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Genossenschaftliche Molkereien (Raiffeisen) / Beilage / Lohn/Gehalt

Lohnvertrag


für die genossenschaftlichen Molkereien gültig ab 1. November 2011
Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft PRO-GE


Änderung § 8 Zulagen
§ 8 Zulagen
§ 8 Ziff. 6 wird vor Ziff. 7 um folgenden Absatz erweitert:
Die erste Karenz im Sinne des MSchG bzw. VKG im bestehenden Dienstverhältnis wird im Ausmaß von höchstens 10 Monaten als Dienstalterszulage angerechnet. Dies gilt für Karenzen die ab 1.11.2011 oder später begonnen haben.
Dieses Höchstausmaß gilt auch bei Teilung der ersten Karenz zwischen Mutter und Vater im Sinne des MSchG bzw. VKG für dasselbe Kind oder nach Mehrlingsgeburten.
Die Anrechnung der Karenz im Sinne des MSchG bzw. VKG erfolgt nicht, wenn während dieser Karenz eine Beschäftigung vereinbart wird und diese Zeiten als Dienstjahre angerechnet werden.


VIII. Entgelt bei Arbeitsverhinderung außerhalb des Krankenstandes
§ 13 Entgelt bei Arbeitsverhinderung außerhalb des Krankenstandes
§ 13 Ziff. 1 lit b) Bei eigener Eheschließung oder Eintragung der Partnerschaft iSd. EPG 3 Arbeitstage,
c) Beim Tod der Ehegattin, des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners iSd. EPG 3 Arbeitstage