wirtschaftsbereichssekretär
TREML Mag. HIRNSCHRODT


Gehaltsordnung
gemäß § 19 Abs. 3 des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte der Industrie vom 1. November 1991 für die Mitgliedsfirmen im

Verband der österreichischen Grobäcker gültig ab 1. Oktober 2019

Für Mitgliedsfirmen, die gleichzeitig auch einem anderen als dem vertragschließenden Fachverband angehören, ist in Zweifelsfällen die Vertragszugehörigkeit einvernehmlich zwischen den beteiligten Fachverbänden und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, Wirtschaftsbereich Land- und Forstwirtschaft/Nahrung/Genuss, festzustellen. Bei dieser Feststellung ist davon auszugehen, welcher Produktionszweig überwiegend ausgeübt wird.
Ver­wendungs­gruppen­jahre Verwendungsgruppe
II III IV IVa V Va VI
1. u. 2. 1.550,00 1.659,71 2.172,56 2.388,90 2.753,32 3.022,29 4.038,06
n. 2. 1.550,00 1.754,77 2.295,85 2.524,65 2.909,63 3.194,05 4.357,19
n. 4. 1.550,00 1.849,83 2.419,14 2.660,40 3.065,94 3.365,81 4.676,32
n. 6. 1.550,00 1.944,89 2.542,43 2.796,15 3.222,25 3.537,57 4.995,45
n. 8. 1.550,00 2.039,95 2.665,72 2.931,90 3.378,56 3.709,33 5.314,58
n. 10. 1.655,07 2.135,01 2.789,01 3.067,65 3.534,87 3.881,09
n. 12. 1.719,84 2.230,07 2.912,30 3.203,40 3.691,18 4.052,85
BS 64,77 95,06 123,29 135,75 156,31 171,76 319,13
Ver­wendungs­gruppen­jahre Verwendungsgruppe
M I M II o. F. M II m. F. M III
1. u. 2. 1.581,17 1.918,40 2.038,34 2.442,55
n. 2. 1.659,59 2.028,65 2.150,85 2.574,84
n. 4. 1.739,49 2.138,90 2.263,36 2.707,13
n. 6. 1.819,39 2.249,15 2.375,87 2.839,42
n. 8. 1.899,29 2.359,40 2.488,38 2.971,71
n. 10. 1.979,19 2.469,65 2.600,89 3.104,00
n. 12. 2.059,09 2.579,90 2.713,40 3.236,29
BS 79,90 110,25 112,51 132,29

Die Verwendungsgruppe I wurde – da sie zur Gänze deutlich unter € 1.000,00 lag – bei den Gehaltsverhandlungen 2007 einvernehmlich gestrichen. Alle Angestellten, die der Tätigkeitsbeschreibung der Verwendungsgruppe I entsprechen, sind in die Verwendungsgruppe II, 1. und 2. Verwendungsgruppenjahr, einzustufen.
In der Verwendungsgruppe II gilt der Biennalsprung (BS) nur für die Verwendungsgruppenjahre n. 10 und n. 12.
In der Verwendungsgruppe M I gilt der Biennalsprung (BS) NICHT für das Verwendungsgruppenjahr 1. u. 2.



§ 1 Geltungsbereich
Der Zusatzkollektivvertrag gilt:
a)
Räumlich:
Für alle Bundesländer der Republik Österreich, eingeschränkt für die Milchindustrie auf die Bundesländer Wien und Niederösterreich.
b)
Fachlich:
Für alle Mitgliedsfirmen des Fachverbandes der Nahrungs- und Genussmittelindustrie, ausgenommen die Mitgliedsfirmen des Verbandes der Brau- und des Verbandes der Zuckerindustrie.
c)
Persönlich:
Für alle Arbeitnehmer, auf welche der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie idgF anzuwenden ist.
Für kaufmännische Lehrlinge und technische Zeichnerlehrlinge gelten die Bestimmungen betreffend Reisekosten und Aufwandsentschädigung (§ 3) mit dem niedrigsten Ansatz insoweit, als nicht Entsendung in Lehrwerkstätten, zwischenbetriebliche Ausbildung oder Aufenthalte in Internatsberufsschulen vorliegen.


