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Alkoholfreie Erfrischungsgetränkeindustrie / Zusatz / Beilage

Kollektivvertrag betreffend der Einführung der 38,5-Stunden-Woche


abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genußmittelindustrie Österreichs,
VERBAND DER ALKOHOLFREIEN ERFRISCHUNGSGETRÄNKEINDUSTRIE,

1030 Wien, Zaunergasse 1-3, sowie der GEWERKSCHAFT AGRAR-NAHRUNG-GENUSS, 1080 Wien, Albertgasse 35, andererseits.


Geltungsbereich
a.  Räumlich:
Für alle Bundesländer der Republik Österreich.
b.  Fachlich:
Für alle dem Fachverband der Nahrungs- und Genußmittelindustrie angehörenden Betriebe welche die Herstellung von kohlensäurehältigen Getränken betreiben. Für Betriebe, die auch anderen Erzeugungssparten angehören, ist der Kollektivvertrag nur dann anzuwenden, wenn die Erzeugung kohlensäurehältiger Getränke jahresumsatzmäßig überwiegt.
c.  Persönlich:
Für alle in den unter b. genannten Betrieben beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen.

Der Kollektivvertrag betreffend die Einführung der 38,5-Stunden-Woche vom 28.11.1990 wird wie folgt geändert:


Änderung II. Arbeitszeit
II. Arbeitszeit B. 2. lautet nunmehr:
Die wöchentliche Normalarbeitszeit außerhalb der Saisonzeiträume beträgt jene Stundenzahl, die sich nach Maßgabe der Dauer der Saisonzeiträume im Durchrechnungszeitraum aus der Anwendung von Pkt. 1, erster Satz, ergibt, wobei das wöchentliche Ausmaß der Verkürzung auf die einzelnen Arbeitstage aufzuteilen ist, sofern betrieblich keine andere Aufteilung vereinbart wird. Die wöchentliche Arbeitszeit (Normalarbeitszeit + Mehrarbeit) kann bis zu 40 Stunden ausgedehnt werden. Diese Mehrarbeitsstunden sind mit einer Mehrarbeitsgrundvergütung und einem Zuschlag von 50 % zu vergüten. Wird anstelle einer Bezahlung Zeitausgleich vereinbart, gebührt dieser im Verhältnis 1 : 1,5.
Für Nichtsaisonbetriebe bzw. Betriebsabteilungen kann die wöchentliche Arbeitszeit ohne Anrechnung auf das erlaubte Überstundenausmaß bis zu 40 Stunden ausgedehnt werden; die Arbeitszeit ist dabei in einem Durchrechnungszeitraum unregelmäßig so zu verteilen, daß sie im Durchschnitt 38,5 Stunden/Woche nicht überschreitet. Zuschläge (Schicht- und Nachtzuschläge) sind zu bezahlen. Der Durchrechnungszeitraum beträgt 1 Kalenderhalbjahr. Durch Betriebsvereinbarung kann ein davon abweichender zusammenhängender 26-Wochen Zeitraum vereinbart werden. Nicht ausgeglichene Mehrarbeitsstunden sind am Ende des Durchrechnungszeitraumes mit einer Mehrarbeitsgrundvergütung und einem Zuschlag von 50% abzurechnen und im darauffolgendem Monat zur Auszahlung zu bringen. Wird anstelle einer Bezahlung Zeitausgleich vereinbart, gebührt dieser im Verhältnis 1:1,5.
Durch die Mehrarbeitsstunden im obigen Sinn, darf eine tägliche Arbeitszeit von 9 Stunden, ausgenommen jene Fälle in denen nach dem AZG eine längere tägliche Arbeitszeit zulässig ist, nicht überschritten werden.


Änderung III. Einführungsbestimmungen
III. Einführungsbestimmungen A. 3. lautet nunmehr:
Der Divisor für die Ermittlung der Normalstunde beträgt 167, der für die Berechnung der Überstunden- und der Mehrarbeitsgrundvergütung, der Überstunden- und Mehrarbeitszuschläge sowie der Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit 154, bei Wochenlöhnen beträgt der Divisor 38,5 bzw. 35,6.


Geltungstermin
Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.



Wien, 21. 12. 1994
FACHVERBAND DER NAHRUNGS- UND GENUSSMITTELINDUSTRIE
Obmann Geschäftsführer
Komm. Rat Ing. Pecher Dr. Smolka
VERBAND DER ALKOHOLFREIEN ERFRISCHUNGSGETRÄNKEINDUSTRIE
Obmann Geschäftsführer
Komm. Rat Dipl. Ing. Gantner Mag. Wurstbauer-Heiß
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Gewerkschaft Agrar-Nahrung-Genuß
Vorsitzender Zentralsekretär
Dr. Simperl Göbl