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Kommen bei Entsendung und Überlassung von Arbeitskräften nach Österreich außer der Mindestentlohnung noch weitere arbeitsrechtliche Bestimmungen zur Anwendung?

Bei Arbeitnehmerentsendungen und -überlassungen nach Österreich sind bestimmte Teile des österreichischen Arbeitsrechts jedenfalls einzuhalten - ganz unabhängig davon, wie lange die Entsendung oder Überlassung dauert:

  • Gesetzliche und kollektivvertragliche Vorschriften über die Arbeitszeit
  • Bezahlter Mindesturlaub
  • Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz (Arbeitnehmerschutz)
  • Aufwandersatz für Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten
  • Mindestbeschaffenheit von Unterkünften.

Wenn die Entsendung länger als 12 Monate dauert („Langzeitentsendung“), kommt darüber hinaus das gesamte österreichische Arbeitsrecht zur Anwendung, soweit es günstiger ist als das Arbeitsrecht des Entsendestaates.

  • Welche Arbeitszeit ist einzuhalten?
  • Besteht Anspruch auf Urlaub?
  • Wie ist vor Sicherheits- und Gesundheitsrisiken zu schützen?
  • Welche Aufwendungen für Reisen, Unterbringung und Verpflegung sind entsandten Arbeitskräften zu ersetzen?
  • Welchen Anforderungen muss die Unterbringung entsandter Arbeitskräfte entsprechen?
  • Bei welcher Dauer der Entsendung ist das gesamte österreichische Arbeitsrecht anzuwenden und was ist damit verbunden?
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