§ 2 Geltungsdauer
(1)  Der Zusatzkollektivvertrag tritt am 1. November 2018 in Kraft.
Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt – sofern eine Verlängerung nicht vereinbart wird – mit 31. Dezember 2018 außer Kraft, sodann tritt mit 1. Jänner 2019 der Dienstreise-Kollektivvertrag vom 24. Oktober 1984 in der vor dem 1. Jänner 2006 geltenden Fassung, mit den Werten vom 1. November 2017, wieder in Kraft.
(2)  Der Zusatzkollektivvertrag kann von beiden vertragschließenden Teilen unabhängig vom Rahmenkollektivvertrag für die Angestellten der Industrie unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu jedem Monatsletzten mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden.
(3)  Die Bestimmungen des Zusatzkollektivvertrages über die Höhe der Reiseaufwandsentschädigung (§ 3 Abs 5 und 6), der Trennungskostenentschädigung (§ 4 Abs 4), der Messegelder (§ 5 Abs 1) können mit einmonatiger Kündigungsfrist zu jedem Monatsletzten mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden.
(4)  Während der Kündigungsfrist sollen Verhandlungen wegen Erneuerung bzw Abänderung dieses Zusatzkollektivvertrages geführt werden.


§ 3 Reisekosten- und Aufwandsentschädigung
(1)  Wenn der Angestellte eine Dienstreise zu unternehmen hat, so sind ihm die durch die Dienstreise verursachten Auslagen und Mehraufwendungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erstatten.
Die Bestimmungen der Abs 5 lit b) bis 11, mit Ausnahme des Abs 8, finden auf jene Angestellten keine Anwendung, die aufgrund ihres Dienstvertrages oder ihrer dienstlichen Verwendung ständig oder regelmäßig zu reisen haben (zB Reisende, Verteter, Filialkontrollorgane, Propagandapersonal usw) und für die die Reiseaufwandsentschädigung durch Betriebsvereinbarung*) im Sinne des Abs 5 lit a) festgesetzt ist. Besteht kein Betriebsrat und kann aus diesem Grund keine Betriebsvereinbarung*) abgeschlossen werden, kann zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer einvernehmlich die Anwendung des Abs 5 lit a) vereinbart werden.
Enthält eine vereinbarte Reiseaufwandsentschädigung oder das Entgelt auch eine Abgeltung der Fahrtauslagen, so entfällt für diese Angestellten auch die Anwendung des Abs 4 über die „Fahrtvergütung“.
*) iSd § 68 EStG
Begriff der Dienstreise
(2)  Eine Dienstreise liegt vor, wenn der Angestellte seinen Dienstort verlässt, um in einem oder mehreren anderen Orten Aufträge seines Dienstgebers auszuführen.
Dienstort im Sinne dieser Bestimmung ist das Gemeindegebiet des Ortes, in dem die ständige Arbeitsstätte des Angestellten liegt. Für Wien gelten als Gemeindegebiet die Bezirke 1 bis 23 gemäß dem Gebietsänderungsgesetz vom 26. Juli 1946, BGBl Nr 110/54, unter Berücksichtigung der Bezirkseinteilungsnovelle, LGBl für Wien Nr 21/55 vom 21. Oktober 1955.
Als Dienstort im Sinne dieser Bestimmung gilt außerdem in allen Fällen ein Tätigkeitsgebiet im Umkreis von 12 km, gerechnet von der Betriebsstätte als Mittelpunkt.
Bemessung der Reisedauer
(3)  Die Reise beginnt, wenn sie von der Arbeitsstätte aus angetreten wird, mit dem Verlassen der Arbeitsstätte; in allen anderen Fällen mit dem notwendigen Verlassen der Wohnung. Das Gleiche gilt sinngemäß für die Beendigung der Reise.
Fahrtvergütung
(4)  Die Angestellten erhalten bei ununterbrochenen Fahrten bis 250 km die Fahrtkosten 2. Klasse oder Autobus, darüber oder bei angeordneten Nachtfahrten die Fahrtkosten 1. Klasse oder Autobus ersetzt. Eine Nachtfahrt liegt vor, wenn wenigstens drei Fahrtstunden in die Zeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr fallen.
Vergütung für Schlafwagenbenützung, Verwendung von Flugzeugen und Luxuszügen wird nur aufgrund besonderer Bewilligung der Betriebsleitung gewährt.
Es werden nur tatsächlich aufgelaufene Fahrtkosten ersetzt.
Reiseaufwandsentschädigung
(5) 
a)
Für Angestellte, die aufgrund ihres Dienstvertrages oder ihrer dienstlichen Verwendung ständig oder regelmäßig zu reisen haben (zB Reisende, Vertreter, Filialkontrollorgane, Propagandapersonal usw) ist für die mit der Dienstreise verbundenen persönlichen Mehraufwendungen mittels Betriebsvereinbarung*) für jeden vollen Kalendertag eine Reiseaufwandsentschädigung zu vereinbaren, wobei diese aus dem Taggeld und dem Nachtgeld besteht.
Besteht kein Betriebsrat und kann aus diesem Grund eine Betriebsvereinbarung*) nicht abgeschlossen werden, ist zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer einvernehmlich eine Reiseaufwandsentschädigung zu vereinbaren, wobei die beigefügten Mindestsätze nicht unterschritten werden dürfen.
Die Reiseaufwandsentschädigung beträgt pro Kalendertag mindestens
Taggeld Nachtgeld volle Reise­aufwands­entschädigung (Tag- und Nachtgeld)
€ 20,00 € 11,36 € 31,36
(gilt ab 1. Jänner 2006, diese Werte bleiben unverändert)
*) iSd § 68 EStG
b)
