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Aenderung Historie

Redaktionelle Anmerkungen Gewerkschaft Bau-Holz

  • Erhöhung der Löhne um 9,9 %
  • Erhöhung der Lehrlingseinkommen um 10%
  • Mindestlohn bis 2024: 2.300 €.

Anhang I


Lohnordnungen für die Berufszweige der Tischler und Holzgestalter
Kollektivvertrag
abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Tischler und Holzgestalter einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, andererseits.


Artikel I Geltungsbereich
1. 
Räumlich
: für das Gebiet der Republik Österreich.
2. 
Fachlich
: für alle Mitgliedsbetriebe der Bundesinnung der Tischler und Holzgestalter.
3. 
Persönlich
: für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen einschließlich der gewerblichen Lehrlinge.
Artikel II Lohnordnung für die Berufszweige der Tischler
Für alle Mitgliedsbetriebe der Bundesinnung der Tischler und Holzgestalter für die Berufszweige der Tischler:
1.  Die bis 30.4.2023 geltenden kollektivvertraglichen Mindeststundenlöhne in den Lohngruppen I–III und V–VII werden per 1. Mai 2023 für eine Laufzeit von 12 Monaten um 9,90 % erhöht und in Artikel II B neu festgesetzt. Der kollektivvertragliche Mindeststundenlohn für die Berufszweige der Tischler in der Lohngruppe IV wird mit € 13,28 festgelegt. Die Lehrlingseinkommen in den Berufszweigen der Tischler werden ab 1.5.2023 in Artikel II B festgelegt.
2.  Die Akkorde, Prämien und Stücklöhne werden per 1. Mai 2023 für eine Laufzeit von 12 Monaten um 9,90 % erhöht.
3.  Aufrechterhaltung der bestehenden Überzahlung –
„Parallelverschiebung“:

Die am 30.4.2023 bestehende Überzahlung des kollektivvertraglichen Mindeststundenlohnes ohne Zulagen ist in ihrer euromäßigen Höhe (centgenau) gegenüber dem ab 1.5.2023 erhöhten kollektivvertraglichen Mindeststundenlohn ohne Zulagen aufrechtzuerhalten.
Die bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Mindeststundenlohn und dem tatsächlich bezahlten Lohn ohne Zulagen darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden.


