Entsendeplattform

Aenderung Historie

KV-Kurzübersicht

Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft GPA


ArbeiterInnen/Angestellte
Angestellte


Geltungsbereich
Österreich,
Fachverbände
  • Gießereiindustrie
  • Metallindustrie
  • Maschinen- und Stahlbauindustrie
  • Fahrzeugindustrie
  • Eisen- und Metallwarenindustrie


Geltungsbeginn
01.11.2023


Ergebnisse der letzten Verhandlungen
  • Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestgehälter um 8,5 %
  • Erhöhung der Ist-Gehälter um 10% max. € 400,00 €
  • Erhöhung der kollektivvertraglichen Aufwandsentschädigungen um 8,5 %
  • Erhöhung der kollektivvertraglichen Zulagen um Ø 8,5 %


Mindestlohn/Mindestgehalt
  • Einfache Tätigkeiten: € 2.426,23
  • Qualifizierte Tätigkeiten: von € 2.784,29 bis 3.591,87
  • Hochqualifizierte Tätigkeiten: von € 4.112,78 bis € 7.957,21


Lehrlingseinkommen
Tabelle I Tabelle II
1. Lehrjahr € 1.000,00 € 1.218,34
2. Lehrjahr € 1.182,65 € 1.502,68
3. Lehrjahr € 1.546,13 € 1.841,04
4. Lehrjahr* € 2.028,95 € 2.130,53
Die Tabelle II gilt für Lehrlinge, deren Lehrverhältnis nach dem 1. November 1990 nach Vollendung des 18. Lebensjahres oder nach bestandener Reifeprüfung beginnt.


Zulagen
z. B. SEG-Zulagen, Schichtzulagen


Arbeitszeit
Die
wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 38,5 Stunden
.
Überstundenzuschlag
: in der Regel 50 %, zu bestimmten Zeiten 100 %


Kündigungsfristen
Für AG:
1. u 2. Dienstjahr 6 Wochen
nach 2. Jahren 2 Monate
nach 5. Jahren 3 Monate
nach 15 Jahren 4 Monate
nach 25 Jahren 5 Monate

Für AN
: 1 Monat,
Achtung
: Vereinbarung im Dienstvertrag beachten.


Achtung: Verfall von Ansprüchen
Bestimmte Ansprüche (z. B. Überstundenentlohnungen und sonstige Zuschläge im Sinne des § 5) müssen
binnen 6 Monaten
nach dem Tag der in Betracht kommenden Arbeitsleistung bei der Firmenleitung geltend gemacht werden, widrigenfalls der Anspruch erlischt.


Weitere sozialpolitische Errungenschaften
zB
  • Verteilungsvolumen: Das kollektivvertragliche Verteilungsvolumen eröffnet eine neue Möglichkeit, Entgelt innerbetrieblich nach dem Willen der betrieblichen Sozialpartner “anders” und wenn möglich “gerechter” zu verteilen.
  • Freizeitoption in der Fahrzeugindustrie: Der Kollektivvertrag sieht vor, dass anstelle der IST-Erhöhung durch Betriebsvereinbarung den einzelnen ArbeitnehmerInnen die Möglichkeit eröffnet wird, statt der IST-Erhöhung zusätzliche Freizeit zu vereinbaren.