Für die Bestreitung des mit der Dienstreise verbundenen persönlichen Mehraufwandes erhält der Angestellte [auf den der Abs 5 lit a) keine Anwendung findet] für jeden vollen Kalendertag eine Reiseaufwandsentschädigung. Sie besteht aus dem Taggeld und dem Nachtgeld.
Die Reiseaufwandsentschädigung beträgt pro Kalendertag für
Angestellte der Verwendungsgruppen Taggeld Nachtgeld volle Reise­aufwands­entschädigung (Tag- und Nachtgeld)
mindestens mindestens mindestens
I bis IV und IVa, M I bis M III  € 54,87 € 32,06 € 86,93
V, Va € 59,75 € 32,06 € 91,81
VI € 68,30 € 32,06 € 100,36
(gilt ab 1. November 2018)
Obige Sätze gelten nicht, wenn innerbetrieblich an deren Stelle die Sätze und die Gebührenstufen des § 26 Z 4 lit b) Einkommensteuergesetz angewendet werden.
(6)  Das Taggeld dient zur Deckung der Mehrausgaben für Verpflegung sowie aller mit der Dienstreise verbundenen persönlichen Aufwendungen, einschließlich der Trinkgelder für persönliche Bedienung.
Das Nachtgeld dient zur Deckung der Unterkunftsbezahlung bzw bei angeordneten Fahrten während der Nacht für den anfallenden Mehraufwand. Unvermeidliche Mehrauslagen für Übernachtung werden gegen Vorlage der Quartierrechnung gesondert vergütet. Für eine Nacht wird nur einmal Nachtgeld vergütet. Ist die Dienstreise mit keiner Nächtigung bzw angeordneten Nachtfahrt verbunden oder wird das Quartier oder der Schlafwagen kostenlos beigestellt, entfällt das Nachtgeld.
(7)  Ist gelegentlich einer Dienstreise ein mehr als 28-tägiger ununterbrochener Aufenthalt in einem Ort erforderlich, so vermindert sich ab dem 29. Tag die gebührende Reiseaufwandsentschädigung (Abs 5) um 25 Prozent.
(8)  Für den Tag des Antritts und der Beendigung einer mehrtägigen Dienstreise sowie bei Dienstreisen, die keinen vollen Kalendertag beanspruchen, beträgt das Taggeld Bruchteile des vorgesehenen Satzes nach Maßgabe der Reisedauer an dem betreffenden Kalendertag, und zwar gebührt bei einer Abwesenheit von 0 bis 3 Stunden kein Taggeld, mehr als 3 bis 6 Stunden ein Viertel des Taggeldes, mehr als 6 bis 9 Stunden die Hälfte des Taggeldes, mehr als 9 bis 12 Stunden drei Viertel des Taggeldes und bei mehr als 12 Stunden das volle Taggeld.
Sonstige Aufwendungen
(9)  Sonstige, mit der Dienstreise im Zusammenhang stehende notwendige Dienstauslagen, wie Porti und Fernsprechgebühren, Kosten für die Zu- und Abfahrt vom Bahnhof und dergleichen, sind in ihrem notwendigen und glaubhaft gemachten Ausmaß gesondert zu vergüten.
Zusätzliche Reiseaufwandsentschädigung
(10)  Soweit bei angeordneten Dienstreisen die effektive Reisezeit (d. i. die Zeit der unmittelbaren Reisebewegung in Beförderungsmitteln, wie Eisenbahn, Autobus usw, einschließlich notwendiger Wartezeiten auf Umsteigebahnhöfen) nicht in die Normalarbeitszeit des Dienstnehmers fällt, gebührt neben der vorgesehenen Reiseaufwandsentschädigung für jede solche begonnene – sonst dienstfreie – effektive Reisestunde zusätzlich ein Siebentel der vollen Reiseaufwandsentschädigung. Für Reisestunden an Samstagen ab 13.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen gebührt ein Viertel der vollen kollektivvertraglichen Reiseaufwandsentschädigung.
Liegt jedoch gleichzeitig eine Nachtfahrt im Sinne des § 3 Abs 4 vor, dann gebührt die obige zusätzliche Reiseaufwandsentschädigung nur für die vor 22.00 Uhr liegenden effektiven Reisestunden.
Überstunden auf Dienstreisen
(11)  Soweit Angestellte bei einer Dienstreise über Aufforderung des Arbeitgebers das Beförderungsmittel selbst lenken, gilt hinsichtlich der außerhalb der Normalarbeitszeit anfallenden Lenkzeit folgende Regelung:
Für Fahrzeiten außerhalb der täglichen bzw wöchentlichen Normalarbeitszeit wird eine Vergütung in Höhe des Überstundenentgelts gewährt, wobei nur volle Viertelstunden vergütet werden. Die Berechnungsgrundlage für die Grundvergütung ist ihrer Höhe nach mit dem jeweiligen Mindestgrundgehalt der Verwendungsgruppe IV nach 12 Jahren nach oben begrenzt. Diese Regelung gilt nicht für jene Angestellten, die in Ausübung ihrer Tätigkeit vorwiegend zu reisen haben, wie zum Beispiel Vertreter, Angestellte mit ständiger Reisetätigkeit und sonstige Angestellte, die in der Gestaltung des täglichen Arbeitsablaufes ungebunden sind.
(11a)  Für Zeiten, für welche Reiseaufwandsentschädigung gezahlt wird, erfolgt in der Regel keine besondere Vergütung von Überstunden.
Werden jedoch von der Firmenleitung effektive Dienstleistungen am Zielort der Dienstreise über die tägliche Normalarbeitszeit hinaus angeordnet, so werden neben der gebührenden einfachen Reiseaufwandsentschädigung die tatsächlich geleisteten Überstunden vergütet.
Reisen in das Ausland
(12)  Die Entschädigung für Auslandsreisen wird jeweils vor Antritt der Reise besonders vereinbart.
(13)  Ansprüche im Sinne dieses Paragraphen müssen spätestens innerhalb von einem Monat nach Beendigung der Dienstreise, bei sonstigem Verfall, durch Rechnungslegung geltend gemacht werden.