A. Lohngruppen
I. Spitzenfacharbeiter/in
Facharbeiter/in, der/die selbstständig unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte sehr schwierige und besonders verantwortungsvolle Tätigkeiten des Tischlergewerbes, die besondere Fachkenntnisse und praktische Erfahrung erfordern, mit hohem Entscheidungsspielraum und Ergebnisverantwortung ausführt und dauernd mit der selbständigen Abwicklung von Aufträgen und Projekten betraut ist,
sowie
Facharbeiter/in, der/die regelmäßig und überwiegend mit der selbständigen Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von größeren Teams (zumindest 10 Arbeitnehmer/innen, worunter sich mindestens 5 Arbeitnehmer/innen der LG II, III oder LG IV befinden müssen), beauftragt ist.
II. Qualifizierte/r Facharbeiter/in
Facharbeiter/in mit besonderen Fachkenntnissen, nach mindestens zwei Jahren Tätigkeit als Facharbeiter/in in der LG III oder IV und der/die nach kurzer Anweisung selbstständig unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte verantwortungsbewusst Tätigkeiten des Tischlergewerbes ausführt,
sowie
Facharbeiter/in, der/die regelmäßig und dauernd mit der selbständigen Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von größeren Arbeitsgruppen (mindestens 3 Ar-beitnehmer/innen der LG II bis VII bei ständiger Montagearbeit, mindestens 5 Arbeitnehmer/innen der LG II bis VII bei Produktions- bzw. Fertigungsarbeiten) beauftragt ist.
III. Facharbeiter/in mit LAP Tischlereitechnik
Facharbeiter/in mit LAP im Lehrberuf Tischlereitechnik.
IV. Facharbeiter/in mit LAP Tischlerei oder Professionist/in mit LAP
Facharbeiter/in mit LAP im Lehrberuf Tischlerei
sowie
Professionist/in mit LAP in einem Lehrberuf eines anderen Gewerbes, der/die in seinem/ihrem erlernten Beruf verwendet wird.
V. Facharbeiten ohne LAP
Arbeitnehmer/in mit abgeschlossener Lehrzeit in den Lehrberufen der Tischlerei oder Tischlereitechnik, aber ohne LAP, der/die Facharbeiten des Tischlergewerbes verrichtet.
VI. Angelernte Tätigkeiten oder Kraftfahrer/in
Arbeitnehmer/in mit nachgewiesener Teilqualifikation (Abschlussprüfung) im Tischlergewerbe
sowie
Arbeitnehmer/in, der/die überwiegend, angelernte berufseinschlägige Tätigkeiten des Tischlergewerbes verrichtet
sowie
Arbeitnehmer/in, der/die ausschließlich als Kraftfahrer/in eingesetzt wird (ausgenommen Professionist/in der LG IV).
VII. Hilfsarbeiten
Arbeitnehmer/in ohne fachspezifische Ausbildung, der/die Hilfsarbeiten, egal welcher Art oder Reinigungsarbeiten im Betrieb verrichtet
sowie
Portiere/innen oder Wächter/innen.
Zusätzliche Bestimmungen zu der Lohnordnung für die Berufszweige der Tischler
1.  Lehrlinge
Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode das Lehrlingseinkommen des 3. Lehrjahres. Im 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.
Lehrlinge, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres die Lehre beginnen, erhalten das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres bis zum Ende des 2. Lehrjahres.
Lehrlinge, die das Lehrverhältnis nach Vollendung des 19. Lebensjahres beginnen, sowie Lehrlinge, die das Lehrverhältnis nach der Wehr- oder Zivildienstleistung fortsetzen, erhalten bis zum Ende des 3. Lehrjahres das Lehrlingseinkommen des 3. Lehrjahres.
2.  Ausbildungsverhältnisse
Personen, mit denen ein Ausbildungsvertrag über eine Teilqualifikation gemäß § 8b BAG geschlossen wurde, erhalten im ersten, zweiten und dritten Ausbildungsjahr die entsprechende Entlohnung wie Lehrlinge im ersten, zweiten bzw. im dritten Lehrjahr (gemäß dem Lohnschema). Zeiten einer vorangegangenen Ausbildung sind für die Höhe der Entlohnung anzurechnen. Z 1 gilt sinngemäß.
3.  Praktikanten/innen
a)
Pflichtpraktikanten/innen
Pflichtpraktikanten/innen sind Schüler/innen und Studenten/innen, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit verrichten müssen.
Bei erstmaliger Beschäftigung im Ausmaß von 40 Wochenstunden als Pflichtpraktikant/in gebührt eine Vergütung in Höhe des Lehrlingseinkommens für das 1. Lehrjahr pro Monat.
Bei Vorlage eines Nachweises für ein bereits absolviertes Pflichtpraktikum gebührt bei jeder weiteren Beschäftigung im Ausmaß von 40 Wochenstunden als Pflichtpraktikant/in eine Vergütung in Höhe des Lehrlingseinkommens für das 2. Lehrjahr pro Monat.
b)
Ferialarbeitnehmer/innen
Ferialarbeitnehmer/innen sind Schüler/innen und Studenten/innen, die während einer schulischen Ausbildung oder während eines Studiums, ohne aufgrund einer schulrechtlichen oder studienrechtlichen Vorschrift dazu verpflichtet zu sein, während der Schul- bzw. Semesterferien vorübergehend beschäftigt werden.
Ferialarbeitnehmern/innen gebührt ein Lohn in Höhe von 65 % der Lohngruppe V der jeweils geltenden Lohnordnung.


B. Lohnschema
Kollektivvertragliche Mindeststundenlöhne für die Berufszweige der Tischler
Lohngruppen EURO 1.5.2023 – 30.4.2024
I. € 15,22
II. € 14,64
III. € 14,00
IV. € 13,28
V. € 12,74
VI. € 12,65
VII. € 12,23
Kollektivvertragliche Lehrlingseinkommenssätze pro Monat
Allgemein
EURO 1.5.2023 – 30.4.2024
im 1. Lehrjahr € 800,00
im 2. Lehrjahr € 970,00
im 3. Lehrjahr € 1.135,00
im 4. Lehrjahr € 1.275,00
Für Lehrlinge im Lehrberuf „Tischlereitechnik“
EURO 1.5.2023 – 30.4.2024
im 1. Lehrjahr € 800,00
im 2. Lehrjahr € 970,00
im 3. Lehrjahr € 1.455,00
im 4. Lehrjahr € 1.825,00


