Welches Entgelt ist nach Österreich entsandten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen zu leisten?
Es ist für die Dauer der Entsendung nach Österreich Entgelt zumindest in der Höhe zu leisten, die in Österreich das Gesetz, eine Verordnung oder der Kollektivvertrag vorsieht.
Für die Entgelthöhe nach österreichischem Kollektivvertrag ist die konkrete und tatsächliche Arbeit der entsandten Arbeitnehmer/innen in Österreich entscheidend:
Welchem Kollektivvertrag würde der ausländische Arbeitgeber/die ausländische Arbeitgeberin unterliegen, wenn die Arbeit Gegenstand eines Unternehmens mit Sitz in Österreich wäre?
Die kollektivvertragliche Einstufung bestimmt sich nach den Kriterien im Kollektivvertrag, nach dem Tätigkeitsbereich (z. B. Fach- oder Hilfstätigkeiten), nach der Qualifikation und der Dienstzeit bzw. Dauer der Tätigkeit.
Zum Entgelt gehören insbesondere
- Grundlohn,
- Sonderzahlungen,
- Überstundenzuschläge,
- Zulagen und Zuschläge,
- Prämien,
- Privatnutzung des Dienstautos,
- Honorare,
- kollektivvertraglich vorgesehene Taggelder, soweit sie nicht eine Kostenerstattung, sondern den Ausgleich von Nachteilen bezwecken, die durch die Entfernung vom gewohnten Umfeld entstehen,
- kollektivvertraglich vorgesehene Wegezeitentschädigungen, die den Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen unter der Voraussetzung gezahlt werden, dass ihre tägliche Pendelzeit mehr als eine Stunde beträgt.
Außerdem besteht ein Anspruch auf Aufwandersatz.
Sonderzahlungen wie etwa Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld sind dem entsandten Arbeitnehmer/der entsandten Arbeitnehmerin für die Dauer der Entsendung aliquot mit dem laufenden Entgelt zu leisten - im Regelfall bereits mit dem jeweiligen Monatslohn, auch wenn der Kollektivvertrag die Zahlung eines Gesamtbetrags erst zu einem späteren Zeitpunkt vorsieht. Wird der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin auch nur tageweise nach Österreich entsandt, sind die Sonderzahlungen auch nur für diese Tage zu leisten.
Der Arbeitnehmeranspruch und die verwaltungsbehördliche Kontrolle in Österreich umfasst den Bruttolohn, wie er nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag vorgesehen ist. Damit keine strafbare Entlohnung – unterhalb des Mindestniveaus – gegeben ist, muss der Bruttolohn geleistet werden.
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