§ 4 Trennungskostenentschädigung
(1)  Angestellte, die infolge Versetzung an einen anderen Dienstort gezwungen sind, einen getrennten Haushalt zu führen, erhalten zur Abgeltung des dadurch entstehenden Mehraufwandes eine Trennungskostenentschädigung.
(2)  Anspruchsberechtigt sind Angestellte, die mit ihrem Ehegatten, mit ihren Eltern oder einem Elternteil, mit eigenen Kindern (auch Zieh- oder Stiefkindern) oder Geschwistern dauernd im gemeinsamen Haushalt lebten und die Mittel hiezu nachweislich ganz oder zum überwiegenden Teil aufbringen.
Außerdem besteht unter den gleichen Voraussetzungen die Anspruchsberechtigung auch für männliche Angestellte, die mit einer Lebensgefährtin mindestens seit einem Jahr im gemeinsamen Haushalt lebten.
(3)  Die Notwendigkeit getrennter Haushaltsführung ist als gegeben anzunehmen, wenn dem Angestellten die tägliche Heimfahrt vom neuen Dienstort zum bisherigen Wohnort nicht zugemutet werden kann.
(4)  Die Trennungskostenentschädigung beträgt pro Kalendertag für
Angestellte der Verwendungsgruppe
I bis III, M I € 23,64
IV bis VI, M II u. M III € 24,10
(gilt ab 1. November 2018)
Wird ein angemessenes Quartier vom Dienstgeber unentgeltlich beigestellt, so verringern sich die Sätze um 25 Prozent.
Für die ersten zwei Wochen nach erfolgter Versetzung gebührt statt obiger Sätze die Reiseaufwandsentschädigung.
(5)  Der Anspruch auf Trennungskostenentschädigung ruht:
a)
während des Urlaubs;
b)
während einer Krankheit, wenn der Angestellte sich nach Hause in Pflege begibt, ab dem auf die Abreise folgenden Tag;
c)
während des Krankenhausaufenthalts, ab dem auf die Aufnahme folgenden Tag;
d)
während jenes Zeitraumes, den ein Angestellter unentschuldigt der Arbeit fernbleibt;
e)
für Zeiträume, für die Reisekosten verrechnet werden;
f)
bei Dienstreisen an seinen ständigen Wohnort.