C. Lohnerhöhung mit 1.5.2024
Für alle Mitgliedsbetriebe der Bundesinnung der Tischler und Holzgestalter für die Berufszweige der Tischler:
1.  Die bis 30.4.2024 geltenden kollektivvertraglichen Mindeststundenlöhne werden per 1.5.2024 für eine Laufzeit von 12 Monaten um 0,5 % zuzüglich der prozentuellen Veränderung des VPI im Vergleich zum Vorjahr erhöht, wobei der Berechnung die Veränderung der von der Statistik Austria ausgewiesenen Werte für die Monate März 2023 bis einschließlich Februar 2024 zugrunde gelegt werden.
Der kollektivvertragliche Mindeststundenlohn für die Berufszweige der Tischler in der Lohngruppe VII beträgt ab 1.5.2024 € 13,28. In den Lohngruppen V und VI für die Berufszweige der Tischler haben die Mindeststundenlöhne jedenfalls € 13,28 zu betragen.
Die bis 30.4.2024 geltenden Lehrlingseinkommen in den Berufszweigen der Tischler werden per 1.5.2024 für eine Laufzeit von 12 Monaten um 0,5 % zuzüglich der prozentuellen Veränderung des VPI im Vergleich zum Vorjahr erhöht und kaufmännisch auf die nächste Zehnerstelle gerundet, wobei der Berechnung die Veränderung der von der Statistik Austria ausgewiesenen Werte für die Monate März 2023 bis einschließlich Februar 2024 zugrunde gelegt werden.
2.  Die Akkorde, Prämien und Stücklöhne werden per 1.5.2024 für eine Laufzeit von 12 Monaten um den sich aus der Ziffer 1 ergebenden Prozentsatz erhöht.
3.  Aufrechterhaltung der bestehenden Überzahlung –
„Parallelverschiebung“
:
Die am 30.4.2024 bestehende Überzahlung des kollektivvertraglichen Mindeststundenlohnes ohne Zulagen ist in ihrer euromäßigen Höhe (centgenau) gegenüber dem ab 1.5.2024 erhöhten kollektivvertraglichen Mindeststundenlohn ohne Zulagen aufrechtzuerhalten.
Die bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Mindeststundenlohn und dem tatsächlich bezahlten Lohn ohne Zulagen darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden.
Artikel III Lohnordnung für die Berufszweige der Holzgestalter
Für alle Mitgliedsbetriebe der Bundesinnung der Tischler und Holzgestalter für die Berufszweige der Holzgestalter:
1.  Die bis 30.4.2023 geltenden kollektivvertraglichen Mindeststundenlöhne werden per 1. Mai 2023 für eine Laufzeit von 12 Monaten um 9,90 % erhöht und in Artikel III B neu festgesetzt. Die Lehrlingseinkommen in den Berufszweigen der Holzgestalter werden ab 1.5.2023 in Artikel II B festgelegt.
2.  Die Akkorde, Prämien und Stücklöhne werden per 1. Mai 2023 für eine Laufzeit von 12 Monaten um 9,90 % erhöht.
3.  Aufrechterhaltung der bestehenden Überzahlung –
„Parallelverschiebung“:

Die am 30.4.2023 bestehende Überzahlung des kollektivvertraglichen Mindeststundenlohnes ohne Zulagen ist in ihrer euromäßigen Höhe (centgenau) gegenüber dem ab 1.5.2023 erhöhten kollektivvertraglichen Mindeststundenlohn ohne Zulagen aufrechtzuerhalten.
Die bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Mindeststundenlohn und dem tatsächlich bezahlten Lohn ohne Zulagen darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden.


