Entsendeplattform

Wie setze ich meine Ansprüche durch?

Durchsetzung der persönlich zustehenden, individuellen Ansprüche – zivilgerichtliches Verfahren

Arbeitnehmer/innen können in Österreich ihre individuellen Ansprüche gegen den Arbeitgeber/die Arbeitgeberin nur mittels Klage beim Arbeits- und Sozialgericht durchsetzen (zivilgerichtliches Verfahren).
Entsandte oder überlassene Arbeitnehmer/innen können arbeitsrechtliche Ansprüche gegen ihren Arbeitgeber/ihre Arbeitgeberin beim Arbeits- und Sozialgericht in Österreich einklagen, das für den Arbeitsort örtlich zuständig ist.
Das örtlich zuständige Arbeits- und Sozialgericht in Österreich finden Sie auf der Website oesterreich.gv.at – unter Behördenabfrage.
Da die Amtssprache Deutsch ist und eine Klagseinbringung oft mit sprachlichen Schwierigkeiten verbunden ist, ist eine Unterstützung in vielen Fällen sinnvoll:

  • Die örtlich zuständige Kammer für Arbeiter und Angestellte kann mit fachkundiger Beratung unterstützen.
    Voraussetzung für die Unterstützung ist ein persönliches Erscheinen des anspruchsberechtigten Arbeitnehmers/der anspruchsberechtigten Arbeitnehmerin.

     
  • Das örtlich zuständige Landesgericht als Arbeits- und Sozialgericht hält jede Woche am Dienstag von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr einen „Amtstag“ mit kostenloser Beratung ab.
    Zu diesem Termin kann eine Klage mündlich eingebracht werden.
    Eine vorherige telefonische Anmeldung wird empfohlen.

Nach Österreich entsandte oder überlassene Arbeitnehmer/innen können die in Österreich erworbenen Ansprüche gegen ihren Arbeitgeber/ihre Arbeitgeberin auch in jenem Staat geltend machen,

  • in dem der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin seinen/ihren Sitz hat
    oder
  • in dem sich der gewöhnliche Arbeitsort befindet.

Achtung! Arbeitsrechtliche Ansprüche können nach österreichischem Recht innerhalb relativ kurzer Fristen erlöschen. Daher wird empfohlen, Ansprüche so rasch wie möglich geltend zu machen!

Durchsetzung rechtmäßiger Verhältnisse im Allgemeinen – Verwaltungsstrafverfahren

Es kann aber auch jede Person (Arbeitnehmer/in oder jede sonstige Person), der bekannt wird, dass arbeitsrechtliche Vorschriften des öffentlichen Rechts (z. B. über Mindestentlohnung, Arbeitszeit, Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz) nicht eingehalten werden, die Übertretung bei Verwaltungsbehörden anzeigen.

An welche behördlichen Stellen in Österreich Sie sich zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche wenden können, sehen Sie im Überblick im Download.

Beispiel Unterschreitung des Mindestlohns:
Klage beim Arbeits- und Sozialgericht und Anzeige bei Verwaltungsbehörden

Bei zu geringer Entlohnung können entsandte oder überlassene Arbeitnehmer/innen die Differenz beim Arbeits- und Sozialgericht einklagen.
Eine Entlohnung, die so gering ist, dass sie auch unter dem Mindestlohnniveau liegt („Unterentlohnung“), ist in Österreich verwaltungsstrafrechtlich strafbar.
Unabhängig von einer allfälligen Klage beim Arbeits- und Sozialgericht können entsandte oder überlassene Arbeitnehmer/innen den Verdacht einer Unterentlohnung auch bei folgenden Behörden anzeigen:

Auf die Anzeige hin ermitteln die Behörden von sich aus und überprüfen die Rechtmäßigkeit der Entlohnung.
Im Verdachtsfall leitet die Bezirksverwaltungsbehörde ein Verwaltungsstrafverfahren ein.
Das Verwaltungsstrafverfahren wird in Fällen der Entsendung oder grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung typischerweise gegen einen Arbeitgeber/eine Arbeitgeberin geführt, der/die in Österreich keinen Sitz hat.

Mögliche Ergebnisse des Verwaltungsstrafverfahrens sind:

  • Verhängung einer Geldstrafe gegen den Arbeitgeber/die Arbeitgeberin,
  • Untersagung der Tätigkeit des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin in Österreich für einen Zeitraum von einem Jahr bis zu fünf Jahren oder
  • Einstellung des Verfahrens.