Bei nachweislich weiterlaufenden Quartierkosten gebührt jedoch auch in den Fällen a) bis f) ein Viertel der Trennungskostenentschädigung.
(6)  Die Trennungskostenentschädigung entfällt:
a)
wenn dem Angestellten eine geeignete, seinen Einkommens- und Familienverhältnissen angemessene Wohnung am neuen Dienstort oder so nahe hiervon angeboten wird, dass ihm die tägliche Heimfahrt zugemutet werden kann;
b)
wenn der Angestellte während mehr als drei Monaten seit der Versetzung nachweislich nur ungenügend um die Beschaffung einer Wohnung besorgt war;
c)
wenn die sonstigen, nach den Bestimmungen dieses Paragraphen nötigen Voraussetzungen zur Zahlung der Trennungskostenentschädigung nicht mehr gegeben sind.
(7)  Der Angestellte ist verpflichtet, jede Änderung der Voraussetzungen für die Gewährung der Trennungskostenentschädigung unverzüglich zu melden. Widerrechtlich bezogene Trennungskostenentschädigungen sind zurückzuzahlen.
(8)  Die Auszahlung der Trennungskostenentschädigung erfolgt mit der monatlichen Gehaltszahlung. Der Anspruch auf Trennungskostenentschädigung muss innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit bei sonstigem Verfall schriftlich geltend gemacht werden.


§ 5 Messegelder
(1)  Angestellte, die zu Dienstleistungen auf Messen oder Ausstellungen am Dienstort herangezogen werden, erhalten, sofern sie dadurch an der Einnahme des Mittagmahles am sonst üblichen Ort verhindert sind, eine Aufwandsentschädigung (Messegeld).
Das Messegeld beträgt pro Kalendertag für
Angestellte der Verwendungsgruppe
I bis III, MI € 26,06
IV bis VI, MII u. MIII € 28,36
(gilt ab 1. November 2018)
(2)  Sonstige durch Messe-(Ausstellungs-)dienst begründete Auslagen (zum Beispiel Repräsentationsspesen) sind gesondert zu vergüten.
(3)  Für Angestellte, die zu Dienstleistungen auf Messen oder Ausstellungen außerhalb ihres Dienstortes herangezogen werden, gelten die Bestimmungen der Reisekosten- und Aufwandsentschädigung gemäß § 3.


§ 6 Schlussbestimmungen und Günstigkeitsklausel
(1)  Durch den Abschluss dieses Zusatzkollektivvertrages sind die Fachverbandsverhandlungen im Sinne des § 22 des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte der Industrie idgF nicht erschöpft und können weitere Zusatzverhandlungen ohne Aufkündigung dieses Zusatzkollektivvertrages geführt werden.
(2)  Bestehende, für die Angestellten günstigere Übungen und Vereinbarungen bleiben aufrecht.
Diese Günstigkeitsklausel ist so anzuwenden, dass nur die betreffende Regelung dieses Vertrages als Ganzes (zum Beispiel § 3 Reisekosten- und Aufwandsentschädigung, § 5 Messegelder) oder die bisher bestehende Regelung als Ganzes angewendet werden kann. Ein Herausgreifen einzelner Teile der einen oder anderen Regelung unter Berufung auf die Günstigkeitsklausel ist nicht gestattet.
(3)  Mit Wirksamkeitsbeginn dieses Kollektivvertrages tritt der Zusatzkollektivvertrag über Reisekosten- und Aufwandsentschädigungen für Inlandsdienstreisen vom 29. November 2016 außer Kraft.



Wien, am 18. Dezember 2018
FACHVERBAND DER NAHRUNGS- UND GENUSSMITTELINDUSTRIE
Obmann Geschäftsführerin
GD KR DI MARIHART Mag. KOSSDORFF
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN, DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIER
GF-Vorsitzende Geschäftsbereichsleiter
TEIBER DÜRTSCHER
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN, DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIER
WIRTSCHAFTSBEREICH LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT / NAHRUNG / GENUSS
Vorsitzende Wirtschaftsbereichssekretär
TREML Mag. HIRNSCHRODT