A. Lohngruppen
I. Spitzenfacharbeiter/in
Facharbeiter/in, der/die selbstständig unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte sehr schwierige und besonders verantwortungsvolle Tätigkeiten des Holzgestaltenden Gewerbes, die besondere Fachkenntnisse und praktische Erfahrung erfordern, mit hohem Entscheidungsspielraum und Ergebnisverantwortung ausführt und dauernd mit der selbständigen Abwicklung von Aufträgen und Projekten betraut ist.
II. Qualifizierte/r Facharbeiter/in
Facharbeiter/in mit besonderen Fachkenntnissen, nach mindestens zwei Jahren Tätigkeit als Facharbeiter/in in der LG III und der/die nach kurzer Anweisung selbstständig unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte verantwortungsbewusst Tätigkeiten des Holzgestaltenden Gewerbes ausführt,
sowie
Arbeitnehmer/in, der/die regelmäßig und dauernd mit der selbständigen Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von größeren Arbeitsgruppen (mindestens 3 Arbeitnehmer/innen der LG II bis VI) beauftragt ist.
III. Facharbeiter/in mit LAP oder Professionist/in mit LAP
Facharbeiter/in mit LAP im Lehrberuf Drechsler/in, Fassbinder/in oder Bildhauerei
sowie
Professionist/in mit LAP in einem Lehrberuf eines anderen Gewerbes, der/die in seinem/ihrem erlernten Beruf verwendet wird.
IV. Facharbeiten ohne LAP
Arbeitnehmer/in mit abgeschlossener Lehrzeit in den Lehrberufen Drechsler/in, Fassbinder/in oder Bildhauerei, aber ohne LAP, der/die Facharbeiten des Holzgestaltenden Gewerbes verrichtet.
V. Angelernte Tätigkeiten
Arbeitnehmer/in mit nachgewiesener Teilqualifikation (Abschlussprüfung) im Holzgestaltenden Gewerbe
sowie
Arbeitnehmer/in, der/die überwiegend, angelernte berufseinschlägige Tätigkeiten des Holzgestaltenden Gewerbes verrichten.
VI. Hilfsarbeiten
Arbeitnehmer/in ohne fachspezifische Ausbildung, der/die Hilfsarbeiten, egal welcher Art oder Reinigungsarbeiten im Betrieb verrichtet.
Zusätzliche Bestimmungen zu der Lohnordnung für die Berufszweige der Holzgestalter
1.  Lehrlinge
Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode das Lehrlingseinkommen des 3. Lehrjahres. Im 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.
Lehrlinge, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres die Lehre beginnen, erhalten das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres bis zum Ende des 2. Lehrjahres.
Lehrlinge, die das Lehrverhältnis nach Vollendung des 19. Lebensjahres beginnen, sowie Lehrlinge, die das Lehrverhältnis nach der Wehr- oder Zivildienstleistung fortsetzen, erhalten bis zum Ende des 3. Lehrjahres das Lehrlingseinkommen des 3. Lehrjahres.
2.  Ausbildungsverhältnisse
Personen, mit denen ein Ausbildungsvertrag über eine Teilqualifikation gemäß § 8b BAG geschlossen wurde, erhalten im ersten, zweiten und dritten Ausbildungsjahr die entsprechende Entlohnung wie Lehrlinge im ersten, zweiten bzw. im dritten Lehrjahr (gemäß dem Lohnschema). Zeiten einer vorangegangenen Ausbildung sind für die Höhe der Entlohnung anzurechnen. Z 1 gilt sinngemäß.
3.  Praktikanten/innen
a)
Pflichtpraktikanten/innen
Pflichtpraktikanten/innen sind Schüler/innen und Studenten/innen, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit verrichten müssen.
Bei erstmaliger Beschäftigung im Ausmaß von 40 Wochenstunden als Pflichtpraktikant/in gebührt eine Vergütung in Höhe des Lehrlingseinkommens für das 1. Lehrjahr pro Monat.
Bei Vorlage eines Nachweises für ein bereits absolviertes Pflichtpraktikum gebührt bei jeder weiteren Beschäftigung im Ausmaß von 40 Wochenstunden als Pflichtpraktikant/in eine Vergütung in Höhe des Lehrlingseinkommens für das 2. Lehrjahr pro Monat.
b)
Ferialarbeitnehmer/innen
Ferialarbeitnehmer/innen sind Schüler/innen und Studenten/innen, die während einer schulischen Ausbildung oder während eines Studiums, ohne aufgrund einer schulrechtlichen oder studienrechtlichen Vorschrift dazu verpflichtet zu sein, während der Schul- bzw. Semesterferien vorübergehend beschäftigt werden.
Ferialarbeitnehmern/innen gebührt ein Lohn in Höhe von 65 % der Lohngruppe IV der jeweils geltenden Lohnordnung.


B. Lohnschema
Kollektivvertragliche Stundenlöhne für die Berufszweige der Holzgestalter
Lohngruppen: EURO 1.5.2023 – 30.4.2024
I. € 12,74
II. € 12,25
III. € 11,08
IV. € 10,64
V. € 10,59
VI. € 10,34
Kollektivvertragliche Lehrlingseinkommenssätze pro Monat für die Berufszweige der Holzgestalter
EURO 1.5.2023 – 30.4.2024
im 1. Lehrjahr € 764,64
im 2. Lehrjahr €  934,39
im 3. Lehrjahr € 1.088,24
im 4. Lehrjahr € 1.181,51


C. Lohnerhöhung mit 1.5.2024
Für alle Mitgliedsbetriebe der Bundesinnung der Tischler und Holzgestalter für die Berufszweige der Holzgestalter:
1.  Die bis 30.4.2024 geltenden kollektivvertraglichen Mindeststundenlöhne werden per 1.5.2024 für eine Laufzeit von 12 Monaten um 0,5 % zuzüglich der prozentuellen Veränderung des VPI im Vergleich zum Vorjahr erhöht, wobei der Berechnung die Veränderung der von der Statistik Austria ausgewiesenen Werte für die Monate März 2023 bis einschließlich Februar 2024 zugrunde gelegt werden. Die Lehrlingseinkommen in den Berufszweigen der Holzgestalter werden um die betragsmäßige Erhöhung der Lehrlingseinkommen der Tischler Allgemein im jeweiligen Lehrjahr erhöht.
2.  Die Akkorde, Prämien und Stücklöhne werden per 1.5.2024 für eine Laufzeit von 12 Monaten um den sich aus der Ziffer 1 ergebenden Prozentsatz erhöht.
3.  Aufrechterhaltung der bestehenden Überzahlung –
„Parallelverschiebung“
:
Die am 30.4.2024 bestehende Überzahlung des kollektivvertraglichen Mindeststundenlohnes ohne Zulagen ist in ihrer euromäßigen Höhe (centgenau) gegenüber dem ab 1.5.2024 erhöhten kollektivvertraglichen Mindeststundenlohn ohne Zulagen aufrechtzuerhalten.
Die bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Mindest-stundenlohn und dem tatsächlich bezahlten Lohn ohne Zulagen darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden.
 


Artikel IV Änderung des Rahmenkollektivvertrages in der für die Tischler und Holzgestalter geltenden Fassung
§ 11 Dienstreisevergütungen wird wie folgt abgeändert:
§ 11 Dienstreisevergütungen
In § 11 Abschnitt I Ziffer 2a wird per 1.5.2023 der Wert € 1,80 durch
€ 2,00
ersetzt.
Das bis 30.4.2024 geltende Taggeld gem. § 11 Abschnitt I Ziffer 2a wird per 1.5.2024 um 0,5 % Prozent zuzüglich der prozentuellen Veränderung des VPI im Vergleich zum Vorjahr erhöht und auf zwei Kommastellen kaufmännisch gerundet, wobei der Berechnung die Veränderung der von der Statistik Austria ausgewiesenen Werte für die Monate März 2023 bis einschließlich Februar 2024 zugrunde gelegt werden.
In § 15 Weihnachtsremuneration Z 9 wird per 1.5.2023 der Passus „100 Tage“ durch
„120 Tage“
ersetzt.


Artikel V Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer
Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Mai 2023 in Kraft und gilt hinsichtlich des lohnrechtlichen Teiles bis 30. April 2024 bzw. 30. April 2025.
Nach dem 31. Jänner 2025 sind Verhandlungen wegen der Erneuerung des Vertrages aufzunehmen, sofern die Paritätische Kommission dem zustimmt.



Wien, am 16. Februar 2023
Bundesinnung der Tischler und Holzgestalter
KommR Gerhard
Spitzbart

Bundesinnungsmeister
Mag. (FH) Dieter
Jank

Geschäftsführer

Österreichischer Gewerkschaftsbund

Gewerkschaft Bau-Holz
Abg.z.NR
Josef
­Muchitsch

Bundesvorsitzender
Mag. Herbert
Aufner

Bundesgeschäftsführer